Beschluss
1 UF 109/16
Thüringer Oberlandesgericht 1. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGTH:2016:0513.1UF109.16.0A
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Leitsätze
1. Auch nach Ablauf des Ausschlusses des Umgangsrechts kann eine weitere Auskunftsverpflichtung bestehen.(Rn.19)
2. Es ist nicht ausgeschlossen, dass keine derartigen Umgangskontakte mehr stattfinden, weil das Kind derartige Umgangskontakte ablehnt und der Kindesvater eine gerichtliche Regelung nicht anstrebt.(Rn.15)
Tenor
1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Suhl vom 22.01.2016, Aktenzeichen 1 F 198/13, wird zurückgewiesen.
2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Der Verfahrenswert wird auf 3.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Auch nach Ablauf des Ausschlusses des Umgangsrechts kann eine weitere Auskunftsverpflichtung bestehen.(Rn.19) 2. Es ist nicht ausgeschlossen, dass keine derartigen Umgangskontakte mehr stattfinden, weil das Kind derartige Umgangskontakte ablehnt und der Kindesvater eine gerichtliche Regelung nicht anstrebt.(Rn.15) 1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Suhl vom 22.01.2016, Aktenzeichen 1 F 198/13, wird zurückgewiesen. 2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. 3. Der Verfahrenswert wird auf 3.000,00 € festgesetzt. I. Die Beteiligten sind die Eltern des Kindes S. R., geboren am 31.08.2005. Die Antragsgegnerin hat die alleinige elterliche Sorge für S. inne. Sie betreut und versorgt das Kind von dessen Geburt an. In dem vorliegenden Umgangsverfahren, welches die Beteiligten vor dem Amtsgericht Suhl geführt haben, hat der Antragsteller zuletzt beantragt, für 2 Stunden im Monat begleiteten Umgang mit dem Kind S. in den Räumen des Kinderschutzbundes S.. zu haben, wenn S. dazu bereit sei, Umgang mit ihrem Vater zu haben. Demgegenüber hatte die Kindesmutter beantragt, den Antrag des Kindesvaters zurückzuweisen und den Umgang bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres des Kindes auszuschließen. Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens und Anhörung aller Beteiligter hat das Amtsgericht - Familiengericht - Suhl mit Beschluss vom 22.01.2016 den persönlichen Umgang des Kindesvaters mit dem Kind S. R. bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres des Kindes ausgeschlossen. Gleichzeitig hat das Amtsgericht festgestellt, der Kindesvater habe das Recht zu besonderen Anlässen, insbesondere Ostern, Weihnachten und am Geburtstag Grüße oder kleine Geschenke an S. zu übersenden, welche die Kindesmutter an S. auszuhändigen habe. Darüber hinaus wurde die Kindesmutter in Ziffer 1. des amtsgerichtlichen Beschlusses verpflichtet, dem Kindesvater jeweils zum 28. Februar und 31. August eines jeden Jahres einen Entwicklungsbericht, das letzte Zeugnis sowie ein aktuelles Foto von S. zu übersenden. Gegen diese Verpflichtung aus Ziffer 1. des Beschlusses richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin, mit der sie die Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung in Ziffer 1. mit der Maßgabe beantragt, dass die ausgesprochene Verpflichtung der Kindesmutter nur bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres des Kindes gelten soll. Zur Begründung führt die Antragsgegnerin aus, sie kenne den genauen Aufenthalt des Antragstellers aktuell nicht und sie könne nicht verpflichtet werden, regelmäßig den Aufenthaltsort des Antragstellers zu ermitteln. Zudem könne dieser sich nach Ablauf der Befristung des Umgangsausschlusses erneut um Umgang bemühen. Sollte es dann Umgang des Kindesvaters mit S. geben, würde auch die Notwendigkeit der Informationsverpflichtung der Antragsgegnerin entfallen. Deshalb erscheine es sachgerecht, die Verpflichtung zur Information des Antragstellers und den Umgangsausschluss gleichlaufend zu befristen. Der Antragsteller hat beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig zurückzuweisen. Er weist darauf hin, dass der Kindesmutter seine aktuelle Adresse bekannt sei, dies ergebe sich bereits aus der Beschwerdeschrift. Zudem bestehe der Auskunftsanspruch des Vaters nach § 1686 BGB unabhängig von der Realisierung des Umgangsrechts bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes. Eine Befristung sei daher nicht notwendig. Der Senat hat den Beteiligten mit Schreiben vom 04.04.2016 seine vorläufige Einschätzung der Sach- und Rechtslage mitgeteilt und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Hierauf hat die Antragsgegnerin erwidert, der Antragsteller habe bisher nicht von der im Beschluss eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht, Grüße oder kleine Geschenke an S. zu übersenden. Somit zeige sich, dass der Antragsteller kein Interesse an S. habe. Der Verfahrensbeistand hat sich für eine zeitliche Beschränkung der Informationspflicht ausgesprochen, da der Antragsteller nach den Angaben der Kindesmutter kein echtes Interesse an seiner Tochter zeige. II. 1. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Suhl vom 22.01.2016, Aktenzeichen 1 F 198/13, ist gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG unter Absehen von einer mündlichen Verhandlung zurückzuweisen, weil das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat. Neue entscheidungserhebliche Erkenntnisse waren von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht zu erwarten. Der Senat hatte mit Schreiben vom 04.04.2016 auf seine Rechtsauffassung hingewiesen und den Beteiligten rechtliches Gehör gewährt. 2. Nach § 1686 BGB kann jeder Elternteil von dem anderen (Obhutselternteil) Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen, soweit er daran ein berechtigtes Interesse hat und die Auskunftserteilung dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. Ein berechtigtes Interesse besteht indes regelmäßig nur, wenn der Auskunftsberechtigte keine andere zumutbare Möglichkeit hat, sich über die Entwicklung des Kindes zu unterrichten (BayObLG FamRZ 1996, 813; OLG Hamm, FamRZ 2010, 909), etwa auch durch Kontaktaufnahme mit dem Kind (OLG Brandenburg FamRZ 2008, 638). An einer solchen zumutbaren Möglichkeit fehlt es auch, wenn der persönliche Umgang mit dem Kind aus tatsächlichen Gründen so selten ist, dass der Zweck des Umgangsrechtes, sich vom körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung fortlaufend persönlich zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen aufrechtzuerhalten bzw. zu pflegen und dem gegenseitigen Liebesbedürfnis Rechnung zu tragen (BVerfG, FamRZ 2013, 361; BGH NJW 1969, 422), ohne die Auskunft nicht mehr erreicht werden würde; ferner, wenn das Kind diese infolge seines Alters oder fehlender Fachkenntnisse nicht geben kann (OLG Brandenburg, Beschluss vom 11.04.2014, Az. 3 UF 50/13). Die Voraussetzungen einer Auskunftsverpflichtung liegen unstreitig vor, soweit das Umgangsrecht des Antragstellers bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres des Kindes durch den insoweit rechtskräftigen erstinstanzlichen Beschluss ausgeschlossen wurde. Bezüglich dieses Zeitraums wurde der erstinstanzliche Beschluss mit der Beschwerde auch ausdrücklich nicht angegriffen. Auch nach Ablauf des Ausschlusses des Umgangsrechts (Vollendung des 12. Lebensjahres des Kindes) ist es nicht ausgeschlossen, dass keine Umgangskontakte mehr stattfinden, weil das Kind derartige Umgangskontakte ablehnt und der Kindesvater eine gerichtliche Regelung nicht anstrebt. Das Auskunftsrecht des Antragstellers endet jedenfalls spätestens mit Volljährigkeit des Kindes (BayObLG, NJW 1993, 1081-1082), ohne dass es eines ausdrücklichen Ausspruches hierüber bedarf. 3. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass das berechtigte Interesse des Auskunftsbegehrenden dann fehlt, wenn er mit der Auskunft dem Wohl des Kindes abträgliche Zwecke verfolgt oder das Auskunftsrecht mißbrauchen will (vgl. BayObLGZ 1992, 361/364 f. m.w.N.). Der Einwand des Rechtsmißbrauchs gegenüber dem Auskunftsverlangen kann aber nur durchgreifen, wenn er von Tatsachen getragen wird, die über das bloße Geltendmachen des gesetzlichen Anspruchs hinausgehen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Auskunftsanspruch nach § 1686 BGB für den vom Umgang mit den gemeinsamen Kindern aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen ausgeschlossenen Elternteil in der Regel die einzige Möglichkeit darstellt, sich über die Entwicklung der Kinder zu informieren und an ihrem Leben teilzuhaben. Der Ausschluss oder die Einschränkung des Auskunftsrechts stellt daher jedenfalls dann, wenn für den betroffenen Elternteil keine andere Möglichkeit besteht, sich über die Entwicklung der gemeinsamen Kinder zu informieren, einen schweren Eingriff in die grundgesetzlich garantierten Rechte des Kindes und in das Elternrecht nach Art. 6 Abs. 1, 2 GG dar. Eine solche Maßnahme ist nur dann gerechtfertigt, wenn die akute Gefahr des Missbrauchs durch den Auskunftsberechtigten besteht und mildere Mittel zum Schutz des betroffenen Kindes nicht verfügbar sind (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 17. November 2009 – 2 UF 84/09, Rn. 19, 20, juris). Die von der Antragsgegnerin vorgetragene Befürchtung, das vom Antragsteller gezeigte Interesse habe ausschließlich mit seinem Aufenthaltsstatus zu tun, genügt nicht, um das Fehlen eines schutzwürdigen Eigeninteresses oder ein schikanöses Verhalten des Antragstellers gegenüber der Antragsgegnerin anzunehmen. Dies gilt auch für den Vortrag der Antragsgegnerin, der Antragsteller habe bisher die ihm mit Beschluss eingeräumten Möglichkeiten der Übermittlung von Grüßen und kleineren Geschenken nicht genutzt. 4. Eine Befristung der erstinstanzlich festgelegten Auskunftsverpflichtung der Kindesmutter kommt nicht in Betracht. Die insoweit erhobenen Einwände der Antragsgegnerin können nicht durchgreifen. Wenn die Antragsgegnerin vorträgt, sie könne nicht immer die aktuelle Anschrift des Antragstellers ermitteln, um die entsprechenden Informationen zu übersenden, ist darauf hinzuweisen, dass ihr die aktuelle Anschrift des Antragstellers ausweislich der Beschwerdeschrift bekannt ist. Zudem hat die Antragsgegnerin die Möglichkeit, die entsprechenden Berichte nebst Anlagen an die Anwältin des Antragstellers zu übersenden oder eine Weiterleitung über das Jugendamt zu veranlassen. Der Antragsgegnerin ist zwar darin zuzustimmen, dass es der Antragsteller in der Hand hat, nach Vollendung des 12. Lebensjahres des Kindes S. zu versuchen, über ein gerichtliches Verfahren einen persönlichen Umgang mit S. zu erreichen. Dabei ist jedoch derzeit völlig unklar, ob ein solches gerichtliches Verfahren überhaupt eingeleitet wird, ob ein persönlicher Umgang dann überhaupt möglich ist und inwieweit S. zu einem entsprechenden Umgang bereit sein wird. Sollte ein entsprechendes Umgangsverfahren durch den Antragsteller nicht eingeleitet werden, bestehen die oben genannten Voraussetzungen für die Auskunftsverpflichtung der Antragsgegnerin fort. Gleiches gilt, wenn im Rahmen eines angestrebten Umgangsverfahrens der Umgang erneut nicht zu Stande kommt oder ausgeschlossen wird. Sollte ein persönlicher Umgang des Antragstellers mit S. angebahnt werden können, hat die Antragsgegnerin die Möglichkeit, im Rahmen dieses Umgangsverfahrens eine Abänderung des angefochtenen Beschlusses des Amtsgerichts Suhl im Hinblick auf die dann nicht mehr bestehende Verpflichtung zur Auskunftserteilung zu erwirken. Die Beschwerde war somit zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Der Verfahrenswert wurde in Anwendung der §§ 40, 45 Abs. 1 Ziff. 3 FamGKG bestimmt.