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Beschluss

1 WF 429/16

Thüringer Oberlandesgericht 1. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGTH:2016:0824.1WF429.16.0A
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Leitsätze
Für den Fall, dass der Antragsgegner nach Ablehnung der Verfahrenskostenhilfe noch vor dem Termin Beschwerde gegen den ablehnenden Beschluss eingelegt hat und die Beschwerde nicht beschieden wird, kann der Antragsgegner Vertagung des bereits anberaumten Termins beantragen, um das Beschwerdeverfahren durchzuführen.(Rn.31)
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners vom 28.06.2016, eingegangen am 06.07.2016 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Erfurt vom 23.06.2016, zugestellt am 27.06.2016, abgeändert: Das gegen Richterin am Amtsgericht K. gerichtete Ablehnungsgesuch des Antragsgegners wird für begründet erklärt. 2. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für den Fall, dass der Antragsgegner nach Ablehnung der Verfahrenskostenhilfe noch vor dem Termin Beschwerde gegen den ablehnenden Beschluss eingelegt hat und die Beschwerde nicht beschieden wird, kann der Antragsgegner Vertagung des bereits anberaumten Termins beantragen, um das Beschwerdeverfahren durchzuführen.(Rn.31) 1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners vom 28.06.2016, eingegangen am 06.07.2016 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Erfurt vom 23.06.2016, zugestellt am 27.06.2016, abgeändert: Das gegen Richterin am Amtsgericht K. gerichtete Ablehnungsgesuch des Antragsgegners wird für begründet erklärt. 2. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. I. Die Antragstellerin, geboren am ...06.2002, nimmt den Antragsgegner als ihren Vater auf den Mindestunterhalt ab dem 01.11.2015 in Anspruch. Die Kindeseltern waren nicht verheiratet. Die Antragstellerin lebt bei der Kindesmutter, die allein sorgeberechtigt ist. Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 07.01.2016 beantragt, den Antrag abzuweisen und ihm - unter Bezugnahme auf eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse - Verfahrenskostenhilfe für seine Rechtsverteidigung zu bewilligen. Der Antragsgegner hat angeführt, er habe zu keiner Zeit Einkünfte über dem Selbstbehalt erzielt. Er sei gelernter Zuschnittschneider und habe nur als Selbständiger in diesem Beruf die Möglichkeit, in Zukunft Einkünfte über dem Selbstbehalt zu erwirtschaften. Das Amtsgericht hat mit Verfügung vom 23.02.2016, zugestellt am 29.02.2016, Termin zur Güteverhandlung auf den 06.04.2016 bestimmt. Die Antragsgegnervertreterin hat mit Schriftsatz vom 01.03.2016 an die Bescheidung ihres VKH - Antrages vor dem Verhandlungstermin am 06.04.2016 ersucht. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 11.03.2016, zugestellt am 04.04.2016, dem Antragsgegner für seine Rechtsverteidigung Verfahrenskostenhilfe verweigert und zur Begründung ausgeführt, ihn treffe gegenüber seinem minderjährigen Kind eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit. Hiergegen hat der Antragsgegner am 04.04.2016, eingegangen am 05.04.2016, Beschwerde eingelegt und mit weiterem Schriftsatz vom gleichen Tage ersucht, den Verhandlungstermin aufzuheben und die Entscheidung über die Beschwerde abzuwarten. Der Antragsgegner hat mit weiterem Schriftsatz vom 06.04.2016, eingegangen beim Amtsgericht um 12.02 Uhr und damit noch vor dem Verhandlungstermin, die Beschwerde begründet. Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 05.04.2016 beantragt, den Verhandlungstermin vom 06.04.2016 aufzuheben und erst über die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe zu entscheiden, bevor über den Hauptantrag entschieden werden könne. Sollte die Hauptsache trotzdem durchgeführt werden, könne kein Versäumnisbeschluss ergehen. Obwohl die Vertreterin des Antragsgegners im Termin vom 06.04.2016 anwesend war, keinen Antrag gestellt und darauf hingewiesen hat, dass kein Versäumnisbeschluss ergehen dürfe, hat das Amtsgericht am 06.04.2016 einen Versäumnisbeschluss erlassen. Der Senat hat durch Beschluss vom 09.05.2016, zugestellt am 17.05.2016, der Beschwerde des Antragsgegners stattgegeben und im Verfahrenskostenhilfe für die Rechtsverteidigung vor dem Amtsgericht unter Beiordnung von Rechtsanwältin ..., W. bewilligt. Die Vertreterin des Antragsgegners hat mit Schriftsatz vom 22.07.2016, eingegangen am 26.07.2016, vorsorglich Einspruch gegen den Versäumnisbeschluss eingelegt und darauf hingewiesen, dass ihr weder das Protokoll noch der Versäumnisbeschluss zugeleitet worden seien. Die Antragsgegnervertreterin hat mit Schriftsatz vom 12.04.2016 Richterin am Amtsgericht K. wegen Besorgnis der Befangenheit gemäß § 42 Abs. 1 ZPO abgelehnt. Zur Begründung wird Bezug genommen auf den Verfahrensverlauf. Die Richterin habe ohne Begründung und rechtliche Würdigung am Termin festgehalten und dadurch dem Antragsgegner nicht unerheblichen Schaden zugefügt, da ein Versäumnisbeschluss vorläufig vollstreckbar sei. Der Verlegungsantrag sei ausreichend begründet worden. Unter dem Grundsatz des fairen Verfahrens hätte die Ablehnung wenigstens kurz begründet werden müssen. Damit würde der Eindruck erweckt, der Richter würde ohne Berücksichtigung der Belange des Betroffenen entscheiden. Die abgelehnte Richterin hat in ihrer dienstlichen Stellungnahme vom 12.04.2016 ausgeführt, die sofortige Beschwerde über einen Verfahrenskostenhilfeantrag stelle für sie keine Begründung für einen Terminsaufhebungsantrag dar. Das Amtsgericht Erfurt hat den Ablehnungsantrag mit Beschluss vom 23.06.2016 zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Antragstellerin habe keinen Antrag auf Terminsverlegung gestellt. Die Kenntnis darüber, ob die eigenen Verfahrenskosten gedeckt seien, sei kein Umstand, der es aus rechtsstaatlichen Gründen bzw. zur Sicherung eines fairen Verfahrens geboten erscheinen lasse, den Termin aufzuheben. Zwar sei die Begründung oder Ablehnung der Terminsverlegung nicht durch die Vorsitzende Richterin beschieden worden, in Anbetracht des fehlenden Grundes für eine Terminsverlegung bedürfe es keiner besonderen Begründung für die Ablehnung der Terminsverlegung. Gegen den Beschluss vom 23.06.2016, zugestellt am 27.06.2016, richtet sich die sofortige Beschwerde vom 28.06.2016, eingegangen am 06.07.2016, die darauf hinweist, dass der Antragsgegner einen Terminsverlegungsantrag gestellt habe. Unter dem Eindruck eines fairen Verfahrens hätte wenigstens ein kurzes Stichwort als Begründung für die Ablehnung erwartet werden können. Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 27.07.2016 nicht abgeholfen und die Akte dem Thüringer Oberlandesgericht vorgelegt. II. Die gemäß § 113 Abs. 1 FamFG. § 46 Abs. 2, § § 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat Erfolg. Das Ablehnungsgesuch des Antragsgegners ist begründet, weil bei der abgelehnten Richterin eine Befangenheit zu besorgen ist (§ 42 Abs. 1 ZPO). Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Senat die Richterin für befangen hält (was nicht der Fall ist). Es reicht vielmehr, dass der Antragsgegner ihn als befangen ansehen darf. Der Senat kann nicht umhin, diese Frage unter den gegebenen Umständen zu bejahen. Nach § 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Dabei kommt es darauf an, ob aus der Sicht des Ablehnenden genügend objektive Gründe vorliegen, die vom Standpunkt einer ruhig und vernünftig denkenden Partei auch Anlass geben, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., § 42 ZPO Rn. 9 m.w.N.). Eine unsachgemäße Verfahrensleitung - auch die stark verzögerte Bearbeitung einer Sache - stellt im Allgemeinen noch keinen Ablehnungsgrund dar (OLG Düsseldorf, MDR 1998, 1052; OLG Dresden, Beschluss vom 29.06.2009, Az. 3 W 526/09 zitiert nach juris; OLG Brandenburg, Beschluss vom 26.06.2012, Az. 1 W 18/12 zitiert nach juris). Etwas anderes gilt aber, wenn das verfahrensrechtliche Vorgehen des Richters einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage entbehrt und sich von dem normalerweise üblichen Verfahren so sehr entfernt, dass sich für dadurch betroffene Beteiligte der Eindruck einer sachwidrigen, auf Voreingenommenheit beruhenden Benachteiligung aufdrängt (OLG Brandenburg, a.a.O.). Das kommt insbesondere in Betracht, wenn der Richter eine Sache unter Nichtbeantwortung von Erinnerungsschreiben der Beteiligten lang andauernd nicht bearbeitet und dieses Vorgehen aus der verständigen Sicht eines in gleicher Weise wie der Beteiligte auf Rechtsgewährung angewiesenen Dritten einer Rechtsverweigerung nahekommt (OLG Dresden, Beschluss vom 29.06.2009 - 3 W 526/09 zitiert nach juris). Im vorliegenden Fall kann aus der Sicht des Antragsgegners die Art der Behandlung der Beschwerde gegen die Ablehnung seines Verfahrenskostenhilfegesuchs durch die Richterin K. ein Grund für eine Besorgnis sein, die Richterin sei ihm gegenüber nicht mehr unvoreingenommen eingestellt. Er hatte bereits mit der Antragserwiderung vom 12.01.2016 (HA 42 ff.) und mit weiterem Schriftsatz vom 18.02.2016 (HA 132 ff.) ausführlich zu seinem Einkommen vorgetragen und dazu die Gewerbesteuererklärung 2014, die Umsatzsteuererklärung 2014, die Gewinnermittlung 2014, die Einkommensteuererklärung 2014 und die SGB II Bewilligungsbescheide Januar 2015 bis März 2016 vorgelegt. Er hat weiter ALG - Bescheide vom 18.09.2006 bis 31.03.2011 überreicht. Damit hatte er umfassende und belegte Erklärungen über seine wirtschaftliche Situation abgegeben. Nachdem er mit Schriftsatz vom 01.03.2016 das Gericht an die Entscheidung über das Verfahrenskostenhilfegesuch vor dem Termin am 06.04.2016 erinnert hatte, reagierte das Gericht durch Beschluss vom 11.03.2016, der erst am 23.03.2016 ausgefertigt und der Antragsgegnervertreterin am 04.04.2016 zugestellt wurde. Die Beschwerdeeinlegung erfolgte am 05.04.2016. Für den Antragsgegner zeichnete sich damit die Gefahr ab, dass am 06.04.2016 eine - mit weiteren Kosten verbundene - mündliche Verhandlung in der Hauptsache stattfinden werde, ohne dass bis dahin eine Entscheidung über die Beschwerde gegen den Verfahrenskostenhilfe ablehnenden Beschluss vorliegen werde. Er musste also befürchten, dass das Hauptverfahren zu einem erheblichen Teil durchgeführt wird, ohne dass ihm ein Rechtsanwalt beigeordnet war. Wie der Senat bereits entschieden hat (vgl. auch OLG Karlsruhe, FamRZ 1991, 1458, 1459), geht es nicht an, über ein zu Beginn des gerichtlichen Verfahrens eingereichtes Verfahrenskostenhilfegesuch erst nach Durchführung der mündlichen Verhandlung in der Hauptsache zu entscheiden. Dem Antragsgegner können durch eine solche Verfahrensführung erhebliche Nachteile entstehen. Auch im vorliegenden Fall hätte vor oder jedenfalls zugleich mit der Terminsbestimmung am 23.02.2016 über das schon lange vorliegende Verfahrenskostenhilfegesuch des Antragsgegners entschieden werden sollen. Es besteht ein erhebliches Interesse des Antragsgegners daran, in diesem Termin durch einen Rechtsanwalt vertreten zu sein, der aufgrund von Verfahrenskostenhilfe einen Honoraranspruch gegen die Staatskasse hat. Im übrigen soll die Entscheidung über die Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung grundsätzlich nicht erst nach teilweiser Durchführung des Hauptverfahrens ergehen, also nicht in das Hauptverfahren verlagert werden (siehe dazu auch BVerfG, FamRZ 1993, 664 f.; Zöller/Geimer, a.a.O., § 114 Rn. 21 a, § 118 Rn. 14), wie es die Richterin hier offenbar beabsichtigt. Nichts anderes gilt für den Fall, dass der Antragsgegner nach Ablehnung der Verfahrenskostenhilfe noch vor dem Termin Beschwerde gegen den ablehnen Beschluss eingelegt hat und der Terminsverlegungsantrag nicht beschieden wird. Im Fall einer Ablehnung seines Gesuchs kann der Antragsgegner Vertagung des bereits anberaumten Termins beantragen, etwa um ein Beschwerdeverfahren durchzuführen (OLG Celle, FamRZ 2014, 588). Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs gebietet es nämlich, dem um Verfahrenskostenhilfe Nachsuchenden eine angemessene Frist zur Überlegung einzuräumen (OLG Zweibrücken, FamRZ 2004, 35-36), ob und inwieweit er - wie hier - ein Kostenrisiko tragen muss. Bei dem Antragsgegner konnte zu Recht der Eindruck entstehen, das Gericht wolle ihn aus sachlich nicht erkennbaren Gründen hinhalten und sei ihm gegenüber nicht so neutral eingestellt, wie gegenüber der Antragstellerin. Während die Antragstellerin in die mündliche Verhandlung mit einem Rechtsanwalt gehen konnte, dessen Vergütung durch Verfahrenskostenhilfebewilligung abgesichert ist, sollte der Antragsgegner ohne eine solche - gleichwertige - Position den Termin vom 06.04.2016 wahrnehmen. III. Einer Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht, weil die Kosten eines, sei es auch erst im Rechtsmittelweg erfolgreichen Richterablehnungsverfahrens solche des Rechtsstreits sind (vgl. OLG Dresden, FamRZ 2014, 957-958).