Beschluss
1 UF 495/17
Thüringer Oberlandesgericht 1. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
4Zitate
7Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Es kommt auch nicht darauf an, ob bei Einlegung der Beschwerde das Rechtsmittel (noch) begründet war, denn das Rechtsmittelgericht hat auf der Grundlage des Sachstandes der letzten Tatsachenverhandlung die materiell richtige Entscheidung zu treffen.(Rn.42)
2. Rechtsprechung, die eine Zurückverweisung auch dann in analoger Anwendung des § 146 FamFG bejaht, wenn das Amtsgericht die Scheidung (verfrüht) ausgesprochen hat, ist nicht ersichtlich. Eine entsprechende Anwendung des § 146 FamFG auf diesen Fall kommt auch nicht in Betracht.(Rn.47)
3. Die Berücksichtigung von Nachteilen, die einem Ehegatten aus einer verfrühten Scheidungs-antragstellung erwachsen, kann im Versorgungsausgleich allenfalls nach § 27 VersAusglG erfolgen. Ein derartiger Umstand kann nicht durch eine Verschiebung des Ehezeitendes, sondern nur als Härtefall unter den Voraussetzungen des § 27 VersAusglG im Wege der Beschränkung oder des Wegfalls des Versorgungsausgleichs auswirken.(Rn.54)
Tenor
1. Die Beschwerde des Antragsgegners vom 13.11. 2017 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Jena vom 7.9.2017, Az. 47 F 560/16, wird zurückgewiesen.
2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Beschwerdewert wird auf 33.750 Euro festgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es kommt auch nicht darauf an, ob bei Einlegung der Beschwerde das Rechtsmittel (noch) begründet war, denn das Rechtsmittelgericht hat auf der Grundlage des Sachstandes der letzten Tatsachenverhandlung die materiell richtige Entscheidung zu treffen.(Rn.42) 2. Rechtsprechung, die eine Zurückverweisung auch dann in analoger Anwendung des § 146 FamFG bejaht, wenn das Amtsgericht die Scheidung (verfrüht) ausgesprochen hat, ist nicht ersichtlich. Eine entsprechende Anwendung des § 146 FamFG auf diesen Fall kommt auch nicht in Betracht.(Rn.47) 3. Die Berücksichtigung von Nachteilen, die einem Ehegatten aus einer verfrühten Scheidungs-antragstellung erwachsen, kann im Versorgungsausgleich allenfalls nach § 27 VersAusglG erfolgen. Ein derartiger Umstand kann nicht durch eine Verschiebung des Ehezeitendes, sondern nur als Härtefall unter den Voraussetzungen des § 27 VersAusglG im Wege der Beschränkung oder des Wegfalls des Versorgungsausgleichs auswirken.(Rn.54) 1. Die Beschwerde des Antragsgegners vom 13.11. 2017 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Jena vom 7.9.2017, Az. 47 F 560/16, wird zurückgewiesen. 2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Der Beschwerdewert wird auf 33.750 Euro festgesetzt. 4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Die Beteiligten haben am ... die Ehe geschlossen. Die Antragstellerin hat mit Antragsschrift vom 16.8.2016 bei dem Amtsgericht Jena beantragt, die Ehe zu scheiden. Unstreitig leben die Eheleute seit Mitte Oktober 2015 getrennt. Mit Verfügung vom 6.9.2016 hat das Amtsgericht Jena die Antragsschrift auf Scheidung der Ehe am 9.9.2016 zugestellt und Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung gesetzt. Das Amtsgericht hat Verhandlungstermin auf den 6.10.2016 bestimmt. Im Termin hat der Bevollmächtigte der Antragstellerin Vertagung wegen einer Terminkollision beantragt. Das Amtsgericht hat am Ende der Sitzung beschlossen, dass ein Entscheidung im schriftlichen Verfahren ergehe. Das Amtsgericht hat mit Verfügung vom 24.10.2017 Termin auf den 12.1.2017 bestimmt. Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 6.10.2016 vorgetragen, die Beteiligten lebten seit dem 1.10.2015 räumlich in der ehemaligen Ehewohnung J., voneinander getrennt, d. h. jeder der Beteiligten habe seinen eigenen Haushalt (Einkaufen, Kochen, Mahlzeiten zubereiten, Saubermachen, Müllentsorgung, Waschen u. a.) geführt. Nach dem letzten gemeinsamen 2-wöchigen Urlaub in I. hätten die Beteiligten nicht mehr gemeinsam im ehemaligen Schlafzimmer übernachtet, sondern nur noch die Antragstellerin alleine bzw. seit 2016 gemeinsam mit ihrem neuen Lebensgefährten. Der Antragsgegner habe separat in dem Arbeitszimmer im Obergeschoss geschlafen. Die Umstände, aufgrund derer die Ehe gescheitert sei, ergeben sich aus permanenter psychischer Gewalt, Psychoterror, Beschimpfungen, Beleidigungen und Bedrohungen des Antragsgegners gegenüber der Antragstellerin innerhalb und außerhalb der Ehewohnung während der Trennungszeit spätestens seit dem 1.10.2015. Aus einer besonders schwerwiegenden Enttäuschung der üblichen Verhaltenserwartungen könne auf das Scheitern der Ehe geschlossen werden. Die Ehe der Beteiligten sei auch gescheitert, wenn sich die Antragstellerin endgültig vom Antragsgegner abgewandt habe; eine Wiederherstellung der Ehe sei deshalb nicht mehr zu erwarten. Die Antragstellerin habe sich auch Anfang Mai 2016 einem anderen Partner zugewandt, Herrn M. H., mit dem sie seit diesem Zeitpunkt verfestigt zusammen lebe. Der Antragsgegner habe auch die Antragstellerin seit Ende September nicht wieder aufgefordert, die eheliche Lebensgemeinschaft wieder herzustellen. Der Antragsgegner sei chronisch an einer dissozialen Persönlichkeitsstörung erkrankt. Diese schwere Erkrankung des Antragsgegners und deren soziale Auswirkungen auf das Getrenntleben in der ehelichen Wohnung stellten für die Antragstellerin eine unzumutbare Härte im Sinne von § 1565 Abs. 2 BGB dar. Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 12.9.21016 beantragt, den Antrag zurückzuweisen, den Versorgungsausgleich durchzuführen. Er hat im Termin vom 7.9.2017 dem Ehescheidungsantrag zugestimmt. Der Antragsgegner hat darauf hingewiesen, dass der Antrag unschlüssig sei. Das Trennungsjahr sei unter Zugrundelegung der Angaben in der Antragsschrift noch nicht abgelaufen. Tatsächlich hätten sich die Beteiligten erst am 19.10.2015 getrennt. Ein Lebensgefährte M. H. sei ihm nicht bekannt. Es lägen auch keine Härtegründe vor. Ein Härtegrund liege nur vor, wenn ein Ehepartner einseitig durch schuldhaftes Verhalten den anderen Ehepartner - der seinerseits völlig unschuldig am Scheitern der Ehe sei - aus der Ehe treibe. Wenn die Antragstellerin schon vortrage, den Antragsgegner während bestehender Ehe mit Herrn M. H. betrogen zu habe, könne es schon keine Härtescheidung zum Nachteil des Antragsgegners geben. Die gegen den Antragsgegner weiter erhobenen Vorwürfe seien haltlos und unwahr. Sie erschöpften sich in der Aufzählung aus der Luft gegriffener Wertungen. Der Antragsgegner liebe die Antragstellerin noch immer. Er wolle nicht geschieden werden. Das Amtsgericht hat die Beteiligten am 12.1.2017 angehört. Die Antragstellerin hat angegeben, sie hätten sich in der ersten Oktoberwoche des Jahres 2015 getrennt und sie könne sich unter keinen Umständen mehr vorstellen, die Ehe weiterzuführen. Der Antragsgegner geht von einer Trennung am 19.10.2015 oder 14.10.2015 aus. Er könne nicht sagen, ob die Ehe noch zu retten sei. Er würde die Ehe vielleicht schon fortsetzen wollen. Beide Beteiligen haben erklärt, dass sie seit diesen Zeitpunkt keinen gemeinsamen Haushalt mehr führen. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 7.9.2017 die Ehe der Beteiligten geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Auf Bl. 52 - 57 d A wird Bezug genommen. Gegen diesen, seinem Verfahrensbevollmächtigten am 13.10.2017 zugestellten Beschluss, hat der Antragsgegner am 13.11.2017 Beschwerde eingelegt. Der Antragsgegner trägt vor, die Ehescheidung vom 7.9.2017 beruhe auf dem Ehescheidungsantrag vom 16.8.2017. Aufgrund der Terminbestimmung zum 6.10.2017 hätte der Antrag im Termin abgewiesen werden müssen. Mit der Stattgabe des Ehescheidungsantrages trotz Abweisungsgrundes liege eine Beschwer des Antragsgegners vor. Die Entscheidung zum Versorgungsausgleich sei aufgrund des verfrühten Ehescheidungsantrages unrichtig. Da nur eine einheitliche Entscheidung zur Ehescheidung und zum Versorgungsausgleich getroffen werden könne, sei die angefochtene Entscheidung unzutreffend und müsse entweder in der Beschwerdeinstanz oder durch Zurückweisung in I. Instanz korrigiert werden. Gerügt werde die Verletzung der Art. 1, Art. 2 und Art. 3 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 und Art. 20 Abs. 3 GG. Der Antragsgegner beantragt, den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Jena vom 7.9.2017 aufzuheben, das Verfahren an das Amtsgericht - Familiengericht - Jena zurückzuverweisen und die Kosten des Verfahrens der Antragstellerin aufzuerlegen. Die Antragstellerin hat beantragt, die Beschwerde als unzulässig, hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen. Sie beantragt zuletzt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie trägt vor, der Antragsgegner habe im Termin vom 7.9.2017 der Ehescheidung zugestimmt. Die Beschwerde sei unzulässig, da die Beschwerdebegründung nicht den Mindestanforderungen gemäß den gesetzlichen Vorschriften genüge. Sie enthalte weder die konkreten Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergeben solle noch die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen in der angefochtenen Entscheidung begründen und eine erneute Feststellung gebieten. Sie wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen zum Gescheitertsein der Ehe nach § 1565 Abs. 1 Satz 2 BGB sowie zur unzumutbaren Härte für die Antragstellerin i. S. des § 1565 Abs. 2 BGB. Der Senat hat mit Verfügung vom 9.2.2018 darauf hingewiesen, dass die Beschwerde unbegründet ist, da die Beteiligten im Zeitpunkt der Ehescheidung am 7.9.2017 nahezu zwei Jahre getrennt gelebt haben. Der Senat hat die beteiligten Ehegatten im Termin vom 5.3.2017 angehört. Der Antragsgegner hat erklärt, dass er der Ehescheidung zustimme. Auf das Terminsprotokoll vom 5.3.2018 wird Bezug genommen. II. Die Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig. Die Beschwerdebegründung vom 29.11.2017 genügt den Anforderungen, die an eine solche zu stellen sind. Dabei bezweckt der Begründungszwang eine Zusammenfassung und Beschränkung des Rechtsstoffes sowie durch eindeutige Erklärungen des Beschwerdeführers über Umfang und Ziel des Rechtsmittels eine Beschleunigung des Rechtsmittelverfahrens (Keidel/Weber, FamFG, 19. Auflage, § 117, Rn. 31). Die Beschwerdebegründung des Antragsgegners enthält eine Zusammenfassung des Sach- und Streitstoffes und die Antragstellung lässt den Beschwerdeangriff des Antragsgegners erkennen. Der Antragsgegner rügt, dass das Amtsgericht aufgrund des verfrühten Scheidungsantrages die Ehe der Beteiligten nicht hätte scheiden dürfen und beantragt deshalb die Zurückverweisung an das Amtsgericht. Die Beschwerde des Antragsgegners ist aber unbegründet. 1. Die Voraussetzungen für eine Scheidung gemäß den §§ 1565 Abs. 1, 1566 Abs. 1, 1567 Abs. 1 BGB liegen auf jeden Fall vor, weil die Beteiligten länger als ein Jahr voneinander getrennt leben und beide Beteiligte die eheliche Lebensgemeinschaft nicht wiederherstellen und geschieden werden wollen. Die Beteiligten leben unstreitig jedenfalls seit Oktober 2015 getrennt. Entscheidend ist für das Scheitern, ob die Ehekrise überwindbar erscheint und den oder dem Ehegatten jegliche Versöhnungsbereitschaft fehlt. Hiervon ist nach dem schriftsätzlichen Vorbringen und dem Ergebnis der Anhörung der Antragstellerin vor dem Amtsgericht auszugehen. Sie beruft sich auf eine besonders schwerwiegende Enttäuschung der üblichen Verhaltenserwartungen hinsichtlich des Antragsgegners. Auch lebt die Antragstellerin seit nahezu zwei Jahren in einer verfestigten Lebenspartnerschaft und ist nicht bereit, die eheliche Lebensgemeinschaft mit dem Antragsgegner wieder aufzunehmen. Die einseitige Zerrüttung auf Seiten eines Ehegatten reicht aus; es genügt, wenn aus dem Verhalten und den glaubhaften Bekunden des die Scheidung beantragenden Ehegatten zu entnehmen ist, dass er unter keinen Umständen bereit ist, zu dem anderen Ehegatten zurückzufinden und die Ehe fortzusetzen (Palandt/Brudermüller, 77. Auflage, § 1565 BGB, Rn. 3). Auch der Antragsgegner bewertet die Trennung als endgültig. Der zunächst erklärte Widerruf der Zustimmung zur Ehescheidung hat die Vermutung für das Scheitern der Ehe gemäß § 1566 Abs. 1 BGB entfallen lassen (vgl. Keidel/Weber, FamFG, 19. Auflage, § 135, Rn. 9). Der Antragsgegner hat aber seine Erklärung vor dem Amtsgericht vor dem Senat wiederholt und im Termin erklärt, dass er die Ehe als gescheitert betrachtet und der Ehescheidung zustimmt. Es kommt auch nicht darauf an, ob bei Einlegung der Beschwerde das Rechtsmittel (noch) begründet war, denn das Rechtsmittelgericht hat auf der Grundlage des Sachstandes der letzten Tatsachenverhandlung die materiell richtige Entscheidung zu treffen. Dies gilt auch dann, wenn erst während des Beschwerdeverfahrens das Trennungsjahr verstrichen ist (vgl. BGH, NJW 1997, 1007; OLG Saarbrücken, Beschluss v. 29.12.2010, 9 UF 94/10, juris Rn. 12), wovon aber im vorliegenden Fall nicht auszugehen ist. Das Trennungsjahr ist bereits während des Verfahrens vor dem Amtsgericht abgelaufen gewesen. 2. Dem Antrag des Beschwerdeführers, das Verfahren an das Amtsgericht zurückzuverweisen, um dort über den Scheidungsantrag im Verbund mit dem Versorgungsausgleich aufgrund einer Ehezeit, die nach Ablauf des Trennungsjahres endet, entscheiden zu lassen, ist nicht zu entsprechen. Soweit der Antragsgegner die Auffassung vertritt, die Sache sei wegen der unrichtigen Ehezeit, die das Amtsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt habe, aufzuheben und zurückzuverweisen, folgt der Senat dem nicht. a) Nach dem Wortlaut des § 146 FamFG kommt eine Zurückverweisung nur in Betracht, wenn in der Beschwerdeinstanz eine Entscheidung aufgehoben wird, durch die ein Scheidungsantrag zurückgewiesen worden ist. Dies beruht darauf, dass gemäß § 142 Abs. 2 FamFG bei Zurückweisung des Scheidungsantrages die Folgesachen gegenstandslos werden. Hier liegt jedoch der umgekehrte Fall vor; es ist bereits in der ersten Instanz die Scheidung ausgesprochen worden und dies wird in der Beschwerdeinstanz bestätigt. Eine Zurückverweisung gemäß § 146 FamFG ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung immer dann angeordnet worden, wenn ein Scheidungsantrag ohne schlüssigen Vortrag zu den Scheidungsvoraussetzungen gestellt wurde, dieser vom Amtsgericht zurückgewiesen wurde und dessen Erfolg in der Beschwerdeinstanz im Wesentlichen auf Zeitablauf beruht (vgl. OLG Saarbrücken, Beschluss v. 29.12.2010, 9 UF 94/10, juris Rn. 13; OLG Düsseldorf, FamRZ 2011, 298, juris Rn. 22 OLG Hamm, FamRZ 2014, 208, juris Rn. 25) b) Rechtsprechung, die eine Zurückverweisung auch dann in analoger Anwendung des § 146 FamFG bejaht, wenn das Amtsgericht die Scheidung (verfrüht) ausgesprochen hat, ist nicht ersichtlich. Eine entsprechende Anwendung des § 146 FamFG auf diesen Fall kommt auch nicht in Betracht. § 146 FamFG dient dem Schutz des Verbundes, soweit dieser besteht bzw. aufgrund eines Verfahrensfehlers ein Verbund nicht hergestellt werden konnte. Hier erstrebt der Antragsgegner jedoch nicht, den Verbund nach einem verfahrensfehlerfreien amtsgerichtlichen Verfahren im Nachhinein herzustellen. aa) Eine entsprechende Anwendung des § 146 FamFG ist hier auch nicht unter dem Gesichtspunkt geboten, dass ansonsten schützenswerte Rechte des Antragsgegners verkürzt würden. Zwar dürfen durch einen voreiligen, unschlüssigen Scheidungsantrag nicht zulässige prozessuale Rechte eines Antragsgegners verkürzt werden. Bei einem unschlüssigen Scheidungsbegehren ist die Antragstellerin, die eine nicht gerechtfertigte Beschleunigung beabsichtigt, nicht schützwürdig (vgl. OLG Düsseldorf, FamRZ 2011,298, juris Rn. 22). Eine unbillige Beschleunigungsabsicht der Antragstellerin kann hier indes nicht festgestellt werden. Diese hat ihren Scheidungsantrag erst am 16.8.2016 und damit nur kurze Zeit vor Ablauf des Trennungsjahres beim Amtsgericht eingereicht. Beide Eheleute haben gemeinsam den Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin am 24.2.2016 aufgesucht und diesem gegenüber übereinstimmend erklärt, seit dem 1.10.2015 getrennt zu leben. Die Antragstellerin konnte daher aufgrund der Erklärung des Antragsgegners in dieser Besprechung von einer einverständlichen Ehescheidung ausgehen. Ein verwerfliches Handeln der Antragstellerin bei Einreichung des Scheidungsantrages kann unter diesen Umständen nicht bejaht werden. 3. Zutreffend ist das Amtsgericht von einer Ehezeit gemäß § 3 Abs. 1 VersAusglG vom 1.10.2013 bis zum 31.8.2016 ausgegangen. Auch hat das Amtsgericht zu Recht seiner Entscheidung hinsichtlich sämtlicher von den Ehegatten erworbenen Anrechte Auskünfte zugrunde gelegt, die sich auf diese Ehezeit beziehen. Eine Einbeziehung weiterer Monate scheidet aus. Der BGH hat zwar entschieden, dass im Einzelfall die Berufung auf die Stichtagsregelung gegen Treu und Glauben verstoßen kann, wenn nach Zustellung des Scheidungsantrags die beteiligten Ehegatten jahrelang wieder ehelich zusammengelebt haben, ohne sich bewusst zu sein, dass noch ein Scheidungsverfahren schwebte (BGH, NJW 1986, 1040, 1041). Eine solche Korrektur ist aber nicht geboten, wenn es nur um eine kurzzeitige Verschiebung des Ehezeitendes geht (vgl. BGH, NJW 1986, 1169, 1170). Auf der Grundlage des seit 1.9.2009 geltenden Rechts ist in der Folgesache „Versorgungsausgleich“ die Zustellung eines etwa verfrühten Antrags für das Ehezeitende maßgeblich. Handelt der Antragsteller mit Schädigungsabsicht oder treten sonst grob unbillige Härten auf, ist eine Korrektur über § 27 VersAusglG möglich (Johannsen/Henrich/Holzwarth, Familienrecht, 6. Aufl., § 3 VersAusglG, Rn. 9). Dass die Antragstellerin vorliegend in Schädigungsabsicht einen zu frühen Trennungszeitpunkt angegeben und deshalb das Scheidungsverfahren verfrüht eingeleitet hätte, lässt sich nicht feststellen. Der Scheidungsantrag ist nach Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses erst am 9.9.2016 zugestellt worden. Hätte die Antragstellerin den Scheidungsantrag Anfang bzw. Mitte Oktober 2016 nach Ablauf des Trennungsjahres eingereicht, wäre die Zustellung im Monat Oktober 2016 vorgenommen worden mit der Folge, dass von einem Ehezeitende zum 30.09.2016 auszugehen wäre. Hierauf hat der Senat die Beteiligten im Termin vom 5.3.2018 hingewiesen. Die Berücksichtigung von Nachteilen, die einem Ehegatten aus einer verfrühten Scheidungsantragstellung erwachsen, kann im Versorgungsausgleich allenfalls nach § 27 VersAusglG erfolgen (BGH, FamRZ 2017, 1914 - 1918). Der Senat folgt der Auffassung des BGH, dass sich ein derartiger Umstand nicht durch eine Verschiebung des Ehezeitendes, sondern nur als Härtefall unter den Voraussetzungen des § 27 VersAusglG im Wege der Beschränkung oder des Wegfalls des Versorgungsausgleichs auswirken kann. Sofern sich ein verfrühter Scheidungsantrag als treuwidriges Verhalten im Rahmen des Versorgungsausgleichs darstellt, das zu einer unbilligen Härte führt, ist deshalb die Korrektur über § 27 VersAusglG vorzunehmen. Nach § 27 VersAusglG findet ein Versorgungsausgleich ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen. Vorliegend streiten die Ehegatten um einen Monat, in denen beide noch (ehezeitliche) Anwartschaften erworben haben, woran der Ehemann im Wege des Versorgungsausgleichs partizipieren könnte. Eine grobe Unbilligkeit ist insoweit weder ersichtlich noch von der Beschwerde dargelegt. Insbesondere fehlt es an jeglichen Ausführungen zum Umfang des dem Ehemannes hierdurch eventuell entstandenen Nachteils. Angesichts des Versicherungsverlaufs des Eheleute in der Rentenversicherung können insoweit allenfalls geringe Beträge in Rede stehen. Die Ehefrau hat in der Ehezeit bei der Ä. T. Anrechte mit einem korrespondierenden Kapitalausgleichswert in Höhe von 17.671,10 € und bei der DWS mit einem Ausgleichswert in Höhe von 6.024,59 €, insgesamt in Höhe von 23.695,69 € erworben. Dem stehen Anrechte des Antragsgegners mit einem Kapitalausgleichswert in Höhe von 10.391,20 € gegenüber. Die Differenz beträgt 13.304,49 €, im Monatsdurchschnitt 380,12 €; sie entspricht bei einem Ehezeitende zum 31.8.2016 0,0643 Entgeltpunkten Ost. III. 1. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1 ZPO, 113 Abs. 1 FamFG. Grundsätzlich fallen die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Rechtsmittelführer zur Last. Gründe für eine anderweitige Kostenentscheidung sind nicht ersichtlich. Obsiegt ein Beteiligter nur deshalb, weil inzwischen das Trennungsjahr abgelaufen ist, kann § 97 Abs. 2 ZPO analog zur Anwendung kommen, so dass der Antragsteller trotz im Ergebnis erfolgreichen Rechtsmittels die Kostenlast trägt (vgl. BGH, Urteil v. 04.12.1996, XII ZR 231/95, NJW 1997, 1007, juris Rn. 15; OLG Köln, Beschluss v. 2.9.2014, 14 UF 65/14, juris Rn. 11 OLG Hamm, FamRZ 2014, 208, juris Rn. 25 OLG Saarbrücken, Beschluss v. 9.12.2010, 9 UF 94/10, juris Rn. 13). Denn § 97 Abs. 2 ZPO bringt einen allgemeinen Grundsatz zum Ausdruck, dass derjenige, der nicht sachgerecht prozessiert hat, unabhängig vom Erfolg des Rechtsmittels dessen Kosten zu tragen hat (OLG Düsseldorf, FamRZ 1983, 628 f. (629). Da das Trennungsjahr aber bereits im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung abgelaufen gewesen ist, besteht kein Grund der Antragstellerin Verfahrenskosten des Verfahrens vor dem Amtsgericht oder des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. 2. Die Festsetzung des Beschwerdewerts folgt aus §§ 43 Abs. 1 und Abs. 2 FamGKG. 3. Es besteht kein Anlass, gemäß § 70 Abs. 2 FamFG die Rechtsbeschwerde zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Der Senat hat die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Der Umstand, dass sich der Antragsgegner auf eine Rechtsauffassung beruft, die in der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht vertreten wird und die der Senat für unzutreffend hält, begründet nicht das Erfordernis einer Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.