Beschluss
1 UF 251/17
Thüringer Oberlandesgericht 1. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Voraussetzung des Miteigentums der Ehegatten ist nach Art. 233 § 11 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 EGBGB, dass der Eigentümer im maßgeblichen Zeitpunkt am 15. März 1990 verheiratet war und die Ehe dem gesetzlichen Güterstand der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft des § 13 FGB der DDR unterlag und dass der andere Ehegatte den 22. Juli 1992 erlebt (Abs. 5 Satz 1).(Rn.72)
2. Der Erwerb der Miteigentümerstellung des Ehegatten unterliegt nicht der Verjährung gemäß Art. 233 § 14 EGBGB, da sie kraft gesetzlicher Regelung eintritt ( "so sind diese Person und ihr Ehegatte ...", § 11 Abs. 5 Satz 1).(Rn.75)
Tenor
1. Die Beteiligten werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, ohne erneute Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden (§§ 68 Abs. 3 Satz 2, 117 Abs. 3 FamFG).
2. Dem Antragsteller wird Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren verweigert.
3. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 3.5.2018.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Voraussetzung des Miteigentums der Ehegatten ist nach Art. 233 § 11 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 EGBGB, dass der Eigentümer im maßgeblichen Zeitpunkt am 15. März 1990 verheiratet war und die Ehe dem gesetzlichen Güterstand der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft des § 13 FGB der DDR unterlag und dass der andere Ehegatte den 22. Juli 1992 erlebt (Abs. 5 Satz 1).(Rn.72) 2. Der Erwerb der Miteigentümerstellung des Ehegatten unterliegt nicht der Verjährung gemäß Art. 233 § 14 EGBGB, da sie kraft gesetzlicher Regelung eintritt ( "so sind diese Person und ihr Ehegatte ...", § 11 Abs. 5 Satz 1).(Rn.75) 1. Die Beteiligten werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, ohne erneute Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden (§§ 68 Abs. 3 Satz 2, 117 Abs. 3 FamFG). 2. Dem Antragsteller wird Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren verweigert. 3. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 3.5.2018. Der Antragsteller macht einen Anspruch auf Wiederherstellung seiner Eintragung als Alleineigentümer des im Grundbuch von T_ Blatt XXX eingetragenen Grundbesitzes, B-Weg X, Flur XY, Flurstück X/Y geltend. Er beansprucht daher die Löschung der Miteigentümerstellung der Antragsgegnerin vom 18.3.2015, die sie nach der seit 23.6.2012 rechtskräftigen Scheidung auf Basis der Bestimmung des Art. 233 § 11 Nr. 5 EGBGB erwirkt hat. Die Beteiligten haben am ….1973 die Ehe geschlossen. Die Ehe wurde durch Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Meiningen vom 15.5.2012, Az. 2 F 573/09, geschieden. Die Ehescheidung ist seit dem 23.6.2012 rechtskräftig. Die Antragsgegnerin hat den Antragsteller weiter vor dem Amtsgericht Meiningen auf Zahlung von Zugewinn in Anspruch genommen. Das Amtsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 19.2.2013 (mangels Schlüssigkeit) abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 29.8.2013 (Az. 1 UF 177/13) zurückgewiesen. Die letzte gemeinsame Ehewohnung befand sich auf dem streitgegenständlichen Grundstück, das während des Scheidungsverfahrens überwiegend von der Antragsgegnerin alleine genutzt wurde. Die Nutzung wurde durch Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Meiningen vom 11.10.2012, Az. 2 F 573/09, beendet und die Antragsgegnerin verpflichtet, das Grundstück bis zum 30.11.2012 an den Antragsteller herauszugeben. Seit der Räumung wird das Grundstück vom Antragsteller bewohnt. Das Grundstück war ursprünglich im Jahre 1947 dem Vater des Antragstellers im Zuge einer in der damaligen sowjetischen Besatzungszone, der späteren Deutschen Demokratischen Republik, durchgeführten Bodenreform zugeteilt worden. In der Ersten Abteilung des Grundbuchs ist dazu als Grundlage der Eintragung vermerkt: „eingetragen auf Ersuchen der Gemeindekommission zur Durchführung der Bodenreform in T_ vom 30.4.1946“. Im Jahre 1975 erfolgte die Eintragung des Antragstellers als Eigentümer in die Erste Abteilung des Grundbuchs. Als Grundlage der Eintragung ist vermerkt: „eingetragen auf Ersuchen des Rates des Kreises S_, Abteilung Allgemeine Landwirtschaft vom 20.8.1975 am 10.9.1975“. In der Zweiten Abteilung des Grundbuches befindet sich unter den Lasten und Beschränkungen zusätzlich folgende Eintragung: „dieses Grundstück darf nach Art. VI Ziffer I des Gesetzes über die Bodenreform vom 10.9.1945 weder als Ganzes noch zum Teil verkauft oder verpfändet werden. Eingetragen am 30.4.1946. Bei Neufassung der Abteilung eingetragen am 14.3.2002“. Das Grundstück B-Weg X in Br_ war sei dem 10.9.1975 als Alleineigentum des Antragstellers im Grundbuch von Tr_ Blatt XXX (zuvor Bd. 28, Bl. 898) eingetragen. Mit Antrag vom 8.7.2014 hat die Antragsgegnerin die Berichtigung des Grundbuchs dahin bewirkt, dass sie gemäß Art. 233 § 11 Abs. 5 EGBGB als Miteigentümerin im Grundbuch eingetragen wurde. Der Antragsteller hat vorgetragen, die Berichtigung des Grundbuchs sei zu Unrecht erfolgt. Der Anspruch sei im Zeitpunkt der Geltendmachung verjährt gewesen, soweit er überhaupt bestanden habe. Darüber hinaus sei das Berichtigungsverfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden. Für Bodenreformgrundstücke habe Art. 233 § 11 Abs. 5 EGBGB vorgesehen, dass Eheleute unter den dort genannten Voraussetzungen zu gleichen Teilen Eigentümer werden und somit seitens des nicht eingetragenen Ehegatten ein Berichtigungsanspruch bestehe. Diese Ansprüche seien gemäß Art. 233 § 14 EGBGB mit Ablauf des 2.10.2000 verjährt. Die Antragsgegnerin habe den Berichtigungsanspruch erst mit Antrag vom 8.7.2014 geltend gemacht. Mit der Verjährungsregelung in Art. 233 § 14 EGBGB und der dort festgelegten Verjährung ab dem 2.10.2000 sei eine Regelung getroffen worden, die durch Fristablauf 10 Jahre nach der Wiedervereinigung endgültigen Rechtsfrieden schaffen sollte. Bis dahin nicht geltend geachtet und nicht verfolgte Ansprüche seien endgültig verjährt. Nach dem 2.10.2000 erstmals erhobene Ansprüche könnten folglich nicht mehr durchgesetzt werden. Es entstünden bei Aufweichen der klaren Verjährungsregelung nicht nur Rechtsunsicherheit, sondern der durch abgeschlossene Verfahren geschaffenen Rechtsfriede würde wieder gestört bzw. beseitigt. Der Antragsteller sei im Berichtigungsverfahren nicht angehört worden. Auch sei ihm keine Aufforderung zur Eintragungsbewilligung zugegangen. Es sei darüber hinaus zweifelhaft, ob ein Anspruch nach Art. 233 § 11 Abs. 5 EGBGB überhaupt bestand. Basis der Reglung, wonach die Bodenreformgrundstücke hälftiges Ehegatteneigentum werden sollten, seien die Bestimmungen des Familiengesetzbuches der DDR, wie der Rechtsgedanke, dass bei Eigentumszuteilung (von Bodenreformgrundstücken) die Ehegatten als Zuteilungsempfänger in gleichem Umfange profitieren sollten. Das Grundstück sei ursprünglich am 20.8.1947 dem Vater des Antragstellers zum persönlichen, vererbbaren Eigentum zugewiesen worden. Dieser habe dann 1975 die Umschreibung auf den Antragsteller beantragt. Es sei dann keine direkte Zuteilung von Bodenreformland auf ihn erfolgt. Obwohl die Ehe der Beteiligten zu diesem Zeitpunkt bereits seit zwei Jahren bestanden habe, sei die Umschreibung allein auf den Antragsteller erfolgt, der dann auch im Grundbuch eingetragen worden sei. Es bestünden daher nicht unerhebliche Zweifel, inwieweit es sich hier überhaupt um Grundvermögen, das den Regelungen gemäß Art. 233 § 11 Abs. 5 EGBGB unterliege, handele, auch wenn es sich bei dem Grundstück ursprünglich um Bodenreformland gehandelt habe. Dass die Antragsgegnerin bereits in den neunziger Jahren einen Berichtigungsantrag gestellt habe, sei nicht bekannt. Auch im Zugewinnausgleichsverfahren habe die Antragsgegnern vorgetragen, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Objekt um Alleineigentum des Antragstellers handele. Der Antragsteller hat beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Löschung ihrer Eigentumseintragung in Abteilung I lfd. 2.2. des Grundstücks von T_, Bl. XXX beim Amtsgericht Meiningen zu bewilligen. Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Sie hat angeführt, bei dem streitgegenständlichen Grundstück handele es sich um sogenanntes Bodenreformland. Da beide Beteiligte verheiratet gewesen seien, seien sie auch zu gleichen Teilen Eigentümer geworden. Die Antragsgegnerin habe sich bereits in den neunziger Jahren an das Grundbuchamt gewandt und um Eintragung gebeten (Beweis: Beiziehung der Grundbuchakten). Eine Verjährung sei nicht eingetreten, da der Berichtigungsantrag rechtzeitig beim Grundbuchamt eingegangen sei. Sie gehe davon aus, dass das Berichtigungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden sei. Das Amtsgericht hat nach mündlicher Verhandlung vom 20.3.2017 mit Beschluss vom 10.4.2017 den Antrag des Antragstellers zurückgewiesen. Zur Begründung wird ausgeführt, ein Anspruch auf Grundbuchberichtigung gemäß § 894 BGB setze voraus, dass die im Grundbuchinhalt dargestellte Rechtslage nicht mit der wirklichen Rechtslage übereinstimme. Das Grundstück sei ursprünglich unstreitig Bodenreformland gewesen, wie sich aus dem Vermerk in Abteilung I des Grundbuches ergebe. Es habe seinen Charakter als Bodenreformgrundstück bei der Übertragung durch den Vater auf den Sohn nicht verloren. Dieses ergebe sich aus dem weiteren Eintrag in Abteilung II vom 20.8./10.9.1975. Die Antragsgegnerin sei gemäß Art. 233 § 11 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 S. 1, S. 2 Nr. 2 EGBGB hälftige Miteigentümerin an dem streitgegenständlichen Grundstück geworden, so dass eine Unrichtigkeit des Grundbuches nicht vorliege. Die erhobene Einrede der Verjährung sei unbeachtlich, da es sich vorliegend nicht um einen Anspruch der Antragsgegnerin auf Miteigentumsübertragung, sondern um eine gesetzliche Eigentumsbegründung handele. Im Übrigen wird auf den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Meiningen vom 10.4.2017 (Bl. 76 - 81 d A) Bezug genommen. Gegen den am 13.4.2017 zugestellten Beschluss richtet sich die befristete Beschwerde des Antragstellers vom 11.5.2017, begründet innerhalb verlängerter Frist mit Schriftsatz vom 14.8.2017. Er rügt, die angefochtene Entscheidung gehe zutreffend davon aus, dass die Regelungen in Art. 233 § 11 ff. EGBGB an die Kennzeichen eines Grundstücks als Bodenreformland anknüpfen. Allerdings werde im Beschluss die Wirkung der Übertragung ebenso verkannt wie die Verjährungsregelung. Das streitgegenständliche Grundstück sei im Wege der vorweggenommenen Erbfolge von den Vater auf den Sohn übertragen worden (BGH, NJW 1999, 1470 ff.). Entsprechend sei die Umschreibung im Grundbuch im Wege der Berichtigung erfolgt. Aufgrund des angegebenen Zwecks habe das Grundstück auch nicht mehr in den Bodenfonds zurückfallen könne. Es habe zwar noch immer der Restriktion unterlegen, dass es nicht geteilt und nicht veräußert werden durfte. Die öffentlich - rechtlichen Bindungen, auf die das Amtsgericht Meiningen abgestellt habe, hätten jedoch nicht gegriffen. Da das Grundstück zur Bebauung genutzt worden sei, komme es nicht darauf an, ob der Antragsteller zur Nachfolge in der Bodenwirtschaft in der Lage oder bereit sei, wie das Amtsgericht Meiningen ausgeführt habe. Es handele sich um eine zivilrechtliche Übertragung. Die Prüfung der Frage, ob eine Grundbuchberichtigung zu erfolgen habe, hätte im Zugewinnausgleichsverfahren durchgeführt werden müssen. Da mit Ablauf des 2.10.2000 alle Ansprüche nach Art. 233 §§ 11 und 16 EGBGB verjährt waren, bestehe grundsätzlich kein Prüfungsbedarf. Soweit die Entscheidung darauf abstelle, dass nach der Legaldefinition des § 194 BGB nur Ansprüche der Verjährung unterliegen können, sei dies nur bedingt richtig. § 194 BGB gelte für die Bestimmungen des BGB. Die Antragsgegnerin hätte gemäß § 19 GBO auf die Bewilligung durch den Antragsteller verwiesen werden müssen. Ein Anspruch auf Bewilligung der Grundbuchänderung wäre im Zugewinnausgleichsverfahren geltend zu machen gewesen. Die Verjährungsregelung in Art. 233 § 14 EGBGB beziehe sich auch nicht nur auf schuldrechtliche Ansprüche nach Art. 233 §§ 11 - 16 EGBGB (richtig: §§ 11 und 16 EGBGB). Mit der Änderung der Verjährungsregelung in § 14 seien alle Regelungen der §§ 11 und 16 erfasst, also auch die Eigentumsregelung nach § 11 Abs. 5 und durch die Verjährungsbestimmung befristet. Nur so könne bei allen notwendigen Anpassungen in einem überschaubaren zeitlichen Rahmen Rechtssicherheit und Rechtsfriede gewährleistet werden. Auch wenn man also in der vorliegenden Angelegenheit davon ausgehe, der Antragsgegnerin habe grundsätzlich ein Recht nach § 233 § 11 Abs. 5 EGBGB zugestanden, wäre es ihr auch durchaus zumutbar gewesen, dieses bis zu einer gesetzlichen Verjährung, also bis zum 2.10.2002 geltend zu machen. Dies gelte umso mehr, als sie im Rahmen des Scheidungsverfahrens auch ihren Anspruch auf Zugewinnausgleich geltend gemacht habe. Selbst wenn das aber der Fall wäre, wäre jedenfalls im Zeitpunkt der Antragstellung auf eine vermeintliche Grundbuchberichtigung im Jahre 2014 - 2 Jahre nach Rechtskraft der Ehescheidung - der Berichtigungsanspruch verjährt. Die Folge der Entscheidung des Amtsgerichts Meiningen wäre, dass derartige Rechtsverhältnisse in der Schwebe blieben. Dem verstorbenen Vater sei es darauf angekommen, dass das Grundstück seinem Sohn zukomme. Es gebe keine Grundschuldbestellung zu dem Objekt. Das Papier sei ihm nicht bekannt. Es werde bestritten, dass die Antragsgegnerin ihre finanziellen Mittel für den Hausbau eingesetzt und diesem ihre Gesundheit geopfert habe. Allerdings mache die Argumentation der Antragsgegnerin deutlich, dass eine Änderung der Eigentumseintragung nach Ablauf der gesetzlich vorgesehenen Verjährungsfrist zu unerträglicher Rechtsunsicherheit bezüglich des seit Jahren rechtskräftig abgeschlossenen Scheidungsverbundverfahrens führe, das die Vermögensverhältnisse der Ehegatten zum Gegenstand hatte. Auch dem als Anlage 3 vorgelegten Grundbuchauszug vom 12.6.1990 komme für die streitige Rechtsfrage keine Bedeutung zu. Der Grundbuchauszug weise den Antragsteller als Eigentümer aus. Der Grundbuchauszug sei nicht eingeholt worden, weil es um gemeinsames Eigentum gegangen sei. Eine Trennung der Beteiligten habe nicht angestanden. Der Inhalt des späteren Einigungsvertrages sei noch nicht bekannt gewesen. In dem als Anlage 4 vorgelegten Schreiben vom 5.6.2014 habe die Notarin zwar Ausführungen zu Art. 233 § 11 Abs. 5 EGBGB gemacht, wenn auch unter Berücksichtigung der Verjährungsregelung. Für die Frage, ob die Eintragung der Antragsgegnerin zu Recht erfolgte, sei das allerdings ohne Belang. Der Antragsteller beantragt, unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Meiningen vom 10.4.2017 - 3 F 369/16 - zu beschließen, dass die Antragsgegnerin die Löschung ihrer Eigentumseintragung in Abteilung laufende Nummer 2.2. des Grundbuchs von T_, Blatt XXX , beim Amtsgericht Meiningen zu bewilligen hat, ihm Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen. Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie verteidigt die Entscheidung I. Instanz. Sie führt an, der Vater habe bereits mit Schreiben vom 22.7.2075 gegenüber dem Rat des Kreises darauf hingewiesen, dass sein Sohn eine Frau und ein Kind habe. Die Beteiligten seien bei der Grundschuldbestellung davon ausgegangen, dass sie gemeinsame Eigentümer seien. Der Antragsteller sei im Zuge des Umschreibungsverfahrens durch das Grundbuchamt angeschrieben worden, habe hierauf nicht reagiert. Letztlich habe die betreuende Notarin A_ sie auf das ihr zustehende Recht hingewiesen. Im Rahmen des Zugewinnverfahrens sei das streitgegenständliche Grundstück nicht berücksichtigt worden. Sie habe ihre gesamten finanziellen Mittel in den Bau des Wohnhauses investiert und auch erhebliche Eigenleistungen erbracht sowie ihre Gesundheit ruiniert. II. Die zulässige Beschwerde erscheint nach derzeitigem Vortrag begründet. Der Senat teilt die Auffassung des Amtsgerichts, dass die Antragsgegnerin gemäß Art. 233 § 11 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 S. 1, S. 2 Nr. 2 EGBGB hälftige Miteigentümerin des Grundstückes geworden ist, so dass eine Unrichtigkeit des Grundbuches nicht vorliegt. 1. Das Grundstück B-Weg X in Br_ war ursprünglich Bodenreformland, als der Vater des Antragstellers am 30.4.1946 im Grundbuch eingetragen wurde. Dies ergibt sich aus dem Eintrag in Abteilung I des Grundbuches, wonach die Eintragung auf Ersuchen der Gemeindekommission zur Durchführung der Bodenreform in T_ vom 30.4.1946 erfolgt ist. 2. Das Grundstück hat seinen Charakter als Bodenreformgrundstück bei der Übertragung auf den Antragsteller nicht verloren. Der BGH (FamRZ 1999, 717-722) verweist in seiner Entscheidung vom 17.12.1998 auf das Urteil des Obersten Gerichts vom 12. März 1953 (NJ 1953, 498, 499), wonach die einem Erblasser aus dem Bodenfonds zugewiesenen Grundstücke Bestandteile seines Nachlasses seien. Das Verbot ihrer Teilung, Übertragung, Verpachtung und Verpfändung führe jedoch dazu, dass ihr Wert bei der Bemessung von Pflichtteilsansprüchen außer Betracht zu bleiben habe. Ausgehend von der Vererblichkeit der Bodenreformwirtschaften wurde die Übergabe der Grundstücke zur Bewirtschaftung an einen Nachfolger des Begünstigten im Wege der vorweggenommenen Erbfolge nicht als Verstoß gegen das Übertragungsverbot gewertet. Wirksamkeit erhielt eine derartige Vereinbarung jedoch erst durch Bestätigung seitens der Kreisbodenkommission; diese führte zum Übergang des Eigentums. Im Grundbuch war der Übergang im Wege der Berichtigung zu verlautbaren. Zur Nachfolge in die Bodenreformwirtschaft war die Genehmigung der Einigung seitens der Kreisbodenkommission notwendig. Auf der Grundlage der Genehmigung war die Umschreibung des Eigentums im Grundbuch im Wege der Berichtigung zu vollziehen (BGH, a.a.O.). Im Falle des Antragsgegners ist Genehmigung des Übergangs auf den Antragsgegner von dessen Vater ausweislich des Eintrages in der Abteilung I des Grundbuches durch den Rat des Kreises S_, Abteilung Allgemeine Landwirtschaft vom 20.8.1975 am 10.9.1975 erfolgt. Das Eigentum an dem Grundstück unterlag weiter öffentlich - rechtlichen Beschränkungen. Dies ergibt sich aus dem Eintrag vom 30.4.1946, übernommen am 14.3.2002, in der II. Abteilung des Grundbuches, wonach das Grundstück nach Artikel VI Ziffer I des Gesetzes über die Bodenreform vom 10.9.1945 weder als Ganzes noch zum Teil verkauft oder verpfändet werden kann. 3. Die Antragsgegnerin hat am 22.7.1992 hälftiges Miteigentum an dem Grundstück erlangt (Art. 233 § 11 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 EGBGB). Abs. 5 berücksichtigt, dass auch Bodenreformland grundsätzlich gemeinsames Eigentum der Ehegatten wurde, wenn sie im Güterstand der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft nach § 13 des FGB der DDR gelebt haben (BT-Drucks. 12/2480, S. 87). Da im Grundbuch meist entgegen den Richtlinien des Obersten Gerichts der DDR nur der Ehemann als Eigentümer eingetragen war und der Gesetzgeber es für zu aufwändig hielt, die korrekten Anteile der Ehegatten zu ermitteln, gilt Abs. 5 ohne Rücksicht darauf, ob das Bodenreformgrundstück während der Ehe erworben wurde und daher zur Eigentums- und Vermögensgemeinschaft gehörte (BT - Drucksache, a.a.O; Münchener-Kommentar/Eckert, BGB, 4. Auflage, Bd. 11, Art. 233, § 11 EGBGB, Rn. 26). Auch sieht die gesetzliche Regelung zur Vereinfachung Miteigentum vor (BT-Drucksache, a.a.O.). Diese Lösung übergeht bewusst den Umstand, dass das gemeinsame Eigentum nur an „während der Ehe" erworbenen Gütern entstand. Es kann deshalb durchaus vorkommen, dass ein Ehegatte jetzt mit einem Ehegatten „teilen" muss, mit dem er eigentlich gar nicht teilen müsste, weil er bei Erwerb der Wirtschaft ledig oder anders verheiratet war. Im vorliegenden Fall hat der Eigentumserwerb aber während bestehenden Ehe stattgefunden. Voraussetzung des Miteigentums der Ehegatten ist nach Abs. 5 S. 1, dass der Eigentümer im maßgeblichen Zeitpunkt am 15.3.1990 verheiratet war und die Ehe dem gesetzlichen Güterstand der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft des § 13 FGB der DDR unterlag (Münchener- Kommentar/ Eckert, a.a.O., Rn. 27); beide Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall vor. Die Antragsgegnerin hat auch den 22.7.1992 erlebt (Abs. 5 S. 1). Das zeichnet § 11 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 dadurch nach, dass dem Ehegatten hälftiges Miteigentum an dem durch den Bodenfonds zugewiesenen Grundstück zugeordnet wird (Münchener- Kommentar, a.a.O., § 11, Rn. 28; BGH, NJW 2008, 1225). Das Grundbuchamt hat aus Abs. 5 keine eigene Prüfungspflicht hinsichtlich eines eventuellen Miteigentums der Ehegatten, solange im Grundbuch nur ein Eigentümer eingetragen ist. Diese Buchberechtigung reicht wegen der Vermutung des § 891 BGB aus (LG Neubrandenburg, MDR 1993, 1251; 1994, 374). Das Grundbuchamt hat auch zu Recht die Antragsgegnerin als Miteigentümerin des o. bezeichneten Grundstücks eingetragen. Die Eintragung des Ehegatten - hier der Antragsgegnerin - hat diese(r) selbst zu betreiben. Die Eintragung ist eine Grundbuchberichtigung nach § 22 GBO. Der Nachweis des Bestandes der Ehe kann durch öffentliche Urkunden geführt werden (Münchener-Kommentar, a.a.O.). Im Falle der Antragsgegnerin ist davon auszugehen, dass diese den Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuches und des Verheiratetseins am Stichtag 15.3.1990 durch die Vorlage des Scheidungsbeschlusses führen konnte. 4. Der Senat folgt der Auffassung des Amtsgerichts, dass der Erwerb der Miteigentümerstellung der Antragsgegnerin nicht der Verjährung gemäß Art. 233 § 14 EGBGB unterliegt, da sie kraft gesetzlicher Regelung eintritt ( „so sind diese Person und ihr Ehegatte ...“, § 11 Abs. 5 S. 1). Aus § 14 ergibt sich, dass die Ansprüche nach den §§ 11 und 16 der Verjährung unterliegen. § 14 S. 1 stellt klar, dass die Verjährungsregelung auf den Auflassungsanspruch nach § 11 Abs. 3 S. 1, den Zahlungsanspruch nach § 11 Abs. 3 S. 4 und die Sekundäransprüche wegen Nichterfüllung des Auflassungsanspruchs anwendbar ist (Münchener-Kommentar/Eckert, a.a.O., § 14, Rn. 2). Der Anspruch auf Grundbuchberichtigung unterliegt nicht der Verjährung (§ 898 BGB). 5. Dem Antragsteller war Verfahrenskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht seiner Rechtsverfolgung im Beschwerdeverfahren zu verweigern (§ 114 ZPO).