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Beschluss

1 UF 16/25

Thüringer Oberlandesgericht 1. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGTH:2025:0402.1UF16.25.00
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Leitsätze
In der Regel darf sich ein Familiengericht nicht darauf beschränken, eine Umgangsregelung lediglich abzulehnen. In einer solchen Vorgehensweise liegt eine unzulässige Teilentscheidung, die eine Zurückverweisung nach § 69 Abs. 1 Satz 2 FamFG gestattet.(Rn.26)
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Kindesvaters wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Mühlhausen vom 03.12.2024, Az.: 4 F 685/24, aufgehoben und das Verfahren zur weiteren Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens an das Familiengericht zurückverwiesen. 2. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. 3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: In der Regel darf sich ein Familiengericht nicht darauf beschränken, eine Umgangsregelung lediglich abzulehnen. In einer solchen Vorgehensweise liegt eine unzulässige Teilentscheidung, die eine Zurückverweisung nach § 69 Abs. 1 Satz 2 FamFG gestattet.(Rn.26) 1. Auf die Beschwerde des Kindesvaters wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Mühlhausen vom 03.12.2024, Az.: 4 F 685/24, aufgehoben und das Verfahren zur weiteren Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens an das Familiengericht zurückverwiesen. 2. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. 3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.000,- € festgesetzt. I. Die Kindeseltern haben sich im November 2016 voneinander getrennt und sind seit dem 14.06.2018 rechtskräftig geschieden. Aus der Ehe sind die beiden Kinder E. S. und O. M. hervorgegangen. Es besteht gemeinsame elterliche Sorge. Im Oktober 2016 ist die Kindesmutter mit den Kindern nach ... verzogen. Alle 14 Tage am Wochenende holt der Kindesvater die Kinder zum Umgang ab und bringt sie zurück. Der Kindesvater ist wieder verheiratet und hat zwei weitere minderjährige Kinder; N. E., geboren am 6.10.2019, und C. E., geboren am 03.12.2022. Mit Schriftsatz vom 14.08.2024 hat der Kindesvater das gerichtliche Verfahren zur Regelung des Umgangs eingeleitet. Entgegen gemeinsamer Absprachen sei die Kindesmutter nach O. verzogen. Seither könne der Umgang nur stattfinden, wenn der Kindesvater die Fahrtstrecke (560 km je eine Fahrt hin- und zurück) auf sich nehme und die Kinder in O. am Freitag abhole und am Sonntag wieder zurückbringe. Der Kindesvater sei vollschichtig erwerbstätig und zahle für E. und O. jeweils Kindesunterhalt in Höhe von aktuell 176% des Mindestunterhaltes. Er habe nicht die Zeit zur Verfügung, um bei weiterer Aufrechterhaltung seiner vollschichtigen Erwerbstätigkeit die erforderlichen Umgangsfahrten allein zu übernehmen. Zudem setze er seine physische und mentale Gesundheit zunehmend aufs Spiel. Seine weiteren Kinder seien fünf und drei Jahre alt. N. besuche derzeit die Kita ... in M., C. in Kürze ebenfalls. Die Kita habe jeweils in der vierten und fünften Woche der Ferien in ... geschlossen, so dass der Antragsteller zwingend für diese Zeit seinen Jahresurlaub planen müsse, weil der Umgang mit E. und O. gemeinsam mit seiner Familie erfolgen solle und dem Antragsteller auch nur eine begrenzte Zahl an Urlaubstagen zur Verfügung stehe. Der Kindesvater hat zuletzt beantragt, I. ihm den persönlichen Umgang mit den gemeinsamen ehelichen Kindern E. S. E., geb. am 22.09.2011, und O. M. E., geb. am 27.06.2014, wie folgt zu gewähren: a) regelmäßig am Wochenende im Abstand von je drei Wochen (sofern sich mit den Schulferien keine Überschneidungen ergeben) in der Zeit von Freitagnachmittag bis Sonntagabend. Sofern Feiertage und Brückentage genutzt werden können, erfolgt der Umgang jeweils unter deren Einbeziehung. Die genauen Umgangstermine vereinbaren die Kindeseltern individuell jeweils 6 Monate im Voraus; b) jeweils die Hälfte der Schulferien von ..., vordringlich in dem Zeitraum, in dem sich die Schulferien von ... und ... jeweils überschneiden. In den Sommerferien ist der Umgang mindestens in den zwei Wochen der Kindergartenschließzeiten der Kita ..., M., mindestens in der Zeit vom 26.07. - 10.08.2025, 20.07. - 02.08.2026, 17.07. - 01.08.2027, 22.07. - 06.08.2028 und 04.08. - 19.08.2029 zu gewähren; c) an Weihnachten und Ostern jährlich abwechselnd mit der Antragsgegnerin jeweils an zwei aufeinander folgenden Feiertagen; II. die Antragsgegnerin anzuweisen, die Kinder zur jeweiligen Abfahrtzeit des Zuges, die der Vater im Vorfeld rechtzeitig bekannt gibt, pünktlich zum Bahnhof nach E. zu bringen, dort in den jeweils gebuchten Zug nach F. zu setzen und sie am Bahnhof in E. am Ende des Umgangs wieder abzuholen und III. sofern die Antragsgegnerin die Kinder noch nicht mit dem Zug fahren lassen möchte, sie dazu zu verpflichten, die Kinder an den Regelwochenenden jeweils am Sonntag vom Kindesvater in M. abzuholen. Die Kindesmutter hat beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Der Kindesvater wolle die Kindesmutter offensichtlich mit gerichtlichen Mitteln zwingen, sich an den Umgangsfahrten zu beteiligen. Ein solcher Anspruch bestehe nicht. Grundsätzlich obliege es dem betreuenden Elternteil nicht, das Kind zum anderen Elternteil zu bringen und dort wieder abzuholen. Diese Aufgabe falle dem umgangsberechtigten Elternteil zu, der auch die Kosten dafür zu tragen habe. Der Antrag sei insoweit mutwillig, weil die Wahrnehmung des Umgangs völlig unstreitig sei und nicht gerichtlich geregelt werden müsse. Zu keiner Zeit habe der Kindesvater sich gegen den Umzug nach O. geäußert. Im Gegenteil, er habe die Familie regelmäßig besucht und sogar die Wochenenden in O. verbracht. Er habe die Kindergarten- und Schulanmeldungen unterschrieben und dies jederzeit gefördert. Für die Kindesmutter sei es kein geringer Aufwand, die Kinder nach E. zu fahren. Es bedeute in der Summe zwei Stunden Zeit am Freitag und zwei Stunden am Sonntag. Im Übrigen habe die Kindesmutter auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit auch keine festen Arbeitszeiten, sondern müsse flexibel verfügbar sein, je nach den Belangen des H. K.. O. habe offensichtlich noch große Hemmungen, mit dem Zug zu fahren und E. habe sehr deutlich gemacht, dass sie allein mit ihrem Bruder nicht Zug fahren wolle, weil sie Angst habe, dass es zu Streitereien komme und sie immer auf ihn aufpassen müsse. Der Verfahrensbeistand hat berichtet, dass die Kindesmutter sich vorstellen könne, dass die Kinder gemeinsam mit dem Kindesvater Zug fahren würden. Sie sei bereit, einmal monatlich die Kinder nach E. zum Zug zu bringen. O. wünsche sich, dass die Umgänge so bleiben würden, wie sie zurzeit seien. Er würde gerne alle 14 Tage seinen Vater für das Wochenende besuchen und auch die Hälfte der Ferien dort verbringen. Es sei ihm auch recht, wenn er die Ferien im Wechsel bei seinen Eltern verbringen würde, zum Beispiel bei einem Elternteil die Oster-, bei dem anderen die Herbstferien. Eine gemeinsame Zugfahrt mit seiner Schwester würde er sich nicht trauen. E. habe angegeben, dass sie die Ferien weiterhin zur Hälfte im Haushalt ihres Vaters verbringen wolle bzw. die Ferien zwischen ihren Eltern abwechseln. Sie wünsche sich ansonsten eine flexible Umgangsgestaltung und könne sich nicht vorstellen, mit ihrem Bruder allein mit dem Zug zu fahren. Das Gericht hat die beiden Kinder im Beisein des Verfahrensbeistandes am 05.11.2024 persönlich angehört. Beide Kinder haben angegeben, sich die Zugfahrt ohne Begleitung nicht vorstellen zu können. Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift vom 05.11.2024, Blatt 94 ff., Bezug genommen. Mit Beschluss vom 03.12.2024 hat das Familiengericht eine „Änderung der bisherigen Umgangsregelung für die gemeinsamen Kinder E. S.. E., geb. am 22.09.2011, und O. M. E., geb. am 27.06.2014, [...] zurückgewiesen.“ Es spreche an sich nichts dagegen, dass Kinder in Deutschland auch mit dem Zug fahren, insbesondere eine Intercitystrecke ohne Umstieg. Aufgrund der persönlichen Anhörung und der Berichte der Verfahrensbeiständin und des Jugendamts sei der Eindruck entstanden, dass die Kinder noch nicht soweit seien. Das Gericht sehe keine Verpflichtung der Kindesmutter, den Umgang in irgendwelcher Form mit zu organisieren. Die Verfahrensbeteiligten würden den Umgang weiterhin managen; eine Entscheidung durch das Gericht sei hier nicht erforderlich. Die Entscheidung ist der Bevollmächtigten des Kindesvaters am 09.12.2024 zugestellt worden. Der Kindesvater hat mit Schriftsatz vom 09.01.2025, eingegangen beim Amtsgericht am selben Tag, Beschwerde gegen die Ablehnung des Umgangsantrages eingelegt. Die Kindeseltern hätten es trotz mehrfacher Mediationsverfahren und Elternberatungen nicht geschafft, sich auf eine für alle Beteiligten praktizierbare Umgangsregelung zu einigen. Da der elterliche Umgang bislang nicht gerichtlich geregelt sei, habe der Antragsteller eine solche Regelung unter dem 14.08.2024 beantragt. Dass er den Umgang über mehrere Jahre tatsächlich mit einem unzumutbaren Aufwand praktiziert habe, ersetze keine gerichtliche Umgangsregelung. Es bestehe keinerlei vollstreckbare Umgangsregelung, wie es Gegenstand und Ziel des gerichtlichen Antrags gewesen sei. Das Gericht habe sich schlichtweg verweigert, den Umgang, den er mit der Kindesmutter eben nicht selbst geregelt bekomme, zu regeln. Eine Umgangsregelung sei in jedem Fall zu beschließen. Auch nach Beschlusserlass habe eine einvernehmliche Umgangsgestaltung nicht stattgefunden, vielmehr habe die Kindesmutter einseitige Vorgaben gemacht. Der Kindesvater stellt im Beschwerdeverfahren erneut seine erstinstanzlichen Anträge. Die Kindesmutter beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Offensichtlich wünsche der Kindesvater aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit, dass die Kindesmutter sich seinen Urlaubsplänen und seinen Umgangsmöglichkeiten unterzuordnen habe. Die Kindesmutter sei jedoch auch volltags in einer leitenden Stellung im H. K. als Personalchefin tätig und auch beruflich sehr angespannt und eingespannt. Das Jugendamt weist darauf hin, dass sozialpädagogische bzw. beraterische Maßnahmen ausgeschöpft seien und eine bindende Umgangsregelung unabdingbar sei. Aus der Sicht des Verfahrensbeistandes entspreche die eine Änderung der bisherigen Umgangsregelung zurückweisende Entscheidung der Interessenlage der Kinder. Beide Kinder würden sich zurzeit nicht vorstellen können, gemeinsam mit dem Zug zum Umgang in den Haushalt ihres Vaters zu fahren, obwohl sie sich regelmäßigen Umgang in seinem Haushalt wünschen würden. Die Kindeseltern müssten entsprechend der Weiterentwicklung ihrer Kinder Regelungen finden, die jeweils dem Entwicklungsstand angemessen seien. II. 1. Die Beschwerde des Kindesvaters ist nach § 58 Abs. 1 FamFG statthaft und in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden, insbesondere ist sie nach § 63 Abs. 1 FamFG fristgerecht eingelegt worden. 2. Das Rechtsmittel hat in der Sache vorläufig Erfolg. Es führt zur Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung und Zurückverweisung an das Familiengericht zur weiteren Behandlung und erneuten Entscheidung (§ 69 Abs. 1 Satz 2 FamFG). Die Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 Satz 2 FamFG liegen vor. Eine Zurückverweisung nach dieser Vorschrift kommt in Betracht, wenn das Gericht der ersten Instanz in der Sache noch nicht entschieden hat, d.h. über das dem Verfahrensgegenstand zugrunde liegende Rechtsverhältnis eine Entscheidung noch nicht oder noch nicht in der gebotenen Weise umfassend ergangen ist (Sternal/Sternal, 21. Aufl. 2023, FamFG § 69 Rn. 19, beck-online; Saenger, Zivilprozessordnung, FamFG § 69 Rn. 4, beck-online; OLG Brandenburg Beschluss vom 22.08.2022 - 9 UF 97/22, BeckRS 2022, 23146 Rn. 13, beck-online; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.03.2019 - I -3 Wx 51/19, FGPrax 2019, 182, beck-online). Die bloße Ablehnung einer gerichtlichen Umgangsregelung ist grundsätzlich unzulässig (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.07.2005 - 1 BvR 2151/03, BeckRS 2005, 19935 Rn. 10, beck- online; BGH, Beschluss vom 13.04.2016 - XII ZB 238/15 - juris, Rn. 17). Das zur Regelung des Umgangsrechts angerufene Familiengericht muss im Regelfall entweder Umfang und Ausübung der Umgangsbefugnis konkret regeln oder, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist, die Umgangsbefugnis ebenso konkret einschränken oder ausschließen; es darf sich nicht auf die Ablehnung einer gerichtlichen Regelung beschränken (BGH, Beschluss vom 27.10.1993 - XII ZB 88/92, NJW 1994, 312, beck-online). Denn durch die bloße Ablehnung des Antrages auf gerichtliche Regelung tritt ein Zustand ein, der weder für die Beteiligten zumutbar erscheint noch dem besonderen verfassungsrechtlichen Schutz gerecht wird, unter dem das Umgangsrecht des Elternteils steht. Schließlich bleibt durch eine Entscheidung, durch die das Umgangsrecht weder versagt noch in irgendeiner Weise eingeschränkt wird, die aber eine gerichtliche Hilfe zur tatsächlichen Ausgestaltung verweigert, das Umgangsrecht nur scheinbar unberührt. Denn der umgangsberechtigte Elternteil weiß dann nicht, in welcher Weise er das Recht tatsächlich wahrnehmen darf und in welchem zeitlichen Abstand er einen neuen Antrag auf gerichtliche Regelung zu stellen berechtigt ist, was nicht im Einklang mit der besonderen Bedeutung, die dem Umgangsrecht als einer unter dem Schutz des Artikel 6 Abs. 2 Satz 1 GG stehenden Rechtsposition zukommt, steht (BGH a.a.O.). Vorliegend hat der Kindesvater unabhängig von der Frage der Hol- und Bring-Modalitäten die Aufstellung einer verbindlichen Umgangsregelung verlangt, gerade im Hinblick auf die Ferienregelungen oder - dem Antrag nach - mit Blick auf die Abweichung von dem bisher praktizierten zweiwöchigen Turnus. Hierüber ist eine Entscheidung zu treffen. Das Gericht darf im Streitfall nicht einfach die Regelung den Eltern überlassen und sich ggf. auf eine Missbrauchskontrolle beschränken (vgl. schon BGH, Beschluss vom 13.12.1968 - IV ZB 1035/68 -, BGHZ 51, 219-226, Rn. 19), was vorliegend dazu führen würde, dass die verfahrensbeteiligten Eltern in einen regelungslosen Zustand entlassen werden. Es mag sein, dass die Kindeseltern auf eine bisherige Umgangspraxis zurückblicken können - eine durchsetzbare Regelung, deren Abänderung versagt werden kann, liegt dennoch bisher nicht vor. Etwaige Ausnahmefälle, in denen die Abstandnahme von einer Regelung zunächst erwogen werden kann (vgl. Staudinger/Dürbeck (2023) BGB § 1684, Rn. 183 ff.), sind nicht gegeben. Die Zurückweisung eines Umgangsregelungsbegehrens stellt insoweit keine gesetzliche Form der Beendigung eines Umgangsverfahrens dar. Das Familiengericht kann das Verfahren nur in der Form beenden, dass es eine Umgangsregelung nach § 1684 Abs. 3 BGB trifft, eine Umgangsvereinbarung nach § 156 Abs. 2 FamFG billigt, den Umgang bei Kindeswohlgefährdung nach § 1684 Abs. 4 BGB ausschließt oder aber, wenn im Ausnahmefall das Regelungsbedürfnis entfallen ist (etwa durch eine tatsächliche außergerichtliche Einigung), das Verfahren durch Endbeschluss einstellen. 3. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 69 Abs. 1 Satz 2 FamFG ist ein Zurückverweisungsantrag eines beteiligten Elternteils nicht erforderlich (Feskorn in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 69 FamFG, Rn. 8; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 17.02.2011 - 6 UF 14/11 - juris, Rn. 6; OLG Schleswig, Beschluss vom 28.08.2017 - 8 UF 131/17 - juris, Rn. 15). Nachdem die Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 Satz 2 ZPO vorliegen, übt der Senat das ihm zustehende Ermessen dahingehend aus, dass das Verfahren an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückzuverweisen ist, um den Beteiligten nicht eine Tatsacheninstanz zu nehmen. 4. Im Zuge der Fortführung des Verfahrens wird das Familiengericht bei seiner Entscheidung das Konkretisierungsgebot zu berücksichtigen haben, dem - obgleich eine Bindung des Gerichtes an diese nicht besteht - bereits die Anträge des Kindsvaters nicht gerecht werden. Das Gericht ist zum Erlass einer umfassenden, vollstreckungsfähigen Regelung des Umgangs hinsichtlich Tag, Ort und Zeit des Umgangs verpflichtet (vgl. BGH, Beschluss vom 01.02.2012 - XII ZB 188/11 - juris, Rn. 18; vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 31.01.2020 - 13 UF 207/19 - juris, Rn. 11; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 20.04.2015 - 6 UF 42/15 - juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 17.05.2013 - 4 UF 45/13 -, juris). Unterbleibt dies, würde erneut eine unzulässige Teilentscheidung vorliegen. 5. Ein Anhörungstermin in der Beschwerdeinstanz wird nicht für erforderlich erachtet, weil im Hinblick auf die vorliegende Verfahrensfrage nicht mit einem weitergehenden Erkenntnisgewinn zu rechnen ist; § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG. Den Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren setzt der Senat gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1, § 45 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 FamGKG auf 2.000,- € fest, weil hier nicht die eigentliche Umgangsregelung zu treffen war, sondern lediglich formale Fragen zu entscheiden waren. Die Voraussetzungen für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde (§ 70 Abs. 2 Satz 1 FamFG) sind nicht gegeben.