Beschluss
1 Ws 525/09
Thüringer Oberlandesgericht 1. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGTH:2010:0122.1WS525.09.0A
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Leitsätze
1. § 400 Abs. 1 StPO ist als bloßer genereller Ausschluss einer Beschwer des Nebenklägers hinsichtlich der Rechtsfolgenentscheidung auszulegen. Dies hat zur Folge, dass die sofortige Beschwerde des Nebenklägers gegen das Unterbleiben einer seine notwendigen Auslagen betreffenden Kostenentscheidung nicht an § 464 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 StPO scheitert.(Rn.12)
2. Eine gesetzliche Regelung dazu, wer die notwendigen Auslagen des Nebenklägers bei vollem Erfolg eines auf das Strafmaß beschränkten Rechtsmittels des Angeklagten zu tragen hat, fehlt. Die Lücke ist so zu schließen, dass die Verteilung der notwendigen Auslagen des Nebenklägers in entsprechender Anwendung der §§ 472 Abs. 1, 473 Abs. 4 Satz 2 StPO nach Billigkeit zu erfolgen hat.(Rn.21)
(Rn.24)
Tenor
Die Kostenentscheidung in dem Urteil des Landgerichts Erfurt vom 13.05.2009 wird dahin abgeändert, dass der Angeklagte auch die dem Nebenkläger im Berufungsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen hat.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Nebenkläger insoweit entstandenen notwendigen Auslagen hat der Angeklagte zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 400 Abs. 1 StPO ist als bloßer genereller Ausschluss einer Beschwer des Nebenklägers hinsichtlich der Rechtsfolgenentscheidung auszulegen. Dies hat zur Folge, dass die sofortige Beschwerde des Nebenklägers gegen das Unterbleiben einer seine notwendigen Auslagen betreffenden Kostenentscheidung nicht an § 464 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 StPO scheitert.(Rn.12) 2. Eine gesetzliche Regelung dazu, wer die notwendigen Auslagen des Nebenklägers bei vollem Erfolg eines auf das Strafmaß beschränkten Rechtsmittels des Angeklagten zu tragen hat, fehlt. Die Lücke ist so zu schließen, dass die Verteilung der notwendigen Auslagen des Nebenklägers in entsprechender Anwendung der §§ 472 Abs. 1, 473 Abs. 4 Satz 2 StPO nach Billigkeit zu erfolgen hat.(Rn.21) (Rn.24) Die Kostenentscheidung in dem Urteil des Landgerichts Erfurt vom 13.05.2009 wird dahin abgeändert, dass der Angeklagte auch die dem Nebenkläger im Berufungsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen hat. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Nebenkläger insoweit entstandenen notwendigen Auslagen hat der Angeklagte zu tragen. I. Mit Urteil vom 19.12.2008 (Az.: 777 Js 33432/08 2 Ls jug) hat das Amtsgericht Arnstadt – Jugendschöffengericht – den Verurteilten der vorsätzlichen Körperverletzung in 2 Fällen, der Beleidigung und des Raubes schuldig gesprochen und ihn deswegen unter Einbeziehung weiterer Straferkenntnisse zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 2 Monaten verurteilt. Die Kosten des Verfahrens einschließlich seiner eigenen notwendigen Auslagen und die notwendigen Auslagen des Nebenklägers hat das Amtsgericht dem Angeklagten auferlegt. Gegen das Urteil hat der Verurteilte am 19.12.2008 Berufung eingelegt. Mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 03.02.2009 hat der Nebenkläger deswegen ergänzende Akteneinsicht beantragt, die ihm mit Verfügung des Amtsgerichts vom 24.02.2009 auch gewährt worden ist. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Erfurt vom 10.03.2009 ist die Sache dem Landgericht Erfurt als Berufungsgericht vorgelegt worden. Das Landgericht Erfurt hat mit Verfügung vom 06.04.2009 Termin zur Berufungshauptverhandlung auf Mittwoch, den 13.05.2009, 9.00 Uhr, bestimmt, ohne hiervon den Nebenkläger bzw. dessen Verfahrensbevollmächtigte in Kenntnis zu setzen. Im Berufungshauptverhandlungstermin hat der Angeklagte mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft die Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Auf die übereinstimmenden Anträge von Staatsanwaltschaft und Verteidigung hat das Landgericht Erfurt daraufhin das Urteil des Amtsgerichts Arnstadt - Jugendschöffengericht – vom 19.12.2008 im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben und den Angeklagten unter Einbeziehung weiterer Straferkenntnisse zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der insoweit dem Angeklagten entstandenen eigenen notwendigen Auslagen hat das Landgericht der Staatskasse auferlegt. Nach Verkündung des Urteils haben zunächst der Angeklagte und sein Verteidiger und sodann der Vertreter der Staatsanwaltschaft Rechtsmittelverzicht erklärt. Nachdem das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 13.05.2009 seiner Verfahrensbevollmächtigten am 29.10.2009 zugestellt worden ist, hat der Nebenkläger mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 30.10.2009, eingegangen beim Landgericht am selben Tage, gegen die Kostenentscheidung des Urteils sofortige Beschwerde eingelegt, soweit die notwendigen Auslagen des Nebenklägers für das Berufungsverfahren nicht dem Angeklagten auferlegt worden sind. Der sofortigen Beschwerde ist der Angeklagte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 26.11.2009 entgegengetreten. Zu der sofortigen Beschwerde hat die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft am 23.12.2009 mit dem Antrag Stellung genommen, die Kostenentscheidung des Berufungsurteils des Landgerichts Erfurt vom 13.05.2009 dahingehend zu ergänzen, dass der Angeklagte die dem Nebenkläger im Berufungsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen hat. II. 1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, sie ist insbesondere gemäß § 464 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 StPO statthaft. Dem steht § 464 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 StPO nicht entgegen. Danach ist eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen unzulässig, wenn eine Anfechtung der Hauptentscheidung durch den Beschwerdeführer nicht statthaft ist. Das bedeutet, dass die Kostenbeschwerde dann unzulässig ist, wenn die Hauptentscheidung schon nach ihrer Art schlechthin nicht angefochten werden kann oder die betreffende Person grundsätzlich zur Einlegung eines Rechtsmittels nicht befugt ist. Durch die Anknüpfung der Unanfechtbarkeit der Kostenentscheidung an den Begriff der Statthaftigkeit in § 464 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 StPO bezieht sich die Regelung nicht auf diejenigen Fälle, in denen gegen die Hauptentscheidung zwar an sich ein Rechtsmittel statthaft wäre, im konkreten Fall dem jeweiligen Prozessbeteiligten aber mangels Beschwer nicht zusteht (OLG Köln, Beschluss vom 22.08.2008, Az.: 2 Ws 406/08, bei juris). Umstritten ist in diesem Zusammenhang die Bedeutung des § 400 Abs. 1 StPO. Danach kann der Nebenkläger das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird. Hieraus wird in Rechtsprechung und Schrifttum zum Teil abgeleitet, dass der Nebenkläger auch die Kostenentscheidung eines Urteils, das – wie im vorliegenden Fall – nur noch die Rechtsfolgen der Tat betrifft, gemäß § 464 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 StPO nicht anfechten kann (Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl., § 464 Rdnr. 17a m.w.N. auch aus der Rspr.). Die Gegenmeinung argumentiert, § 400 Abs. 1 StPO enthalte lediglich einen gesetzlich geregelten generellen Ausschluss der Beschwer des Nebenklägers, der die Statthaftigkeit des Rechtsmittels gegen die Hauptentscheidung nicht beseitige und damit die Zulässigkeit der Kostenbeschwerde nicht berühre (so etwa OLG Celle, Beschluss vom 25.09.2007, 1 Ws 345/07, bei juris, OLG Köln a.a.O., jeweils mit zahlr. Nachw.). Der letztgenannten Ansicht schließt sich der Senat an. Die Auslegung des § 400 Abs. 1 StPO als bloßer genereller Ausschluss einer Beschwer des Nebenklägers hinsichtlich der Rechtsfolgenentscheidung findet ihre Stütze in den entsprechenden Gesetzesmaterialien (so auch OLG Celle, a.a.O.). Nach der Begründung des Regierungsentwurfs vom 18. April 1986 zum Opferschutzgesetz sollte die bis dahin aufgrund der Verweisung in § 397 Abs. 1 StPO a.F. auf die Rechte des Privatklägers bestehende unbeschränkte Rechtsmittelbefugnis des Nebenklägers eingeschränkt werden, weil „ein legitimes Interesse des Verletzten an der Höhe der den Angeklagten treffenden Strafe regelmäßig zu verneinen“ sei (BT-Drucksache 10/5305, S. 15). Die Formulierung „legitimes Interesse“ korrespondiert dabei deutlich mit dem Begriff der Beschwer. Dass damit keine weitere Beschränkung der Rechtsmittelbefugnis des Nebenklägers beabsichtigt war, folgt aus der weiteren Begründung: „Von der Neuregelung unberührt bleibt das Recht des Nebenklägers, ... gegen Entscheidungen, die ihn selbst betreffen, die zulässigen Rechtsmittel einzulegen.“ (BT-Drucksache, a.a.O.). Ferner gebietet der Gesichtspunkt des Opferschutzes die Anfechtbarkeit der Kostenentscheidung. Wie der vorliegende Fall zeigt, kann auch nach Beschränkung des Rechtsmittels des Angeklagten auf die Rechtsfolge der Nebenkläger im Rechtsmittelverfahren durch die Kostenentscheidung nachteilig betroffen sein, während ihm eine Anfechtung der Hauptentscheidung durch § 400 Abs. 1 StPO verwehrt ist. Dem Nebenkläger in derartigen Fällen die Möglichkeit zu nehmen, gegen die ihn beschwerende Kostenentscheidung vorzugehen, würde dem Ziel des Gesetzgebers, mit der Neuregelung des Rechts der Nebenklage im Opferschutzgesetz „erste gesetzliche Maßnahmen zur Verbesserung der Rechtsstellung des Verletzten im Strafverfahren zu verwirklichen“ (BT-Drucksache 10/5305, S. 8), zuwiderlaufen. Der für die Zulässigkeit einer Kostenbeschwerde notwendige Beschwerdewert von mehr als 200,-- €, § 304 Abs. 3 StPO, ist erreicht. Nach Nr. 4124 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG stehen der Nebenklägervertreterin aufgrund ihres Tätigwerdens im Berufungsrechtszug (nur wegen der Berufung des Angeklagten hatte sie die ergänzende Akteneinsicht genommen) 216,-- € Gebühren zu. 2. Die sofortige Beschwerde ist auch begründet. Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung dazu, wer die notwendigen Auslagen von Nebenklägern bei vollem Erfolg eines auf das Strafmaß beschränkten Rechtsmittels des Angeklagten zu tragen hat, fehlt. Wie diese Lücke zu schließen ist, wird unterschiedlich beantwortet. Ein Teil der Kommentarliteratur und ein Teil der Rechtsprechung stellen den Angeklagten in derartigen Fällen von den notwendigen Auslagen der Nebenkläger frei. Begründet wird diese Ansicht damit, der Angeklagte werde bei vollem Erfolg kostenrechtlich für das Rechtsmittelverfahren wie ein Freigesprochener behandelt, § 473 Abs. 3 StPO. Dies müsse konsequent auch im Verhältnis zu Nebenklägern gelten (Meyer-Goßner, a.a.O., § 473 Rdnr. 23; KK-Gieg, StPO, 6. Aufl., § 473 Rdnr.10; OLG Saarbrücken StV 1990, 366). Der Senat stimmt jedoch der im Vordringen begriffenen Auffassung zu, dass in derartigen Fällen die Verteilung der notwendigen Auslagen der Nebenklage in entsprechender Anwendung der §§ 472 Abs. 1, 473 Abs. 4 Satz 2 StPO zu erfolgen hat. Als Grundsatz gilt danach, dass der Verurteilte die notwendigen Auslagen der Nebenklage zu tragen hat, wovon ganz oder teilweise abgewichen werden kann, soweit es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten (OLG Celle, a.a.O.; OLG Naumburg, Beschluss vom 21.09.01, Az.: 1 Ws 329/01, bei juris; OLG Köln, a.a.O.; OLG Hamm NStZ-RR 1998, 221, 222; OLG Zweibrücken MDR 1993, 698; LR-Hilger, StPO, 25. Aufl., § 473 Rdnr.76 unter Aufgabe der in der 24. Aufl. vertretenen Gegenauffassung). Schon der gedankliche Ansatz der erstgenannten Ansicht, der lediglich im Strafmaß erfolgreiche Angeklagte sei auch im Verhältnis zum Nebenkläger wie ein Freigesprochener zu behandeln, vermag nicht zu überzeugen. Auch in derartigen Fällen ist und bleibt der Angeklagte wegen einer den Nebenkläger betreffenden Straftat verurteilt. Der Nebenkläger darf sich – ungeachtet des Umstandes, dass er gemäß § 400 Abs. 1 Alt. 1 StPO das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten kann, eine andere Rechtsfolge der Tat zu erreichen – weiterhin aktiv am Verfahren beteiligen, auch wenn in der Rechtsmittelinstanz nur noch das Strafmaß zur Disposition steht (allgemeine Auffassung, vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., § 400 Rdnr. 1 m.w.N.). Daran, sich auch in diesen Verfahren weiter zu beteiligen, kann der Nebenkläger ein billigenswertes Interesse haben. Beispielsweise kann auch bei Strafmaßberufungen ein – etwa zivilrechtlich motiviertes – Interesse des Nebenklägers an einer Einflussnahme auf die Berufungsentscheidung bestehen, für die z.B. – ebenso wie im späteren Schadensersatzprozess – die Frage eines größeren oder geringeren Mitverschuldens des verletzten Nebenklägers an der Schadensverursachung von Bedeutung sein kann. Eine Beteiligung des Nebenklägers trotz Rechtsmittelbeschränkung des Angeklagten kann ferner sinnvoll sein, weil sich die bei vorläufiger Prüfung als wirksam angesehene Beschränkung des Rechtsmittels auf den Rechtsfolgenausspruch im Zuge der Berufungshauptverhandlung als unwirksam erweisen könnte; auch in diesem Fall besteht ein billigenswertes Interesse des Nebenklägers an einer Einflussnahme auf die dann zu treffende Entscheidung. Dies berücksichtigend steht die erstgenannte Ansicht in einem Wertungswiderspruch zu den Kostenfolgen, die bei einem erfolglosen oder nur teilweise erfolgreichen auf das Strafmaß beschränkten Rechtsmittel des Angeklagten anzuordnen sind. Dass dem Angeklagten, der mit einem auf das Strafmaß beschränkten Rechtsmittel erfolglos geblieben ist, auch die notwendigen Auslagen der Nebenklage aufzuerlegen sind, ergibt sich unmittelbar aus § 473 Abs. 1 Satz 2 StPO. Das Interesse des Nebenklägers an einer Beteiligung kann jedoch nicht vom späteren Ausgang der Instanz (also durch ex post-Betrachtung) beurteilt werden. Ganz augenscheinlich wird der Wertungswiderspruch in Fällen, in denen der Angeklagte mit seinem beschränkten Rechtsmittel einen Teilerfolg erzielt. Hier wird über § 473 Abs. 4 StPO die Möglichkeit eröffnet, über die notwendigen Auslagen der Nebenklage nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden. Dabei sollen dann u.a. das Interesse des Nebenklägers, sich am Rechtsmittelverfahren zu beteiligen, und der Umfang des Teilerfolgs zu berücksichtigen sein. Die unterschiedliche Behandlung eines erfolgreichen und eines nur teilweise erfolgreichen Rechtsmittels ist aber nur schwer verständlich, wenn man bedenkt, welche Schwierigkeiten oftmals die Feststellung bereitet, ob der Angeklagte sein erklärtes Ziel „im Wesentlichen“ erreicht hat, es zu einer „fühlbaren Milderung“ kommt (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., Meyer-Goßner, a.a.O., § 473 Rdnr. 21). Unter Zugrundelegung üblicher, wenn auch nicht unbestrittener Kriterien (Herabsetzung der Strafe um mindestens 25%, vgl. Meyer-Goßner, a.a.O.) für die Beurteilung des Erfolgs können geringste Unterschiede im Erfolg dazu führen, dass unter Zugrundelegung der erstgenannten Ansicht dem Gericht eine Billigkeitsentscheidung hinsichtlich der notwendigen Auslagen der Nebenklage verschlossen ist und der Nebenkläger zwingend seine notwendigen Auslagen selbst zu tragen hat, obwohl das Interesse der Nebenklage an einer Beteiligung in diesen Verfahren, mitnichten von solchen geringen Unterschieden abhängt. Für die hier vertretene Auffassung spricht schließlich das bereits dargestellte Ziel des Gesetzgebers, mit der Neuregelung des Rechts der Nebenklage im Opferschutzgesetz vom 18.12.1986 die Rechtsstellung des Verletzten zu verbessern. Vor der Neuregelung war es – soweit ersichtlich – einhellige Auffassung, dass bei vollem Erfolg eines beschränkten Rechtsmittels des Angeklagten hinsichtlich der Auslagen des Nebenklägers der für die Privatklage geltende § 471 Abs. 3 Nr. 1 StPO entsprechend anzuwenden war mit der Folge, dass eine Verteilung der Auslagen nach Billigkeitsgesichtspunkten erfolgte (OLG Hamm AnwBl. 1979, 240; OLG Celle NJW 1975, 68). Es würde die Rechtsstellung des Verletzten aber verschlechtern, wenn nun die in der Neuregelung festzustellende Regelungslücke auf die Weise gefüllt würde, dass der Nebenkläger in derartigen Fällen seine Auslagen zwingend immer selbst zu tragen hätte. Demgegenüber bietet die entsprechende Anwendung der §§ 472 Abs. 1 Satz 1, 473 Abs. 4 Satz 2 StPO die Möglichkeit, jedem Einzelfall gerecht zu werden. Hiernach sind im vorliegenden Fall die notwendigen Auslagen des Nebenklägers dem Angeklagten uneingeschränkt aufzuerlegen. Anlass, aus Billigkeitsgründen eine anderweitige Verteilung vorzunehmen, besteht nicht. Der in erster Instanz noch teilweise bestreitende Angeklagte hatte seine zunächst uneingeschränkt eingelegte Berufung erst in der Hauptverhandlung auf das Strafmaß beschränkt. Deswegen bestand für den Nebenkläger ein berechtigtes Interesse, sich an der Hauptverhandlung zu beteiligen. Dementsprechend nahm die Nebenklägervertreterin ergänzende Akteneinsicht. Weitergehende Kosten sind nicht entstanden, weil die Ladung des Nebenklägers und seiner Vertreterin zum Hauptverhandlungstermin versehentlich unterblieben und diese deshalb im Termin nicht erschienen sind. Umstände, die es entsprechend §§ 472 Abs. 1 Satz 2, 473 Abs. 4 Satz 2 StPO unbillig erschienen ließen, den Angeklagten mit den notwendigen Auslagen des Nebenklägers im Berufungsverfahren zu belasten, sind nicht ersichtlich. 3. Die Kostenentscheidung bezüglich des Beschwerdeverfahrens beruht auf der entsprechenden Anwendung von §§ 465 Abs. 1, 472 Abs. 1 Satz 1 StPO.