Beschluss
1 Ws 318/10
Thüringer Oberlandesgericht 1. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGTH:2010:1208.1WS318.10.0A
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Leitsätze
1. Dem für einen verhinderten Pflichtverteidiger bestellten Verteidiger, der einen Hauptverhandlungstermin wahrnimmt, steht auch die Grundgebühr nach Nr. 4100 RVG-VV zu (Anschluss an OLG Hamm, 23. März 2006, 3 Ws 586/05, AGS 2007, 37; OLG Karlsruhe, 16. Juli 2008, 3 Ws 281/08, NJW 2008, 2935; OLG Düsseldorf, 29. Oktober 2008, 1 Ws 318/08, bei juris und OLG München, 23. Oktober 2008, 4 Ws 140/08, NStZ-RR 2009, 32).(Rn.8)
(Rn.10)
2. Ein Anspruch auf Festsetzung einer Verfahrensgebühr nach Nr. 4112 RVG-VV besteht nicht.(Rn.11)
Tenor
Die Beschwerde wird verworfen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Dem für einen verhinderten Pflichtverteidiger bestellten Verteidiger, der einen Hauptverhandlungstermin wahrnimmt, steht auch die Grundgebühr nach Nr. 4100 RVG-VV zu (Anschluss an OLG Hamm, 23. März 2006, 3 Ws 586/05, AGS 2007, 37; OLG Karlsruhe, 16. Juli 2008, 3 Ws 281/08, NJW 2008, 2935; OLG Düsseldorf, 29. Oktober 2008, 1 Ws 318/08, bei juris und OLG München, 23. Oktober 2008, 4 Ws 140/08, NStZ-RR 2009, 32).(Rn.8) (Rn.10) 2. Ein Anspruch auf Festsetzung einer Verfahrensgebühr nach Nr. 4112 RVG-VV besteht nicht.(Rn.11) Die Beschwerde wird verworfen. I. Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt und wurde dem Angeklagten für den 10.11.2009, einen von mehreren Hauptverhandlungstagen, vom Vorsitzenden der 9. Strafkammer des Landgerichts Gera anstelle des an diesem Tage verhinderten Pflichtverteidigers Rechtsanwalt W. zum Verteidiger bestellt. Der Verhandlungstermin dauerte von 09.40 Uhr bis 09.50 Uhr, im Interesse einer sachgerechten Verteidigung wurde von der Vernehmung geladener Zeugen abgesehen. Unter dem 17.11.2009 beantragte Rechtsanwalt R., als Pflichtverteidigervergütung für seine Tätigkeit eine Grundgebühr gem. Nr. 4100 VV RVG i.H.v. 132 €, eine Verfahrensgebühr gem. Nr. 4112 VV RVG i.H.v. 124 €, eine Terminsgebühr gem. Nr. 4114 VV RVG i.H.v. 216 € sowie die Post- und Telekommunikationspauschale nach Nr. 7002 VV RVG i.H.v. 20 € nebst Umsatzsteuer, insgesamt 585,48 €, festzusetzen. Die Urkundsbeamtin des Landgerichts Gera setzte mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 09.02.2010 ausschließlich die Terminsgebühr nach Nr. 4114 VV RVG nebst Umsatzsteuer i.H.v. insgesamt 257,04 €, fest. Auf die gegen diesen Beschluss eingelegte Erinnerung setzte die 9. Strafkammer des Landgerichts Gera mit Beschluss vom 14.07.2010 die Rechtsanwalt R. zustehenden Gebühren auf 437,92 € fest. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus Grundgebühr, Verhandlungsgebühr und Auslagenpauschale nebst Umsatzsteuer; die Festsetzung der Verfahrensgebühr nach Nr. 4112 VV RVG lehnte die Kammer ab. Gegen diesen Beschluss hat der Vertreter der Staatskasse sofortige Beschwerde eingelegt und die Wiederherstellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 09.02.2010 beantragt. II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 RVG); der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 200,00 €. Das Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet. Es ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten, ob der wegen der Abwesenheit des verhinderten Pflichtverteidigers für einen Hauptverhandlungstermin beigeordnete Verteidiger als Vergütung für seine Tätigkeit als sogenannter „Terminsvertreter“ nur die Terminsgebühren erhält, weil er lediglich als Vertreter des die Verteidigung insgesamt führenden Pflichtverteidigers beigeordnet worden ist oder ob diesem weiteren Pflichtverteidiger eine (volle) Vergütung nach Abschnitt 1 des Teiles 4 des Vergütungsverzeichnisses in Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG zusteht. Dass der auf diese Weise beigeordnete Pflichtverteidiger ausschließlich einen Anspruch auf die Terminsgebühr hat, haben u.a. das Kammergericht (NStZ-RR 2005, 327, RVGreport 2007, 108 und StraFo 2008, 349) und das Oberlandesgericht Celle (RVGreport 2009, 226; OLH Hamm RVGreport 2007, 108) entschieden. Auch Hartmann (Kostengesetze, 40. Auflage, RVG VV 4100, 4101 Rn. 2) spricht sich dafür aus. Der gegenteiligen Auffassung sind die Oberlandesgerichten Hamm (AGS 2007, 37), Karlsruhe (NJW 2008, 2935), Düsseldorf (Beschluss vom 29.10.2008, III-1 Ws 318/08, bei juris) und München (NStZ-RR 2009, 32) vertreten. In der Kommentarliteratur wird diese Auffassung von Burhoff (Gerold/Schmidt, RVG 19. Auflage, VV 4100, 4101 Rn. 5 und VV 4106, 4107 Rn. 6; siehe auch Burhoff in Burhoff RVG Straf- und Bußgeldsachen, 2. Auflage, Nr. 4100 VV RVG Rn. 8) vertreten. Der Senat, der zu dieser Problematik bisher keine Entscheidung getroffen hat, vertritt die Ansicht, dass dem für einen verhinderten Pflichtverteidiger bestellte Verteidiger, der einen Hauptverhandlungstermin wahrnimmt, auch die Grundgebühr zusteht. Dies folgt vorrangig daraus, das dem anstelle des verhinderten Pflichtverteidigers für die Dauer eines Hauptverhandlungstermins bestellten Verteidiger für den in der Bestellung bezeichneten Verfahrensabschnitt die Verteidigung des Angeklagten ohne jede inhaltliche Beschränkung übertragen worden ist. Eine Beiordnung lediglich als Vertreter des bereits gestellten Pflichtverteidigers in der Weise, dass der Beigeordnete lediglich als Hilfsperson des eigentlichen Pflichtverteidigers in dessen Beiordnungsverhältnis mit einbezogen wird, kennt die Strafprozessordnung nicht (vgl. OLG Karlsruhe a. a. O.). Auch wenn der Verteidiger lediglich für einen Terminstag als Pflichtverteidiger bestellt wird, wird ein eigenständiges öffentlich-rechtliches Beiordnungsverhältnis begründet, in welchem der bestellte Verteidiger die Verteidigung des Angeklagten umfassend und eigenverantwortlich wahrzunehmen hat. Daraus folgt, dass die anwaltlichen Tätigkeiten des jeweiligen Pflichtverteidigers auch hinsichtlich ihrer Vergütung gesondert zu bewerten sind. Da der wegen der Abwesenheit des verhinderten Pflichtverteidigers für einen Hauptverhandlungstermin beigeordnete (weitere) Verteidiger umfassend mit der Wahrnehmung der Verteidigerrechte und –pflichten betraut wird, kommt – unabhängig von der zeitlichen Begrenzung der Beiordnung – eine gebührenrechtliche Einstufung der in der Hauptverhandlung entfalteten Tätigkeit als Einzeltätigkeit im Sinne des Teiles 4 Abschnitt 3 VV RVG nicht in Betracht (OLG München a. a. O.). Vielmehr beurteilt sich die Vergütung des Verteidigers nach den allgemein geltenden Bestimmungen in Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG und bemisst sich im Einzelfall nach den durch die anwaltliche Tätigkeit konkret verwirklichten Gebührentatbeständen. Dass im Einzelfall – wie vorliegend – ein durchgeführter Hauptverhandlungstermin nur von kurzer Dauer ist und im Interesse des Angeklagten eine Beweisaufnahme nur eingeschränkt durchgeführt wird, vermag an vorgenannter Einschätzung nichts zu ändern. In jedem Fall ist für den – in Vertretung – beigeordneten Verteidiger eine Befassung mit der Sache erforderlich, welche das Entstehen der Grundgebühr nach Nr. 4100, 4101 VV RVG auslöst. Die Grundgebühr entsteht stets für die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall. Der beigeordnete Pflichtverteidiger kann auch die Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen nach Nr. 7002 VV RVG i.H.v. 20 € beanspruchen. Zutreffend hat das Landgericht im angefochtenen Beschluss allerdings von der Festsetzung einer Verfahrensgebühr nach Nr. 4112 VV RVG abgesehen, da eine solche nicht angefallen ist. Die mit der Wahrnehmung des Hauptverhandlungstermins am 09.11.2009 erforderliche Vorbereitung fiel mit der ersten Einarbeitung in den Rechtsfall zusammen und wird durch die Grundgebühr mit abgegolten. Die Anfertigung eines Berichts über den Verlauf des Termintags für den ansonsten die Verteidigung führenden Pflichtverteidiger gehörte zur Nachbereitung des Termins und fällt damit in den Abgeltungsbereich der Terminsgebühren (vgl. OLG Karlsruhe a. a. O.). Die sofortige Beschwerde des Vertreters der Staatskasse war deshalb zu verwerfen. Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG).