Beschluss
1 Ws 122/11
Thüringer Oberlandesgericht 1. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGTH:2011:0309.1WS122.11.0A
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Leitsätze
Zur Zuständigkeit für das Anhalten und die Beschlagnahme von Briefen eines Untersuchungsgefangenen.(Rn.9)
(Rn.14)
Tenor
1. Der Beschluss des Vorsitzenden der Jugendkammer des Landgerichts Erfurt vom 17.01.2011 wird aufgehoben, soweit die Beschlagnahme des angehaltenen Briefes des Angeklagten vom 29.11.2010 an seinen Sohn T W bzw. seine Lebensgefährtin Y G angeordnet worden ist.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Entscheidung über die Beschlagnahme des angehaltenen Briefes durch die Jugendkammer des Landgerichts Erfurt in der nach §§ 33b Abs. 3, 33a Abs. 2 JGG für Entscheidungen außerhalb der Hauptverhandlung vorgesehenen Besetzung an das Landgericht Erfurt zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Beschwerde zu entscheiden hat.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Zuständigkeit für das Anhalten und die Beschlagnahme von Briefen eines Untersuchungsgefangenen.(Rn.9) (Rn.14) 1. Der Beschluss des Vorsitzenden der Jugendkammer des Landgerichts Erfurt vom 17.01.2011 wird aufgehoben, soweit die Beschlagnahme des angehaltenen Briefes des Angeklagten vom 29.11.2010 an seinen Sohn T W bzw. seine Lebensgefährtin Y G angeordnet worden ist. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Entscheidung über die Beschlagnahme des angehaltenen Briefes durch die Jugendkammer des Landgerichts Erfurt in der nach §§ 33b Abs. 3, 33a Abs. 2 JGG für Entscheidungen außerhalb der Hauptverhandlung vorgesehenen Besetzung an das Landgericht Erfurt zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Beschwerde zu entscheiden hat. I. Durch Urteil der 3. Strafkammer – Jugendkammer als Jugendschutzkammer – des Landgerichts Erfurt vom 17.12.2010 ist der Angeklagte wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 6 Fällen, davon in 5 Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen sowie wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in 8 Fällen, begangen in der Zeit von Januar 2010 bis zum 18.04.2010 an der damals 10 Jahre alten Tochter seiner Lebensgefährtin, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Jahren verurteilt worden. In der Hauptverhandlung ist unter anderem die Lebensgefährtin des Angeklagten, Y G, als Zeugin vernommen worden. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig; der Angeklagte befindet sich in dieser Sache in Untersuchungshaft. Unter dem 29.11.2010 hat der Angeklagte aus der JVA G einen Brief an seinen minderjährigen Sohn T W und „zu Händen zum Lesen“ an seine Lebensgefährtin Y „W“ (gemeint ist: Y G) gerichtet. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Erfurt hat der Vorsitzende der Jugendkammer des Landgerichts Erfurt durch Beschluss vom 17.01.2011 die Beschlagnahme dieses Briefes nach §§ 94, 97 StPO angeordnet, da sein Inhalt geeignet sei, Einfluss auf die Zeugin, insbesondere auf ihr mögliches Aussageverhalten, zu nehmen. Vor Rechtskraft des Urteils könne dies nicht hingenommen werden. Mit Schreiben vom 24.01.2011 hat der Angeklagte gegen die Beschlagnahme des Briefes Beschwerde erhoben und beantragt, diesen an die Empfänger auszuhändigen. Mit Beschluss vom 16.02.2011 hat der Vorsitzende der Jugendkammer des Landgerichts Erfurt der Beschwerde nicht abgeholfen und diese dem Thüringer Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Mit Stellungnahme vom 07.03.2011 hat die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft die Verwerfung der Beschwerde beantragt. II. Die Beschwerde ist nach § 304 Abs. 1 StPO zulässig. Sie hat in der Sache Erfolg, soweit durch den angefochtenen Beschluss die Beschlagnahme des angehaltenen Briefes nach §§ 94, 97 StPO angeordnet worden ist. Hinsichtlich des von der Beschlagnahmeanordnung umfassten Anhaltens des Briefes nach § 119 Abs. 1 Satz 7 StPO, d.h. dessen Ausschluss von der Weiterbeförderung an die Adressaten, ist die Beschwerde dagegen erfolglos. 1. Nach § 119 Abs. 1 Satz 1 StPO können einem inhaftierten Beschuldigten, soweit dies zur Abwehr einer Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr (§§ 112, 112a StPO) erforderlich ist, Beschränkungen auferlegt werden. Dabei kann nach § 119 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StPO insbesondere die Überwachung des Paket- und Schriftverkehrs angeordnet werden, wobei diese Anordnung nach § 119 Abs. 1 Satz 7 StPO die Ermächtigung einschließt, Schreiben und Pakete anzuhalten. Zuständig hierfür ist nach § 126 Abs. 2 Satz 2 und 3 StPO während des Revisionsverfahrens das Gericht, dessen Urteil angefochten ist, wobei einzelne Maßnahmen, insbesondere nach § 119 StPO, der Vorsitzende anordnet. Die Voraussetzungen für das Anhalten des Briefes sind vorliegend gegeben. Hierzu ist in der Stellungnahme der Thüringer Generalstaatsanwaltschaft ausgeführt: „Ausgehende Briefe des Angeklagten können angehalten werden, wenn sie den Zweck der Untersuchungshaft gefährden (...). Dies ist dann gegeben, wenn mit dem Brief Verdunkelungsmaßnahmen betrieben werden, auch wenn dies in verdeckter Form geschieht. Ausreichend ist dabei, dass die Weitergabe des Schreibens das Strafverfahren beeinträchtigen kann (...). Der Inhalt des Briefes des Angeklagten in seiner Gesamtschau dient – auch wenn er vordergründig an seinen Sohn gerichtet ist – dem Zweck, die Zeugin Y G psychisch derart unter Druck zu setzen, dass sie ihr zukünftiges Aussageverhalten ändern soll, wobei der Angeklagte davon ausgeht, dass die von ihm eingelegte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt erfolgversprechend ist. Da die Zeugin G in dem geführten Strafverfahren eine der Hauptzeuginnen ist, sind derartige Versuche des Angeklagten zu unterbinden. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Zeugin G bereits als Zeugin vor dem Landgericht vernommen wurde, da der Beweiswert einer möglicherweise erneut notwendig werdenden Aussage der Zeugin G höher ist, als die Verlesung von Urkunden, zumal das richterliche Vernehmungsprotokoll der Hauptverhandlung vor dem Landgericht Erfurt keinen Wortlaut enthält. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet es vorliegend auch nicht, eine Ablichtung des beschlagnahmten Briefes an die Zeugin G weiterzuleiten, da damit der Zweck des Angeklagten, Einfluss auf die Zeugin zu nehmen, nicht unterbunden werden kann.“ Dem schließt sich der Senat an. 2. Der angefochtene Beschluss kann jedoch keinen Bestand haben, soweit damit die Beschlagnahme des angehaltenen Briefes angeordnet worden ist. Denn insoweit war nicht der Vorsitzende allein, sondern nach § 98 Abs. 1 Satz 1 StPO das Gericht – hier die Jugendkammer in ihrer für Entscheidungen außerhalb der Hauptverhandlung nach §§ 33b Abs. 3, 33a Abs. 2 JGG vorgesehenen Besetzung mit zwei Berufsrichtern – funktionell zuständig (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 98 Rn. 5; OLG Hamburg, OLGSt Nr. 3 zu § 98 StPO). Während die nach § 126 Abs. 2 Satz 3 StPO allein vom Vorsitzenden zu treffende haftrechtliche Entscheidung über den Beförderungsausschluss eines Briefes nur dessen Nichtaushändigung an den Empfänger und Rückgabe an den Verfasser zur Folge hat, dient die darüber hinausgehende Beschlagnahme des nicht beförderten Briefes, der nicht an den Verfasser zurückgegeben wird, der Sachaufklärung im anhängigen Verfahren, da die Beschlagnahme sich auf Gegenstände bezieht, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können. Dementsprechend ist für eine solche Entscheidung die Kammer in ihrer für Entscheidungen außerhalb der Hauptverhandlung vorgesehenen vollen Besetzung zuständig. Die durch den funktionell unzuständigen Vorsitzenden ausgesprochene Beschlagnahmeordnung ist daher aufzuheben. Da insoweit ein schwerwiegender und durch das Beschwerdegericht nicht behebbarer Verfahrensmangel vorliegt, kommt eine Entscheidung des Senats in der Sache selbst nach § 309 Abs. 2 StPO nicht in Betracht. Vielmehr ist die Sache zur erneuten, verfahrensfehlerfreien Entscheidung über die Beschlagnahme des – zu Recht – von der Beförderung an die Adressaten ausgeschlossenen Briefes an das Landgericht Erfurt zurückzuverweisen.