Beschluss
1 Ws 354/12
Thüringer Oberlandesgericht 1. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGTH:2012:0831.1WS354.12.0A
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Leitsätze
Die Anfechtung der Beiordnung eines Pflichtverteidigers durch die Staatsanwaltschaft ist im Strafvollstreckungsverfahren nach Abschluss der Instanz nicht zulässig.(Rn.8)
Tenor
Die Beschwerde wird verworfen.
Die dem Verurteilten im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Anfechtung der Beiordnung eines Pflichtverteidigers durch die Staatsanwaltschaft ist im Strafvollstreckungsverfahren nach Abschluss der Instanz nicht zulässig.(Rn.8) Die Beschwerde wird verworfen. Die dem Verurteilten im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse. I. Der Verurteilte befindet sich aufgrund des Urteils des Landgerichts Erfurt vom 1.9.2010 im Vollzug der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt im Fachkrankenhaus für Psychiatrie und Neurologie in H. In Vorbereitung der turnusmäßigen Überprüfung des Fortbestehens der Voraussetzungen des Vollzugs der Maßregel ordnete die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Meiningen dem Untergebrachten durch Beschluss vom 8.6.2012 Rechtsanwalt Prof. Dr. M aus H als Pflichtverteidiger „für das Vollstreckungsverfahren“ bei. Am 22.6.2012 beschloss die Strafvollstreckungskammer sodann nach Anhörung des Verurteilten, dass die Unterbringung in der Entziehungsanstalt weiter zu vollziehen ist. Mit Verfügung vom 3.7.2012 legte die Staatsanwaltschaft Erfurt gegen den die Verteidigerbestellung betreffenden Beschluss vom 8.6.2012 Beschwerde ein. Die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 28.8.2012, den Beschluss des Landgerichts Meiningen vom 8.6.2012 aufzuheben. Mit Beschluss vom 2.8.2012 half die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Meiningen der Beschwerde nicht ab. II. Die Beschwerde ist unzulässig. Entgegen der Auffassung der Thüringer Generalstaatsanwaltschaft hat der Beschluss vom 8.6.2012 allein die Beiordnung von Prof. Dr. M für das zum Zeitpunkt der Beiordnung anhängige gerichtliche Verfahren zur Überprüfung der Zulässigkeit und Notwendigkeit der weiteren Vollstreckung der Unterbringung zum Gegenstand. Nicht dagegen erstreckt sich die Beiordnung auch auf alle künftig etwa notwendig werdenden Prüfungsverfahren nach §§ 67d Abs. 2,5, 67e StGB. Dies ergibt bereits die Auslegung des angefochtenen Beschlusses. Darin ist zwar davon die Rede, dass der Pflichtverteidiger „für das Vollstreckungsverfahren“ beigeordnet wird. Aus der Tatsache, dass die Strafvollstreckungskammer diese Beiordnung für notwendig erachtete, obwohl sie Rechtsanwalt M bereits durch Beschluss vom 23.12.2011 in Vorbereitung der Entscheidung vom 23.12.2011 über die Fortdauer der Unterbringung beigeordnet hatte, folgt jedoch, dass sich die erkennende Richterin durchaus bewusst war, die Beiordnung ausschließlich für das jeweils anhängige, eine konkrete Entscheidung zum Gegenstand habende gerichtliche Verfahren anordnen zu dürfen, und dies dementsprechend auch ihrem Willen entsprach. Doch selbst dann, wenn die Strafvollstreckungskammer die Beiordnung auch auf alle künftig etwa anhängig werdenden gerichtlichen Verfahren im Rahmen der Vollstreckung der im Urteil des Landgerichts Erfurt vom 1.9.2010 ausgesprochenen Rechtsfolgen hätte erstrecken wollen, hätte der Beschluss diese Wirkung nicht entfaltet. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Senats und anderer Obergerichte umfasst die Beiordnung in Strafvollstreckungs- oder Maßregelvollstreckungsverfahren analog § 140 Abs. 2 StPO immer nur das konkrete Überprüfungsverfahren, nicht die Strafvollstreckung oder Maßregelvollstreckung allgemein bis zur Entlassung des Verurteilten (siehe nur Senatsbeschluss vom 25.11.2005, 1 Ws 223/05, bei juris). Hatte der angefochtene Beschluss somit allein die Beiordnung für das inzwischen rechtskräftig abgeschlossen zuletzt durchgeführte Überprüfungsverfahren nach §§ 67d Abs. 2, 5, 67e StGB zum Gegenstand, ist eine Anfechtung der Beiordnung nun nicht mehr zulässig. So wenig die rückwirkende Bestellung eines Rechtsanwalts nach Abschluss eines Verfahrensabschnittes möglich ist, kann die wirksam erfolgte Bestellung eines Rechtsanwalts rückwirkend für einen bereits abgeschlossenen Verfahrensabschnitt aufgehoben werden. Letzteres folgt daraus, dass ein wirksamer Beiordnungsbeschluss den Rechtsanwalt zum Tätigwerden entsprechend dem Inhalt des Beiordnungsbeschlusses verpflichtet. Wird er dieser Verpflichtung gehorchend tätig, so kann dieser Tätigkeit nicht nachträglich die Grundlage entzogen und der dafür entstandene Gebührenanspruch zunichte gemacht werden. Dies würde nicht allein das schutzwürdige Vertrauen des Rechtsanwalts missachten, sondern - vor allem - die Wirksamkeit der von dem Rechtsanwalt in Ausübung seiner Bestellung vorgenommenen Prozesshandlungen in Frage stellen. Für eine zeitlich uneingeschränkte Anfechtbarkeit der Beiordnung besteht auch kein Bedürfnis. Hätte die Staatsanwaltschaft am 8.6.2012 an der Anhörung zur Vorbereitung der Überprüfungsentscheidung der Strafvollstreckungskammer teilgenommen, hätte sie rechtzeitig Beschwerde einlegen und dadurch die Strafvollstreckungskammer zur unverzüglichen Vorlage der Akten an das Beschwerdegericht bewegen können. Stattdessen hat die Staatsanwaltschaft erst am 3.7.2012 und damit sogar geraume Zeit nach Abschluss des Überprüfungsverfahrens Beschwerde eingelegt. Mit dieser Beschwerde hätte nur noch die Bestellung für ein sich etwa anschließendes Beschwerdeverfahren gegen die Überprüfungsentscheidung vor dem Oberlandesgericht ausgeschlossen werden können. Ein solches Verfahren hat mangels Rechtsmittels in der Hauptsache jedoch nicht stattgefunden. Die Kostenentscheidung folgte aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.