Beschluss
1 Ss 71/12
Thüringer Oberlandesgericht 1. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGTH:2012:0918.1SS71.12.0A
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Leitsätze
§ 329 Abs. 1 StPO ist verletzt, wenn die Berufungskammer die Berufung 15 Minuten nach der für den Beginn der Verhandlung bestimmten Uhrzeit verwirft, obwohl der anwesende Verteidiger erklärt hatte, dass sich der Angeklagte verkehrsbedingt verspätet habe, und mit dem alsbaldigen Erscheinen des Angeklagten zu rechnen war.(Rn.11)
(Rn.12)
Tenor
Das Urteil der 5. Strafkammer des Landgerichts Mühlhausen vom 17.4.2012 wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Strafkammer des Landgerichts Mühlhausen zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 329 Abs. 1 StPO ist verletzt, wenn die Berufungskammer die Berufung 15 Minuten nach der für den Beginn der Verhandlung bestimmten Uhrzeit verwirft, obwohl der anwesende Verteidiger erklärt hatte, dass sich der Angeklagte verkehrsbedingt verspätet habe, und mit dem alsbaldigen Erscheinen des Angeklagten zu rechnen war.(Rn.11) (Rn.12) Das Urteil der 5. Strafkammer des Landgerichts Mühlhausen vom 17.4.2012 wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Strafkammer des Landgerichts Mühlhausen zurückverwiesen. I. Das Amtsgericht verurteilte den Angeklagten am 1.12.2011 wegen Diebstahls in einem besonders schweren Fall zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, die es nicht zur Bewährung aussetzte. Die hiergegen gerichtete Berufung des Angeklagten verwarf die 5. Strafkammer des Landgerichts Mühlhausen mit Urteil vom 17.4.2012 gem. § 329 Abs. 1 StPO, weil der Angeklagte nicht rechtzeitig zur Berufungshauptverhandlung erschienen war. Deshalb beantragte der Angeklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und legte zugleich Revision ein. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde dem Angeklagten rechtskräftig versagt. Die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft beantragt in ihrer Stellungnahme vom 20.8.2012, die Revision als unzulässig zu verwerfen. II. Die Revision ist zulässig, denn sie ist mit der Rüge der Verletzung des § 329 Abs. 1 StPO bereits im Schriftsatz vom 23.4.2012 den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO noch genügend begründet worden. Die Revision ist auch begründet. Die Strafkammer hätte die Berufung nicht gemäß § 329 Abs. 1 StPO verwerfen dürfen. Dies folgt allerdings nicht daraus, dass das nicht rechtzeitige Erscheinen des Angeklagten zum Termin der Berufungshauptverhandlung am 17.04.2012 unverschuldet gewesen sei, wie die Verteidigung meint. Bereits in seinem Beschluss vom 28.6.2012, mit dem die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen den den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand verwerfenden Beschluss des Landgerichts Mühlhausen verworfen wurde, hat der Senat festgestellt, dass die Reiseplanung des Angeklagten ersichtlich zu optimistisch und deshalb sorgfaltswidrig war. Allerdings revidiert der Senat seine in diesem Beschluss vorgenommene Bewertung des Verhaltens des Angeklagten als „im höchsten Maße leichtsinnig und damit grob schuldhaft“. Denn diese Bewertung ist die Folge eines Missverständnisses der Ausführung des Angeklagten im Schriftsatz seines Verteidigers vom 23.4.2012. Der zweite Absatz auf Seite 2 dieses Schriftsatzes ist, wie der Verteidiger nunmehr klargestellt hat, nicht dahin zu verstehen, dass der Angeklagte seine Anreise so geplant habe, dass er „im besten Fall erst 15 Minuten nach Beginn des Termins vor Gericht erscheinen kann“. Vielmehr bezog sich die Erwartung („ursprünglich möglich erscheinende Ankunft“), um 11.15 Uhr bei Gericht zu sein, auf den Zeitpunkt 11.00 Uhr, zu dem sich der Angeklagte kurz vor Mühlhausen befand und zuvor aufgrund zahlreicher Baustellen und anderer Geschwindigkeitseinschränkungen eine nicht vorhergesehene Verzögerung von mehr als einer halben Stunde gegenüber der mit dem Navigationsgerät ursprünglich ermittelten regulären Reisezeit eingetreten war. Dennoch hätte das Landgericht die Berufung nicht bereits um 11.15 Uhr verwerfen dürfen. Die Möglichkeit der Verwerfung der Berufung ohne Verhandlung zur Sache beruht auf der Vermutung, dass derjenige sein Rechtsmittel nicht weiter verfolgt wissen will, der sich ohne ausreichende Entschuldigung zur Verhandlung nicht einfindet. Sie dient dem Zweck, den Beschwerdeführer daran zu hindern, die Sachentscheidung über seine Berufung dadurch zu verzögern, dass er sich der Verhandlung entzieht. Es ist mithin nicht der Sinn der Vorschrift, bloße Nachlässigkeit zu bestrafen, die einem zur Mitwirkung am Verfahren bereiten Angeklagten bei der Erfüllung seiner Pflicht zum pünktlichen Erscheinen unterlaufen ist (BayObLG, Beschluss vom 15.7.1988, RReg 1 St 90/88, juris Rn. 5 ff; OLG München, Beschluss vom 5.7.2007 – 4 St RR 122/07, VRS 113 (2007) 117, 118 f). Daraus folgt zweierlei. Zum einen ist eine enge Auslegung der Vorschrift des § 329 Abs. 1 StPO angebracht, um zu verhindern, dass der grundgesetzlich gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör verkürzt wird. Dementsprechend ist der Rechtsbegriff der genügenden Entschuldigung zu Gunsten des Angeklagten weit zu verstehen (siehe etwa OLG München, a. a. O. S. 118; BayObLG, a. a. O. Rn. 6). Zum anderen – darauf kommt es hier an – ergibt die aus den dargelegten Gründen gebotene Auslegung des § 329 Abs. 1 StPO, dass das Gericht nicht schon immer dann, wenn der Angeklagte ohne ausreichende Entschuldigung nicht pünktlich erscheint, die Berufung sofort verwerfen darf oder gar muss. Vielmehr hat es in einem solchen Fall die Grundsätze eines fairen Verfahrens und insbesondere die hieraus abzuleitende Fürsorgepflicht zu beachten. Es muss zum Beispiel schon allgemein mit der Möglichkeit einer gewissen Verspätung des Angeklagten rechnen und regelmäßig mindestens 15 Minuten zuwarten, bevor es die Berufung wegen Ausbleibens des Angeklagten verwirft (OLG München a. a. O. S. 118; BayObLG a. a. O. Rn. 7; KG, Beschluss vom 19.12.2001, 1 Ss 149/01, NStZ-RR 2002, 218, 219; OLG Hamm, Beschluss vom 03.03.2009, 2 Ss 52/09, NStZ-RR 2009, 251; KK-Paul, StPO, 6. Aufl., § 329 Rn. 4). Unter besonderen Umständen ist das Gericht gehalten, über 15 Minuten hinaus zuzuwarten (KG a. a. O. S. 219; OLG Hamm a. a. O.; OLG München a. a. O. S. 118 f; BayObLG a. a. O. Rn. 7; KK-Paul a. a. O., jeweils m. w. N.). Das kommt insbesondere dann in Betracht, wenn dem Gericht innerhalb der regelmäßigen Wartezeit mitgeteilt wird, dass sich der Angeklagte verspäten, aber noch innerhalb angemessener Zeit erscheinen werde (KG a. a. O. S. 219; OLG Hamm a. a. O.; allgem. OLG München a. a. O.; BayObLG a. a. O. Rn. 7). So ist es hier. Der Verteidiger des Angeklagten hatte dem Vorsitzenden sogleich nach Aufruf der Sache mitgeteilt, dass er vor 2 Minuten mit dem Angeklagten telefoniert und dieser ihm gesagt habe, sein Navigationssystem zeige noch 7 Kilometer an. Demgemäß war zu erwarten, dass der Angeklagte innerhalb kurzer Zeit im Verhandlungssaal erscheinen werde. Angesichts dessen verletzte es trotz des den Angeklagten an der Verspätung treffenden Verschuldens die Grundsätze des fairen Verfahrens und insbesondere die richterliche Fürsorgepflicht, dass die Kammer die Berufung gleichwohl um 11.15 Uhr verwarf. Die Tatsache, dass der Angeklagte dann trotz weiterer verkehrsbedingter Verzögerung im Stadtgebiet von Mühlhausen um 11.30 Uhr bei Gericht erschien, bestätigt, dass hier ein Zuwarten mit dem Erlass eines Verwerfungsurteils bis mindestens 11.30 Uhr sinnvoll und im Hinblick auf den Justizgewährungsanspruch und ein faires Verfahren geboten gewesen wäre.