Beschluss
1 Ws 454/12
Thüringer Oberlandesgericht 1. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGTH:2012:1217.1WS454.12.0A
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Leitsätze
Zu den Voraussetzungen der Anrechnung im Ausland erlittener Abschiebehaft auf eine im Anschluss an die Abschiebung im Inland vollstreckte Freiheitsstrafe.(Rn.16)
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Verurteilten verworfen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Voraussetzungen der Anrechnung im Ausland erlittener Abschiebehaft auf eine im Anschluss an die Abschiebung im Inland vollstreckte Freiheitsstrafe.(Rn.16) Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Verurteilten verworfen. I. Gegen den Verurteilten wurde durch seit diesem Tage rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Meiningen - Schöffengericht - vom 29.08.1995 wegen Diebstahls und Fahnenflucht eine Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten verhängt, die zunächst für die Dauer von 3 Jahren zur Bewährung ausgesetzt wurde (140 Js 26382/10). Nach Verlängerung der Bewährungszeit bis zum 28.08.1999 wegen einer in der Bewährungszeit begangenen Straftat wurde schließlich die gewährte Strafaussetzung durch seit 21.01.2000 rechtskräftigen Beschluss des Amtsgerichts Meiningen vom 04.10.1999 nach § 56f Abs. 1 Nr. 2 und 3 StGB widerrufen, weil der Verurteilte die ihm erteilte Arbeitsauflage nicht erfüllt und den Kontakt zur Bewährungshilfe abgebrochen hatte, indem er sich seit 1997 an unbekannten Orten aufgehalten und offenbar in das Ausland abgesetzt hatte. Am 11.04.2000 erließ die Staatsanwaltschaft Meiningen Vollstreckungshaftbefehl gegen den Verurteilten, der international zur Fahndung ausgeschrieben wurde. Nach Verbüßung von Strafhaft in P vom 02.10.1998 bis zu seiner vorzeitigen und den deutschen Strafverfolgungsbehörden erst nachträglich zur Kenntnis gelangten Entlassung am 26.06.2002 hielt sich der Verurteilte in der Folgezeit in verschiedenen Ländern auf, darunter zuletzt in T, wo er schließlich wegen „overstays“, d.h. Überziehung seines Einreisevisums, in Abschiebehaft genommen wurde. Der Inhaftierung des Verurteilten in T war vorausgegangen, dass er am 14.10.2010 bei der deutschen Botschaft in M die Ausstellung eines vorläufigen Reisepasses beantragt hatte. Nachdem die Staatsanwaltschaft Meiningen der Botschaft auf Anfrage mitgeteilt hatte, dass Passbeschränkungen nicht erforderlich seien, war dem Verurteilten ein 6 Monate geltender vorläufiger Reisepass ausgestellt worden. Am 18.07.2011 hatte der Verurteilte bei der deutschen Botschaft in K erneut die Ausstellung eines vorläufigen Reisepasses als Ersatz für seinen mittlerweile abgelaufenen beantragt. Auf Anfrage der Botschaft hatte die Staatsanwaltschaft Meiningen erneut mitgeteilt, dass sie eine Passversagung für nicht erforderlich halte. Am 02.03.2012 zeigte die deutsche Botschaft in B die Inhaftierung des lediglich über eine Kopie seines abgelaufenen Reisepasses verfügenden Verurteilten durch die t Behörden wegen „overstays“ seit dem 18.08.2011 an und teilte mit, dass der Verurteilte auch in B einen Passantrag gestellt habe, der bislang nicht beschieden worden sei. Am 13.03.2012 informierte die Botschaft die Staatsanwaltschaft Meiningen darüber, dass dem Verurteilten nach wie vor kein Pass ausgestellt worden sei, da er die Gebühren nicht bezahlen könne. Der Verurteilte solle nun nach Verbüßung einer kurzen Haftstrafe wegen seines illegalen Aufenthalts abgeschoben werden. Er selbst habe angegeben, gute Verbindungen zu den t Behörden und die Hoffnung zu haben, nach Erhalt eines neuen Reisepasses wieder auf freien Fuß gelangen und sich der Strafvollstreckung in Deutschland entziehen zu können. Ob dies glaubhaft sei, könne nicht überprüft werden. Es könne aber nicht ausgeschlossen werden, dass es dem Verurteilten gelingen könnte, seine Abschiebung zu umgehen. Vor diesem Hintergrund werde nochmals angefragt, ob passbeschränkende Maßnahmen angeregt würden. Hierauf teilte die Staatsanwaltschaft Meiningen der Botschaft am 22.03.2012 mit, dass nunmehr passbeschränkende Maßnahmen angeregt würden und bat um Mitteilung des Abschiebungstermins. Am 23.03.2012 bat die Botschaft um ergänzende Sachverhaltsangaben zur Erstellung eines rechtmäßigen Passversagungsbescheides und wiederholte diese - bis dahin unbeantwortet gebliebene - Anfrage am 02.04.2012. Am 11.04.2012 übermittelte die Staatsanwaltschaft Meiningen die erbeteten Informationen. Am 27.04.2012 zeigte die Botschaft an, dass dem Verurteilten am 23.04.2012 ein Passversagungsbescheid sowie ein Reisepass nur zur Rückkehr nach Deutschland ausgehändigt worden sei. Am 03.05.2012 teilte sie mit, dass der Verurteilte am 02.03.2012 verhaftet „und nach Verbüßung einer kurzen Haftstrafe am 10.03.2012 zwecks Abschiebung an die Immigration übergeben“ worden sei, wo er sich derzeit in Gewahrsam befinde. Nach Ablehnung der Übernahme der Kosten für die Abschiebung durch die Staatsanwaltschaft Meiningen wurde der Verurteilte am 19.05.2012 mit einem bis zum 22.05.2012 gültigen Passersatzdokument der Deutschen Botschaft in B nach Deutschland abgeschoben. Unmittelbar nach seiner Ankunft am Frankfurter Flughafen wurde der Verurteilte festgenommen und aufgrund des in hiesiger Sache am 11.04.2000 ergangenen Vollstreckungshaftbefehls in die Justizvollzugsanstalt B in F eingeliefert. Derzeit verbüßt der Verurteilte die Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Meiningen vom 29.08.1995, und zwar seit dem 25.09.2012 in der Justizvollzugsanstalt U und unmittelbar davor in der Justizvollzugsanstalt G. Der 2/3-Zeitpunkt ist für den 30.01.2013 und das Strafzeitende für den 21.06.2013 vorgemerkt. Mit an die Staatsanwaltschaft Meiningen gerichtetem Schreiben vom 30.05.2012 beantragte der Verurteilte die Anrechnung der in T verbüßten Haftzeit, als deren Beginn er den 01.12.2011 angab. Mit Schreiben vom 17.06.2012 berief er sich außerdem auf Vollstreckungsverjährung. Mit Schreiben vom 26.06. und vom 14.08.2012 teilte die Staatsanwaltschaft Meiningen dem Verurteilten mit, dass der Vollstreckung der ausgeurteilten Gesamtfreiheitsstrafe keine Vollstreckungsverjährung entgegen stehe, da diese am 19.05.2012 und damit noch kurz vor Ablauf der 10-jährigen Verjährungsfrist am 26.06.2012 begonnen habe, weil die Verjährung während der Dauer der Bewährungszeit in dieser Sache und der Inhaftierung des Verurteilten in P geruht habe. Auch eine Anrechnung der in T erlittenen Abschiebehaft komme nicht in Betracht, da diese verfahrensfremd und nicht durch hiesige Strafverfolgungsbehörden, sondern ausschließlich durch t Behörden initiiert worden sei. Mit Verfügung vom 05.09.2012 legte die Staatsanwaltschaft Meiningen dem Amtsgericht Meiningen - Schöffengericht - die Sache zur Entscheidung vor. Mit Beschluss vom 11.09.2012 wies das Amtsgericht Meiningen die Einwendungen des Verurteilten gegen die Zulässigkeit der Strafvollstreckung zurück. Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wurde diese Entscheidung wegen Unzuständigkeit des Amtsgerichts durch Beschluss des Landgerichts Meiningen vom 08.10.2012 aufgehoben. Mit Beschluss vom 16.10.2012 wies die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Meiningen die Einwendungen des Verurteilten gegen die Zulässigkeit der Strafvollstreckung zurück. Gegen diesen ihm am 23.10.2012 zugestellten Beschluss richtet sich die am 29.10.2012 beim Landgericht Meiningen eingegangene sofortige Beschwerde des Verurteilten. Mit Stellungnahme vom 19.11.2012 hat die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft beantragt, die sofortige Beschwerde als unbegründet zu verwerfen. II. 1. Mit seinem gegen den Beschluss des Landgerichts Meiningen - Strafvollstreckungskammer - vom 23.10.2012 gerichteten Rechtsmittel wendet sich der Verurteilte gegen eine Entscheidung nach § 458 Abs. 1 StPO. Danach entscheidet das Gericht unter anderem dann, wenn Zweifel über die Berechnung der erkannten Strafe bestehen oder Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Strafvollstreckung erhoben werden. Die nach § 450a Abs. 1 StPO zu beurteilende Frage, ob die gegen den Verurteilten in T vollzogene Abschiebehaft auf die zu vollstreckende Gesamtfreiheitsstrafe anzurechnen ist, gehört zur Strafzeitberechnung, über die nach § 458 Abs. 1 StPO im Zweifelsfall das Gericht zu befinden hat (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 450a Rn. 3). Der (vom Verurteilten behauptete) Eintritt der Vollstreckungsverjährung gehört zu den nach dieser Vorschrift als Einwendung gegen die Zulässigkeit der Strafvollstreckung geltend zu machenden Vollstreckungshindernissen (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., § 458 Rn. 10). 2. Dementsprechend ist das Rechtsmittel des Verurteilten als sofortige Beschwerde nach §§ 458 Abs. 1, 462 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 StPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht nach § 311 Abs. 2 StPO eingelegt worden. Es hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. a) Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Meiningen war für die getroffene Entscheidung nach §§ 458 Abs. 1, 462 Abs. 1, 462a Abs. 1 Satz 1 StPO zuständig. Denn der Verurteilte befand sich bereits zum Zeitpunkt der Befassung des Gerichts mit der Sache jedenfalls in einer zum Zuständigkeitsbereich der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Meiningen gehörenden Justizvollzugsanstalt, da er seit dem 25.09.2012 in der Justizvollzugsanstalt U und unmittelbar davor in der Justizvollzugsanstalt G untergebracht war. Eine Abgabe der Entscheidung nach § 462a Abs. 1 Satz 3 StPO an das Gericht des ersten Rechtszuges ist im Übrigen nicht erfolgt. b) Das Landgericht Meiningen ist zutreffend davon ausgegangen, dass noch keine Vollstreckungsverjährung eingetreten ist. Vorliegend begann die nach § 79 Abs. 3 Nr. 3 StGB 10-jährige Verjährungsfrist an sich nach § 79 Abs. 6 StGB mit Eintritt der Rechtskraft der zugrunde liegenden Verurteilung am 29.08.1995. Die Verjährung ruhte aber sogleich nach § 79a Nr. 2b und 3 StGB während der bis zum 28.08.1999 dauernden Bewährungszeit und der bis zum 26.06.2002 dauernden Inhaftierung des Verurteilten in P. Zwar wäre auch unter Berücksichtigung dieser Ruhenszeiten Vollstreckungsverjährung am 26.06.2012 eingetreten. Jedoch ist wegen der Festnahme und Inhaftierung des Verurteilten am 19.05.2012 in Deutschland nach § 79a Nr. 3 StGB die Verjährung erneut zum Ruhen gelangt. Denn das Ruhen der Vollstreckungsverjährung nach dieser Vorschrift wird auch durch den Vollzug der Freiheitsstrafe in derselben Sache bewirkt (vgl. Senatsbeschluss vom 07.08.2012, 1 Ws 304/12; Meyer-Goßner, a.a.O., § 79a Rn. 5 m.w.N.). c) Auch die Ablehnung der Anrechnung der vom Verurteilten in T erlittenen Abschiebehaft durch die Strafvollstreckungskammer ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Nach § 450a Abs. 1 Satz 1 StPO ist auf die zu vollstreckende Freiheitsstrafe auch die im Ausland erlittene Freiheitsentziehung anzurechnen, die der Verurteilte in einem Auslieferungsverfahren zum Zwecke der Strafvollstreckung erlitten hat. Der Begriff der „Haft in einem Auslieferungsverfahren“ ist dabei weit auszulegen. Im Hinblick auf das Freiheitsgrundrecht nach Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG ist über den engen Wortlaut des § 450a Abs. 1 Satz 1 StPO hinaus im Einzelfall zu prüfen, ob eine Benachteiligung eines Verurteilten, der sich - wie hier - nach Rechtskraft des zu vollstreckenden Urteils in ausländischer Abschiebehaft befunden hat, gegenüber anderen Verurteilten, die Auslieferungshaft erlitten haben, aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist oder ob eine sog. funktionale Verfahrenseinheit zwischen dem inländischen Strafvollstreckungsverfahren und der ausländischen Abschiebehaft deren Anrechnung gebietet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.01.2005, 2 BvR 1825/03, bei juris). Ob eine solche funktionale Verfahrenseinheit gegeben ist, ist nach den konkreten Umständen des Falles zu beurteilen. Sie liegt beispielsweise vor, wenn die Festnahme eines Verurteilen im Ausland aufgrund eines internationalen Haftbefehls erfolgt (vgl. BVerfG, a.a.O.). Wird der Verurteilte im Ausland in Abschiebehaft genommen und anschließend nach Deutschland abgeschoben, dürfte eine funktionale Verfahrenseinheit zwischen der erlittenen ausländischen Abschiebehaft und der inländischen Strafvollstreckung außerdem anzunehmen sein, wenn auf Betreiben der deutschen Strafverfolgungsbehörden zur Umgehung eines komplizierten Auslieferungsverfahrens von der zuständigen deutschen Auslandsvertretung passbeschränkende Maßnahmen vorgenommen werden, deren unausweichliche und vorhersehbare Folgen ein Verstoß des Verurteilen gegen die ausländerrechtlichen Bestimmungen des ausländischen Staates und seine Inhaftierung und Abschiebung nach Deutschland sind (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 13.01.1998, 1 Ws 314/97, bei juris). Eine solche Fallgestaltung ist hier jedoch nicht erkennbar. Ausweislich der Mitteilung der deutschen Botschaft in B vom 03.05.2012 hat sich der Verurteilte erst ab dem 10.03.2012 in Abschiebehaft und davor in Strafhaft wegen des ihm von den t Behörden vorgeworfenen ausländerrechtlichen Vergehens des „overstays“ befunden. Ob diese - wegen eines im Ausland begangenen Delikts verhängte und dort verbüßte - Strafhaft als solche nach § 450a Abs. 1 StPO überhaupt anrechnungsfähig sein kann, muss nicht entschieden werden. Denn die Inhaftierung des schon zu diesem Zeitpunkt weder im Besitz eines gültigen Visums noch eines gültigen Reisepasses befindlichen Verurteilten in T erfolgte jedenfalls ohne Zutun der deutschen Strafverfolgungsbehörden, die zuvor die ihnen von den Botschaften in M und K angebotenen passbeschränkenden Maßnahmen jeweils ausdrücklich für nicht erforderlich erklärt hatten. Auch die am 10.03.2012 erfolgte Überführung des Verurteilten aus t Strafhaft in Abschiebehaft ist noch vor der Anregung der Staatsanwaltschaft vom 22.03.2012 an die deutsche Botschaft in B, nunmehr doch passbeschränkende Maßnahmen zu ergreifen, erfolgt und damit nicht durch ein Verhalten der deutschen Strafverfolgungsbehörden (mit-)verursacht worden. Eine Anrechnung der erlittenen Straf- und nachfolgenden Abschiebehaft unter dem Gesichtspunkt, dass die deutschen Strafverfolgungsbehörden die Begehung eines Visums- bzw. Passvergehens durch den Verurteilten in T zielgerichtet herbeigeführt hätten, um dessen dortige Sistierung und nachfolgende Abschiebung nach Deutschland zum Zwecke der Strafvollstreckung unter Vermeidung eines Auslieferungsverfahrens zu erreichen, wodurch eine funktionale Verfahrenseinheit zwischen der ausländischen Abschiebehaft und dem inländischen Strafvollstreckungsverfahren geknüpft würde, scheidet deshalb aus. Vielmehr steht die t Inhaftierung in keinem Zusammenhang mit dem Verhalten der deutschen Strafverfolgungsbehörden und ist daher dem hiesigen Strafvollstreckungsverfahren auch in dieser Hinsicht verfahrensfremd. Dies gilt im Übrigen auch für die Abschiebehaft, die der Verurteilte nach der Anregung passbeschränkender Maßnahme durch die Staatsanwaltschaft am 22.03.2012 bis zu seiner Abschiebung am 19.05.2012 erlitten hat, zumal nicht erkennbar ist, dass der Verurteilte, der sich - nachdem er schon in anderen Ländern straffällig geworden war - nun auch in T wegen eines Visums- und Passvergehens strafbar gemacht hatte und deshalb dort zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden war, automatisch aus der Abschiebehaft entlassen und nicht mehr als „unerwünschter Ausländer“ abgeschoben worden wäre, wenn ihm nachträglich noch der beantragte vorläufige Reisepass ausgestellt worden wäre. Allein der Umstand, dass die deutschen Strafverfolgungsbehörden durch die letztendlich angeregte Versagung des beantragten Passes und Ausstellung eines nur zur Einreise nach Deutschland berechtigenden Dokuments der von der Botschaft angedeuteten Gefahr vorbeugen wollten, der Verurteilte könne sich unter Nutzung eines in seinem Geltungsbereich nicht beschränkten Passdokuments (und gegebenenfalls illegaler Methoden) aus der Abschiebehaft befreien, rechtfertigt deren Anrechnung im hiesigen und zu der t Inhaftierung verfahrensfremden Strafvollstreckungsverfahren nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.