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Beschluss

1 Ws 55/13, 1 Ws 56/13

Thüringer Oberlandesgericht 1. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGTH:2013:0218.1WS55.13.0A
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Leitsätze
1. Ergibt sich im Prüfungsverfahren gemäß §§ 126a Abs. 2 Satz 2, 121, 122 StPO, dass einerseits die Voraussetzungen für die Fortdauer der einstweiligen Unterbringung gemäß § 126a StPO nicht (mehr) vorliegen, andererseits aber die Voraussetzungen für den Erlass und den (weiteren) Vollzug eines Haftbefehls gemäß §§ 112, 112a StPO gegeben sind, kann das im Prüfungsverfahren nach §§ 121, 122 StPO mit der Sache befasste Oberlandesgericht den Unterbringungsbefehl in einen Haftbefehl umwandeln bzw. unter Aufhebung des Unterbringungsbefehls einen Haftbefehl erlassen.(Rn.17) 2. Eine gleichzeitig von dem Beschuldigten eingelegte Beschwerde gegen die Fortdauer der Unterbringung ist mit der Haftfortdauerentscheidung (unter Umwandlung der Grundlage der Freiheitsentziehung) erledigt.(Rn.17)
Tenor
1. Der Unterbringungsbefehl des Landgerichts Erfurt vom 8.1.2013, Az. 540 Js 10538/12 6 KLs, wird aufgehoben. 2. Es ergeht folgender Haftbefehl: Gegen den Angeschuldigten M F, geboren am in A, zuletzt wohnhaft: A, zurzeit in einstweiliger Unterbringung im Ö, wird die Untersuchungshaft angeordnet. Der Angeschuldigte ist dringend verdächtig, 1. an einem nicht bekannten Tag im Jahr 2011 in seiner Wohnung in Arnstadt 500 Gramm Haschisch für 900 € an die gesonderte Verfolgte N G verkauft zu haben, 2. an einem nicht genau bekannten Tag ca. ½ Jahr vor dem 7.7.2012, also etwa im Januar 2012 in seiner Wohnung in A an den gesondert Verfolgten R R 1 Gramm Crystal (Methamfetamin) aus einem Vorrat von mindestens 50 Gramm von schlechter Qualität verkauft zu haben, 3. am 16.4.2012 oder kurz davor in A 4.000 € an den gesondert Verfolgten C W übergeben zu haben. Ein Teilbetrag von 1.000 € sollte ein Darlehen für den gesondert Verfolgten W sein, dessen Rückzahlung ihm erlassen werden sollte, wenn er für die verbleibenden 3.000 € für den Angeschuldigten in T Crystal (Methamfetamin) beschaffe und an den Angeschuldigten übergebe. Der Angeschuldigte beschrieb dem gesondert Verfolgten W die Örtlichkeiten und die Vorgehensweise. Der gesondert Verfolgte W ging auf das Angebot ein und fuhr am 16.4.2012 nach T, wo er kurz hinter der Grenze auf einem Vietnamesenmarkt 112,8 Gramm Crystal (Methamfetamin) mit einem Mindestgehalt von 81,6, Gramm Methamfetaminbase erwarb. Zu der vereinbarten Übergabe an den Angeschuldigten kam es nicht mehr, weil der gesondert Verfolgte W am 16.4.2012 nach der Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland mit den Betäubungsmitteln festgenommen wurde, 4. am 7.8.2012 gegen 16.15 Uhr auf dem von ihm genutzten Gartengrundstück in der Kleingartenanlage „Holzhäuser Flur“ in A, zum Zweck des gewinnbringenden Weiterverkaufs 998,35 Gramm Haschisch mit einer reinen Delta-9-THC-Wirkstoffgesamtmenge von 35,13 Gramm, 4,92 Gramm Cannabisblüten, 22,95 Gramm Amfetamingemisch, 0,63 Gramm Cannabis-Amfetamingemisch und 0,15 Gramm Methamfetamingemisch aufbewahrt zu haben, und durch diese Betäubungsmittelgeschäfte (Fälle 1 – 4) seinen Unterhalt zumindest mit finanziert zu haben. Der Angeschuldigte ist daher verdächtig, in der Zeit vom 1.1.2011 - 7.8.2012 durch vier selbständige Handlungen in den Fällen 1, 3 und 4 mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel getrieben, im Fall 3 tateinheitlich gemeinschaftlich Betäubungsmittel in nicht geringer Menge eingeführt zu haben, sowie im Fall 2 gewerbsmäßig mit Betäubungsmitteln unerlaubt Handel getrieben zu haben. Die Taten sind strafbar als Verbrechen und Vergehen gemäß §§ 29 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2, 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG, 25 Abs. 1 und 2, 52, 53 StGB. Der dringende Tatverdacht ergibt sich aus dem Ergebnis der polizeilichen Ermittlungen, insbesondere aus den Angaben der gesondert Verfolgten N G, R R und C W sowie der Sicherstellung der Betäubungsmittel. Es besteht der Haftgrund der Wiederholungsgefahr gemäß § 112a Abs. 1, 2 StPO. Der Angeschuldigte ist dringend verdächtig, mehrere Straftaten nach § 112a Abs. 1 Nr. 2 StPO begangen zu haben. Der Angeschuldigte ist zudem bereits mehrfach wegen Verstößen gegen das BtMG verurteilt worden, unter anderem am 3.6.2003 wegen 45-fachen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln im besonders schweren Fall sowie Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu 2 Jahren Jugendstrafe, welche zur Bewährung ausgesetzt wurde, sowie durch Urteil des Amtsgerichts Arnstadt vom 10.1.2007 wegen vorsätzlichen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in vier Fällen zu 8 Monaten Freiheitsstrafe, ebenfalls auf Bewährung. Nach den Ermittlungen ist davon auszugehen, dass der Angeschuldigte über ein eingespieltes Beschaffungs- und Abgabesystem und eine Vielzahl regelmäßiger Abnehmer verfügt. Es besteht deshalb die Gefahr, dass er vor rechtskräftiger Aburteilung weitere erhebliche Straftaten nach dem BtMG begehen wird. Wegen der ihm zur Last gelegten Taten hat der Angeschuldigte eine Freiheitsstrafe von mehr als 1 Jahr zu erwarten. Die Haft ist zur Abwendung der drohenden Gefahr erforderlich. Auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (§ 112 Abs. 1 Satz 2 StPO) ist die Anordnung der Untersuchungshaft geboten. Andere weniger einschneidende Maßnahmen versprechen keinen Erfolg (§ 116 StPO). 3. Die Fortdauer der Untersuchungshaft wird angeordnet. 4. Die nächste Haftprüfung nach § 122 Abs. 4 StPO findet statt am Freitag, den 17. Mai 2013. 5. Bis dahin wird die Haftprüfung nach § 117 Abs. 1 StPO dem nach den allgemeinen Bestimmungen dafür zuständigen Gericht übertragen (§ 122 Abs. 3 Satz 3 StPO). 6. Durch diese Entscheidung ist die Beschwerde des Angeschuldigten gegen den Unterbringungsbefehl des Landgerichts Erfurt vom 8.1.2013 erledigt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ergibt sich im Prüfungsverfahren gemäß §§ 126a Abs. 2 Satz 2, 121, 122 StPO, dass einerseits die Voraussetzungen für die Fortdauer der einstweiligen Unterbringung gemäß § 126a StPO nicht (mehr) vorliegen, andererseits aber die Voraussetzungen für den Erlass und den (weiteren) Vollzug eines Haftbefehls gemäß §§ 112, 112a StPO gegeben sind, kann das im Prüfungsverfahren nach §§ 121, 122 StPO mit der Sache befasste Oberlandesgericht den Unterbringungsbefehl in einen Haftbefehl umwandeln bzw. unter Aufhebung des Unterbringungsbefehls einen Haftbefehl erlassen.(Rn.17) 2. Eine gleichzeitig von dem Beschuldigten eingelegte Beschwerde gegen die Fortdauer der Unterbringung ist mit der Haftfortdauerentscheidung (unter Umwandlung der Grundlage der Freiheitsentziehung) erledigt.(Rn.17) 1. Der Unterbringungsbefehl des Landgerichts Erfurt vom 8.1.2013, Az. 540 Js 10538/12 6 KLs, wird aufgehoben. 2. Es ergeht folgender Haftbefehl: Gegen den Angeschuldigten M F, geboren am in A, zuletzt wohnhaft: A, zurzeit in einstweiliger Unterbringung im Ö, wird die Untersuchungshaft angeordnet. Der Angeschuldigte ist dringend verdächtig, 1. an einem nicht bekannten Tag im Jahr 2011 in seiner Wohnung in Arnstadt 500 Gramm Haschisch für 900 € an die gesonderte Verfolgte N G verkauft zu haben, 2. an einem nicht genau bekannten Tag ca. ½ Jahr vor dem 7.7.2012, also etwa im Januar 2012 in seiner Wohnung in A an den gesondert Verfolgten R R 1 Gramm Crystal (Methamfetamin) aus einem Vorrat von mindestens 50 Gramm von schlechter Qualität verkauft zu haben, 3. am 16.4.2012 oder kurz davor in A 4.000 € an den gesondert Verfolgten C W übergeben zu haben. Ein Teilbetrag von 1.000 € sollte ein Darlehen für den gesondert Verfolgten W sein, dessen Rückzahlung ihm erlassen werden sollte, wenn er für die verbleibenden 3.000 € für den Angeschuldigten in T Crystal (Methamfetamin) beschaffe und an den Angeschuldigten übergebe. Der Angeschuldigte beschrieb dem gesondert Verfolgten W die Örtlichkeiten und die Vorgehensweise. Der gesondert Verfolgte W ging auf das Angebot ein und fuhr am 16.4.2012 nach T, wo er kurz hinter der Grenze auf einem Vietnamesenmarkt 112,8 Gramm Crystal (Methamfetamin) mit einem Mindestgehalt von 81,6, Gramm Methamfetaminbase erwarb. Zu der vereinbarten Übergabe an den Angeschuldigten kam es nicht mehr, weil der gesondert Verfolgte W am 16.4.2012 nach der Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland mit den Betäubungsmitteln festgenommen wurde, 4. am 7.8.2012 gegen 16.15 Uhr auf dem von ihm genutzten Gartengrundstück in der Kleingartenanlage „Holzhäuser Flur“ in A, zum Zweck des gewinnbringenden Weiterverkaufs 998,35 Gramm Haschisch mit einer reinen Delta-9-THC-Wirkstoffgesamtmenge von 35,13 Gramm, 4,92 Gramm Cannabisblüten, 22,95 Gramm Amfetamingemisch, 0,63 Gramm Cannabis-Amfetamingemisch und 0,15 Gramm Methamfetamingemisch aufbewahrt zu haben, und durch diese Betäubungsmittelgeschäfte (Fälle 1 – 4) seinen Unterhalt zumindest mit finanziert zu haben. Der Angeschuldigte ist daher verdächtig, in der Zeit vom 1.1.2011 - 7.8.2012 durch vier selbständige Handlungen in den Fällen 1, 3 und 4 mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel getrieben, im Fall 3 tateinheitlich gemeinschaftlich Betäubungsmittel in nicht geringer Menge eingeführt zu haben, sowie im Fall 2 gewerbsmäßig mit Betäubungsmitteln unerlaubt Handel getrieben zu haben. Die Taten sind strafbar als Verbrechen und Vergehen gemäß §§ 29 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2, 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG, 25 Abs. 1 und 2, 52, 53 StGB. Der dringende Tatverdacht ergibt sich aus dem Ergebnis der polizeilichen Ermittlungen, insbesondere aus den Angaben der gesondert Verfolgten N G, R R und C W sowie der Sicherstellung der Betäubungsmittel. Es besteht der Haftgrund der Wiederholungsgefahr gemäß § 112a Abs. 1, 2 StPO. Der Angeschuldigte ist dringend verdächtig, mehrere Straftaten nach § 112a Abs. 1 Nr. 2 StPO begangen zu haben. Der Angeschuldigte ist zudem bereits mehrfach wegen Verstößen gegen das BtMG verurteilt worden, unter anderem am 3.6.2003 wegen 45-fachen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln im besonders schweren Fall sowie Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu 2 Jahren Jugendstrafe, welche zur Bewährung ausgesetzt wurde, sowie durch Urteil des Amtsgerichts Arnstadt vom 10.1.2007 wegen vorsätzlichen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in vier Fällen zu 8 Monaten Freiheitsstrafe, ebenfalls auf Bewährung. Nach den Ermittlungen ist davon auszugehen, dass der Angeschuldigte über ein eingespieltes Beschaffungs- und Abgabesystem und eine Vielzahl regelmäßiger Abnehmer verfügt. Es besteht deshalb die Gefahr, dass er vor rechtskräftiger Aburteilung weitere erhebliche Straftaten nach dem BtMG begehen wird. Wegen der ihm zur Last gelegten Taten hat der Angeschuldigte eine Freiheitsstrafe von mehr als 1 Jahr zu erwarten. Die Haft ist zur Abwendung der drohenden Gefahr erforderlich. Auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (§ 112 Abs. 1 Satz 2 StPO) ist die Anordnung der Untersuchungshaft geboten. Andere weniger einschneidende Maßnahmen versprechen keinen Erfolg (§ 116 StPO). 3. Die Fortdauer der Untersuchungshaft wird angeordnet. 4. Die nächste Haftprüfung nach § 122 Abs. 4 StPO findet statt am Freitag, den 17. Mai 2013. 5. Bis dahin wird die Haftprüfung nach § 117 Abs. 1 StPO dem nach den allgemeinen Bestimmungen dafür zuständigen Gericht übertragen (§ 122 Abs. 3 Satz 3 StPO). 6. Durch diese Entscheidung ist die Beschwerde des Angeschuldigten gegen den Unterbringungsbefehl des Landgerichts Erfurt vom 8.1.2013 erledigt. I. Der am 8.8.2012 vorläufig festgenommene Angeschuldigte befand sich in dieser Sache zunächst aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Arnstadt vom 8.8.2012, Az. Gs 37/12, bis zum 8.1.2013 in Untersuchungshaft in der JVA G. Am 14.12.2012 erhob die Staatsanwaltschaft Erfurt wegen der Taten aus dem Haftbefehl des Amtsgerichts Arnstadt vom 8.8.2012 Anklage zum Landgericht Erfurt. Nachdem der Angeschuldigte sich der am 11.9.2012 durch die Staatsanwaltschaft Erfurt angeordneten Begutachtung zu den Voraussetzungen der §§ 20, 21, 63, 64 StGB nicht gestellt hatte, beantragte die Staatsanwaltschaft Erfurt am 21.12.2012 unter Hinweis auf ein in dem Betreuungsverfahren vor dem Amtsgericht Arnstadt erstelltes Gutachten des Landratsamtes des I vom 17.11.2009, aus dem sich Anhaltspunkte für eine zumindest verminderte Schuldfähigkeit des Angeschuldigten ergäben, die Umwandlung des bestehenden Haftbefehls in einen Unterbringungsbefehl gemäß § 126a StPO. Am 8.1.2013 erließ die 6. Strafkammer des Landgerichts Erfurt wegen der im Haftbefehl des Amtsgerichts Arnstadt vom 8.8.2012 genannten Taten einen Unterbringungsbefehl, ordnete gleichzeitig nochmals die Begutachtung des Angeschuldigten zu den Fragen der (verminderten) Schuldfähigkeit und der Unterbringung gemäß §§ 63, 64 StGB an und beauftragte mit der Erstellung des Gutachtens Frau W, Oberärztin im Fachkrankenhaus für Psychiatrie und Neurologie der Ö. Die Sachverständige übersandte dem Landgericht Erfurt am 23.1.2013 eine kurze gutachterliche Stellungnahme, aus der hervorgeht, dass sich bei dem seit mehreren Wochen in der Klinik untergebrachten Angeschuldigten keine Hinweise für eine fortgeschrittene Suchterkrankung mit Suchtdepravation im Sinne einer schwerwiegenden Persönlichkeitsstörung fänden und dass nicht zu erwarten sei, dass die Voraussetzungen für eine Unterbringung gemäß § 63 StGB vorliegen bzw. festgestellt werden können; die Beendigung der (einstweiligen) Unterbringung und Rückverlegung in den Vollzug der Untersuchungshaft wird ausdrücklich empfohlen. Am 24.1.2013 legte der Verteidiger des Angeschuldigten, Rechtsanwalt S, Beschwerde gegen den Unterbringungsbefehl vom 8.1.2013 ein und beantragte dessen Aufhebung. Unter dem 25.1.2013 beantragte die Staatsanwaltschaft Erfurt, den Unterbringungsbefehl gegen den Beschuldigten aufzuheben und zugleich Haftbefehl zu erlassen. Mit Beschluss vom 1.2.2013, auf dessen Begründung Bezug genommen wird, wies die 6. Strafkammer des Landgerichts Erfurt den Antrag der Staatsanwaltschaft vom 25.1.2013 zurück, half der Beschwerde des Angeschuldigten gegen den Unterbringungsbefehl nicht ab und legte mit der Feststellung, dass die Voraussetzungen der einstweiligen Unterbringung weiter vorlägen, die Akten zur Entscheidung über die Beschwerde des Angeschuldigten und zur besonderen Überprüfung gemäß §§ 126a Abs. 2 Satz 2, 121, 122 StPO dem Oberlandesgericht vor. Die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft ist in ihrer Stellungnahme vom 6.2.2013 der Auffassung des Landgerichts beigetreten und hat beantragt, die Fortdauer der Unterbringung anzuordnen. Der Angeschuldigte und seine Verteidiger haben zu der Stellungnahme der Thüringer Generalstaatsanwaltschaft rechtliches Gehör erhalten. Unter dem 8.2.2013 hat der Senat die Beteiligten zudem darauf hingewiesen, dass nach vorläufiger Prüfung die (Rück-)Umwandlung des Unterbringungsbefehls in einen Haftbefehl in Betracht kommt. Rechtsanwalt S hat für den Angeschuldigten unter dem 14.2.2013 beantragt, den Unterbringungsbefehl aufzuheben. Eine (Rück-)Umwandlung in einen Haftbefehl komme nicht in Betracht, da ein Haftgrund nicht gegeben und der Vollzug von Untersuchungshaft insbesondere unverhältnismäßig sei. II. 1. Der Unterbringungsbefehl vom 8.1.2013 war aufzuheben. Die Voraussetzungen für eine einstweilige Unterbringung nach § 126a StGB liegen nicht vor. Dringende Gründe für die Annahme, dass der Angeschuldigte rechtswidrige Taten gegen die Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes im Zustand der Schuldunfähigkeit bzw. zumindest verminderten Schuldfähigkeit begangen hat, sind nicht vorhanden. Es besteht zwar dringender Tatverdacht hinsichtlich der im Unterbringungsbefehl vom 8.1.2013 näher dargestellten Tathandlungen. Dies ergibt sich aus dem Ergebnis der polizeilichen Ermittlungen, insbesondere aus den Angaben der gesondert Verfolgten N G, R R und C W sowie hinsichtlich der Taten zu 3 und 4 aus der Sicherstellung der Betäubungsmittel. Entgegen der Auffassung des Landgerichts liegen aber keine zureichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass der Angeschuldigte die ihm angelasteten Taten im Zustand der Schuldunfähigkeit bzw. verminderten Schuldfähigkeit begangen hat. Zwar ist bei dem Angeschuldigten von einem langjährigen Suchtmittelmissbrauch (Crystal, Kokain und Speed) auszugehen, welcher auch den Grad einer Abhängigkeit erlangt hat. Der Angeschuldigte hat ferner bereits zwei Langzeittherapien wegen seiner Drogenabhängigkeit absolviert. Eine Abhängigkeit von Betäubungsmitteln führt aber für sich alleine noch nicht zu einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit. Eine Verminderung der Steuerungsfähigkeit - nur diese Alternative des § 21 StGB kommt vorliegend in Betracht - ist, wie der Bundesgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, bei einem Rauschgiftsüchtigen nur ausnahmsweise gegeben. Dies kommt dann in Betracht, wenn etwa langjähriger Betäubungsmittelgenuss bereits zu schwersten Persönlichkeitsveränderungen geführt hat, wenn der Täter bei der Tatausführung unter starken Entzugserscheinungen litt und dadurch (oder durch die Angst vor Entzugserscheinungen) maßgeblich getrieben wurde, sich mittels einer Straftat Drogen zu verschaffen, oder wenn er das Delikt im Zustand eines akuten Rausches verübt hat (vgl. etwa BGHR, StGB, § 21, Btm-Auswirkungen 2 und 12 m. w. N.; OLG Hamm, Beschluss vom 22.4.2008, 3 Ss 106/08, bei juris). Für das Vorliegen dieser Voraussetzungen fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten. Zwar geht das im Betreuungsverfahren betreffend den Angeschuldigten vom Amtsgericht Arnstadt herangezogene Gutachten des Landratsamtes des I vom 17.11.2009 davon aus, dass bei dem Angeschuldigten eine Persönlichkeitsstörung (suchtbedingte depressive Verunsicherung bei unreifer Persönlichkeitsstruktur mit ausgeprägter Selbstwertproblematik und geringer Affektdifferenzierung) vorliege. Nach der aktuellen gutachterlichen Stellungnahme des Ö vom 23.1.2013, welche nach einer dreiwöchigen Beobachtung des Angeschuldigten erstellt wurde, finden sich gegenwärtig aber keine Hinweise auf eine fortgeschrittene Suchterkrankung mit Suchtdepravation im Sinne einer schwerwiegenden Persönlichkeitsstörung, die unter das vierte Eingangsmerkmal des § 20 StGB fallen würde. Dies spricht nach dem derzeitigen Sachstand nachhaltig gegen eine rauschmittelbedingte schwerste Persönlichkeitsveränderung bei dem Angeschuldigten. In der Stellungnahme wird auch mitgeteilt, dass der Betreuerin des Angeschuldigten geistige oder psychische Einschränkungen, die eine Betreuung wirklich erforderlich gemacht hätten, zu keinem Zeitpunkt erkennbar gewesen seien und dass der Angeschuldigte während des gesamten Betreuungszeitraumes ab Februar 2009 in der Lage war, Rechtsgeschäfte, die ihm wichtig waren, eigenständig zu führen, und er lediglich ausgewählte Aufgaben, zum Beispiel den Kontakt mit dem Jobcenter A, durch die Betreuerin durchführen ließ. Auch dafür, dass der Angeschuldigte zu den jeweiligen Tatzeitpunkten unter starken Entzugserscheinungen gelitten hat und dadurch getrieben wurde, sich durch Straftaten Mittel für den Drogenerwerb zu verschaffen, dass die Delikte im Zustand eines jeweils aktuellen Rausches verübt wurden oder dass ihn die Angst vor Entzugserscheinungen maßgeblich zu den Taten getrieben hat, gibt es keine greifbaren Anhaltspunkte. Bereits deshalb kann der Unterbringungsbefehl vom 8.1.2013 keinen Bestand haben und war aufzuheben. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob die von der Strafkammer „zumindest“ angenommene Wahrscheinlichkeit einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB die hier tatsächlich angeordnete einstweilige Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik rechtfertigen kann. III. Gegen den Angeschuldigten war jedoch die Untersuchungshaft anzuordnen, da die Voraussetzungen der §§ 112, 112a StPO vorliegen. 1. Nach Auffassung des Senats bestehen zunächst keine Bedenken, den Haftbefehl im Rahmen des Haftprüfungsverfahrens gemäß §§ 121, 126, 126a StPO zu erlassen, nachdem allen Beteiligten ausdrücklich auch zu diesem Punkt rechtliches Gehör gewährt worden ist. Die Umwandlung eines Unterbringungsbefehls in einen Haftbefehl und umgekehrt ist jederzeit möglich, wenn die entsprechenden Voraussetzungen sich geändert haben (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 126a Rdnr. 12). Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass das Beschwerdegericht - auch das der weiteren Beschwerde - befugt ist, im Rahmen der Beschwerdeentscheidung solche Änderungen vorzunehmen (vgl. OLG Bremen JZ 1951, 465 und KG JR 1989, 476 f.). Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 30.3.1998, 1 HEs 22/98, [der zur Veröffentlichung weitergeleitet, aber nicht veröffentlicht wurde]; Beschlüsse vom 15.12.1998, 1 HEs 71/98, und vom 27.1.2004, 1 HEs 2/04) kann eine solche Entscheidung auch im Haftprüfungsverfahren nach §§ 121, 122 StPO, das ebenfalls die Prüfung der Rechtmäßigkeit der (weiteren) Freiheitsentziehung zum Gegenstand hat, getroffen werden (ebenso KMR-Wankel, StPO, § 126a Rdnr. 6). Für diese Auffassung sprechen nicht zuletzt auch Praktikabilitätserwägungen. Müsste nach Aufhebung eines Unterbringungsbefehls bei dennoch fortdauerndem Haftgrund die Entscheidung über die Anordnung der Untersuchungshaft dem Landgericht vorbehalten bleiben, ließe sich kaum zuverlässig vermeiden, dass der Angeschuldigte - bei dem hier sowohl nach Einschätzung des Senats als auch der zuständigen Strafkammer ein Haftgrund besteht - zwischenzeitlich auf freien Fuß gesetzt und hierdurch neue Straftaten riskiert werden. Ein Antrag der Thüringer Generalstaatsanwaltschaft auf Erlass eines Haftbefehls war nicht erforderlich. Nach § 125 Abs. 2 StPO erlässt nach Erhebung der öffentlichen Klage den Haftbefehl das mit der Sache befasste Gericht. Zwingend ist lediglich die vorherige Anhörung der Staatsanwaltschaft nach § 33 Abs. 1 und 2 StPO. 2. Die Voraussetzungen für den Erlass des Haftbefehls liegen vor. Wie bereits oben unter II.1. dargelegt, besteht gegen den Angeschuldigten der dringende Verdacht, dass dieser die Taten, die im vorstehenden Haftbefehl und in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Erfurt vom 13.12.2012 aufgeführt sind und die auch Gegenstand des Unterbringungsbefehls des Landgerichts Erfurt vom 8.1.2013 waren, begangen hat. Zwar ist der Stellungnahme des Verteidigers vom 14.2.2013 insoweit zuzustimmen, als keine ausreichenden Anhaltspunkte für den Haftgrund der Fluchtgefahr vorliegen. Es besteht jedoch der Haftgrund der Wiederholungsgefahr nach § 112a Abs. 1 Nr. 2 StPO. Der Angeschuldigte ist dringend verdächtig, in den Jahren 2011 und 2012 mehrere schwerwiegende Straftaten gemäß §§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2, 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG begangen zu haben. Durch den Handel mit Betäubungsmitteln wurde den einzelnen Konsumenten und der Bevölkerung im Ganzen durch die sozialschädlichen Wirkungen des Umgangs mit Drogen beträchtlicher Schaden zugefügt. Da der Angeschuldigte selbst drogenabhängig ist und - soweit ersichtlich - keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, besteht die Gefahr, dass er - befände er sich auf freiem Fuß - zur Deckung seiner täglichen Lebensbedürfnisse und seines Drogenkonsums weitere gleichartige Straftaten begehen wird. Die Ermittlungen in vorliegender Sache in Verbindung mit den Feststellungen in den bisherigen Strafverfahren wegen Verstößen gegen das BtMG sprechen zudem dafür, dass der Angeschuldigte über ein eingespieltes Beschaffungs- und Abgabesystem und regelmäßige Abnehmer von Betäubungsmitteln verfügt. Die Verhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft ist in Anbetracht der Höhe der vom Angeschuldigten zu erwartenden mehrjährigen Freiheitsstrafe, welche die Dauer der bisherigen Untersuchungshaft wesentlich übersteigen wird, gewahrt. Weniger einschneidende Maßnahmen als der Vollzug der Untersuchungshaft nach § 116 Abs. 3 StPO sind nicht geeignet, der bestehenden Wiederholungsgefahr wirksam entgegenzuwirken. Für die Verkündung des Haftbefehls und für die weiteren Entscheidungen ist das mit der Sache befasste Landgericht zuständig (§ 126 Abs. 2 StPO). 3. Die Fortdauer der Untersuchungshaft/Freiheitsentziehung ist gerechtfertigt, §§ 121, 122 StPO. Das Verfahren ist in noch ausreichendem Maße mit der für Haftsachen gebotenen Beschleunigung gefördert worden (§ 121 Abs.1 StPO). Nach Festnahme des Angeschuldigten wurden die Ermittlungen zunächst bis Anfang September 2012 zügig durchgeführt. Mit Schreiben vom 7.9.2012 regte der Verteidiger, Rechtsanwalt B, nach Rücksprache mit dem Angeschuldigten dessen Begutachtung im Hinblick auf §§ 64, 20, 21 StGB an. Zeitnah nahm die Staatsanwaltschaft Erfurt sodann mit dem Gutachter Prof. Dr. V Kontakt auf und ordnete am 11.9.2012 die Begutachtung an. Nachdem zwischenzeitlich weitere Ermittlungsergebnisse zur Akte gelangten, teilte Prof. V der Staatsanwaltschaft unter dem 3.12.2012 schließlich mit, dass der Angeschuldigte nunmehr die Exploration verweigert habe. Die am 13.12.2012 gefertigte Anklage wurde am 14.12.2012 erhoben. Nachdem die Staatsanwaltschaft unter den 21.12.2012 die Umwandlung des Haftbefehls in einen Unterbringungsbefehl beantragt hatte, wurde am 8.1.2013 der Unterbringungsbefehl erlassen. Ebenfalls am 8.1.2013 erfolgte die Anordnung der Begutachtung durch Frau W vom Fachkrankenhaus für Psychiatrie und Neurologie, Ö, zur Frage der Schuldfähigkeit und der Unterbringung gemäß §§ 63, 64 StGB. Am 23.1.2013 wurde dem Landgericht seitens der Sachverständigen die vorläufige gutachterliche Stellungnahme zur vorgenannten Problematik übersandt. Dass bisher noch nicht über die Eröffnung des Hauptverfahrens entschieden worden ist, ist erkennbar auch darauf zurückzuführen, dass der Angeschuldigte entgegen seiner zunächst ausdrücklich signalisierten Mitwirkungsbereitschaft die Begutachtung durch Prof. V abgelehnt hat und dass das anschließend angeordnete Gutachten der Sachverständigen Dipl.-Med. W abgewartet werden sollte. Bei der dargestellten Sachlage stehen der Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft insgesamt keine aus § 121 Abs. 1 StPO herzuleitenden Gründe entgegen. Der Senat hat deshalb gemäß § 122 Abs. 2 und 4 StPO Fortdauer der Untersuchungshaft für weitere 3 Monate beschlossen und bis zum Ablauf dieser Frist die Haftentscheidungen dem nach den allgemeinen Vorschriften dafür zuständigen Gericht übertragen. IV. Soweit der Angeschuldigte Rechtsmittel gegen den Unterbringungsbefehl des Landgerichts Erfurt vom 8.1.2013 eingelegt hat, handelt es sich um eine nach § 304 ff. StPO statthafte Beschwerde. Jedoch ist diese durch die Entscheidung des Senats im Rahmen der Haftprüfung gegenstandslos geworden, so dass das Rechtsmittel für erledigt zu erklären war (Meyer-Goßner, a.a.O., § 122 Rdnr. 18), ohne dass es einer Kostenentscheidung bedurfte.