Beschluss
1 Ws 283/13
Thüringer Oberlandesgericht 1. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGTH:2013:1023.1WS283.13.0A
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Leitsätze
Die Pflichtverteidigerbestellung im Ausgangsverfahren endet mit dem rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens und wirkt nicht im Wiederaufnahmeverfahren fort (Anschluss an OLG Oldenburg (Oldenburg), Beschluss vom 15.04.2009, 1 Ws 205/09, StraFo 2009, 242 und Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung des Senats).(Rn.13)
Tenor
Die sofortige Beschwerde und die Beschwerde werden auf Kosten des Verurteilten verworfen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Pflichtverteidigerbestellung im Ausgangsverfahren endet mit dem rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens und wirkt nicht im Wiederaufnahmeverfahren fort (Anschluss an OLG Oldenburg (Oldenburg), Beschluss vom 15.04.2009, 1 Ws 205/09, StraFo 2009, 242 und Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung des Senats).(Rn.13) Die sofortige Beschwerde und die Beschwerde werden auf Kosten des Verurteilten verworfen. I. Durch Urteil des Landgerichts Erfurt vom 13.07.2007 (Az.: 510 Js 5011/02 - 2 KLs) wurde der Beschwerdeführer wegen Verletzung des Dienstgeheimnisses, falscher eidesstattlicher Versicherung und Anstiftung zur Urkundenunterdrückung in Tateinheit mit Anstiftung zum Verwahrungsbruch - unter Freispruch wegen einer Vielzahl weiterer Schuldvorwürfe nach §§ 159, 164, 240, 263, 332, 353b StGB - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Das Urteil ist seit dem 04.06.2008 rechtskräftig, nachdem die Revision des Verurteilten durch den Bundesgerichtshof verworfen wurde. Nach Ablauf der Bewährungszeit am 03.06.2010 wurde die Strafe mit Wirkung vom 14.06.2010 erlassen. Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 27.02.2013 beantragte der Verurteilte, die Wiederaufnahme des Verfahrens für zulässig zu erklären, Vollstreckungsaufschub gemäß § 360 Abs. 2 StPO zu gewähren und Rechtsanwalt R… als Pflichtverteidiger für das Wiederaufnahmeverfahren beizuordnen. Mit weiterem Schriftsatz des Verteidigers vom 17.06.2013 wurde der Vortrag zum Wiederaufnahmebegehren ergänzt. ……. Mit Beschluss vom 20.06.2013 hat das Landgericht Gera den Wiederaufnahmeantrag auf Kosten des Verurteilten als unzulässig verworfen und den Antrag auf Beiordnung eines Verteidigers für das Wiederaufnahmeverfahren wegen dessen Aussichtslosigkeit abgelehnt. Der Zeuge G… sei kein geeignetes Beweismittel im Sinne des § 359 Nr. 5 StPO. Die geänderte Zeugenaussage des A… R… sei ebenfalls nicht geeignet, das Urteil vom 13.07.2007 zu erschüttern. Über den - nach bereits im Jahr 2010 erfolgtem Straferlass mangels einer noch vollstreckbaren Entscheidung ohnehin ins Leere gehenden - Antrag auf Vollstreckungsaufschub hat das Landgericht Gera nicht ausdrücklich entschieden. Gegen diesen am 21.06.2013 zugestellten Beschluss wendet sich der Verurteilte mit seinen beim Landgericht Gera am 28.06.2013 eingegangenen Rechtsmitteln vom selben Tage, die er mit weiterem Schriftsatz vom 06.09.2013 begründet hat. Die sofortige Beschwerde richtet sich gegen die Verwerfung des Wiederaufnahmeantrags, die Beschwerde gegen die Ablehnung der Verteidigerbeiordnung. Nicht angegriffen wird die unterbliebene Entscheidung über den beantragten Vollstreckungsaufschub. Der Beschwerde gegen die Ablehnung der Beiordnung eines Verteidigers hat das Landgericht mit Beschluss vom 01.07.2013 nicht abgeholfen. Die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, beide Rechtsmittel als unbegründet zu verwerfen. II. Die sofortige Beschwerde gegen die Verwerfung des Wiederaufnahmeantrags ist gem. § 372 Abs. 1 StPO statthaft und auch zulässig, insbesondere fristgerecht (§ 311 Abs. 2 StPO) eingelegt worden. In der Sache bleibt das Rechtsmittel jedoch ohne Erfolg. Das nach §§ 367 Abs. 1 Satz 1 StPO, 140a Abs. 1 und 2 GVG i. V. m. Abschnitt V lit. A Nr. 1 des Geschäftsverteilungsplanes des Thüringer Oberlandesgerichts im Jahr 2013 zuständige Landgericht Gera hat den Wiederaufnahmeantrag des Verurteilten zu Recht als unzulässig verworfen. ………… III. Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Pflichtverteidigerbeiordnung für das Wiederaufnahmeverfahren ist zulässig, hat aber in der Sache ebenfalls keinen Erfolg. 1. Gemäß § 364a StPO bestellt das für Entscheidungen im Wiederaufnahmeverfahren zuständige Gericht dem Verurteilten, der keinen Verteidiger hat, auf Antrag einen Verteidiger für das Wiederaufnahmeverfahren, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint. Auf der Grundlage der bisherigen, der überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum (vgl. etwa KG NJW 2013, 182, 183; Meyer/Goßner, a. a. O., § 140 Rn. 33 u. § 364 Rn. 2 m. w. N.; LR-Gössel, StPO, 26. Aufl., § 364a Rn. 3 m. w. N. sowie die Nachweise bei KK-Schmidt, StPO, 7. Aufl., § 364a Rn. 2, der - anders als noch in der Vorauflage - nunmehr die Gegenansicht vertritt) folgenden Senatsrechtsprechung (zuletzt Beschluss vom 23.02.2010, 1 Ws 41/10) wäre die Zurückweisung des Beiordnungsantrags des Verurteilten vorliegend im Ergebnis bereits deshalb nicht zu beanstanden und die Beschwerde unbegründet, weil Rechtsanwalt R… dem Verurteilten schon im Ursprungsverfahren durch Beschluss des Landgerichts Erfurt vom 07.11.2006 (Blatt 3 des Protokollsonderbandes) als Pflichtverteidiger beigeordnet worden war und diese Beiordnung sich (bis zur Rechtskraft des Beschlusses nach § 370 Abs. 2 StPO) auch auf das Wiederaufnahmeverfahren erstrecken würde. Denn dann wäre weder für eine erneute Beiordnung noch für die Prüfung der Voraussetzungen des § 364a StPO Raum. An dieser Auffassung hält der Senat indessen nicht mehr fest und schließt sich der im Vordringen befindlichen Gegenansicht an, die mit überzeugender Begründung eine Fortwirkung der im Ursprungsverfahren erfolgten Beiordnung für das Wiederaufnahmeverfahren ablehnt (vgl. insbes. OLG Oldenburg, NStZ-RR 2009, 208, 209 sowie LG Mannheim, Beschluss vom 02.08.2010, 6 Qs 10/10, bei juris; KMR-Eschelbach, § 364a StPO, Rn. 33-47; KK-Lauf-hütte/Willnow, StPO, 7. Auflage, § 141 Rn. 9 und KK-Schmidt, a. a. O., § 364a Rn. 2; SK-StPO-Frister/Deiters, § 364a Rn. 3-5). Wie in den zuletzt genannten Entscheidungen und Kommentierungen zutreffend dargelegt, nötigen weder der Wortlaut der §§ 364a, b StPO noch der im Zusammenhang mit ihrer Einführung erfolgte (bloße) Hinweis des Gesetzgebers auf eine Übereinstimmung in der damaligen (an RGSt 22, 97 anknüpfenden) Rechtsprechung, dass die Beiordnung fortgelte (BT-Drucks. 7/551 S. 88), zu der letztlich systemwidrigen und zu Ungleichbehandlungen bzw. in Einzelfällen geradezu sachwidrigen Ergebnissen (so ausdrücklich KG a. a. O.) führenden Annahme einer - die Rechtskraft der Ausgangsentscheidung u. U. über viele Jahre überdauernden - Fortwirkung der Beiordnung. Das OLG Oldenburg hat a. a. O. hierzu ausgeführt: " … Eine Verteidigerbestellung im Erkenntnisverfahren erfolgt für dieses und gilt - mit Ausnahme einer Revisionshauptverhandlung, vgl. BGHSt 19, 258 - für das gesamte Verfahren bis zu dessen Abschluss. Es besteht in Rechtsprechung und Literatur Einigkeit darüber, dass die Verteidigerbestellung grundsätzlich mit dem Eintritt der Rechtskraft endet. Nach Auffassung des Senats besteht keine Veranlassung, von diesem Grundsatz für Wiederaufnahmeverfahren abzuweichen, so auch SK Frister/Deiters § 364a Rdn. 3 - 5. KK Laufhütte § 141 Rdn. 9. Der gesetzlichen Regelung in §§ 140, 364a StPO ist insoweit keine eindeutige Aussage zu entnehmen. Der Wortlaut von § 140 StPO legt allerdings nahe, dass sich die nach dieser Vorschrift zu beurteilende Notwendigkeit einer Verteidigung nur auf das Erkenntnisverfahren bezieht und nur für dieses Geltung besitzt. Dafür sprechen insbesondere auch die folgenden Gesichtspunkte: Eine Wiederaufnahme kann ohne zeitliche Begrenzung angestrengt werden. Eine Kontinuität mit dem Ursprungsverfahren und der dort geführten Verteidigung besteht deshalb häufig schon wegen des Zeitablaufs nicht. Eine solche fehlt aber auch, weil der Gegenstand eines Wiederaufnahmeverfahrens ein anderer ist. Es geht dabei nicht mehr - wie im Ausgangsverfahren - um die Feststellung einer Straftat aufgrund der gerichtlichen Beweiserhebung und um die Festsetzung der Rechtsfolgen, sondern um die Frage, ob einer der in §§ 359, 362 StPO bezeichneten Gründe besteht, unter Durchbrechung der Rechtskraft ausnahmsweise eine erneute Hauptverhandlung durchzuführen. Auf diesen Verfahrensgegenstand bezieht sich indessen § 140 StPO nicht, der allein den Maßstab für die frühere Bejahung einer notwendigen Verteidigung im Ursprungsverfahren bildete. Die herrschende Meinung führt auch zu einer inhaltlich wenig systematischen Abgrenzung der Reichweite einer Verteidigerbestellung. So ist es in der Rechtsprechung allgemein anerkannt, dass eine frühere Pflichtverteidigerbestellung für das Strafvollstreckungsverfahren nicht fortwirkt, vgl. Meyer-Goßner, StPO, 51. Auflage, § 140 Rdn. 33 m. w. Nachw. Wenn eine solche Fortwirkung für die Strafvollstreckung, die die regelmäßige Folge von Verurteilungen ist, verneint wird, leuchtet es wenig ein, dass dies für die vergleichsweise seltenen und u. U. viel später betriebenen Wiederaufnahmeverfahren gleichwohl der Fall sein soll. Dagegen spricht ferner, dass dann kein Raum wäre für die - nach allgemeiner Ansicht (vgl. Meyer-Goßner, StPO, a. a. O., § 364a Rdn. 5) angezeigte - gerichtliche Prüfung, ob wegen Aussichtslosigkeit des Wiederaufnahmeantrags kein Verteidiger zu bestellen ist. Unter diesem Gesichtspunkt führt die herrschende Meinung zum einen zu einer kaum zu rechtfertigenden Belastung des Steuerfiskus, weil dann auch völlig aussichtslose Wiederaufnahmeanträge Gebührenansprüche der Pflichtverteidiger entstehen ließen. Zum anderen läge darin auch eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleich- und Schlechterbehandlung derjenigen Verurteilten, denen in ihren Ursprungsverfahren kein Verteidiger bestellt wurde und die sich deshalb eine Erfolgsaussichtsprüfung ihres Wiederaufnahmeantrages gefallen lassen müssen. In seinem hieran anknüpfenden Beschluss vom 02.08.2010 hat das Landgericht Mannheim zutreffend ergänzend ausgeführt: "Zwar ist bei der Auslegung von Gesetzen nach dem objektivierten Willen des Gesetzgebers, wie er sich aus dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung, dem Sinnzusammenhang und dem erkennbaren Zweck der Vorschrift ergibt, zu forschen (BVerfGE 45, 272, 288; BGHSt 31, 128, 130). Angesichts der aus der von der herrschenden Meinung, die von einer solchen Fortwirkung ausgeht, vertretenen Auslegung des § 364a StPO folgenden, soeben dargestellten Unbilligkeiten und Widersprüchen ist die von der Kammer vertretene, vom Gesetzeswortlaut gedeckte Interpretation dieser Gesetzesvorschrift aus ihrer Sicht vorzugswürdig. Auch für die Vorschrift des § 364b Abs. 1 Satz 2 StPO, die unter der Prämisse einer Fortwirkung der Pflichtverteidigerbestellung eingeführt wurde (BT-Drs. 7/551, S. 89; Wasserburg aaO S. 307, 310), verbleibt bei der von der Kammer vertretenen Auffassung ein sinnvoller Anwendungsbereich: Diese Vorschrift gilt für den Fall, dass dem Verurteilten zunächst nach § 364a StPO ein Verteidiger beigeordnet wurde, die aussichtsreiche Stellung eines Wiederaufnahmeantrags aber vorbereitende Ermittlungen voraussetzt (so auch SK-StPO-Frister/Deiters § 364b Rn. 12)." Diesen zutreffenden Erwägungen schließt sich der Senat mit der ergänzenden Anmerkung an, dass die in § 364a StPO enthaltene Formulierung "der keinen Verteidiger hat" nahezu wortgleich in § 141 Abs. 1 StPO ("der noch keinen Verteidiger hat") Verwendung findet und schon deshalb keineswegs zwingend dahin zu verstehen ist, dass hiermit (auch) der bereits im Ursprungsverfahren beigeordnete Verteidiger - und nicht lediglich ein für das Wiederaufnahmeverfahren schon beauftragter Wahlverteidiger - gemeint ist. Die pauschale Annahme der Fortwirkung einer im Ursprungsverfahren erfolgten Beiordnung begegnet auch deshalb Bedenken, weil Gegenstand und Umfang des Wiederaufnahmeverfahrens sich aus verschiedenen Gründen (z. B. Teilfreispruch hinsichtlich der die damalige Beiordnung erst rechtfertigenden Vorwürfe bereits im Ausgangsverfahren oder eine aus anderen Gründen erfolgte Beschränkung des Wiederaufnahmeantrags auf nur eine - u. U. einfach gelagerte und geringfügige - von mehreren abgeurteilten Straftaten) wesentlich von dem des Ursprungsverfahrens unterscheiden kann. Auch deshalb spricht die im Wortlaut des § 364a StPO eindeutig zum Ausdruck gekommene gesetzgeberische Intention, die Pflichtverteidigerbeiordnung auf solche Wiederaufnahmefälle zu beschränken, deren Schwierigkeit die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheinen lässt, maßgeblich für eine entsprechende Prüfung auch in den Fällen, in denen eine Beiordnung schon im Ausgangsverfahren erfolgt war. Völlig zu Recht verweisen Eschelbach und Schmidt (jeweils a. a. O.) in diesem Zusammenhang auf einen Vergleich mit der Revisionshauptverhandlung, auf die sich eine Beiordnung durch den Vorsitzenden des Instanzgerichts gemäß § 140 StPO ebenfalls nicht erstreckt (Meyer-Goßner, a. a. O. § 140 Rn. 9) und in der die Entscheidung über die Notwendigkeit der Beiordnung dem Vorsitzenden des Revisionsgerichts vorbehalten bleibt. Die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage eines etwaigen Wiederaufnahmeverfahrens ist für den die Beiordnung beschließenden Vorsitzenden des Erstverfahrens ebenso wenig einschätzbar wie die Notwendigkeit der Mitwirkung eines Verteidigers an einer etwaigen Revisionshauptverhandlung, weshalb die unterschiedliche Behandlung nicht überzeugen kann. Hinzu kommt, dass von der erstmaligen Beiordnung bis zum Wiederaufnahmeverfahren in der Regel ein (deutlich) längerer Zeitraum verstreichen wird als bis zu einer - jedenfalls vor Rechtskraft stattfindenden - Revisionsverhandlung. 2. Die nach dem Vorstehenden gebotene Prüfung der Voraussetzungen des § 364a StPO führt in Übereinstimmung mit der Entscheidung des Landgerichts vorliegend zu dem Ergebnis, dass die Beiordnung eines Verteidigers schon wegen der offenkundig fehlenden Erfolgsaussicht des Wiederaufnahmeantrags ausscheidet (vgl. Meyer-Goßner, a. a. O., § 364a Rn. 5), die Beschwerde mithin erfolglos bleibt. Die Ausführungen im Beschwerdevorbringen zu § 364b StPO gehen letztlich an der Sache vorbei, weil diese Vorschrift die Vorbereitung eines - hier bereits gestellten - Wiederaufnahmeantrags betrifft. Im Übrigen gilt das vorstehend zur fehlenden Erfolgsaussicht Gesagte insoweit entsprechend (§ 364b Abs. 1 Nr. 1 StPO) und liegen - worauf bereits das Landgericht in der Nichtabhilfeentscheidung hingewiesen hat - keinerlei Anhaltspunkte, geschweige denn Belege für eine Mittellosigkeit des Verurteilten i. S. des § 364b Abs. 1 Nr. 3 StPO vor. IV. Die Kostenentscheidungen beruhen auf § 473 Abs. 1 StPO.