Beschluss
1 Ws 463/13, 1 VAs 3/13
Thüringer Oberlandesgericht 1. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGTH:2013:1128.1WS463.13.0A
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Leitsätze
Entscheidungen der Vollstreckungsbehörde über die Abwendung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen durch gemeinnützige Arbeit sind als Anordnungen nach § 459e StPO zu behandeln, deren Anfechtung sich nach § 459h StPO richtet, der in seinem Anwendungsbereich wiederum den subsidiären (§ 23 Abs. 3 EGGVG) Rechtsweg nach §§ 23ff. EGGVG ausschließt (Anschluss an OLG Karlsruhe, 28. Januar 2009, 2 VAs 20/08, NStZ-RR 2009, 220 und Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung des Senats).(Rn.6)
Tenor
Der Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Meiningen vom 22.10.2013 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Prüfung und Entscheidung - auch über die Kosten der Beschwerde - an das Landgericht Meiningen zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Der Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Meiningen vom 22.10.2013 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Prüfung und Entscheidung - auch über die Kosten der Beschwerde - an das Landgericht Meiningen zurückverwiesen. I. Das Amtsgericht Gotha verhängte gegen den Verurteilten am 23.04.2013 (Az. 930 Js 29854/12 96 Ds) wegen Beleidigung im Zustand verminderter Schuldfähigkeit eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 10,00 EUR. Nachdem diese nicht eingebracht werden konnte und die Vollstreckungsbehörde die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe angeordnet hatte, stellte der Verurteilte, der sich seit dem 23.07.2013 - zunächst zur Verbüßung einer anderweitigen Gesamtfreiheitsstrafe - in Haft befindet, den Antrag, die Ersatzfreiheitsstrafe durch gemeinnützige Arbeit abwenden zu dürfen. Diesen Antrag lehnte die Staatsanwaltschaft Erfurt mit Verfügung vom 16.09.2013 ab. Mit Schriftsatz seiner Verteidigerin vom 24.09.2013 legte der Verurteilte "Beschwerde" gegen die ablehnende Entscheidung ein und beantragte seine Haftentlassung. Die Staatsanwaltschaft Erfurt behandelte diesen Rechtsbehelf als Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 459h, 462 StPO und legte die Sache der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Meiningen vor. Ausweislich der bei den Akten befindlichen Vollstreckungsübersicht wird die vorliegend angeordnete Ersatzfreiheitsstrafe seit dem 08.10.2013 vollzogen. Mit Beschluss vom 22.10.2013 hat sich das Landgericht für unzuständig erklärt und das Verfahren an das Thüringer Oberlandesgericht zur Entscheidung gemäß § 23 ff. EGGVG verwiesen. Gegen die ihr am 24.10.2013 zugestellte Entscheidung wendet sich die Staatsanwaltschaft Erfurt mit ihrer (sofortigen) Beschwerde vom 28.10.2013. In ihrer Stellungnahme vom 19.11.2013 hat die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft beantragt, die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft und den Antrag des Verurteilten auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zu verwerfen. Die im Rahmen des Verfahrens nach § 23 ff. EGGVG erforderliche (ablehnende) Vorschaltentscheidung der Generalstaatsanwaltschaft (§ 24 Abs. 2 EGGVG) könne in der Stellungnahme selbst erblickt werden. II. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Erfurt ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Abgesehen davon, dass die mit dem angefochtenen Beschluss erfolgte "Verweisung" der Sache an das Oberlandesgericht auch bei grundsätzlicher Anwendbarkeit der §§ 23 ff. EGGVG auf die vorliegende Fallgestaltung jedenfalls mangels Vorliegens einer gemäß § 24 Abs. 2 EGGVG i. V. m. § 21 StVollstrO zunächst erforderlichen Beschwerdeentscheidung der Generalstaatsanwaltschaft verfrüht (und damit unzutreffend) erfolgte, hat die Strafvollstreckungskammer ihre Zuständigkeit zu Unrecht verneint. An der vom Landgericht zur Begründung seiner Unzuständigkeit herangezogenen bisherigen Senatsrechtsprechung (vgl. Beschluss vom 12.02.2008, Az. 1 VAs 1/08), wonach Entscheidungen der Vollstreckungsbehörde, mit denen eine Abwendung der Ersatzfreiheitsstrafe durch gemeinnützige Arbeit abgelehnt worden ist, nicht durch gerichtliche Entscheidung nach §§ 459h, 462 StPO, sondern im Rechtsweg nach §§ 23 ff. EGGVG zu überprüfen sind, hält der Senat für seinen Zuständigkeitsbereich nicht länger fest und schließt sich der zutreffend begründeten, mittlerweile auch vom Bundesgerichtshof (BGHSt 54, 25 ff) - im Rahmen eines obiter dictums - vertretenen Gegenauffassung an (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 29.10.2009, 2 Ws 506/09, bei juris; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2009, 220; KK-Appl, StPO, 7. Aufl., § 459e Rdnr. 13 sowie KK-Mayer, a. a. O., § 23 EGGVG Rdnr. 97 ). Hiernach sind Entscheidungen der Vollstreckungsbehörde über die Abwendung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen durch gemeinnützige Arbeit als Anordnungen nach § 459e StPO zu behandeln, deren Anfechtung sich nach § 459h StPO richtet, der in seinem Anwendungsbereich wiederum den subsidiären (§ 23 Abs. 3 EGGVG) Rechtsweg nach §§ 23 ff. EGGVG ausschließt. Zur Begründung hat der Bundesgerichtshof (a. a. O. m. w. N.) ausgeführt, dass Gesetzgebungsgeschichte und -systematik wie auch Gründe der Praktikabilität für eine Anwendbarkeit des § 459h StPO, jedenfalls in erweiternder Auslegung dieser Norm, sprechen. Welche der beiden Rechtsschutzmöglichkeiten gegeben sei, hänge jedoch maßgeblich von der Ausgestaltung der in Artikel 293 EGStGB vorgesehenen Abwendungsbefugnis nach dem jeweiligen Landesrecht ab, wobei naheliege, dass jedenfalls in den Bundesländern, in denen die Abwendungsbefugnis nicht - wie etwa in Bayern (vgl. §§ 31 ff. der Bayerischen Gnadenordnung vom 29. Mai 2006, GVBl 321) - gnadenrechtlich geregelt, sondern von der Verordnungsermächtigung in Artikel 293 EGStGB Gebrauch gemacht und die Abwendungsbefugnis als vollstreckungsrechtliche Entscheidung der Staatsanwaltschaft ausgestaltet wurde, ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung in Anwendung des § 459h StPO (in erweiternder Auslegung) statthaft sei. Vorliegend ist die auf die Ermächtigung des Artikels 293 EGStGB gestützte Verordnung über die Tilgung uneinbringlicher Geldstrafen durch freie Arbeit vom 19.01.1993 (GeldstRTilgV TH) des Thüringer Justizministers maßgebend. Nach § 1 Abs. 1 der Verordnung handelt es sich um eine auf Antrag des Verurteilten zu treffende (vollstreckungsrechtliche) Entscheidung der Vollstreckungsbehörde. Gerade der Umstand, dass die Ersatzfreiheitsstrafe vorliegend bereits vollstreckt wird und sich die (gerichtliche) Entscheidung über die Möglichkeit der Tilgung der Geldstrafe durch freie Arbeit unmittelbar auf die Zulässigkeit der (weiteren) Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe auswirken kann (vgl. § 4 GeldstRTilgV TH), zeigt, dass die mit der bisherigen Senatsrechtsprechung verbundene Rechtswegaufspaltung wegen des engen sachlichen Zusammenhangs mit den nach §§ 459a, e, h StPO zu überprüfenden Entscheidungen der Vollstreckungsbehörde nicht sachgerecht erscheint. Die sachliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer ergibt sich aus §§ 462a Abs. 1, 462 StPO, da sich der Verurteilte bereits seit Juli 2013 in Strafhaft befindet. Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Erfurt war der angefochtene Beschluss daher aufzuheben und die Sache zur Prüfung und Entscheidung in der Sache an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Meiningen zurückzuverweisen, die auch über den bislang nicht beschiedenen Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers zu befinden haben wird. Mit Blick auf den - insbesondere aus Sicht des Verurteilten - unbefriedigenden Zeitverlust durch Klärung der Zuständigkeitsfrage merkt der Senat - insoweit in Übereinstimmung mit der Generalstaatsanwaltschaft - an, dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung angesichts der nachvollziehbar begründeten ablehnenden Entscheidung der Strafvollstreckungsbehörde nach derzeitigem Sachstand in der Sache wenig aussichtsreich erscheint.