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Beschluss

1 Ws 176/14, 1 Ws 177/14

Thüringer Oberlandesgericht 1. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGTH:2014:0508.1WS176.14.0A
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Leitsätze
Zu den Anforderungen an eine Haft(fortdauer)entscheidung während laufender Hauptverhandlung bei Anordnung des Vollzugs eines (zuvor außer Vollzug gesetzten) Haftbefehls gemäß § 116 Abs. 4 StPO. Hier: Aufhebung der landgerichtlichen Nichtabhilfeentscheidung mangels einer nachvollziehbaren, die Überprüfung durch das Beschwerdegericht ermöglichenden Darlegung der - auf der Grundlage des in der Hauptverhandlung erreichten Verfahrensstandes zu beurteilenden - Haftvoraussetzungen.(Rn.9)
Tenor
Die Nichtabhilfebeschlüsse des Landgerichts Erfurt vom 17.04.2014 werden aufgehoben. Die Sache wird zur Durchführung eines ergänzenden Abhilfeverfahrens hinsichtlich der Haftbeschwerden der Angeklagten S. und K. an das Landgericht Erfurt zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Anforderungen an eine Haft(fortdauer)entscheidung während laufender Hauptverhandlung bei Anordnung des Vollzugs eines (zuvor außer Vollzug gesetzten) Haftbefehls gemäß § 116 Abs. 4 StPO. Hier: Aufhebung der landgerichtlichen Nichtabhilfeentscheidung mangels einer nachvollziehbaren, die Überprüfung durch das Beschwerdegericht ermöglichenden Darlegung der - auf der Grundlage des in der Hauptverhandlung erreichten Verfahrensstandes zu beurteilenden - Haftvoraussetzungen.(Rn.9) Die Nichtabhilfebeschlüsse des Landgerichts Erfurt vom 17.04.2014 werden aufgehoben. Die Sache wird zur Durchführung eines ergänzenden Abhilfeverfahrens hinsichtlich der Haftbeschwerden der Angeklagten S. und K. an das Landgericht Erfurt zurückverwiesen. I. Wegen des Sachverhalts und des Verfahrensgangs wird auf die Haftfortdauerentscheidungen des Senats vom 30.04.2013, Az. 1 Ws 155-159/13 (14-18), und vom 31.10.2013, Az. 1 Ws 155-159/13 (32-36), verwiesen. Am 10.10.2013 begann das Landgericht Erfurt wie geplant mit der Hauptverhandlung gegen die Angeklagten, die seitdem an mehr als 25 Verhandlungstagen fortgesetzt wurde und andauert. Mit Beschlüssen vom 06.12. und 19.12.2013 setzte die Kammer die auf den Haftgrund der Fluchtgefahr gestützten Haftbefehle des Amtsgerichts Gera vom 22.10.2012 gegen die Angeklagten S. und K. außer Vollzug. Beide Angeklagte wurden beauflagt, zu den "bisher anberaumten" Gerichtsterminen donnerstags und freitags zu erscheinen, sich montags zwischen 8.00 und 18.00 Uhr bei der PI S. zu melden, Wohnung bei ihren Eltern (der Angeklagte S. in der I. Straße 23 in S. und der Angeklagte K. in der S.straße 12 in S.) zu nehmen und S. - außer zu den Gerichtsterminen - nicht zu verlassen sowie keinen Kontakt zu den Mitangeklagten aufzunehmen und ihre Personaldokumente (Ausweis und Reisepass) bei Gericht zu hinterlegen. Der Angeklagte K. wurde am 06.12.2013, der Angeklagte S. am 19.12.2013 aus der Untersuchungshaft entlassen. Mit in der Hauptverhandlung vom 27.03.2014 verkündeten Beschlüssen setzte die Kammer auf Antrag der Staatsanwaltschaft Erfurt die Haftbefehle gegen die beiden Angeklagten wegen - jeweils näher begründeten - gröblichen Verstoßes gegen das Kontaktverbot und die Aufenthaltsbeschränkung sowie unter Hinweis auf das Fortbestehen von dringendem Tatverdacht und Fluchtgefahr wieder in Vollzug. Beide Angeklagte befinden sich seitdem wieder in Untersuchungshaft, der Angeklagte S. in der JVA Gera und der Angeklagte K. in der JVA Goldlauter. Den gegen die Beschlüsse vom 27.03.2014 eingelegten Beschwerden der Angeklagten K. und S. vom 07. bzw. 15.04.2014, mit denen jeweils in erster Linie die Aufhebung der Haftbefehle, hilfsweise deren erneute Außervollzugsetzung begehrt wird, hat die Kammer mit Beschlüssen vom 17.04.2014 aus den fortbestehenden Gründen der Invollzugsetzungsbeschlüsse nicht abgeholfen und dabei hinsichtlich der Annahme einer fortbestehenden Fluchtgefahr (ergänzend) auf die Entscheidungen des Senats vom 30.04.2013 und 01.08.2013 Bezug genommen. Die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme vom 02.05.2014 beantragt, die Nichtabhilfebeschlüsse aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung über die Invollzugsetzung der Haftbefehle vom 22.10.2012 an das Landgericht Erfurt unter Berücksichtigung der weiteren Ergebnisse der Hauptverhandlung zurückzuverweisen. Die Angeklagten hatten hierzu rechtliches Gehör. II. Die zulässigen Beschwerden haben lediglich insoweit vorläufigen Erfolg, als die Sache mangels einer für den Senat nachvollziehbaren und überprüfbaren Darlegung des vom Landgericht zwar ausdrücklich bejahten, jedoch nicht entsprechend den Anforderungen an eine Haft(fortdauer)entscheidung während laufender Hauptverhandlung begründeten Fortbestehens des dringenden Tatverdachts zunächst an das Landgericht zurückzugeben ist, um dem Senat eine ausreichende tatsächliche Grundlage für eine abschließende Entscheidung zu vermitteln. 1. Mit den angefochtenen Entscheidungen über die Anordnung des Vollzugs der vorübergehend ausgesetzten Haftbefehle hatte die Strafkammer neben den - rechtsfehlerfrei bejahten - Voraussetzungen des § 116 Abs. 4 Nr. 1 StPO auch die weiteren Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft - namentlich dringenden Tatverdacht und Haftgrund - erneut, und zwar auf der Grundlage des erreichten Verfahrensstandes zu prüfen. Die dem Senat mit den Beschlüssen vom 27.03.2014 sowie den Nichtabhilfeentscheidungen unterbreiteten Tatsachen reichen indessen für eine abschließende Beurteilung, ob der dringende Tatverdacht gegen die Angeklagten S. und K. hinsichtlich der ihnen mit dem Haftbefehl (und der entsprechenden Anklage) vorgeworfenen Tathandlungen fortbesteht und ob die Anordnung des weiteren Vollzugs der auf den Haftgrund der Fluchtgefahr gestützten Untersuchungshaft unter Berücksichtigung der Erkenntnisse aus der Hauptverhandlung gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, nicht aus. a) Die Bewertung des - in jedem Verfahrensstadium erneut zu prüfenden - dringenden Tatverdachts, die das erkennende Gericht während laufender Hauptverhandlung vornimmt, unterliegt im Haftbeschwerdeverfahren nur in eingeschränktem Umfang der Überprüfung durch das Beschwerdegericht (vgl. BGH NStZ-RR 2013, 16; BGH NStZ-RR 2013, 86; BGH StV 2000, 505 - 508; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 31.05.2000, 2 Ws 152/00, bei juris; Senatsbeschlüsse vom 26.06.2013, 1 Ws 246/13, und vom 23.09.2013, 1 Ws 361/13). In aller Regel vermittelt die Hauptverhandlung eine bessere Erkenntnisgrundlage als der Akteninhalt, so dass die Bejahung des dringenden Tatverdachts durch das mit der Hauptsache befasste Gericht indizielle Bedeutung für die Beurteilung durch das Beschwerdegericht hat (Senatsbeschluss vom 19.03.2004, 1 Ws 91/04). Allein das Gericht, vor dem die Hauptverhandlung stattfindet, ist in der Lage, deren Ergebnisse aus eigener Anschauung festzustellen und zu würdigen sowie auf dieser Grundlage zu bewerten, ob der dringende Tatverdacht nach dem erreichten Verfahrensstand noch fortbesteht. Mangels eigener Teilnahme an der Hauptverhandlung entzieht sich dem Beschwerdegericht in diesem Fall die Grundlage für die Beurteilung, welche Wertung der aus dem Inbegriff der mündlichen Verhandlung gewonnenen Erkenntnisse zutreffend ist. Es ist vielmehr die originäre Aufgabe des Tatgerichts, die Resultate der Beweisaufnahme festzustellen und die Gesamtheit der bisherigen Ermittlungs- und Verhandlungsergebnisse zu würdigen (Senatsbeschlüsse vom 31.05.2005, 1 Ws 185/05, StV 2005, 559, und vom 28.09.2009, 1 Ws 373/09, bei juris). Dem Beschwerdegericht ist ausschließlich eine Prüfung dahingehend möglich und insoweit auch geboten, ob das Tatgericht eine vertretbare Würdigung vorgenommen hat, insbesondere ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass wesentliche tatsächliche Umstände nicht berücksichtigt wurden oder ihr Stellenwert verkannt worden ist. Um dem Beschwerdegericht die Wahrnehmung dieser Aufgabe zu ermöglichen, muss es durch das Tatgericht zumindest in die Lage versetzt werden, seine Entscheidung über das Rechtsmittel des Angeklagten auf einer hinreichend tragfähigen tatsächlichen Grundlage zu treffen. Dies bedeutet keineswegs, dass das Tatgericht grundsätzlich zu einer erschöpfenden Darstellung und Würdigung aller bislang in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise verpflichtet ist. Eine umfassende Darstellung und Bewertung der erhobenen Beweise muss vielmehr den schriftlichen Urteilsgründen vorbehalten bleiben (BGH NStZ-RR 2013, 16). Haben sich etwa nach dem Verständnis des Tatrichters die in der Anklageschrift zusammengetragenen Beweisannahmen bestätigt, kann es genügen, - ggf. unter Bezugnahme auf frühere Haftentscheidungen - mitzuteilen, dass die Hauptverhandlung zu keiner Änderung der bislang angenommenen Beweislage geführt hat und auf welchen Beweismitteln diese Erkenntnis beruht (OLG Celle, Beschluss vom 06.01.2009, 1 Ws 629/08, bei juris). Je nach Sachlage muss das Tatgericht jedoch sowohl das bisherige Ergebnis der Beweisaufnahme jedenfalls überblicksartig darstellen als auch eine zumindest knappe Würdigung des bisherigen Beweisergebnisses vor dem Hintergrund der nach Aktenlage insgesamt zur Verfügung stehenden Beweismittel vornehmen. Diese Maßstäbe gelten ebenso für die Nachprüfung der von dem erkennenden Gericht gleichermaßen aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung zu beurteilenden, das Maß einer Fluchtgefahr indizierenden Straferwartung (OLG Celle a. a. O.). b) Vorliegend hat die Hauptverhandlung zum Zeitpunkt der angefochtenen Haftentscheidungen bereits über mehrere Monate an insgesamt 25 Verhandlungstagen stattgefunden. Bei dieser Sachlage muss nunmehr nicht nur das Beschwerdegericht für die Feststellung des dringenden Tatverdachts (und des Haftgrundes) das bisherige Ergebnis der Hauptverhandlung zugrunde legen, wobei es in den vorstehend beschriebenen Grenzen an die tatrichterliche Beurteilung gebunden ist. Vielmehr musste bereits das Landgericht im Rahmen der nach § 306 Abs. 2 StPO zu treffenden Nichtabhilfeentscheidung - und um dem Beschwerdegericht eine sachgerechte inhaltliche Prüfung der mit der Invollzugsetzung der Haftbefehle notwendig verbundenen Haftfortdauerentscheidung überhaupt zu ermöglichen - das bisherige Ergebnis der Beweisaufnahme im Hinblick auf das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts - einschließlich etwaiger Auswirkungen auf den Haftgrund - in der nach den vorstehenden Maßstäben gebotenen Weise würdigen. Eine solche Würdigung ist indessen weder den angefochtenen Beschlüssen selbst, die sich insoweit in der bloßen Feststellung des Fortbestehens von dringendem Tatverdacht und Fluchtgefahr erschöpfen, noch den Nichtabhilfeentscheidungen zu entnehmen. Soweit letztere (lediglich) auf die Senatsbeschlüsse vom 30.04.2013 und 01.08.2013 Bezug nehmen, kann dies alleine den vorstehenden Anforderungen schon deshalb nicht genügen, weil dort naturgemäß keine Auseinandersetzung mit den Ergebnissen der erst später begonnenen Hauptverhandlung stattfinden konnte. Somit fehlt es auch für die nur eingeschränkte Überprüfung durch das Beschwerdegericht von vornherein an einer geeigneten bzw. ausreichenden Tatsachengrundlage. 2. Dieser Mangel der angefochtenen Haftentscheidungen führt indessen nicht bereits zu deren Aufhebung und insbesondere nicht zur beantragten Aufhebung der Haftbefehle. Vielmehr ist dem Senat wegen der verfahrensrechtlichen Besonderheiten von Haftentscheidungen während laufender Hauptverhandlung bei der gegebenen - der Verfahrenskonstellation eines vom Beschwerdegericht nicht behebbaren Verfahrensmangels entsprechenden - Sach- und Rechtslage eine eigene abschließende Sachentscheidung ausnahmsweise verwehrt (vgl. BGH NStZ-RR 2013, 16ff.), zumal mit den Beschwerden nicht nur die Wiederherstellung der Außervollzugsetzung der Haftbefehle, sondern - weitergehend - deren Aufhebung begehrt wird. Letzteres käme indessen nur dann in Betracht, wenn ohne Rücksicht auf das bisherige Ergebnis der Hauptverhandlung ein dringender Tatverdacht, das Vorliegen eines Haftgrundes oder die Verhältnismäßigkeit des weiteren Haftvollzuges eindeutig zu verneinen wäre (Senatsbeschlüsse StV 2005, 559 und vom 30.04.2014, 1 Ws 168/14). Dies ist jedoch nicht feststellbar. Insbesondere ist entgegen der Auffassung der Verteidigung die auflagengemäße - unter dem Druck der anderenfalls sofort zu erwartenden Anordnung des weiteren Haftvollzuges erfolgte - Wahrnehmung mehrerer Verhandlungstermine während des Zeitraumes der Haftverschonung für sich alleine nicht geeignet, den von der Strafkammer unter dem Eindruck der Hauptverhandlung bejahten Haftgrund der Fluchtgefahr entfallen zu lassen. Vielmehr sprechen gerade die vom Landgericht zum Anlass für die Anordnung des (erneuten) Vollzugs der Haftbefehle genommenen mehreren Auflagenverstöße und die sich daraus ergebende Erschütterung des Vertrauens in die Zuverlässigkeit beider Angeklagten für das Fortbestehen der u. a. in den Senatsbeschlüssen vom 30.04.2013 und 01.08.2013 bestätigten Fluchtgefahr. 3. In diesem Zusammenhang ist - in Übereinstimmung mit der Generalstaatsanwaltschaft - bereits jetzt festzustellen, dass die Erwägungen des Landgerichts zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 116 Abs. 4 Nr. 1 StPO für die Anordnung des Vollzugs der Haftbefehle nicht zu beanstanden sind. Den entsprechenden Ausführungen in den Beschlüssen vom 27.03.2014 tritt der Senat bei und nimmt darauf Bezug. Die Angeklagten haben den Ihnen mit den Entscheidungen über die Aussetzung des Vollzugs auferlegten Pflichten und Beschränkungen gröblich zuwidergehandelt. Durch den mehrfachen Verstoß gegen das Kontaktverbot und den Verstoß gegen die Aufenthaltsbeschränkung wird die Erschütterung des für eine Außervollzugsetzung der Haftbefehle erforderlichen Vertrauens in die Zuverlässigkeit der Angeklagten eindringlich dokumentiert. Tragfähige Gründe für die von den Angeklagten geltend gemachte Rechtswidrigkeit des - von ihnen im Übrigen auch nicht mit dem Rechtsmittel der Beschwerde angefochtenen, sondern schlicht ignorierten - Kontaktverbotes sind nicht ersichtlich. 4. Das Landgericht wird nunmehr zeitnah und unter Würdigung des erreichten Verfahrensstandes nochmals über die Abhilfe zu befinden und die Sache im Falle der Nichtabhilfe mit einer die Ergebnisse der Hauptverhandlung nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen einbeziehenden Begründung erneut dem Senat zur Entscheidung über die Beschwerden vorzulegen haben.