OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 Ws 268/14

Thüringer Oberlandesgericht 1. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGTH:2014:0715.1WS268.14.0A
2mal zitiert
2Zitate
9Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 9 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Zulässige Berufung des Nebenklägers gegen eine (nur) auf § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB gestützte Verurteilung des Angeklagten mit dem Ziel der Feststellung einer (auch) den Tatbestand des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB verwirklichenden, erstinstanzlich als nicht erwiesen erachteten weiteren Ausführungshandlung des Angeklagten in Form der eigenhändigen Beibringung einer Stichverletzung. (§ 400 Abs. 1 StPO).(Rn.14)
Tenor
Der Beschluss des Landgerichts Meiningen - Jugendkammer - vom 25.04.2014 wird aufgehoben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Nebenkläger im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zulässige Berufung des Nebenklägers gegen eine (nur) auf § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB gestützte Verurteilung des Angeklagten mit dem Ziel der Feststellung einer (auch) den Tatbestand des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB verwirklichenden, erstinstanzlich als nicht erwiesen erachteten weiteren Ausführungshandlung des Angeklagten in Form der eigenhändigen Beibringung einer Stichverletzung. (§ 400 Abs. 1 StPO).(Rn.14) Der Beschluss des Landgerichts Meiningen - Jugendkammer - vom 25.04.2014 wird aufgehoben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Nebenkläger im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last. I. Die am 16.05.2014 eingegangene sofortige Beschwerde des Nebenklägers richtet sich gegen den seinem Vertreter am 15.05.2014 zugestellten Beschluss der Jugendkammer des Landgerichts Meiningen vom 25.04.2014, durch den seine Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts S. - Jugendrichter - vom 13.01.2014 als unzulässig verworfen worden ist. Durch dieses Urteil wurde der Angeklagte unter Freispruch im Übrigen wegen Bedrohung und jeweils gemeinschaftlich mit mehreren Anderen begangener gefährlicher Körperverletzung in 2 Fällen nach § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB zum Nachteil des Nebenklägers und des Geschädigten H.K., begangen am 17.05.2012 auf dem A. bei S., schuldig gesprochen. Die Taten waren im Rahmen einer „Vatertagsschlägerei“ mit mehreren Beteiligten auf Seiten des Angeklagten sowie weiteren Geschädigten verübt worden, bei der der Nebenkläger (auch) durch einen Messerstich im Bereich des linken Schulterblattes verletzt worden war. Mit der Anklage waren dem Angeklagten Bedrohung und insgesamt 6-fache - teilweise mittels eines gefährlichen Werkzeuges i.S.d. § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB begangene - gefährliche Körperverletzung zur Last gelegt worden. Ob der Angeklagte, der sowohl vor als auch nach der Attacke auf den Nebenkläger ein Messer in der Hand gehalten und der Gruppe der geschädigten Personen die Drohung, „er werde sie alle abstechen“ zugerufen hatte, dem Nebenkläger tatsächlich den Messerstich zugefügt hatte, ließ sich nicht klären. Allerdings ist in dem Urteil ausgeführt, dass der Angeklagte sich die Verwendung des Messers im Rahmen der Körperverletzung zum Nachteil des Zeugen R. zurechnen lassen müsse. Wegen der festgestellten Straftaten wurde der zur Tatzeit 20 Jahre alte Angeklagte unter Einbeziehung einer vorhergehenden rechtskräftigen Verurteilung durch das Amtsgericht S. vom 17.07.2013 wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (581 Js 17392/12) verwarnt. Außerdem wurde ihm aufgegeben, 150 gemeinnützige Arbeitsstunden abzuleisten, an einem Antiaggressionstraining teilzunehmen und an den Nebenkläger ratenweise 1.000,- € zu zahlen. Gegen das Urteil vom 13.01.2014 legte der Nebenkläger am 20.01.2014 Berufung ein, „soweit dies die unterbliebene Verurteilung des Mitangeklagten Nößler wg. § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB betrifft“. Die von ihr vorgenommene Verwerfung der Berufung als unzulässig hat die Jugendkammer damit begründet, dass der Nebenkläger nur die Verurteilung des Angeklagten wegen einer weiteren, zu der bereits ausgeurteilten hinzutretenden Tatbestandsalternative des § 224 Abs. 1 StGB und so entgegen § 400 StPO lediglich eine Änderung des Schuldumfangs und damit des Rechtsfolgenausspruchs erstrebe. Mit Vorlage der Akten an den Senat hat die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft am 16.05.2014 beantragt, die sofortige Beschwerde als unbegründet zu verwerfen. Hierzu hat der Nebenklägervertreter am 25.06.2014 Stellung genommen. II. 1. Die sofortige Beschwerde ist nach §§ 401 Abs. 1 Satz 1, 322 Abs. 2 StPO statthaft und auch sonst zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben. 2. Sie hat auch in der Sache Erfolg. Denn die Berufung des Nebenklägers ist nicht nach § 400 Abs. 1 StPO unzulässig. Danach kann der Nebenkläger das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird oder dass der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluss der Nebenklage berechtigt. Die Berufung des Nebenklägers zielt weder auf eine Verurteilung des Angeklagten wegen einer nach § 395 StGB nicht nebenklagefähigen Tat ab noch ist sie (allein) darauf gerichtet, dass lediglich eine andere Rechtsfolge wegen einer im Übrigen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unverändert zu beurteilenden Tat verhängt wird. Zwar würde die mit der Berufung erstrebte Feststellung, dass der Angeklagte neben der qualifizierenden Tatbestandsalternative der gemeinschaftlichen Begehung nach § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB auch die des Verwendens einer Waffe nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB verwirklicht hat, zu keiner Änderung des Schuldspruchs des Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil des Nebenklägers im Urteilstenor führen. Dies ergibt sich aus § 260 Abs. 4 Satz 1 und 2 StGB, wonach die Tat in der Urteilsformel nicht nach tatsächlichen Merkmalen als historische Begebenheit, sondern nur rechtlich - und zwar nach der gesetzlichen Überschrift des Straftatbestandes - bezeichnet wird (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 260 Rn. 22), die hier für sämtliche Tatbestandsalternativen des § 224 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 StGB einheitlich „gefährliche Körperverletzung“ lautet. Auch stellen die qualifizierenden Tatbestandsalternativen des § 224 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 StGB in materiell-rechtlicher Hinsicht keine verschiedenen Tatbestände dar. Vielmehr bilden sie zusammen ein alternativ formuliertes Tatbestandsmerkmal, dessen Verwirklichung in mehrfacher Hinsicht - bei im Übrigen einfacher Erfüllung der übrigen Tatbestandsmerkmale der Körperverletzung - nur eine Tatbestandsverwirklichung ist (vgl. SK-Horn/Wolters, StGB, § 224 Rn. 5; Fischer, StGB, 61. Aufl., § 224 Rn. 16; Altenhain ZStW 107, 395, 401). Jedoch würde die auf „die Ergänzung des erstinstanzlichen Schuldspruchs um eine Qualifikationsnorm“ gerichtete Berufung des Nebenklägers im Falle ihres Erfolges zu einer wesentlichen Ergänzung der in den Urteilsgründen dargelegten tatsächlichen Feststellungen und ihrer Subsumtion unter den gesetzlichen Tatbestand des § 224 Abs. 1 StGB dahingehend führen, dass der Angeklagte eine gefährliche Körperverletzung zum Nachteil des Nebenklägers auch dadurch verwirklicht hat, dass er im Sinne der Nr. 2 dieser Vorschrift eine Waffe verwendet und dem Nebenkläger durch eine weitere Ausführungshandlung (auch) die festgestellte Stichverletzung zugefügt hat. Ebenso würde die zwar keinen Teil der Urteilsformel bildende, dieser aber anzufügende Liste der angewendeten Vorschriften nach § 260 Abs. 5 StPO, die aus einem auf den Schuldspruch und einem auf den Rechtsfolgenausspruch bezogenen Teil besteht (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 260 Rn. 56), in ihrem schuldspruchbezogenen Teil um die Vorschrift des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB ergänzt werden. Auch solche Änderungen insbesondere der tatsächlichen Feststellungen, die zu einer geänderten Gesetzessubsumtion führen, berühren und ändern den Schuldspruch, dessen konkreter Inhalt sich nicht allein aus der Urteilsformel, sondern aus dem gesamten Urteilsinhalt ergibt. Sie zielen daher nicht notwendiger Weise allein auf die Verhängung einer anderen Rechtsfolge ab, sondern betreffen in erster Linie die richtige Anwendung der in Rede stehenden Rechtsnormen zum Schuldspruch. Das hierauf gerichtete Rechtsmittel des Nebenklägers ist im vorliegenden Fall nach Auffassung des Senats zulässig. Dies gilt insbesondere, soweit der Nebenkläger die Feststellung der zusätzlichen Verwirklichung einer nebenklagefähigen, wenn auch nicht in einem eigenen gesetzlichen Tatbestand mit eigener Überschrift, sondern (nur) als weitere Tatbestandsalternative beschriebenen, das Tatbild und die Tatfolgen jedoch ganz wesentlich prägenden Qualifikation erstrebt, die zwar nicht in der Urteilsformel, jedoch in den Urteilsgründen und der schuldspruchbezogenen Liste der angewendeten Vorschriften zum Ausdruck kommen würde. Für in eigenständigen Absätzen einzelner Strafvorschriften geregelte Qualifikationstatbestände hat dies - bei im Übrigen durchaus vergleichbarer Fallgestaltung - auch der Bundesgerichtshof so gesehen und etwa die mit dem Ziel einer Verurteilung wegen schwerer Körperverletzung gemäß § 226 Abs. 2 - statt nur Abs. 1 - StGB (die Unterscheidung betrifft hier allein die subjektive Tatseite) bzw. wegen Vergewaltigung gemäß § 177 Abs. 3 StGB (betr. u. a. das Mitführen von Waffen bzw. von Werkzeugen als Nötigungsmittel) - statt nur gemäß § 177 Abs. 1 und 2 StGB - eingelegten Revisionen der Nebenkläger als zulässig erachtet (für § 226 Abs. 2 StGB: BGH, 4. Strafsenat, NJW 2001, 980; für § 177 Abs. 3 StGB: BGH, 3. Strafsenat, NStZ 2001, 420; vgl. auch BGH, 1. Strafsenat, NStZ 2000, 219, der das Rechtsmittelziel, über die erstrebte Feststellung eines dem Angeklagten ungünstigeren Konkurrenzverhältnisses der Tatmehrheit statt Tateinheit eine insgesamt schwerere Rechtsfolge zu erreichen, für zulässig hält, weil es auch die richtige Anwendung der in Rede stehenden Rechtsnormen zum Schuldspruch betrifft). An der Feststellung einer solchen zusätzlichen, zumindest in den Urteilsgründen und der Liste der angewendeten Vorschriften zum Ausdruck kommenden Qualifikation hat der Nebenkläger jedenfalls dann ein legitimes Interesse, wenn sie - wie hier - die Frage betrifft, ob der Angeklagte eine weitere Tathandlung mittels einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeuges begangen und dadurch dem Nebenkläger - über die festgestellten, gemeinschaftlich mit anderen verursachten Schlag- und Trittverletzungen hinaus durch die zusätzliche Ausführungshandlung eines Messerstichs - auch eine erhebliche Stichverletzung zugefügt hat. Das auf die Feststellung einer den Urteilstenor unberührt lassenden zusätzlichen Qualifikation gerichtete Rechtsmittelziel steht auch in Einklang mit der ratio legis des § 400 Abs. 1 StPO. Denn nach dieser Vorschrift ist ein Rechtsmittel des Nebenklägers nur dann unzulässig, wenn dieser von vorneherein nicht beschwert ist, weil es nur um ein nicht nebenklagefähiges Delikt geht oder er - auf der Grundlage unveränderter Schuldfeststellungen - nur eine aus seiner Sicht zu milde Rechtsfolgenentscheidung angreifen will (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 400 Rn. 1 und 3a m. w. N.). Dieser Einschätzung stehen die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zur Unzulässigkeit eines auf die Bejahung weiterer Mordmerkmale gerichteten Rechtsmittels des Nebenklägers (vgl. BGH, Beschluss vom 17.12.2002, 3 StR 412/02, bei juris; NStZ-RR 1997, 371) nicht entgegen, die der Senat im Hinblick auf die oben dargestellten Fälle der vom Bundesgerichtshof als zulässig angesehenen Nebenkläger-Rechtsmittel und die Besonderheiten des Mord-Tatbestandes jedenfalls dann nicht für verallgemeinerungsfähig hält, wenn mit dem Rechtsmittel der Nebenklage - wie hier - die Feststellung einer weiteren, in ihrer Qualität durchaus herausragenden Tathandlung angestrebt wird, zumal deren abschließende Beurteilung in konkurrenzrechtlicher Hinsicht erst auf der Grundlage eines in objektiver und subjektiver Hinsicht vollständig aufgeklärten Sachverhalts möglich sein wird (s. u.). Auch soweit der Bundesgerichtshof ein auf die Feststellung weiterer Qualifikationen des § 224 Abs. 1 StGB - konkret der Verwendung eines gefährlichen Werkzeugs nach Nr. 2 und die Vornahme einer lebensgefährdenden Behandlung nach Nr. 5 der Vorschrift - gerichtetes Rechtsmittel des im Rahmen einer „Kneipenschlägerei“ mit mehreren Beteiligten vom Angeklagten mit beschuhten Füssen getretenen und schwer im Gesicht verletzten Nebenklägers für unzulässig gehalten hat (vgl. BGH NJW 2011, 3314), unterscheidet sich dieser Fall erheblich vom vorliegenden. Dort stand nämlich in tatsächlicher Hinsicht fest, dass der Angeklagte - bei Subsumtion des beschuhten Fußes als gefährliches Werkzeug - die weitere qualifizierende Tatbestandsalternative des § 224 Abs. 1 Nr. 2 im Rahmen einer einheitlichen Handlung zugleich mit der Qualifikation nach § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB verwirklicht hatte, weshalb ihr Hinzutreten sich in der Tat allein auf den Schuldumfang in Form der rechtlichen Bewertung ein- und derselben Verletzungshandlung bei unveränderten Verletzungsfolgen ausgewirkt hätte. Im vorliegenden Fall ist dagegen ungeklärt geblieben, ob (und ggf. wann) der Angeklagte (überhaupt) auf den Nebenkläger eingestochen und welche subjektiven Vorstellungen er dabei gehegt hat. Deshalb kann hier auch nicht von vorneherein ausgeschlossen werden, dass die aufgrund der Berufung des Nebenklägers erneut durchzuführende Hauptverhandlung dazu führen würde, dass das Berufungsgericht zu einer (auch im Tenor zum Ausdruck kommenden) Schuldspruchänderung bezüglich der durch den Angeklagten N. konkret verwirklichten Straftatbestände und insbesondere ihres Konkurrenzverhältnisses zueinander gelangt. Da die Berufung nicht auf einzelne rechtliche Gesichtspunkte des Schuldspruchs beschränkt werden kann (Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 318 Rn. 13), unterliegt auf die Berufung des Nebenklägers - ungeachtet der Formulierung „soweit dies die unterbliebene Verurteilung des Mitangeklagten N. wg. § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB betrifft“ - der gesamte ihn (als Geschädigten) und den Angeklagten N. betreffende Tatkomplex der gefährlichen Körperverletzung der Überprüfung durch das Berufungsgericht. Da nach alledem gerade nicht feststeht, dass das Rechtsmittel des Nebenklägers zu keiner Änderung des Schuldspruchs, sondern lediglich zu einer anderen, ggf. auf geänderten Feststellungen allein zum Schuldumfang beruhenden Rechtsfolgenentscheidung führen kann (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., § 400 Rn. 3a m.w.N.), ist es zulässig. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 und 3 StPO.