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Beschluss

(S) AR 69/14

Thüringer Oberlandesgericht 1. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGTH:2014:0917.S.AR69.14.0A
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Leitsätze
1. Zur örtlichen Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer bei Verlegung des Gefangenen vor der Entscheidung über die Reststrafenaussetzung gemäß § 57 Abs. 1 StGB.(Rn.11) 2. Die Strafvollstreckungskammer, in deren Zuständigkeitsbereich sich der Verurteilte zum Zeitpunkt der erstmaligen Aktenvorlage durch die Staatsanwaltschaft zum Zwecke der Entscheidung über eine Reststrafenaussetzung in Haft befindet, ist unabhängig vom Zeitpunkt der Verlegung des Verurteilten in diesen Zuständigkeitsbereich jedenfalls dann für die Entscheidung örtlich zuständig, wenn der Zeitpunkt der Aktenvorlage im Rahmen des § 36 StVollstrO (noch) vertretbar ist und die Strafvollstreckungskammer, die vor der Verlegung des Strafgefangenen örtlich zuständig gewesen wäre, von dem Vollstreckungsvorgang noch keine Kenntnis hatte.(Rn.14) 3. Eine "Befassung" der für die Entsendeanstalt - also vor der Verlegung - zuständigen Strafvollstreckungskammer i.S.d. § 462a Abs. 1 StPO mit der Folge ihrer vorrangigen (fortwirkenden) örtlichen Zuständigkeit kann bei dieser Sachlage nicht allein daraus hergeleitet werden, dass der von Amts wegen zu beachtende Zeitpunkt nach § 57 StGB bereits "herannahte", als der Verurteilte sich noch im dortigen Zuständigkeitsbereich aufhielt.(Rn.16)
Tenor
Für die gemäß § 454 StPO i. V. m. § 57 Abs. 1 StGB zu treffende Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung nach Verbüßung von mehr als 2/3 der Freiheitsstrafe von vier Jahren aus dem Urteil des Landgerichts Erfurt vom 17.12.2012 (Az.: 176 Js 30655/11 3 Ks jug) ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Gera zuständig.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur örtlichen Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer bei Verlegung des Gefangenen vor der Entscheidung über die Reststrafenaussetzung gemäß § 57 Abs. 1 StGB.(Rn.11) 2. Die Strafvollstreckungskammer, in deren Zuständigkeitsbereich sich der Verurteilte zum Zeitpunkt der erstmaligen Aktenvorlage durch die Staatsanwaltschaft zum Zwecke der Entscheidung über eine Reststrafenaussetzung in Haft befindet, ist unabhängig vom Zeitpunkt der Verlegung des Verurteilten in diesen Zuständigkeitsbereich jedenfalls dann für die Entscheidung örtlich zuständig, wenn der Zeitpunkt der Aktenvorlage im Rahmen des § 36 StVollstrO (noch) vertretbar ist und die Strafvollstreckungskammer, die vor der Verlegung des Strafgefangenen örtlich zuständig gewesen wäre, von dem Vollstreckungsvorgang noch keine Kenntnis hatte.(Rn.14) 3. Eine "Befassung" der für die Entsendeanstalt - also vor der Verlegung - zuständigen Strafvollstreckungskammer i.S.d. § 462a Abs. 1 StPO mit der Folge ihrer vorrangigen (fortwirkenden) örtlichen Zuständigkeit kann bei dieser Sachlage nicht allein daraus hergeleitet werden, dass der von Amts wegen zu beachtende Zeitpunkt nach § 57 StGB bereits "herannahte", als der Verurteilte sich noch im dortigen Zuständigkeitsbereich aufhielt.(Rn.16) Für die gemäß § 454 StPO i. V. m. § 57 Abs. 1 StGB zu treffende Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung nach Verbüßung von mehr als 2/3 der Freiheitsstrafe von vier Jahren aus dem Urteil des Landgerichts Erfurt vom 17.12.2012 (Az.: 176 Js 30655/11 3 Ks jug) ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Gera zuständig. I. Durch Urteil des Landgerichts Erfurt vom 17.12.2012 (Az. 176 Js 30655/11 3 Ks jug), rechtskräftig seit dem 19.02.2014, wurde der Verurteilte wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt. Die Staatsanwaltschaft Erfurt leitete mit Verfügung vom 14.05.2014 die Vollstreckung ein. Die Freiheitsstrafe wurde bis zum 24.04.2014 in der JVA Goldlauter vollstreckt. Danach befand sich der Verurteilte bis zum 26.06.2014 in der JVA Tonna und wurde sodann in die JVA Hohenleuben verlegt. Das Strafende ist auf den 05.01.2016 notiert, 2/3 der Strafe waren am 04.09.2014 vollstreckt. Unter dem 11.06.2014 verfasste der Verurteilte ein an die „Staatsanwaltschaft, Staatsanwalt Herr Sch.“ gerichtetes Schreiben mit dem Betreff „Antrag auf Abschiebung zum 2/3 Termin“, in welchem es heißt: „Ich befinde mich seit knapp drei Jahren in Haft. In dieser Zeit ist mir aus persönlichen Gründen klar geworden das ich mich freiwillig abschieben lassen möchte. Für mich gibt es keinerlei Gründe weiter in Deutschland zu bleiben und ich möchte Sie hiermit bitten mich zu meinem 2/3 Termin abzuschieben. Ich bitte um wohlwollende Prüfung und antragsgemäße Entscheidung, bedanke mich und verbleibe mit freundlichen Grüßen.“ Dieses Schreiben, welches fehlerhaft mit der Anschrift des Landgerichts Erfurt versehen war, lag der Briefannahmestelle des Landgerichts Erfurt am 16.06.2014 vor und wurde von dort an die Staatsanwaltschaft Erfurt weitergeleitet. Das Schreiben wurde von der Staatsanwaltschaft als Antrag gemäß § 456a StPO behandelt. Am 20.06.2014 ging bei der Staatsanwaltschaft Erfurt die Stellungnahme der JVA Tonna vom 18.06.2014 nebst weiterer Stellungnahme der JVA Goldlauter vom 23.05.2014 zur Vorbereitung der Entscheidung gemäß § 57 StGB ein. Mit Verfügung vom 02.07.2014 beantragte die Staatsanwaltschaft Erfurt in Kenntnis der zwischenzeitlichen Verlegung des Verurteilten in die JVA Hohenleuben bei der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Gera, die weitere Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe gemäß § 57 Abs. 1 StGB nicht zur Bewährung auszusetzen. Sowohl die JVA Tonna als auch die JVA Goldlauter, in welcher sich der Verurteilte bis zum 24.04.2014 befunden hatte, hatten sich gegen eine Reststrafenaussetzung nach § 57 Abs. 1 StGB ausgesprochen. Mit Verfügung vom 09.07.2014 stellte die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Gera fest, dass sie örtlich unzuständig sei, da die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Erfurt aufgrund des dort eingegangenen Schreibens des Verurteilten vom 11.06.2014 bereits mit der Sache befasst gewesen sei. Mit Verfügung vom 18.07.2014 legte die Staatsanwaltschaft Erfurt die Akten sodann der Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht Erfurt unter Bezugnahme auf ihren Antrag vom 02.07.2014 zur Entscheidung vor. Mit Beschluss vom 23.07.2014 erklärte sich die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Erfurt für örtlich unzuständig. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass sich aus dem Schreiben des Verurteilten vom 11.06.2014, welches ausschließlich einen Antrag nach § 456a StPO zum Gegenstand hatte, keine die Zuständigkeit begründende Befassung des Gerichts mit der Frage der Strafaussetzung zur Bewährung ergeben habe. Mit Verfügung vom 30.07.2014 legte die Staatsanwaltschaft Erfurt daraufhin die Akten erneut der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Gera zur Entscheidung vor. Diese leitete die Akten zunächst mit Verfügung vom 06.08.2014 an die Staatsanwaltschaft mit dem Bemerken zurück, dass sie es für wenig sinnvoll erachte, die Verfahren nach § 456a StPO und § 454 StPO parallel laufen zu lassen, stellte in Aussicht, dass für die Entscheidung gemäß § 454 StPO die Einholung eines Gutachtens zu erwägen sei, und bat um Mitteilung des Verfahrensstandes bzgl. der Entscheidung über den Antrag des Verurteilten auf Absehen von der Vollstreckung gemäß § 456a StPO. Mit Verfügung vom 14.08.2014 legte die Staatsanwaltschaft Erfurt die Akten erneut dem Landgericht Gera zur Entscheidung über den Antrag vom 02.07.2014 vor, mit dem Hinweis, dass ein Gutachten nicht erforderlich sei, weil die Aussetzung der Restfreiheitsstrafe nicht in Betracht komme. Ungeachtet der vorausgegangenen Verfügung vom 06.08.2014, die nunmehr eine sachliche Befassung mit dem Antrag erwarten ließ, erklärte sich die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Gera mit Beschluss vom 27.08.2014 ihrerseits als örtlich unzuständig. Diese Entscheidung stützte die Strafvollstreckungskammer auch darauf, dass im Falle einer von Amts wegen zu treffenden Entscheidung - wie hier zur Frage der Strafrestaussetzung gemäß § 57 Abs. 1 StGB - das Gericht unabhängig von einer Aktenvorlage bzw. Kenntnis von dem Vorgang bereits dann im Sinne des § 462a Abs. 1 StPO mit der Sache „befasst“ - und damit zuständig - sei, wenn der der Beginn der Prüfung nach § 57 StGB angezeigt ist. Dabei sei unter Berücksichtigung der Grundsätze aus der Entscheidung des OLG Dresden vom 06.12.2004 (Az. 2 Ws 681/04) von einem mehrmonatigen Vorlauf auszugehen, so dass jedenfalls die Zuständigkeit des Landgerichts Gera nicht gegeben sei. Unter dem 10.09.2014 hat die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft die Akten dem Senat zur Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 14 StPO vorgelegt und hat beantragt, die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Erfurt festzustellen. II. Das Thüringer Oberlandesgericht ist als gemeinschaftliches oberes Gericht zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreits berufen (§ 14 StPO). Zuständig ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Gera (§ 462 Abs. 1 Satz 1 StPO). Wird eine Freiheitsstrafe vollstreckt, so ist nach § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO für alle den Verurteilten treffenden nachträglichen Entscheidungen - hier nach § 57 Abs. 1 StGB - die Strafvollstreckungskammer zuständig, in deren Bezirk die Strafanstalt liegt, in die der Verurteilte zu dem Zeitpunkt aufgenommen ist, in dem das Gericht mit der Sache befasst wird. Eine Befassung mit der betreffenden Nachtragsentscheidung liegt vor, wenn der Vorgang durch die Staatsanwaltschaft einer Strafvollstreckungskammer vorgelegt wird (BGH StraFo 2003, 431), wenn bei der Strafvollstreckungskammer ein Aussetzungsantrag eingeht oder wenn der gesetzliche 2/3-Zeitpunkt des § 57 Abs. 1 StGB verstrichen ist (BGH StraFo 2005, 171). a) Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Gera wurde aufgrund der Verfügung der Staatsanwaltschaft Erfurt vom 02.07.2014 - ca. 2 Monate vor Erreichen des 2/3-Termins und unter Beifügung zuvor eingeholter (negativer) Stellungnahmen der beteiligten JVA - unter Aktenvorlage und ausdrücklicher Antragstellung als zuständige Strafvollstreckungskammer i. S. d. § 462a Abs. 1 StGB (erstmals) mit der Frage der Reststrafenaussetzung betreffend den Verurteilten K--- befasst. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Verurteilte bereits in der JVA Hohenleuben. Die gut zwei Monate vor dem 2/3-Termin veranlasste Vorlage ist auch als rechtzeitig im Sinne von § 36 Abs. 2 StVollstrO anzusehen. Anders als etwa im Fall der Entscheidung über die Führungsaufsicht (§ 54a Abs. 2 StVollstrO), bei der eine bestimmte Frist von drei Monaten vor der Entlassung der verurteilten Person für die Vorlage an das Gericht geregelt ist, hat die Staatsanwaltschaft im Fall der Entscheidung nach § 57 Satz 1 StGB eigenverantwortlich die (rechtzeitige) Vorlage zu prüfen/überwachen. Vorliegend war angesichts der negativen Stellungnahmen der Justizvollzugsanstalten Goldlauter und Tonna zur Frage der Reststrafenaussetzung sowie der bestehenden ausländerrechtlichen Problematik (Ausreisepflicht und -absicht) eine deutlich frühere Vorlage an die zuständige Strafvollstreckungskammer jedenfalls nicht zwingend angezeigt. Davon geht im Übrigen auch der Beschluss des Landgerichts Gera vom 27.08.2014 aus, in dem es heißt: „Es kann insoweit auch nicht festgestellt werden, dass die beteiligten Justizvollzugsanstalten deutlich zu früh etwa tätig geworden wären. Vielmehr erfolgte deren Zuarbeit zunächst für die Staatsanwaltschaft unter Berücksichtigung der sich hier bei dem Verurteilten nach § 57 Abs. 1 StGB und § 454 Abs. 2 StPO stellenden Prüfungsfragen zeitlich angemessen rechtzeitig.“ Mit Eingang der Akten am 07.07.2014 wurde mithin gemäß § 462a Abs. 1 StPO die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Gera für die Frage der Reststrafenaussetzung zur Bewährung begründet. b) Eine vorrangige (fortwirkende) örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Erfurt besteht nicht. Eine „Befassung“ des Landgerichts Erfurt i. S. d. § 462a Abs. 1 StPO mit der Strafaussetzungsfrage war zunächst nicht aufgrund des Schreibens des Verurteilten vom 11.06.2014 gegeben. Dieses Schreiben, das im Übrigen an einen namentlich bezeichneten Staatsanwalt der Staatsanwaltschaft Erfurt gerichtet war, enthielt der Sache nach keinen Antrag des Verurteilten auf eine Reststrafenaussetzung nach § 57 Abs. 1 StGB, sondern ausschließlich einen Antrag auf ein Absehen von der Vollstreckung nach § 456a StPO. Soweit in diesem Schreiben vom 2/3-Termin gesprochen wird, bezieht sich dies erkennbar ausschließlich auf den Zeitpunkt der beantragten Abschiebung. Im Übrigen lag dieses Schreiben, welches fehlerhaft an die Anschrift des Landgerichts Erfurt adressiert war, der dortigen Strafvollstreckungskammer nicht vor, denn es wurde ersichtlich von der Briefannahmestelle des Landgerichts Erfurt - zutreffend - an den Adressaten, die Staatsanwaltschaft Erfurt, weitergeleitet. Auch von einer „Befassung“ der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Erfurt in dem Sinne, dass bereits zu einem früheren Zeitpunkt unabhängig von der Antragstellung der Staatsanwaltschaft Erfurt eine Entscheidung erforderlich wurde (vgl. BGHSt 26, 278, 280), kann entgegen der Bewertung durch das Landgericht Gera im Beschluss vom 27.08.2014 und der Stellungnahme der Thüringer Generalstaatsanwaltschaft vom 10.09.2014 nicht ausgegangen werden. Die jeweils in Bezug genommene Entscheidung des OLG Dresden vom 06.12.2004 (StraFo 2005, 171) steht der Annahme einer Zuständigkeit des Landgerichts Gera nicht entgegen. Die Frage, ob die Strafvollstreckungskammer bereits befasst ist, wenn der von Amts wegen zu beachtende Zeitpunkt nach § 57 StGB „herannaht“, war für die dortige Entscheidung - der Verurteilte in jenem Verfahren hatte mehr als drei Monate vor seiner Verlegung bei der örtlichen Strafvollstreckungskammer eine Reststrafenaussetzung beantragt - nicht entscheidungserheblich. Jedenfalls dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Staatsanwaltschaft erstmals einer Strafvollstreckungskammer die Akten zur Entscheidung über eine Reststrafenaussetzung vorlegt und der Zeitpunkt der Vorlage im Rahmen des § 36 StVollstrO (noch) vertretbar ist, kann von einem (fortdauernden) „Befasstsein“ der Strafvollstreckungskammer, welche für die frühere JVA zuständig war (und die von dem Vollstreckungsvorgang u. U. keinerlei Kenntnis erlangt hatte), nicht ausgegangen werden. Insoweit unterscheidet sich die vorliegende Fallgestaltung auch von derjenigen, welche dem Beschluss des OLG Frankfurt vom 16.05.2007 (NStZ-RR 2008, 29) zu Grunde lag. Dort war die Vorlage seitens der Staatsanwaltschaft ersichtlich verspätet erfolgt. Die Entscheidung des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 16.05.2012 (NStZ-RR 2013, 59) betraf hingegen einen Fall, in welchem die konkret bestimmte Vorlagefrist des § 54a Abs. 2 StrVollstrO (3 Monate vor der Entlassung) seitens der Staatsanwaltschaft ersichtlich nicht eingehalten und der Vorgang erst nach der Entlassung vorgelegt worden war. Demgegenüber befand sich der Verurteilte im vorliegenden Fall zum Vorlagezeitpunkt tatsächlich im Zuständigkeitsbereich des Landgerichts Gera in Strafhaft, weshalb der unmittelbare Anwendungsbereich des § 462a Abs. 1 StPO eröffnet ist, der auf den Haftaufenthalt zu dem Zeitpunkt abstellt, in dem das Gericht mit der Sache befasst wird. Für die allein aus Erwägungen zum (mutmaßlichen und je nach konkreter Fallgestaltung durchaus höchst unterschiedlichen) benötigten Zeitaufwand für eine rechtzeitige gerichtliche Entscheidung hergeleitete „Fiktion“ einer Befassung der vor einer Verlegung des Gefangenen (also bei früherer Antragstellung) zuständigen Strafvollstreckungskammer besteht kein Anlass. Diese Auslegung des § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO unter Berücksichtigung der Regelungen der Strafvollstreckungsordnung entspricht dem mit § 462a StPO verfolgten Grundsatz der „Vollzugsnähe“, der gerade bei Entscheidungen nach § 57 StGB besondere Bedeutung erlangt. Eine andere Herangehensweise würde nach Auffassung des Senats in der Praxis zu einer Vielzahl von Zuständigkeitsstreiten zwischen den Strafvollstreckungskammern verschiedener Gerichte führen, die gerade wegen der Eilbedürftigkeit der zu treffenden Entscheidungen vermieden werden müssen. Abgesehen davon, dass § 462a Abs. 1 StPO für den Regelfall ausdrücklich auf den Zeitpunkt abstellt, in dem das Gericht (erstmals) mit der Sache befasst wird - und nicht: hätte befasst werden müssen - würde eine an den im Einzelfall „richtigen“ Zeitpunkt der Aktenvorlage anknüpfende Zuständigkeitsregelung - insbesondere bei (wie hier) mehrfachen Verlegungen - zu erheblichen Unsicherheiten führen, die es im Interesse der gebotenen zügigen Sachbearbeitung zu vermeiden gilt. Denn damit würden Fragen der - für die voraussichtlich benötigte gerichtliche Bearbeitungsdauer maßgeblichen - Schwierigkeit der Sache bzw. der Aussetzungsentscheidung in die Zuständigkeitsprüfung vorverlagert, wodurch - wie der vorliegende Sachverhalt eindrucksvoll belegt - Zuständigkeitsstreitigkeiten begünstigt würden.