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Beschluss

1 Ws 245/14

Thüringer Oberlandesgericht 1. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGTH:2014:1027.1WS245.14.0A
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Leitsätze
Bei Anhörungsrügen gegen Rechtsbeschwerdeentscheidungen nach dem StVollzG richtet sich das Verfahren nicht nach § 33a StPO, sondern nach § 356a StPO. Dies ergibt sich aus der sinngemäßen Anwendung der Vorschriften über die Revision, der die Rechtsbeschwerde nach dem Strafvollzugsgesetz nachgebildet ist (Anschluss an OLG Frankfurt, Beschluss vom 25. August 2008, 3 Ws 31/08, NStZ-RR 2009, 30).(Rn.2)
Tenor
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 29.09.2014 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 29.09.2014 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Der Senat hat die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Erfurt vom 23.04.2014 mit Beschluss vom 29.09.2014 gemäß § 116 Abs. 1 StVollzG als unzulässig verworfen. Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 07.10.2014 hat der Verurteilte sich gegen diese Entscheidung gewandt und die Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt. Der gemäß §§ 120 Abs. 1 S. 2 StVollzG, 356a StPO als Antrag auf Zurückversetzung des Verfahrens in die Lage vor Erlass des Senatsbeschlusses vom 29.09.2014 zu behandelnde Rechtsbehelf ist bereits wegen Versäumung der Wochenfrist des § 356a S. 2 StPO unzulässig. Bei Anhörungsrügen gegen Rechtsbeschwerdeentscheidungen nach dem StVollzG richtet sich das Verfahren nicht nach § 33a StPO, sondern nach § 356a StPO. Dies ergibt sich aus der sinngemäßen Anwendung (§ 120 Abs. 1 S. 2 StVollzG) der Vorschriften über die Revision, der die Rechtsbeschwerde nach dem Strafvollzugsgesetz nachgebildet ist (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 25.08.2008, 3 Ws 31/08, bei juris). Diese Rechtsauffassung begegnet auch unter Berücksichtigung der besonderen Situation von Strafgefangenen - die in Strafvollzugssachen (anders als im Verfahren der strafrechtlichen Revision) häufig nicht anwaltlich vertreten sind und u. U. einer den Postlauf verzögernden Postkontrolle unterliegen - keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken (offen gelassen im Beschluss des BVerfG v. 30.11.2011, 2 BvR 2358/11, bei juris), da bei unverschuldeter Fristversäumnis gemäß §§ 44ff StPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren sein wird und insoweit - wie auch bei allen anderen von Strafgefangenen einzuhaltenden prozessualen Fristen - bei der Beurteilung der Verschuldensfrage den Besonderheiten des Strafvollzugs Rechnung getragen werden muss und dem Gefangenen ein Verschulden der Vollzugsbehörden nicht zum Nachteil gereichen darf. Aus dem Schriftsatz vom 07.10.2014 geht hervor, dass der Senatsbeschluss vom 29.09.2014 noch am selben Tag dem Verteidiger zugegangen ist, so dass die Wochenfrist des § 356a S. 2 StPO mit Ablauf des 06.10.2014 verstrichen war und durch den am 07.10.2014 eingegangenen Schriftsatz nicht mehr gewahrt werden konnte. Ungeachtet des Vorstehenden ist der Rechtsbehelf jedenfalls auch unbegründet; es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 356a StPO) vor. Der Senat hat weder zum Nachteil des Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen des Verurteilten übergangen oder in sonstiger Weise dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Der Senat hat bei seiner Entscheidung das Rechtsbeschwerdevorbringen des Verurteilten in vollem Umfang bedacht und gewürdigt und auf dieser Grundlage (bereits) das Vorliegen der besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG einstimmig verneint. Obwohl dieser Beschluss gemäß § 119 Abs. 3 StVollzG an sich keiner Begründung bedurfte, hat der Senat die maßgeblichen Gründe für die Unzulässigkeit in aller Kürze dargestellt und lediglich ergänzend - keineswegs entscheidungstragend - angemerkt, dass die vorliegend in Streit stehende Einstufung des Verurteilten als für Vollzugslockerungen „derzeit nicht geeignet“ mit Blick auf die Besonderheiten des Falles jedenfalls im Ergebnis vertretbar und ein Einschreiten des Rechtsbeschwerdegerichts auch aus diesem Grund nicht geboten erschien. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss v. 05.05.2014, 1 StR 82/14, bei juris).