Urteil
1 OLG 181 Ss 107/14 (296)
Thüringer Oberlandesgericht 1. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGTH:2015:0217.1OLG181SS107.14.2.0A
3Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Zur Strafbarkeit der öffentlichen Verwendung des in altdeutscher Schrift ausgeführten, das Wort "und" bzw. "and" durch eine Triskele ersetzenden Schriftzugs "Blood Triskele Honour" gemäß § 86a StGB.(Rn.15)
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom 17.09.2014 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Mühlhausen zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Strafbarkeit der öffentlichen Verwendung des in altdeutscher Schrift ausgeführten, das Wort "und" bzw. "and" durch eine Triskele ersetzenden Schriftzugs "Blood Triskele Honour" gemäß § 86a StGB.(Rn.15) Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom 17.09.2014 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Mühlhausen zurückverwiesen. I. Dem mehrfach - auch einschlägig - vorbestraften Angeklagten wird vorgeworfen, in Sondershausen in 4 Fällen Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen verwendet zu haben, indem er jeweils die Tätowierung einer doppelten sog. „Sig-Rune“ und der durch eine sog. dreiarmige „Triskele“ oder „Sonnenrad“ voneinander getrennten Worte „Blood“ und „Honour“ unverdeckt und für andere Personen wahrnehmbar auf seinem kahlgeschorenen Hinterkopf getragen hat und zwar am 02.07.2013 vor der Kindertagesstätte Frankenhäuser Straße (Fall 1), am 01.07.2013 in der Polizeiinspektion Kyffhäuser in der Conrad-Röntgen-Straße (Fall 2), in der Nacht vom 21. zum 22.12.2012 in der Bowlinggaststätte in der Frankenhäuser Straße (Fall 3) und am 11.02.2013 während des Rosenmontagszuges auf der Alexander-Puschkin-Promenade (Fall 4). Wegen dieses Vorwurfs wurde der Angeklagte in erster Instanz durch Urteil des Amtsgerichts Sondershausen - Strafrichter - vom 29.01.2014 wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen in 4 Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen zu jeweils 15,- €, gebildet aus Einzelgeldstrafen von jeweils 60 Tagessätzen, verurteilt. Dabei hielt das Amtsgericht jeweils die Tätowierung sowohl der doppelten „Sig-Rune“ als Emblem der Schutzstaffel (SS) der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei (NSDAP) als auch des Schriftzuges „Blood - Triskele - Honour“ als Symbol der bestandskräftig verbotenen „Blood & Honour Division Deutschland“ für tatbestandsmäßig. Gegen dieses Urteil legte der Angeklagte unbeschränkt Rechtsmittel ein, während die Staatsanwaltschaft eine ausdrücklich auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Berufung erhob, mit der sie allein die unterbliebene Einbeziehung der gesamtstrafenfähigen Einzelgeldstrafen von 40, 50 und 50 Tagessätzen aus dem rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts Sondershausen vom 08.03.2013 (295 Js 40031713 Cs) in die Gesamtstrafenbildung beanstandete, die gegen den Angeklagten wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr in 3 Fällen, davon in 2 Fällen tateinheitlich mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort, verhängt worden waren. Durch Urteil vom 17.09.2014 hat die Berufungskammer des Landgerichts Mühlhausen entschieden: „Das Urteil des Amtsgerichts Sondershausen vom 29.01.2014, Az.: 101 Js 54249713 3 Ds, wird im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben und wie folgt neu gefasst: 1) Der Angeklagte wird unter Einbeziehung des Strafbefehls des Amtsgerichts Sondershausen vom 08.03.2013, Az.: 295 Js 40031/13, und unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtgeldstrafe und Einbeziehung der dort gebildeten Einzelstrafen sowie wegen der Taten vom 13.12.2012 und vom 11.02.2013 zu einer neuen Gesamtgeldstrafe von 160 Tagessätzen zu je 10,00 € verurteilt, wobei die Sperre aus dem Strafbefehl vom 08.03.2013 aufrecht erhalten bleibt. 2) Der Angeklagte wird darüber hinaus wegen der Taten vom 01.07. und 02.07.2013 zu einer weiteren Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 10,00 € verurteilt. 3) Die weitergehende Berufung des Angeklagten wird verworfen. 4) Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens sowie seine notwendigen Auslagen. Angewandte Vorschriften: §§ 86 Abs. 1 Nr. 1, 86a Abs. 1 Nr. 1, 53, 54, 55 StGB“ Mit dieser Tenorierung ist das Landgericht dem in der Berufungshauptverhandlung von der Staatsanwaltschaft gestellten Antrag gefolgt, wobei es lediglich auf niedrigere als die von dieser beantragten Tagessätze von jeweils 15,- € erkannt hat. Dabei hat das Landgericht ausweislich der Gründe des Berufungsurteils - anders als die erste Instanz - lediglich die Tätowierung der doppelten „Sig-Rune“, nicht aber die des Schriftzuges „Blood - Triskele - Honour“ als tatbestandsmäßig angesehen. Gegen das Berufungsurteil, bezüglich dessen der Angeklagte und sein Verteidiger Rechtsmittelverzicht erklärt haben, hat die Staatsanwaltschaft am 19.09.2014 Revision eingelegt. Diese hat sie nach am 02.10.2014 erfolgter Urteilszustellung am 08.10.2014 mit der Verletzung materiellen Rechts begründet. Sie erhebt Bedenken „gegen den Strafausspruch“, da die Berufungskammer außer Acht gelassen habe, dass der Schriftzug „Blood - Triskele - Honour“ Kennzeichen der unanfechtbar verbotenen „Blood & Honour Division Deutschland“ sei. Auf die in den Gründen des Berufungsurteils verneinte Verwechselbarkeit dieses Schriftzuges mit der Parole „Blut und Ehre“ der Hitlerjugend komme es daher nicht an. Mit Stellungnahme vom 04.11.2014 hat die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft beantragt, das angefochtene Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer des Landgerichts Mühlhausen zurückzuverweisen. In der Revisionshauptverhandlung hat die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft das Rechtsmittel mit Zustimmung des Verteidigers des Angeklagten ausdrücklich auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. II. 1. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist zulässig. Sie ist nach § 333 StPO statthaft sowie nach §§ 341 Abs. 1, 344, 345 StPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. 2. Ihre Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch ist wirksam. Insbesondere kann die mit der Revision aufgeworfene materielle Rechtsfrage, ob und unter welchen Voraussetzungen (auch) das - vom Landgericht für alle Fälle in tatsächlicher Hinsicht festgestellte - öffentliche Verwenden des Schriftzuges „Blood - Triskele - Honour“ als Kennzeichen der unanfechtbar verbotenen „Blood & Honour Division Deutschland“ den objektiven Tatbestand des §§ 86a Abs. 1 Nr. 1, 86 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllt, losgelöst von dem von der Staatsanwaltschaft nicht beanstandeten Schuldspruch beurteilt werden. Denn die Auffassung des Berufungsgerichts, der Angeklagte habe statt der vom Amtsgericht angenommenen 4-fachen Erfüllung des Straftatbestandes des §§ 86a Abs. 1 Nr. 1, 86 Abs. 1 StGB durch die (jeweils tateinheitliche) Verwirklichung von zwei Tatbestandsvarianten, nämlich nach § 86 Abs. 1 Nr. 2 und 4 StGB, jeweils nur eine, nämlich nach § 86 Abs. 1 Nr. 4 StGB, verwirklicht, führt zu keiner Änderung des in der Urteilsformel enthaltenen Schuldspruchs, der bereits durch die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen zum öffentlichen Zeigen der tätowierten doppelten „Sig-Rune“ getragen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 19.08.2014, 3 StR 88/14, bei juris). Ob der Angeklagte Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen durch öffentliches Zeigen nur der tätowierten doppelten „Sig-Rune“ oder auch des Schriftzuges „Blood - Triskele - Honour“ verwendet und damit jeweils nicht nur eine, sondern gleich zwei Tatbestandsvarianten des §§ 86a Abs. 1 Nr. 1, 86 Abs. 1 StGB erfüllt hat, bleibt allerdings ein den Schuldumfang bestimmender, im Rahmen der Strafzumessung - konkret bei der Zumessung der Einzelgeldstrafen - zu beachtender und für den Rechtsfolgenausspruch grundsätzlich bedeutsamer Umstand, den das Landgericht ausdrücklich auch als solchen gewürdigt hat. Wegen der in Bezug auf den Schuldspruch und die ihn tragenden Feststellungen des Berufungsurteils zur Verwendung der doppelten „Sig-Rune“ eingetretenen Teilrechtskraft beschränkt sich die revisionsrechtliche Prüfung des Senats auf den Rechtsfolgenausspruch und die damit im Zusammenhang stehenden Feststellungen, zu denen die zur Verwendung des Schriftzuges „Blood - Triskele - Honour“ gehören. 3. Die Revision der Staatsanwaltschaft führt in der Sache zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs des angefochtenen Berufungsurteils mit den zugehörigen Feststellungen. Denn dieser ist sachlich rechtsfehlerhaft, weil er auf lückenhaften Erwägungen zum Schuldumfang und somit zur Bemessung der Einzelstrafen beruht. Ob der Angeklagte jeweils den Straftatbestand des §§ 86a Abs. 1 Nr. 1, 86 Abs. 1 StGB durch öffentliches Zeigen nicht nur eines, sondern gleich zweier verbotener Kennzeichen erfüllt hat, stellt einen im Rahmen der Zumessung der Einzelgeldstrafen bedeutsamen Umstand dar, den die Berufungskammer deshalb von vorneherein unberücksichtigt gelassen hat, weil sie rechtsfehlerhaft davon ausgegangen ist, dass das öffentliche Zeigen des auf dem kahlen Hinterkopf des Angeklagten tätowierten Schriftzuges „Blood - Triskele - Honour“ unter keinen Umständen den objektiven Straftatbestand des §§ 86a Abs. 1 Nr. 1, 86 Abs. 1 StGB erfüllt. Aufgrund dieser rechtsfehlerhaften Annahme hat sie es ferner unterlassen, ausreichende Feststellungen zur jeweiligen konkreten grafischen Ausgestaltung des von der Vereinigung „Blood & Honour - Division Deutschland“ verwendeten und des auf dem Hinterkopf des Angeklagten tätowierten Schriftzuges - etwa durch eine den Anforderungen des § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO genügende Bezugnahme auf die in der Akte befindlichen, ausweislich der Urteilsgründe in Augenschein genommenen Lichtbilder - sowie zum subjektiven Vorstellungsbild des Angeklagten bezüglich der Strafbarkeit gerade auch dieser Tätowierung im Lichte der vorangegangenen Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Gera vom 01.04.2010 in dem Verfahren 103 Js 31923/09 zu treffen. Das Landgericht ist im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHSt 54, 61) davon ausgegangen, dass der englische Name der international organisierten und in Deutschland unanfechtbar verbotenen rechtsextremen Vereinigung „Blood and Honour“ als solcher - ohne Hinzutreten weiterer Umstände - weder Kennzeichen einer unanfechtbar verbotenen Vereinigung i. S. d. § 86 Abs. 1 Nr. 2 StGB ist noch der von der Hitlerjugend verwendeten Parole „Blut und Ehre“ zum Verwechseln ähnelt, weshalb er auch nicht als Kennzeichen einer ehemaligen nationalsozialistischen Vereinigung i. S. d. § 86 Abs. 1 Nr. 4 StGB angesehen werden kann. Diese im Grundsatz zutreffenden Erwägungen überzeugen im konkret vorliegenden Fall deshalb nicht, weil der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen nicht nur den Namen „Blood and Honour“ - auch nicht in der Schreibweise „Blood & Honour“ (mit kaufmännischem Und-Zeichen), sondern vielmehr den Schriftzug „Blood - Triskele - Honour“ zur Schau gestellt hat. Dieser ist aber nach dem Inhalt der die Vereinigung „Blood & Honour - Division Deutschland mit der Jugendorganisation White Youth“ betreffenden, seit 13.06.2001 bestandskräftigen Verbotsverfügung des Bundesinnenministeriums vom 12.09.2000 als deren Kennzeichen anzusehen. Hierzu ist in der Verbotsverfügung ausgeführt: „…Das Vereinssymbol von 'Blood & Honour’ ist die in altdeutscher Schrift gestaltete Losung 'Blut und Ehre’ der Hitlerjugend in englischer Sprache. Zwischen den Begriffen 'Blood’ und 'Honour’ wird das Wort 'und’ durch das Zeichen ‚&’ ersetzt. Zum Teil wird stattdessen auch die Triskele - eine Darstellungsform des Sonnenrades, ähnlich dem Hakenkreuz - verwandt...“ Vorliegend kann offen bleiben, ob danach dem Schriftzug „Blood & Honour“ aufgrund seiner grafischen Gestaltung im Einzelfall ein über die bloße Benennung dieser Vereinigung hinausgehender, sie kennzeichnender Symbolcharakter zukommt, der den Begriff des Kennzeichens einer Vereinigung i. S. d. § 86 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllt, was der Bundesgerichtshof bei einer bestimmten Formgebung des Namens einer verbotenen Vereinigung - etwa als Abzeichen oder in signifikanten Schriftzügen - ausdrücklich bejaht hat (vgl. BGH a. a. O.). Denn jedenfalls kommt dem in altdeutscher Schrift ausgeführten Schriftzug „Blood - Triskele - Honour“ auch nach den strengen Maßstäben der vorgenannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs regelmäßig eine über die reine Benennung der Vereinigung „Blood and Honour“ hinausgehende, diese in symbolhafter Weise kennzeichnende Bedeutung zu. Diese ergibt sich aus dessen grafischer Gestaltung, die sich - durch Verwendung von Frakturschrift und der als solcher nicht verbotenen, dem germanischen Kulturkreis entstammenden, an ein Hakenkreuz erinnernden und auch von anderen rechtsextremen Organisationen, wie etwa dem rassistischen amerikanischen Ku-Klux-Klan oder der das Apartheid-System verteidigenden südafrikanischen „Afrikaaner-Weerstandsbeweging“, verwendeten Triskele - bewusst an rechtsextreme und nationalsozialistische Symbole und Gestaltungsformen anlehnt und entsprechende Assoziationen hervorruft. In dieser Ausführung geht der Schriftzug weit über eine bloße Namensbezeichnung der in Deutschland verbotenen Vereinigung „Blood and Honour“ hinaus. Vielmehr erlangt er den Charakter eines Kennzeichens dieser Vereinigung i. S. d. § 86 Abs. 1 Nr. 2 StGB, die ihn - jedenfalls ausweislich der Verbotsverfügung des Bundesinnenministeriums - auch als solches verwendet(e). Dass der vom Angeklagten gezeigte Schriftzug das „Symbol“ der verbotenen Vereinigung „Blood and Honour“ sei, stellt im Übrigen auch das angefochtene Berufungsurteil (UA S. 9 und S. 13) ausdrücklich (und insoweit in sich widersprüchlich) fest. 4. Abschließend weist der Senat darauf hin, dass das Urteil auch insoweit zu beanstanden ist, als es die in die Gesamtstrafenbildung einbezogene Tat vom 21.12.2012 mehrfach unrichtig als Tat „vom 13.12.2012“ bezeichnet und eine eigene Strafzumessung in Bezug auf die bereits rechtskräftig zugemessenen Einzelstrafen aus dem einbezogenen Strafbefehl vom 08.03.2013 vornimmt.