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Urteil

1 OLG 162 Ss 127/14, 1 OLG 162 Ss 128/14

Thüringer Oberlandesgericht 1. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGTH:2015:0422.1OLG162SS127.14.0A
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Leitsätze
Wird der Angeklagte freigesprochen, so müssen nach § 267 Abs. 5 Satz 1 StPO die Urteilsgründe ergeben, ob der Angeklagte für nicht überführt oder ob und aus welchen Gründen die für erwiesen angenommene Tat für nicht strafbar erachtet worden ist. Im Anschluss an die Darlegung, welcher Anklagevorwurf dem einzelnen Angeklagten gemacht wird, sind deshalb in einem Berufungsurteil auch bei einem Freispruch aus Rechtsgründen tatsächliche Feststellungen zu dem in der Berufungshauptverhandlung festgestellten Sachverhalt zu treffen.(Rn.8)
Tenor
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 07.05.2014 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagten freigesprochen worden sind. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Erfurt zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wird der Angeklagte freigesprochen, so müssen nach § 267 Abs. 5 Satz 1 StPO die Urteilsgründe ergeben, ob der Angeklagte für nicht überführt oder ob und aus welchen Gründen die für erwiesen angenommene Tat für nicht strafbar erachtet worden ist. Im Anschluss an die Darlegung, welcher Anklagevorwurf dem einzelnen Angeklagten gemacht wird, sind deshalb in einem Berufungsurteil auch bei einem Freispruch aus Rechtsgründen tatsächliche Feststellungen zu dem in der Berufungshauptverhandlung festgestellten Sachverhalt zu treffen.(Rn.8) 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 07.05.2014 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagten freigesprochen worden sind. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Erfurt zurückverwiesen. I. Mit Urteil des Amtsgerichts Erfurt vom 05.03.2010 wurden die Angeklagten wegen fahrlässigen Betreibens unerlaubter Bankgeschäfte in elf Fällen, der Angeklagte W--- zudem wegen Verletzung der Buchführungspflicht schuldig gesprochen und jeweils zu Gesamtgeldstrafen von 180 Tagessätzen verurteilt. Nachdem der Angeklagte W--- und die Staatsanwaltschaft ihre Berufungen hinsichtlich der Verurteilung wegen Verletzung der Buchführungspflicht zurückgenommen (also auf die verbleibenden Tatvorwürfe beschränkt) haben, hat das Landgericht Erfurt mit Urteil vom 07.05.2014 auf die Berufungen der Angeklagten und unter Verwerfung der (Strafmaß-)Berufung der Staatsanwaltschaft das erstinstanzliche Urteil „dergestalt abgeändert, dass der Angeklagte W--- wegen Verletzung der Buchführungspflicht zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 10 € verurteilt“ und im Übrigen beide Angeklagten freigesprochen werden. In den Urteilsgründen wird - nach Darstellung des Anklagevorwurfs (einschließlich des Vorwurfs der Verletzung der Buchführungspflicht, über den das Berufungsgericht indessen wegen insoweit eingetretener [Teil-]Rechtskraft ohnehin nicht mehr zu befinden hatte) - ausgeführt, dass die Angeklagten (im Übrigen) aus rechtlichen Gründen freizusprechen seien. Eine Schilderung des in der Berufungsverhandlung festgestellten, der freisprechenden Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalts enthält das Urteil nicht. Gegen das Berufungsurteil hat die Staatsanwaltschaft Erfurt mit Schriftsatz vom 09.05.2014 hinsichtlich beider Angeklagten Revision eingelegt, die sie nach am 28.05.2014 erfolgter Zustellung des schriftlichen Urteils am 25.06.2014 mit der Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts begründet hat. Sie beanstandet eine Verletzung der §§ 261 und 244 Abs. 2 StPO und macht geltend, dass das Urteil den Anforderungen an die Begründung eines freisprechenden Urteils nicht gerecht werde. Mit Stellungnahme vom 18.02.2015 hat die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft beantragt, das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 07.05.2014 mit den Feststellungen aufzuheben, soweit die Angeklagten vom Vorwurf des Verstoßes gegen das Kreditwesengesetz freigesprochen worden sind, und die Sache insoweit zur erneuten Verhandlung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Erfurt zurückzuverweisen. II. Die nach § 333 StPO statthafte Revision der Staatsanwaltschaft ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache (vorläufigen) Erfolg und führt bereits auf die Sachrüge zur Aufhebung des Berufungsurteils, das sich - nach wirksamer Berufungsbeschränkung und damit eingetretener Teilrechtskraft hinsichtlich der Verurteilung des Angeklagten W--- wegen Verletzung der Buchführungspflicht zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen in Höhe von 10,- € - in seinem sachlichen Gehalt auf den Freispruch vom Vorwurf des Verstoßes gegen das Kreditwesengesetz beschränkt. Das angefochtene Urteil genügt in sachlich-rechtlicher Hinsicht nicht den Anforderungen, die nach den Vorgaben des § 267 Abs. 5 StPO und ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung an die Gründe eines freisprechenden Urteils zu stellen sind. Es enthält keine geschlossene und nachvollziehbare Darstellung eines ihm zugrundeliegenden, in der Berufungsverhandlung festgestellten Sachverhalts, sondern lediglich – im Rahmen der rechtlichen Erörterungen – bruchstückhafte Anmerkungen zu Einzelaspekten der fraglichen Geschäftsbeziehungen. Damit ermöglicht das Urteil keine revisionsrechtliche Nachprüfung, ob der Freispruch auf einer bedenkenfreien Tatsachengrundlage und aufgrund rechtlich einwandfreier Erwägungen des Tatrichters erfolgt ist. Wird der Angeklagte freigesprochen, so müssen nach § 267 Abs. 5 S. 1 StPO die Urteilsgründe ergeben, ob der Angeklagte für nicht überführt oder ob und aus welchen Gründen die für erwiesen angenommene Tat für nicht strafbar erachtet worden ist. Im Anschluss an die Darlegung, welcher Anklagevorwurf dem einzelnen Angeklagten gemacht wird, sind deshalb in einem Strafurteil auch bei einem Freispruch aus Rechtsgründen tatsächliche Feststellungen zu dem in der Hauptverhandlung festgestellten Sachverhalt zu treffen (vgl. BGH NStZ-RR 1997, 374; LR- Stuckenberg, StPO, § 267 Rn. 163; KK-Kuckein, StPO, 7. Aufl., § 267 Rn. 42; Meyer-Goßner/ Schmitt, StPO, 57. Aufl., Rn. 34). Allenfalls dann, wenn ein dem Angeklagten vorgeworfenes Handeln mit Sicherheit straflos ist (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.12.2012, 1 Ss 559/12, bei juris) bzw. wenn Feststellungen zum eigentlichen Tatgeschehen nicht möglich sind (BGH NStZ-RR 2005, 211; Brandenburgisches OLG, Urteil vom 09.11.2010, [2] 53 Ss 67/10 [39/10], bei juris) kann hierauf verzichtet werden. Letzteres ist vorliegend jedoch nicht der Fall, weil es für die abschließende Bewertung und Einordnung der fraglichen Geschäftsbeziehungen als mögliche Bank- bzw. Finanzdienstleistungsgeschäfte i. S. des KWG auf die konkrete Vertragsgestaltung einschließlich etwaiger Zusatzabsprachen zwischen den Beteiligten ankommt. So liegt etwa ein - nach dem Anklagevorwurf auch hier in Rede stehendes - Finanzkommissionsgeschäft i. S. d. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG u. U. auch dann vor, wenn nicht alle Merkmale des Kommissionsgeschäfts nach §§ 383 ff. HGB gegeben sind. Entscheidend ist vielmehr, dass das zwischen dem Unternehmen und seinem Kunden abgeschlossene Rechtsgeschäft hinreichende Ähnlichkeit mit dem in §§ 383 ff. HGB geregelten Typus des Kommissionsgeschäfts aufweist, um noch diesem Typus zugeordnet werden zu können (vgl. BVerwG, Urteile vom 27.02.2008, 6 C 11/07, und vom 08.07.2009, 8 C 4/09, jeweils bei juris). Um dies beurteilen zu können, bedarf es einer hinreichenden Darstellung des (offenbar urkundlich belegbaren) Vertragsinhaltes, die durch die auszugsweise Wiedergabe einiger weniger ausgewählter Vertragspassagen im Urteil - im Rahmen der rechtlichen Würdigung - nicht ersetzt werden kann, zumal die maßgeblichen Verträge auch im Anklagevorwurf nur teilweise wiedergegeben werden. Das landgerichtliche Urteil kann somit bereits wegen des Fehlens tatsächlicher Feststellungen keinen Bestand haben. Auf die von der Staatsanwaltschaft außerdem zulässig erhobene Verfahrensrüge der Verletzung des § 261 StPO (Inbegriffsrüge) kommt es deshalb nicht mehr an. Auch sie hätte aus den geltend gemachten Gründen allerdings Erfolg gehabt, da ausweislich des Protokolls nicht ersichtlich ist, dass und wie das Landgericht den von ihm beurteilten Sachverhalt (namentlich den Inhalt der Vertragsdokumente) in der Berufungsverhandlung festgestellt haben könnte.