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Beschluss

1 Ws 111/15

Thüringer Oberlandesgericht 1. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGTH:2015:0602.1WS111.15.0A
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Leitsätze
Entscheidungsmöglichkeiten des Beschwerdegerichts bei Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens durch unzuständigen (hier: allgemeine große Strafkammer), gemäß § 209 Abs. 2 StPO zur Vorlage an ein Gericht höherer Ordnung (hier: Jugendkammer) verpflichteten Spruchkörper.
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird der Beschluss des Landgerichts - 1. Strafkammer - G vom 11.02.2015 aufgehoben. 2. Die Sache wird über die Staatsanwaltschaft G. der zuständigen Jugendkammer des Landgerichts G zur erneuten Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens vorgelegt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Entscheidungsmöglichkeiten des Beschwerdegerichts bei Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens durch unzuständigen (hier: allgemeine große Strafkammer), gemäß § 209 Abs. 2 StPO zur Vorlage an ein Gericht höherer Ordnung (hier: Jugendkammer) verpflichteten Spruchkörper. 1. Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird der Beschluss des Landgerichts - 1. Strafkammer - G vom 11.02.2015 aufgehoben. 2. Die Sache wird über die Staatsanwaltschaft G. der zuständigen Jugendkammer des Landgerichts G zur erneuten Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens vorgelegt. I. Mit der an das Landgericht - große Strafkammer - G gerichteten Anklageschrift vom 14.01.2015 legt die Staatsanwaltschaft G der am 23.05.1986 geborenen Angeschuldigten tatmehrheitliche Vergehen des gemeinschaftlichen gewerbsmäßigen Betruges in 137 Fällen, des gemeinschaftlichen gewerbsmäßigen Betruges oder der gewerbsmäßigen Beihilfe zur Untreue in 13 Fällen, der gewerbsmäßigen Beihilfe zur Untreue in 21 Fällen sowie der gemeinschaftlichen gewerbsmäßigen Urkundenfälschung in 270 Fällen zur Last. Die Taten sollen im Zeitraum vom 01.05.2004 (I/110 der Anklage) bis zum 02.10.2009 (I/139 der Anklage) begangen worden sein. Mit Beschluss vom 11.02.2015, auf dessen Gründe wegen der Einzelheiten verwiesen wird, hat die 1. Strafkammer des Landgerichts G die Eröffnung des Hauptverfahrens mit der Begründung abgelehnt, dass ein hinreichender Tatverdacht gegen die Angeschuldigte „hinsichtlich konkreter ihr zur Last gelegter Einzeltaten“ nicht bestehe. Gegen den ihr am 16.02.2015 zugestellten Beschluss hat die Staatsanwaltschaft G mit Verfügung vom selben Tage, eingegangen beim Landgericht G am 17.02.2015, sofortige Beschwerde eingelegt und diese unter dem 27.02.2015 näher begründet. In ihrer Stellungnahme vom 10.03.2015 ist die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft der sofortigen Beschwerde mit dem Antrag beigetreten, den angefochtenen Beschluss der 1. Strafkammer des Landgerichts G aufzuheben, die Anklage der Staatsanwaltschaft G vom 14.01.2015 zur Hauptverhandlung zuzulassen und das Hauptverfahren vor einer anderen (allgemeinen) großen Strafkammer beim Landgericht G zu eröffnen. Die Angeschuldigte hat sich hierzu durch Schreiben ihres Verteidigers vom 20.03. und 20.04.2015 geäußert. II. Die gemäß § 210 Abs. 2 StPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Staatsanwaltschaft führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Vorlage der Sache an die gemäß §§ 33, 41, 107, 108 JGG, 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG auch für die Entscheidung über die Eröffnung zuständige Jugendkammer des Landgerichts G. 1. Der Beschluss der 1. Strafkammer des Landgerichts G vom 11.02.2015 kann bereits deshalb keinen Bestand haben, weil die (allgemeine) Strafkammer – ungeachtet der rechtsfehlerhaft zur ihr erhobenen Anklage - als offensichtlich unzuständiges Erwachsenengericht nicht über die Eröffnung des Hauptverfahrens bzw. deren Ablehnung entscheiden durfte. Vielmehr war die Strafkammer – und zwar unabhängig von ihrer Einschätzung des (von ihr nicht abschließend zu prüfenden) hinreichenden Tatverdachts (vgl. KK-Schneider, StPO, 7. Aufl., § 209 Rdnr. 13) gemäß §§ 209 Abs. 2, 209a Nr. 2 a) StPO verpflichtet, die Sache der gemäß §§ 33, 41, 107, 108 JGG, 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG für den angeklagten Sachverhalt zuständigen, im Verhältnis zur allgemeinen Strafkammer einem Gericht höherer Ordnung gleichstehenden Jugendkammer zur Entscheidung über die Eröffnung vorzulegen (KK-Schneider, a. a. O. und § 209a Rdnr. 14). a) Ungeachtet des Meinungsstreites hinsichtlich der Prüfungs- und Entscheidungskompetenzen des Beschwerdegerichts im Rahmen von Entscheidungen über Beschwerden der Staatsanwaltschaft nach § 210 Abs. 2 StPO - namentlich in den Fällen, in denen (wie hier) die Zuständigkeit eines Gerichts höherer Ordnung als des in der Anklage bezeichneten Gerichts im Raum steht (vgl. zum Meinungsstand: KK-Schneider, a. a. O., § 210 Rn. 11) -, geht der Senat im Einklang mit der Auffassung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 07.03.2012, 1 StR 6/12, NStZ 2012, 401f. = JR 2012, 467f. m. Anm. Stuckenberg) davon aus, dass sich bei einer gegen die Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens gerichteten Beschwerde (§ 210 Abs. 2 1. Alt. StPO) die Prüfungskompetenz des Beschwerdegerichts auch auf die (sachliche) Zuständigkeit erstreckt. b) Die Angeschuldigte St., die am 23.05.1986 geboren ist, war bis zum 22.05.2004 Jugendliche und bis zum 22.05.2007 Heranwachsende i. S. des § 1 Abs. 2 JGG. Die erste ihr angelastete Tat (I/110) der Anklage datiert auf den 01.05.2004; zu diesem Zeitpunkt war die Angeschuldigte noch 17 Jahre alt. Knapp 30 % der weiteren Taten der Abschnitte I und II der Anklage soll sie bis zum 22.05.2007, mithin als Heranwachsende begangen haben. An der damit begründeten Zuständigkeit der Jugendgerichte ändert auch der Umstand nichts, dass die Angeschuldigte den überwiegenden Teil der ihr zur Last gelegten Taten (circa 70 %) im Erwachsenenalter begangen haben soll. Die Jugendgerichte sind bei Taten in verschiedenen Altersstufen auch dann zuständig, wenn einzelne von mehreren zur Last gelegten Taten oder auch nur ein Teil einer einheitlichen Tat vor Vollendung des 21. Lebensjahres begangen wurde(n) (vgl. BGH StraFo 2010, 466; 2003, 15). Insbesondere kommt es nicht darauf an, bei welchen Taten das Schwergewicht liegt (vgl. Eisenberg, JGG, 17. Auflage, § 103 Rdnr. 28ff, § 107 Rn. 5 m. w. N.). c) Nachdem vorliegend bereits mit Blick auf den besonderen Umfang der Sache und die überwiegend nach allgemeinem (Erwachsenen-)Strafrecht zu beurteilenden Tatvorwürfe die – auch von der Staatsanwaltschaft (allerdings unter Verkennung der jugendgerichtlichen Zuständigkeit) bejahte – landgerichtliche Zuständigkeit gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG gerechtfertigt erscheint, mithin die Zuständigkeit der Jugendkammer begründet ist, hätte sich die von der Staatsanwaltschaft angegangene allgemeine Strafkammer einer eigenen Entscheidung enthalten und die Sache gemäß §§ 209 Abs. 2, 209a Nr. 2 a) StPO der Jugendkammer vorlegen müssen. Bereits aus diesem Grund war der angefochtene Beschluss auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft aufzuheben. 2. a) Für die weitere Verfahrensweise bei einer Fallgestaltung wie der vorliegenden – Ablehnung der Eröffnung durch unzuständigen, gemäß § 209 Abs. 2 StPO zur Vorlage an ein Gericht höherer Ordnung verpflichteten Spruchkörper – werden unterschiedliche Auffassungen vertreten (Übersicht bei KK-Schneider, a. a. O., § 210 Rn. 11; vgl. auch BGH NStZ 2012, 401f.). Teilweise wird angenommen, dass sich das Beschwerdegericht in derartigen Konstellationen darauf beschränken müsse, die Ablehnungsentscheidung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an das von der Staatsanwaltschaft angegangene Gericht zurückzuverweisen (Meyer-Goßner, JR 1986, 471, 472; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 210 Rdnr. 2a; Radtke/Hohmann-Reinhart, StPO, § 210 Rdnr. 7). Einer eigenen Entscheidung über die Eröffnung müsse es sich - entgegen § 309 Abs. 2 StPO - aus Rechtsgründen enthalten, sondern könne lediglich die Vorlage bei dem zuständigen Gericht anregen. Nach anderer Auffassung sei es in einem Fall wie dem vorliegenden rechtlich geboten, das Hauptverfahren vor dem von der Staatsanwaltschaft angegangenen (also einem unzuständigen !) Gericht zu eröffnen, dem sodann die Möglichkeit verbleibe, nach § 270 Abs. 1 StPO zu verfahren (so KK-Schneider, a. a. O.). Der Senat folgt der weiteren, nicht zuletzt aus prozessökonomischen Gründen vorzugswürdigen und vom Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 07.03.2012 (NStZ 2012, 401f.) ausdrücklich als „naheliegend“ bestätigten Auffassung, nach der das Beschwerdegericht in einem solchen Fall befugt ist, die Sache unter Aufhebung der von der Staatsanwaltschaft zu Recht angefochtenen Entscheidung unmittelbar dem für zuständig befundenen, (im Verhältnis zu dem angegangenen) „ranghöheren“ Gericht zur Entscheidung über die Eröffnung vorzulegen. Die hierfür sprechenden „gewichtigen sachlichen Gründe“ sind in der genannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs überzeugend dargelegt und sollen hier nicht im Einzelnen wiederholt werden. Bei der Vorlageentscheidung handelt es sich um die - von dem Gericht, „bei dem die Anklage eingereicht“ wurde (§ 209 Abs. 2 StPO), rechtsfehlerhaft versäumte - „in der Sache erforderliche Entscheidung“ i. S. des § 309 Abs. 2 StPO (vgl. auch Stuckenberg, JR 2012, 470 ff.). b) An einer darüber hinausgehenden eigenen Sachentscheidung über die Frage der Eröffnung des Hauptverfahrens (vor der Jugendkammer) ist der Senat aus Rechtsgründen gehindert, wenngleich er auch im Verhältnis zur zuständigen Jugendkammer das „ranghöhere“ (vgl. KK-Schneider, a. a. O., § 209 Rdnr. 5, § 209a Rdnr. 10) Gericht ist. Insoweit ist der vorstehend dargestellten ersten Auffassung (Meyer-Goßner, JR 1986, 471, 472) zu folgen. Der in der sachlichen Unzuständigkeit des entscheidenden Spruchkörpers liegende Verfahrensmangel zwingt bei der vorliegenden Fallgestaltung nicht nur zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, sondern gebietet darüber hinaus die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht - wie dargelegt allerdings unter gleichzeitiger Vorlage an den für die Eröffnungsentscheidung sachlich zuständigen (erstinstanzlichen) Spruchkörper. Zwar hat das Beschwerdegericht nach § 309 Abs. 2 StPO grundsätzlich die Sache anstelle des Erstgerichts selbst zu entscheiden. Eine Zurückverweisung ist indessen dann notwendig und damit zulässig, wenn sich die angefochtene Entscheidung nicht als Erkenntnis des dafür vorgesehenen Spruchkörpers darstellt und der Mangel im Beschwerdeverfahren nicht in dem Sinne auszugleichen ist, dass das Beschwerdegericht rechtlich voll an die Stelle des an sich zur Entscheidung berufenen Spruchkörpers treten kann (vgl. BGHSt 38, 312 m. w. N.; KK-Zabeck, a. a. O., § 309 Rdnr. 7). Das ist hier der Fall. Die vom Bundesgerichtshof in der vorgenannten - die Anfechtung der Verfahrenseinstellung durch einen fehlerhaft (mit nur 3 statt 5 Richtern) besetzten OLG-Senat betreffenden - Entscheidung aufgestellten Grundsätze sind auf die vorliegende Fallgestaltung zu übertragen. Wegen der gemäß § 210 StPO eingeschränkten Anfechtbarkeit der Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens hängt die Zuständigkeit des Senats als Beschwerdegericht von dem sachlichen Inhalt der erstinstanzlichen Entscheidung ab. Das Oberlandesgericht wäre - im Falle der Anfechtung - nur dann und insoweit als Beschwerdegericht zur Entscheidung berufen, wenn (auch) die zuständige Jugendkammer die Eröffnung des Hauptverfahrens ihrerseits - ganz oder teilweise - ablehnen würde. Beschließt die zuständige Jugendkammer dagegen die Eröffnung des Hauptverfahrens, dann ist wegen der Unanfechtbarkeit dieser Entscheidung (§ 210 Abs. 1 StPO) und der damit zur Klärung der Schuldfrage durchzuführenden Hauptverhandlung für ein Tätigwerden des Senats als Beschwerdegericht kein Raum. Insoweit steht der Senat dem Erstgericht in der Entscheidungskompetenz gerade nicht gleich. Würde der Senat in vorliegender Sache abschließend selbst entscheiden, könnte dies - abhängig vom Inhalt der Senatsentscheidung (nämlich bei Verwerfung der Beschwerde) - dazu führen, dass das Verfahren dem zuständigen Spruchkörper - und damit auch dem nach Eröffnung des Hauptverfahrens und durchgeführter Hauptverhandlung gegebenenfalls als Rechtsmittelgericht zuständigen Bundesgerichtshof - insgesamt und endgültig entzogen wäre; dem im Zwischenverfahren erstinstanzlich zuständigen Gericht soll es jedoch nach der gesetzlichen Regelung ohne Eingriffsmöglichkeit des Beschwerdegerichts vorbehalten sein, sich für die Annahme eines hinreichenden Tatverdachtes und damit für die Durchführung einer Hauptverhandlung zu entscheiden. Die Möglichkeit eines solchen der gesetzlichen Kompetenzverteilung zwischen erkennendem Gericht und Beschwerdegericht und damit der Wertung in Artikel 101 Abs. 1 S. 2 GG widersprechenden Ergebnisses muss durch eine Zurückverweisung im vorliegenden Fall von vornherein ausgeschlossen werden (vgl. BGHSt a. a. O.), die nach dem Vorstehenden allerdings unter gleichzeitiger Vorlage an das zuständige Gericht zu erfolgen hat. Hierdurch bleibt dem zuständigen Spruchkörper eine umfassende eigenständige Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens vorbehalten und wird die gesetzliche Systematik des Vorlageverfahrens gewahrt. 3. Ungeachtet des Vorstehenden weist der Senat für das weitere Verfahren darauf hin, dass die eine Eröffnung insgesamt ablehnende Entscheidung der 1. Strafkammer auch in der Sache zu beanstanden gewesen wäre, da die Kammer überspannte Anforderungen an den für die Zulassung der Anklage erforderlichen hinreichenden Tatverdacht i. S. d. § 203 StPO gestellt hat und es jedenfalls an einer tragfähigen Begründung für die vollständige Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens fehlt. Auch wenn die von der Staatsanwaltschaft zugrundegelegte Nachweisbarkeit eines bereits im Jahre 2004 gefassten gemeinschaftlichen Tatentschlusses der Angeschuldigten und der gesondert Verurteilten C.Sch. u. a. vor dem Hintergrund der Feststellungen in dem die gesondert Verfolgte betreffenden Urteil vom 16.12.2010 fragwürdig erscheinen dürfte und die Aufbereitung des Sachverhalts durch Polizei und Staatsanwaltschaft (im Hinblick auf eine gebotene Konzentration des Hauptverfahrens auf wesentliche, mit angemessenem Aufwand abzuarbeitende und nicht der absoluten Verjährung anheimfallende Tatvorwürfe und Tatzeiträume) auch im Übrigen wenig glücklich erscheint, dürften sich in der Gesamtschau der Beweismittel doch hinreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Angeschuldigten aufgrund ihrer Tätigkeit für die und mit der gesondert Verfolgten zumindest ab einem etwa in den Jahren 2006/2007 anzusiedelnden Zeitpunkt das betrügerische und auf die Schädigung einer Vielzahl von Anlegern gerichtete Geschäftsmodell nicht verborgen geblieben sein dürfte, so dass zumindest ihre weitere Mitarbeit - u. a. die offenbar gegenüber verschiedenen, dies in unverdächtiger Weise bestätigenden Zeugen eingeräumte Herstellung gefälschter Bankunterlagen - sich als mindestens bedingt vorsätzliche, auch von eigenen wirtschaftlichen Interessen getragene Unterstützung und Förderung der in die Folgezeiträume fallenden Taten darstellen dürfte, wobei die rechtliche Einordnung als Beihilfe oder Mittäterschaft den Ergebnissen der Hauptverhandlung vorbehalten bleiben kann und muss. Auch die 1. Strafkammer geht in der angefochtenen Entscheidung von der auf eine Vielzahl von Indizien gestützten „begründeten Vermutung“ aus, dass die Angeschuldigte „in die kriminellen Machenschaften der gesondert Verfolgten, ... ihrer Mutter, verstrickt gewesen ist“ (S. 16 ff). Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit der Verurteilung hat die Kammer letztlich (nur) damit begründet, dass sie sich (voraussichtlich) nicht zu einer Feststellung hinreichend konkreter Einzeltaten in der Lage sehen wird. Abgesehen davon, dass dieses Argument zumindest hinsichtlich der von der Angeschuldigten gegenüber Zeugen für einen Zeitraum von ca. 6 Monaten im Jahr 2009 eingeräumten Urkundenfälschungen nicht überzeugen kann, übersieht die Kammer hierbei, dass die Bestimmung des Schuldumfanges, namentlich die Bestimmung der Zahl der Einzelakte strafbaren Verhaltens, unter Beachtung des Grundsatzes in dubio pro reo im Wege der Schätzung erfolgen kann, wenn ein strafbares Verhalten des Täters feststeht und lediglich nicht bestimmten Einzelakten zugeordnet werden kann (BGH, Beschluss v. 08.11.2006, 2 StR 384/06, bei juris). Ein solches Verfahren ist zulässig, wenn sich Feststellungen auf andere Weise nicht treffen lassen. Mit einer (unzulässigen) „Wiederbelebung“ der – in erster Linie die Strafzumessung bei festgestellten mehreren Gesetzesverletzungen und weniger prozessuale/beweisrechtliche Erleichterungen betreffenden – Rechtsfigur der „fortgesetzten Handlung“ hat dies entgegen der Auffassung der Strafkammer im Übrigen nichts zu tun.