Vorlagebeschluss
1 Ws 483/15
Thüringer Oberlandesgericht 1. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGTH:2016:0125.1WS483.15.0A
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Leitsätze
Vorlage der von der Staatsanwaltschaft eingelegten "sofortigen Beschwerde" als Revision an den Bundesgerichtshof.(Rn.4)
Tenor
Die Sache wird zur Entscheidung über das als Revision zu behandelnde Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft dem Bundesgerichtshof vorgelegt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Vorlage der von der Staatsanwaltschaft eingelegten "sofortigen Beschwerde" als Revision an den Bundesgerichtshof.(Rn.4) Die Sache wird zur Entscheidung über das als Revision zu behandelnde Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft dem Bundesgerichtshof vorgelegt. I. Mit der angefochtenen, ohne mündliche Verhandlung ergangenen und als „Beschluss“ bezeichneten Entscheidung vom 20.08.2015 hat das Landgericht - 2. Strafkammer - Gera die mit Urteil der Kammer vom 01.12.2003 vorbehaltene Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung wegen Ablaufs der Frist des § 66a Abs. 2 StGB in der (maßgeblichen) Fassung vom 21.08.2002 „nicht angeordnet“, nachdem die Staatsanwaltschaft Gera - die keinen konkreten Antrag gestellt hatte und der die beabsichtigte Entscheidung wunschgemäß zuvor angekündigt worden war - diese Auffassung des Landgerichts ausdrücklich geteilt hat. Mit dem gleichwohl - nach Zustellung am 28.08.2015 fristgerecht am 01.09.2015 - eingelegten, als „sofortige Beschwerde“ bezeichneten und am 24.09.2015 näher begründeten Rechtsmittel macht die Staatsanwaltschaft Gera - unter Aufgabe ihrer zuvor geäußerten Rechtsauffassung - geltend, dass die Nichteinhaltung der Frist des § 66a Abs. 2 StGB a. F. mit Blick auf die „Gesetzesänderung von 2010“ in Altfällen „unschädlich“ sei. Die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft ist dem Rechtsmittel in ihrer Stellungnahme vom 11.12.2015 beigetreten und beantragt, den Beschluss des Landgerichts Gera vom 20.08.2015 aufzuheben. II. Das von der Staatsanwaltschaft Gera (überraschend) eingelegte Rechtsmittel ist - ungeachtet seiner Bezeichnung als „sofortige Beschwerde“ und ungeachtet der vom Landgericht gewählten Entscheidungsform des „Beschlusses“ - nach Auffassung des Senats als Revision zu behandeln, über die - entsprechend dem mit der Vorschrift des § 275a StPO für diese Fallgestaltungen vorgegebenen Instanzenzug - der Bundesgerichtshof zu entscheiden hat: 1. Nach § 275a StPO ist die Entscheidung über die Anordnung der im Urteil vorbehaltenen Sicherungsverwahrung durch das erkennende Gericht des 1. Rechtszuges (in einem „zweiten Teil“ des Erkenntnisverfahrens) stets und ausschließlich im Rahmen einer Hauptverhandlung durch Urteil zu treffen; eine Ablehnung der Anordnung durch Beschluss ist unzulässig (KK-Greger, StPO, 7. Aufl., § 275a Rdnr. 14, 19). Gegen die Entscheidung des Landgerichts ist (nur) die Revision (zum Bundesgerichtshof) statthaft, auch wenn fehlerhaft durch Beschluss und ohne mündliche Verhandlung entschieden wurde (vgl. im Einzelnen BGH, Urteil v. 14.07.2011, 4 StR 16/11, bei juris Rdnr. 5ff; BGHSt 50, 180ff; BGH NStZ 2006, 178; KK-Greger, a. a. O., Rdnr. 19 u. 24; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 275a Rdnr. 14). § 275a StPO unterscheidet hinsichtlich der Ausgestaltung des gerichtlichen Verfahrens insoweit nicht zwischen vorbehaltener oder nachträglicher Anordnung der Sicherungsverwahrung (vgl. zum - einheitlichen - Begriff der „Anordnung“ der Sicherungsverwahrung in §§ 66a StGB, 275a StPO, Art. 316f EGStGB auch BGH, Beschluss v. 07.08.2013, 1 StR 246/13, bei juris Rdnr. 6). Die abweichende Bezeichnung des Rechtsmittels als sofortige Beschwerde ist gemäß § 300 StPO unschädlich (BGHSt 50, 180ff). Die Rechtsmittelbegründung vom 24.09.2015 ist fristgerecht eingegangen und genügt auch inhaltlich den Anforderungen des § 344 StPO. 2. Soweit der Bundesgerichtshof im Urteil vom 07.08.2012, Az. 1 StR 98/12, mit dem die Revision gegen ein die Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung ablehnendes Urteil verworfen wurde, in einem nicht entscheidungstragenden Hinweis ausgeführt hat, dass die von Amts wegen zu treffende Entscheidung über den Vorbehalt (der Sicherungsverwahrung) „entsprechend dem Rechtsgedanken des § 206a StPO“ auch im Beschlusswege getroffen werden könne, wenn der Antrag auf Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (wegen Fristablaufs) zurückgenommen worden ist, betrifft dies zum einen eine andere Fallgestaltung (in der - wegen Antragsrücknahme der Staatsanwaltschaft und fehlender Beschwer des Angeklagten - ein Rechtsmittel von vornherein auszuschließen ist). Zum anderen überzeugt diese Auffassung - jedenfalls für die vorliegende Konstellation des Streites um eine letztlich vom Bundesgerichtshof im dafür vorgesehenen Instanzenzug zu entscheidende Rechtsfrage - schon deshalb nicht, weil der Bundesgerichtshof die Einhaltung der Frist des § 66a Abs. 2 StGB a. F. in ständiger Rechtsprechung und insbesondere auch in der genannten Entscheidung vom 07.08.2012 (entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft Gera durchaus entscheidungstragend) ausdrücklich als „verbindliche materiellrechtliche Voraussetzung“ für die Anordnung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung eingestuft hat (vgl. grundlegend BGHSt 51, 159). Der Rückgriff auf den Rechtsgedanken des § 206a StPO, der die Einstellung bei Verfahrenshindernissen betrifft, erscheint deshalb von vornherein fragwürdig und widerspricht der eindeutigen Regelung in § 275a StPO. Der ausdrücklichen Nichtanordnung der (vorbehaltenen) Sicherungsverwahrung bzw. dem Absehen von deren Anordnung aus materiellrechtlichen Gründen kommt eine andere Entscheidungsqualität zu als der (bloßen) Verfahrenseinstellung wegen eines Verfahrenshindernisses. Davon scheint auch der Bundesgerichtshof im o. g. Urteil vom 07.08.2012 auszugehen, wenn er für den Fall des Unterbleibens einer Entscheidung über den Vorbehalt ausdrücklich feststellt, dass der Verurteilte dann so zu stellen ist, als sei die Anordnung der Sicherungsverwahrung im Vorbehaltsverfahren rechtskräftig abgelehnt worden. 3. Für die Behandlung des Rechtsmittels als Revision spricht im Übrigen ferner, dass der Bundesgerichtshof sich - ohne das vorherige Erfordernis einer nach Auffassung des Senats anderenfalls noch durchzuführenden Hauptverhandlung mit dem vorhersehbar gleichen Ergebnis - bereits in diesem Verfahrensstadium als das letztlich zuständige Rechtsmittelgericht zu den Rechtsfolgen der Nichteinhaltung der Frist des § 66a Abs. 2 StGB a. F. äußern und - im Falle der Bestätigung der Rechtsauffassung der Strafkammer (für die u. a. die Fassung des Art. 316e EGStGB vom 22.12.2010 sprechen dürfte) - den (dann nur) in der Entscheidung durch Beschluss liegenden Verfahrensfehler ggf. als unschädlich einstufen könnte (vgl. dazu BGH NStZ 2006, 178).