Beschluss
1 OLG 171 Ss 5/16
Thüringer Oberlandesgericht 1. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGTH:2016:0308.1OLG171SS5.16.0A
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Leitsätze
Führt (allein) die an sich gebotene nachträgliche Gesamtstrafenbildung zur Überschreitung der Strafgewalt des Berufungsgerichts, so kann die Gesamtstrafenbildung - nach Aufhebung des Berufungsurteils - dem Beschlussverfahren nach §§ 460, 462 StPO überlassen bleiben.(Rn.10)
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts - 4. Strafkammer - Erfurt vom 19.10.2015 im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach §§ 460, 462 StPO durch das nach § 462a Abs. 3 StPO zuständige Gericht zu treffen ist, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision vorbehalten bleibt.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Führt (allein) die an sich gebotene nachträgliche Gesamtstrafenbildung zur Überschreitung der Strafgewalt des Berufungsgerichts, so kann die Gesamtstrafenbildung - nach Aufhebung des Berufungsurteils - dem Beschlussverfahren nach §§ 460, 462 StPO überlassen bleiben.(Rn.10) 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts - 4. Strafkammer - Erfurt vom 19.10.2015 im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach §§ 460, 462 StPO durch das nach § 462a Abs. 3 StPO zuständige Gericht zu treffen ist, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision vorbehalten bleibt. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. I. Mit Urteil des Amtsgerichts Weimar vom 06.10.2014 wurde der Angeklagte im vorliegenden Strafverfahren - unter Freispruch im Übrigen - wegen gewerbsmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 21 Fällen, unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln, Beihilfe zum gewerbsmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in 10 Fällen, unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln, unerlaubter Veräußerung von Betäubungsmitteln, fahrlässigen Umgangs mit explosionsgefährlichen Stoffen in zwei Fällen, vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in sechs Fällen, vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung, veruntreuender Unterschlagung in zwei Fällen und Betruges (Tatzeitraum 03.03.2011 bis 15.04.2014) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 4 Monaten (bei einer Einsatzstrafe von 1 Jahr 3 Monaten) verurteilt und - neben der Einziehung diverser Gegenstände - eine Sperre von 4 Jahren für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis verhängt. Ihre gegen dieses Urteil fristgerecht eingelegten Berufungen haben sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Angeklagte zuletzt jeweils auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt, wobei der Angeklagte ergänzend auf die Herausgabe der eingezogenen Gegenstände verzichtet hat. Vor Durchführung der Berufungsverhandlung war der Angeklagte bereits in anderer Sache mit (Berufungs-)Urteil des Landgerichts Erfurt vom 03.09.2014 (Az. 850 Js 30867/06 4 Ns), rechtskräftig seit demselben Tage, wegen versuchter Nötigung in Tateinheit mit Bedrohung und übler Nachrede, Betruges in zwei Fällen, gefährlicher Körperverletzung, vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in drei Fällen, einer davon in Tateinheit mit fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr (Tatzeitraum 17.08.2006 - 13.07.2007) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 2 Monaten verurteilt worden, bei - der Höhe nach der amtsgerichtlichen Entscheidung entsprechenden - Einzelstrafen von 6, 10, 9, 9, 3, 3 und 8 Monaten. Im hiesigen Verfahren hat das Landgericht Erfurt - 4. Strafkammer - mit Urteil vom 19.10.2015 das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Weimar vom 06.10.2014 „auf die Berufung des Angeklagten“ im Rechtsfolgenausspruch dahin abgeändert, dass es den Angeklagten - nach wiederholender Wiedergabe der zuletzt nicht mehr angegriffenen Schuldsprüche und bei gegenüber der amtsgerichtlichen Entscheidung unveränderten Einzelstrafen - unter Auflösung der mit Urteil des Landgerichts Erfurt vom 03.09.2014 erkannten Gesamtstrafe und Einbeziehung der mit Urteil des Amtsgerichts Weimar vom 11.10.2010 (Az. 850 Js 30867/061 Ls) verhängten Einzelstrafen - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 7 Monaten verurteilt und für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis eine Sperrfrist von 3 Jahren angeordnet hat. Die weitergehende Berufung des Angeklagten und die der Staatsanwaltschaft hat das Landgericht verworfen. Gegen das am 02.12.2015 zugestellte Urteil richtet sich die von dem Angeklagten über seinen Verteidiger am 22.10.2015 und eigenhändig am 23.10.2015 eingelegte Revision, die mit am 21.12. 2015 eingegangenem Schriftsatz des Verteidigers auf eine nicht näher ausgeführte Verfahrensrüge und die allgemeine Sachrüge gestützt worden ist. Die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft hat mit - dem Verurteilten über seinen Verteidiger am 09.02.2016 zugestellter - Stellungnahme vom 25.01.2016 beantragt, die Revision als offensichtlich unbegründet zu verwerfen. II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und (mit der Sachrüge) begründete Revision hat den aus dem Tenor ersichtlichen - vorläufigen - Teilerfolg; im Übrigen erweist sie sich als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Gegenstand des Berufungsurteils und damit auch der Überprüfung im Revisionsverfahren ist aufgrund der von Angeklagtem und Staatsanwaltschaft wirksam vorgenommenen Berufungsbeschränkung nur noch der Rechtsfolgenausspruch des angefochtenen Urteils. Soweit es die vom Landgericht verhängten Einzelstrafen und die daneben ausgesprochene - lediglich um ein Jahr verkürzte und damit nahezu exakt der Dauer des Berufungsverfahrens Rechnung tragende - Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis angeht, ist die Revision dem Antrag der Staatsanwaltschaft entsprechend als unbegründet zu verwerfen, da die Nachprüfung des Berufungsurteils aufgrund der Revisionsbegründung in dieser Hinsicht keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). 2. Hinsichtlich des Gesamtstrafenausspruchs erweist sich das Urteil jedoch als rechtsfehlerhaft und kann insoweit keinen Bestand haben. Das Landgericht hat zwar zu Recht die Gesamtstrafenfähigkeit der einbezogenen Einzelstrafen aus dem mit Berufungsurteil vom 03.09.2014 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren 850 Js 30867/06 bejaht, da die im hiesigen Verfahren abgeurteilten Taten sämtlich vor der früheren Verurteilung vom 03.09.2014 begangen wurden (§ 55 Abs. 1 StGB). Richtig ist ferner, dass der Tatrichter des Berufungsrechtszuges auch bei einer (hier: auf den Rechtsfolgenausspruch) beschränkten Berufung grundsätzlich zur nachträglichen Bildung einer Gesamtstrafe verpflichtet ist, wenn im Zeitpunkt seines Urteils die Voraussetzungen der §§ 53 ff. StGB vorliegen (vgl. BGHSt 55, 220). Allerdings hat die Berufungskammer im Rahmen der gem. § 55 StGB nachträglich vorgenommenen Gesamtstrafenbildung die Grenzen ihrer Strafgewalt missachtet, was vom Revisionsgericht bei zulässig eingelegter Revision von Amts wegen zu berücksichtigen ist. Gem. § 24 Abs. 2 GVG darf das Amtsgericht nicht auf eine höhere Strafe als 4 Jahre erkennen, wobei es nicht darauf ankommt, ob es sich um eine Einzelstrafe, eine Gesamtstrafe nach §§ 53, 54 StGB oder eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung gem. § 55 StGB handelt (Senatsbeschluss v. 10.02. 2002, Az. 1 Ss 280/02, NStZ-RR 2003, 139). Dieser sog. Strafbann gilt für den gesamten amtsgerichtlichen Rechtszug, mithin auch für die Berufungskammer des Landgerichts, die daher mit der hier erkannten Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 7 Monaten ihre Rechtsfolgenkompetenz überschritten hat. Dieser Rechtsfehler führt allerdings nicht etwa - wegen vermeintlicher sachlicher Unzuständigkeit des Landgerichts - zur Aufhebung des Urteils insgesamt. Denn aus den Gründen des - die erstinstanzlich vom Amtsgericht verhängten Einzelstrafen durchweg bestätigenden - Berufungsurteils sowie der umfassenden Verwerfung der (eine höhere Strafe anstrebenden) staatsanwaltschaftlichen Berufung durch das Landgericht ergibt sich eindeutig, dass die Verhängung der - den Strafbann der Berufungskammer überschreitenden - höheren Gesamtfreiheitsstrafe im konkreten Fall allein aufgrund der nachträglich einbezogenen Einzelstrafen aus der früheren Verurteilung erfolgte, während anderenfalls - ohne die nachträgliche Gesamtstrafenbildung - die amtsgerichtliche Strafgewalt ausgereicht hätte. Für diese Fallgestaltung ist es in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, dass sich aus der grundsätzlichen Verpflichtung der Strafkammern zur Gesamtstrafenbildung innerhalb ihres Strafbanns kein Zwang zum Überwechseln vom Berufungsverfahren in ein erstinstanzliches Verfahren allein zum Zwecke der Gesamtstrafenbildung ergibt. Vielmehr ist es in diesen Fällen (ausnahmsweise) zulässig, geboten und „empfehlenswert“ (BGHSt 34, 204), von der Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe abzusehen und diese dem Beschlussverfahren nach §§ 460, 462 StPO zu überlassen (Senatsbeschluss a. a. O.; KK-Appl, StPO, 7. Aufl., § 460 Rdnr. 6). Aus revisionsrechtlicher Sicht stellt sich die Überschreitung der Strafgewalt durch das Berufungsgericht mithin (nur) als Gesetzesverletzung bei der Bildung einer Gesamtstrafe i. S. d. § 354 Abs. 1b StPO dar, die allein zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe nötigt. Einer Zurückverweisung der Sache an die Berufungskammer bedarf es bei dieser Sachlage nicht. Vielmehr macht der Senat von der Möglichkeit des § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO Gebrauch, die nunmehr erneut zu treffende Entscheidung über den Gesamtstrafenausspruch dem Nachverfahren nach §§ 460, 462 StPO und dem nach § 462a Abs. 3 StPO hierfür zuständigen Gericht (vgl. dazu Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 462a Rdnr. 28) zu überlassen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision vorbehalten bleibt (vgl. BGH, Beschl. v. 09.11.2004, Az. 4 StR 426/04, bei juris; NStZ-RR 2015, 20).