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Urteil

1 OLG 171 Ss 45/16

Thüringer Oberlandesgericht 1. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGTH:2016:0927.1OLG171SS45.16.0A
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Leitsätze
1. Verwirklichung des Tatbestands der Volksverhetzung gemäß § 130 Abs. 1 StGB durch Facebook-Kommentar.(Rn.15) 2. Wirksame Einbeziehung eines Fotos in die Urteilsgründe durch die Formulierung; "Auf das Lichtbild Blatt 6 der Akte wird insoweit verwiesen".(Rn.11)
Tenor
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 01.03.2016 wird verworfen. 2. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Angeklagte zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Verwirklichung des Tatbestands der Volksverhetzung gemäß § 130 Abs. 1 StGB durch Facebook-Kommentar.(Rn.15) 2. Wirksame Einbeziehung eines Fotos in die Urteilsgründe durch die Formulierung; "Auf das Lichtbild Blatt 6 der Akte wird insoweit verwiesen".(Rn.11) 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 01.03.2016 wird verworfen. 2. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Angeklagte zu tragen. I. Der Angeklagte wurde mit Urteil des Amtsgerichts Erfurt vom 09.09.2015 wegen Volksverhetzung, begangen im Zustand verminderter Schuldfähigkeit, zu einer - gem. § 42 StGB in monatlichen Raten zu je 200,- € zahlbaren - Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 20 ,- € verurteilt. Seine hiergegen eingelegte Berufung hat das Landgericht Erfurt mit Urteil vom 01.03.2016 als unbegründet verworfen. Dabei hat es folgenden Sachverhalt zugrunde gelegt: „Am 12.05.2015 war auf der öffentlich zugänglichen Facebook-Profilseite 'Thügida' ein vom Facebook-Nutzer J. L. veröffentlichtes Foto einer männlichen Person sowie folgender Kommentar eingestellt: 'Achtung - Haltet die Augen offen in Z. M.: Dieser Ausländer angeblich 19 Jahre alt bedrängt in Z.-M. unsere 13jährigen Töchter'. Auf das Lichtbild Blatt 6 der Akte wird insofern verwiesen. Am 14.05.2015, dem Himmelfahrtstag, konsumierte der Angeklagte etwa einen Kasten Bier und eine halbe Flasche Pfefferminzlikör. Am Abend dieses Tages gegen 18.32 Uhr veröffentlichte er zu dem zitierten Eintrag auf der 'Thügida' - Facebook-Seite folgenden Kommentar: 'Auf dir Fresse !!! Diesen Juden ins KZ und ruhe ist ... Ich kann nicht mehr, überall dieses gesocks !!!'. “ Gegen das Urteil richtet sich die mit Schriftsatz seines Verteidigers am 07.03.2016 erhobene Revision des Angeklagten, die mit Einlegung auf die allgemeine Sachrüge gestützt worden ist. Die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft hat mit Vorlage der Sache an den Senat zunächst beantragt, das Urteil des Landgerichts Erfurt aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Erfurt zurückzuverweisen. Zuletzt hat die Vertreterin der Generalstaatsanwaltschaft beantragt, die Revision als offensichtlich unbegründet zu verwerfen. II. Die gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 01.03.2016 gerichtete Revision des Angeklagten ist zulässig, jedoch im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Die auf die allein erhobene Sachrüge vorzunehmende Nachprüfung des angefochtenen Urteils in materiell-rechtlicher Hinsicht deckt keine Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten auf; insbesondere wird der Schuldspruch wegen Volksverhetzung durch die Urteilsgründe getragen. 1. Ein Darstellungsmangel im Hinblick auf das mit dem Facebook-Eintrag des J. L. veröffentlichte Lichtbild, wie ihn die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft zunächst angenommen und ihrem Aufhebungsantrag in der schriftlichen Stellungnahme vom 02.06.2016 (allein) zugrunde gelegt hatte, haftet dem angefochtenen Urteil nicht an. Das Landgericht hat das betreffende Foto mit der in den Feststellungen vorgenommenen Verweisung „auf das Lichtbild Blatt 6 der Akte“ wirksam in die Urteilsgründe einbezogen, § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO, und damit der Prüfung durch den Senat zugänglich gemacht. Will der Tatrichter bei Abfassung der Urteilsgründe auf eine - wie hier - bei der Akte befindliche Abbildung im Sinne von § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO verweisen, so hat er das deutlich und zweifelsfrei zum Ausdruck zu bringen. Eine besondere Form schreibt § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO hierfür nicht vor; ob der Tatrichter eindeutig erklärt hat, eine Abbildung durch Verweisung zum Bestandteil der Urteilsgründe zu machen, ist deshalb stets im Einzelfall und unter Heranziehung seiner Darlegungen insgesamt zu entscheiden (vgl. BGH, Urt. v. 28.01.2016, Az. 3 StR 425/15, bei juris). Hier hat das Landgericht eine eindeutig an den Wortlaut des § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO angelehnte, diesen nahezu wörtlich verwendende Formulierung gewählt, was die Absicht, von der durch diese Norm eröffneten Gestaltungsmöglichkeit Gebrauch zu machen, regelmäßig hinreichend verdeutlicht (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 03.06.1991, Az. 5 Ss [OWi] 152/91; OLG Rostock, Beschl.v. 24.03.2003, Az. 2 Ss [OWi] 282/02, jeweils bei juris). Zudem hat es die Verweisung unmittelbar nach Wiedergabe des hierauf bezogenen Text-Teils des Eintrages des Nutzers L. vorgenommen, so dass ihr ohne weiteres die - zur Annahme einer vom Tatrichter gewollten Einbeziehung nach § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO drängende (BGH, a. a. O.) - Aufforderung an den Adressaten zu entnehmen ist, sich durch Betrachtung des betreffenden Bildes auch insoweit einen eigenen (und damit erst vollständigen) Eindruck zu verschaffen. Angesichts dieser Gesamtumstände ist es nicht zweifelhaft, dass das Foto prozessordnungsgemäß zum Gegenstand der Urteilsgründe gemacht worden ist. Der wirksamen Einbeziehung des Fotos steht auch nicht entgegen, dass § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO eine Verweisung nur „wegen der Einzelheiten" erlaubt. Hieraus folgt nicht, dass der Tatrichter die abgebildete Person im Falle der Bezugnahme gleichwohl konkret zu beschreiben habe. Mit der Beschränkung der Verweisungsbefugnis auf „die Einzelheiten“ will das Gesetz sicherstellen, dass die Schilderung des „Aussagegehalts" der in Bezug genommenen Abbildung nicht ganz entfällt, sondern die Urteilsgründe aus sich selbst heraus verständlich bleiben (Senat, Beschl. v. 17.06.2004, Az. 1 Ss 13/04, bei juris). Diesem Erfordernis genügt eine allgemein gehaltene Beschreibung des Wesentlichen des Abbildungsgeschehens in knapper Form (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 20.01.1988, Az. 5 Ss [OWi] 12/88, bei juris), wie sie hier mit dem Hinweis auf die Darstellung einer männlichen Person erfolgt ist. 2. Die Annahme einer von dem Angeklagten durch den am 12.05.2015 veröffentlichten Facebook-Kommentar verwirklichten Volksverhetzung gem. § 130 Abs. 1 StGB ist nicht zu beanstanden. a) Eine dahingehende Strafbarkeit scheidet entgegen der von der Verteidigung vorgetragenen Rechtsansicht nicht schon deshalb (wegen vermeintlichen Vorrangs des § 130 Abs. 2 StGB) aus, weil der Angeklagte die betreffenden Äußerungen (als „Schrift“) ins Internet eingestellt hat. Für ein gem. § 130 Abs. 1 StGB tatbestandsmäßiges Verhalten kommt es nicht darauf an, in welcher Form der betreffende Angriff erfolgt, so dass die dortigen Tatvarianten auch durch eine Veröffentlichung im Internet verwirklicht werden können (Münchner Kommentar/Schäfer, StGB, 2. Aufl., § 130 Rdnr. 20; Leipziger Kommentar/Krauß, StGB, 12. Aufl., § 130 Rdnr. 36 und Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschl. v. 15.05.2006, Az. 1 Ws 75/06, bei juris, insoweit jeweils zu § 130 Abs. 1 StGB a. F.). b) Dass der von dem Angeklagten veröffentlichte Facebook-Kommentar den Äußerungstatbestand des § 130 Abs. 1 StGB sowohl in der Form des Aufstachelns zum Hass, § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB, als auch in der Variante des Beschimpfens, § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB, erfüllt, hat das Landgericht ohne Rechtsfehler angenommen. Es hat hierzu festgestellt, der Angeklagte habe mit der Passage „diesen Juden ins KZ und ruhe ist“ auf die massenhafte Inhaftierung und Ermordung in der Zeit des Nationalsozialismus angespielt; dabei sei ihm bewusst gewesen, dass diese Äußerung - zumal im Kontext mit den weiteren Formulierungen „Auf die Fresse !!!“ und „Ich kann nicht mehr, überall dieses gesocks !!!“ - wegen des Zusammenhangs mit dem Eintrag des Nutzers L. und der eigenen Wortwahl des Angeklagten geeignet gewesen sei, eine feindliche Haltung gegenüber in Deutschland lebenden Ausländern wie auch gegenüber den hier lebenden Juden zu erzeugen, und dass darüber hinaus durch diese Äußerungen beide Personengruppen in ihrer Menschenwürde angegriffen, das Lebensrecht namentlich der jüdischen Bevölkerung in Abrede gestellt und insbesondere diese Gruppe als verachtenswert, minderwertig und unwürdig dargestellt worden sei. Damit habe der Angeklagte die Gefährdung friedlichen Zusammenlebens mit Ausländern und Juden in Deutschland und damit die Störung des öffentlichen Friedens billigend in Kauf genommen. Jede andere Deutung erscheine lebensfremd; insbesondere komme eine Deutung der betreffenden Äußerung dergestalt, dass der Angeklagte - entsprechend seiner Einlassung - damit allein eine gerechte Bestrafung der auf dem Lichtbild gezeigten Person wegen einer von ihr verübten Straftat gefordert habe, nicht in Betracht. Diese Auslegung hält rechtlicher Überprüfung stand. Die Auslegung mündlicher und schriftlicher Erklärungen auf ihren tatsächlichen Sinngehalt ist grundsätzlich Sache des Tatrichters (BGH, Urteil v. 15.03.1994, Az. 1 StR 179/93, bei juris; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl, § 337 Rdnr. 32).). Das Revisionsgericht ist insoweit auf die Prüfung beschränkt, ob der Tatrichter gegen allgemeine Erfahrungssätze, Auslegungsregeln oder Denkgesetze verstoßen hat; letzteres ist auch dann der Fall, wenn er naheliegende Auslegungsmöglichkeiten übersehen und daher nicht in seine Abwägung einbezogen hat (BayObLG, Beschl. v. 31.01.1994, Az. StR 209/93, bei juris). Im Rahmen der Auslegung ist der Gesamtaussagewert der Äußerung zu ermitteln. Auszugehen ist dabei von deren Wortlaut; daneben sind der sprachliche Kontext einzubeziehen, in dem die Äußerung steht, ihre Begleitumstände, soweit sie für den Rezipienten erkennbar sind, und eine etwaige Voreingenommenheit des angesprochenen Adressatenkreises, weil diese Umstände einen Hinweis darauf geben können, wie der durchschnittliche Zuhörer die Äußerung auffassen wird (BGH, Urt. v. 20.09.2011, Az. 4 StR 129/11, bei juris). Hieran gemessen begegnet die Deutung des Landgerichts, die auf der Facebook-Profilseite der erklärtermaßen gegen Ausländer eingenommenen Thügida-Bewegung veröffentlichten Äußerungen des Angeklagten ließen sich nur als Angriff gegen die in Deutschland lebenden Ausländer und Juden verstehen, keinen Bedenken. Die Äußerungen waren zwar vordergründig durch den auf eine bestimmte, bildlich dargestellte Person bezogenen Facebook-Eintrag des L. veranlasst und formal mit der in Einzahl gehaltenen Formulierung „Diesen Juden ins KZ und ruhe ist“ nur gegen eine Person gerichtet. Im Kontext mit der in jeder Hinsicht (einschließlich des durch das Lichtbild vermittelten Eindrucks) willkürlichen Bezeichnung dieser zuvor als Ausländer beschriebenen Person (zudem) als „Jude“ und der Klage über dieses (begrifflich eine Vielzahl von Personen umfassende, „überall“ anzutreffende) „Gesocks“ drängt sich jedoch sofort auf, dass der Angeklagte letztlich die auf die Verbrechen des Nationalsozialismus rekurrierende Verbringung „ins KZ und ruhe ist“ als - von ihm offenkundig gebilligtes (vgl. § 130 Abs. 3, 4 StGB) - Mittel propagiert, um sich „dieses“ - nach dem Sinnzusammenhang aus Juden und Ausländern zusammengesetzten - „Gesocks“, dessen der Angeklagte erklärtermaßen überdrüssig ist („Ich kann nicht mehr, überall dieses gesocks“), insgesamt zu entledigen. Die dieser Äußerung vom Angeklagten beigelegte Bedeutung, er habe nur eine „gerechte Bestrafung“ gerade der auf dem Foto abgebildeten Person wegen eines ihr angelasteten Sexualdelikts einfordern wollen, hat das Landgericht erwogen, aber als nicht in Betracht kommend verworfen; dagegen ist aus den vorstehenden Erwägungen nichts zu erinnern. Ausgehend davon, dass bereits der festgestellte Ausgangskommentar des Nutzers L. mit dem bloßen Wort „bedrängt“ keinerlei konkrete Hinweise auf eine verfolgbare (Sexual-)Straftat der abgebildeten, pauschal als „Ausländer“ bezeichneten Person liefert, kann die von dem Angeklagten für sich in Anspruch genommene Auslegungsvariante seiner hierzu erfolgten Äußerung gerade auch angesichts ihres an die nationalsozialistische Massenvernichtung einer Volksgruppe anknüpfenden, diese als probates Mittel zur Herbeiführung von „Ruhe“ verharmlosende und in den Zusammenhang eines „überall“ anzutreffenden „Gesocks“ (also einer unbestimmten Mehrzahl von Personen) gestellten Wortlautes ausgeschlossen werden. Die danach fehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch. Mit der Forderung nach einer den als „Gesocks“ verächtlich gemachten Ausländern und Juden in Deutschland zugedachten Verbringung ins KZ „und Ruhe ist“ hat der Angeklagte die Nutzer der öffentlich zugänglichen Thügida-Profilseite bei Facebook bewusst in einer auf ihre Gefühle abzielenden, über bloße Ablehnung und Verachtung hinausgehenden Form zu emotional gesteigerter, feindseliger Haltung angereizt, § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Zugleich hat er die betroffenen Bevölkerungsgruppen - und damit gleichzeitig die abgebildete Person wegen ihrer vermeintlichen Zugehörigkeit zur Gruppe der in Deutschland lebenden Ausländer - in ihrer Menschenwürde angegriffen, indem er ihnen dasselbe Schicksal zudachte, wie es Millionen Juden unter dem Nationalsozialismus erlitten haben, und ihnen damit das Lebensrecht abgesprochen, § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Dass dieses Vorgehen zur Störung des öffentlichen Friedens geeignet war, hat das Landgericht zu Recht angenommen, da die vom Angeklagten öffentlich zugänglich gemachten Äußerungen dazu angetan waren, das Sicherungsempfinden der ausländischen wie auch der jüdischen Mitbürger nachdrücklich zu beeinträchtigen. 3. Die vom Landgericht vorgenommene Strafzumessung hat ebenfalls Bestand. Dass die Kammer dabei insoweit einen unzutreffenden Strafrahmen zugrunde gelegt hat, als sie unter Anwendung von §§ 21, 49 StGB von einer Strafobergrenze von 3 Jahren und 6 Monaten ausgegangen ist statt von der im Ergebnis der Strafrahmenverschiebung maßgeblichen Obergrenze von 3 Jahren und 9 Monaten, kann sich nicht zuungunsten des Angeklagten ausgewirkt haben. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.