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Beschluss

1 Ws 418/16

Thüringer Oberlandesgericht 1. Strafsenat, Entscheidung vom

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Leitsätze
Zur örtlichen Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer für von Amts wegen zu treffende Entscheidungen nach § 57 StGB bei Verlegung des Strafgefangenen vor Aktenvorlage und Antragstellung durch die Staatsanwaltschaft(Rn.14)
Tenor
Der Beschluss des Landgerichts Erfurt vom 28.09.2016 wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Prüfung und Entscheidung - auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - an das örtlich zuständige Landgericht - Strafvollstreckungskammer - Gera (zurück-)verwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur örtlichen Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer für von Amts wegen zu treffende Entscheidungen nach § 57 StGB bei Verlegung des Strafgefangenen vor Aktenvorlage und Antragstellung durch die Staatsanwaltschaft(Rn.14) Der Beschluss des Landgerichts Erfurt vom 28.09.2016 wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Prüfung und Entscheidung - auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - an das örtlich zuständige Landgericht - Strafvollstreckungskammer - Gera (zurück-)verwiesen. I. Der Verurteilte verbüßt aufgrund des seit dem 04.02.2016 rechtskräftigen Urteils des Landgerichts Erfurt vom 22.12.2014 eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen, vorsätzlicher Körperverletzung in drei Fällen, davon in einem Fall tateinheitlich mit Sachbeschädigung und in einem weiteren Fall tateinheitlich mit Bedrohung, sowie fahrlässiger Körperverletzung. Vom 29.01.2014 bis 04.02.2016 befand sich der Verurteilte in Untersuchungshaft. 2/3 der Freiheitsstrafe waren am 27.09.2016 verbüßt, das Strafende ist auf den 28.01.2018 notiert. Am 23.06.2016 wurde der Verurteilte, der sich seit dem 28.01.2016 zur Erstellung des Vollzugsplans in der Justizvollzugsanstalt T. befand, entsprechend dem Vollstreckungsplan in die Justizvollzugsanstalt H. verlegt. Unter dem 30.06.2016 erstattete die Justizvollzugsanstalt T. gegenüber der Staatsanwaltschaft Erfurt Bericht zur Frage der Strafrestaussetzung gemäß § 57 StGB. Zusammenfassend wird darin ausgeführt, dass in der Gesamtschau die zum Strafgegangenen vorliegenden Erkenntnisse legalprognostisch in eine günstige Richtung wiesen, so dass seitens der Anstalt unter Abwägung aller das Votum beeinflussenden Faktoren einer vorzeitigen Entlassung nicht entgegen getreten werde, insofern er die als positiv wahrgenommene Persönlichkeitsentwicklung auch weiterhin fortsetze und die verbleibende Zeit bis zum frühest möglichen Entlassungszeitpunkt nachweislich dazu nutze, die Ursachen seiner Straffälligkeit aufzuarbeiten. Am 13.07.2016 bat der zuständige Dezernent der Staatsanwaltschaft Erfurt unter Hinweis auf die anstehende Prüfung nach § 57 StGB telefonisch um schnellstmögliche Übersendung der beim Oberlandesgericht befindlichen Verfahrensakten. Mit an das Landgericht - Strafvollstreckungskammer - Erfurt gerichteter Verfügung vom 21.07.2016 beantragte die Staatsanwaltschaft, die Reststrafenaussetzung zu versagen. Nach dortigem Akteneingang am 25.07.2016 bestimmte die Strafvollstreckungskammer Termin zur Anhörung auf den 23.08.2016. Das entsprechende Vorführersuchen sollte ausweislich der Verfügung vom 01.08.2016 an die Justizvollzugsanstalt T. gerichtet werden. Zum Termin am 23.08.2016 wurde der Verurteilte, der sich weiterhin in der Justizvollzugsanstalt H. befand, von dort aus vorgeführt. Eine bei den Akten befindliche Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 21.07.2016 weist eine Eintragung - die hier gegenständliche Verurteilung - auf. Mit Beschluss vom 27.09.2016 hat das Landgericht - Strafvollstreckungskammer - Erfurt die Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe zur Bewährung abgelehnt und gleichzeitig eine Frist von sechs Monaten bestimmt, vor deren Ablauf ein Antrag des Verurteilten, die Reststrafe zur Bewährung auszusetzen, unzulässig ist. Hinsichtlich der Prognoseentscheidung führt die Strafvollstreckungskammer unter anderem aus: „Erhebliche Umstände von Gewicht sprachen gegen eine Reststrafenaussetzung. Prognostisch ungünstig war zu bewerten, dass der Verurteilte nicht nur eine Gewalttat bzw. ein Körperverletzungsdelikt begangen hat, sondern eine Vielzahl solcher Taten. Dabei fällt negativ ins Gewicht, dass der Verurteilte auch einschlägig vorbestraft war. Das Urteil des Landgerichts Erfurt teilt mit, dass der Verurteilte insgesamt bereits dreimal wegen Körperverletzung bzw. Bedrohung - also einschlägig - vorbestraft war, ehe er die Taten beging, die dem Landgericht Erfurt zugrunde lagen. Bemerkenswert ist dabei, dass er bei der Tat, die dem dort geschilderten Strafbefehl des Amtsgerichts Halle vom 21.04.2009 (Seite 8 UA) zugrunde lag, ebenfalls seine damalige Lebensgefährtin (M. M.) geschlagen, gebissen und gekratzt hatte. Es scheint zum eingeprägten Verhaltensmuster des Verurteilten zu gehören, seine etwaigen Frustrationen an körperlich schwächeren Lebensgefährtinnen oder deren Kindern mit Gewalt auszulassen.“ Gegen den ihm am 06.09.2016 zugestellten Beschluss wendet sich der Verurteilte mit der bei Gericht am 09.09.2016 eingegangenen, in der Folge nicht weiter begründeten (sofortigen) Beschwerde seines Verteidigers vom 09.09.2016. In ihrer Zuschrift an den Senat vom 26.09.2016 beantragt die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft, den Beschluss des - ihrer Auffassung nach trotz am 23.06.2016 erfolgter Verlegung des Verurteilten in die JVA H. örtlich zuständigen - Landgerichts Erfurt vom 29.08.2016, Az. StVK 472/16, wegen unterbliebener Einholung eines notwendigen Sachverständigengutachtens (§ 454 Abs. 2 StPO) aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht Erfurt zurückzuverweisen. II. Die zulässige sofortige Beschwerde des Verurteilten führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, weil das Landgericht Erfurt für die getroffene Entscheidung örtlich unzuständig war und die gemäß § 454 Abs. 1 S. 3 StPO zwingend vorgeschriebene mündliche Anhörung des Verurteilten deshalb nicht durch den gesetzlichen Richter erfolgt ist. 1. Für die zu treffende Entscheidung nach §§ 57 StGB, 454 StPO ist gemäß § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO nicht das Landgericht Erfurt, sondern das Landgericht Gera - Strafvollstreckungskammer - örtlich zuständig. Nach dieser Vorschrift ist im Fall der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe für die nach den §§ 453, 454, 454a und 462 StPO zu treffenden Entscheidungen die Strafvollstreckungskammer zuständig, in deren Bezirk die Strafanstalt liegt, in die der Verurteilte zu dem Zeitpunkt aufgenommen ist, in dem das Gericht mit der Sache befasst wird. Eine „Befassung“ mit der betreffenden Nachtragsentscheidung liegt vor, wenn Tatsachen aktenkundig werden, die eine Entscheidung rechtfertigen können, wenn etwa der Vorgang durch die Staatsanwaltschaft einer Strafvollstreckungskammer vorgelegt wird (BGH StraFo 2003, 431), wenn bei der Strafvollstreckungskammer ein Aussetzungsantrag eingeht oder wenn der gesetzliche 2/3-Zeitpunkt des § 57 Abs. 1 StGB verstrichen ist (BGH StraFo 2005, 171; vgl. zum Ganzen auch: Appl in Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. Aufl., § 462a, Rdnr. 17 ff.; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 462a, Rdnr. 10ff m. w. N.). Zuständig für die Entscheidung über die Aussetzung des Strafrests zur Bewährung ist hiernach die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Gera. Diese wurde durch den mit Aktenvorlage erfolgten Eingang des Antrags der Staatsanwaltschaft Erfurt vom 21.07.2016 auf Versagung der Strafaussetzung am 25.07.2016 beim Landgericht Erfurt mit der Sache „befasst“ im Sinne des § 462a Abs. 1 StPO, weil der Verurteilte zu diesem Zeitpunkt (bereits seit ca. 1 Monat) in der Justizvollzugsanstalt H., und damit im Zuständigkeitsbereich des Landgerichts Gera einsaß (vgl. hierzu BGH StraFo 2005, 171). Daran ändert auch nichts, dass der Antrag nicht beim Landgericht Gera, sondern beim Landgericht Erfurt eingereicht wurde und die dortige - nach Aktenlage zuvor noch nicht mit dem Vollstreckungsvorgang befasste - Strafvollstreckungskammer sich - ihrerseits erkennbar versehentlich, wie insbes. das gemäß Verfügung v. 01.08.2016 noch an die JVA T. gerichtete Vorführersuchen verdeutlicht - für zuständig erachtete. Denn es genügt, dass der Antrag bei einem Gericht eingeht, das grundsätzlich für die Sache zuständig sein kann (BGH a. a. O.). Eine vorherige, d. h. noch zum Zeitpunkt des Aufenthalts des Verurteilten in der JVA T. erfolgte und deshalb die (nach Verlegung in den Zuständigkeitsbereich des Landgerichts Gera fortdauernde) Zuständigkeit des Landgerichts Erfurt begründende „Befassung“ des Landgerichts Erfurt mit der Sache scheidet aus, weil vor der Verlegung des Verurteilten von der JVA T. in die JVA H. am 23.06.2016 weder ein Aussetzungsantrag eingegangen noch der gesetzliche Zeitpunkt des § 57 Abs. 1 StGB verstrichen war (so für vergleichbare Fallgestaltung ausdrücklich BGH a. a. O.). Selbst die Stellungnahme der JVA T. vom 30.06.2016 zur Frage der Reststrafenaussetzung wurde erst nach der am 23.06.2016 erfolgten Verlegung des Verurteilten nach H. gefertigt. Bei dieser Sachlage besteht eine vorrangige (fortwirkende) örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Erfurt entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines „fiktiven“ Befasstseins der dortigen Strafvollstreckungskammer in dem Sinne, dass bereits zu einem früheren (vor der Verlegung nach H. liegenden) Zeitpunkt und unabhängig von der Antragstellung der Staatsanwaltschaft Erfurt eine Entscheidung erforderlich wurde. Die zur Begründung dieser Auffassung herangezogene Entscheidung des OLG Dresden vom 13.07.2009, Az. 2 Ws 291/09, lässt keinen Bezug zu dieser Rechtsfrage erkennen. Mit der wohl tatsächlich gemeinten Entscheidung des OLG Dresden vom 06.12.2004 (StraFo 2005, 171) hat sich der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 17.09.2014, Az. (S) AR 69/14 (bei juris), auseinandergesetzt; sie steht auch im vorliegenden Fall der Annahme einer Zuständigkeit des Landgerichts Gera nicht entgegen. Abgesehen davon, dass sie mit der oben zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (ebenfalls StraFo 2005, 171) schwerlich in Einklang zu bringen ist, war die dort behandelte Frage, ob eine Strafvollstreckungskammer bereits dann i. S. d. § 462a Abs. 1 StPO „befasst“ ist, wenn der von Amts wegen zu beachtende Zeitpunkt nach § 57 StGB „herannaht“, für die Entscheidung des OLG Dresden in Wirklichkeit schon deshalb nicht entscheidungserheblich, weil der Verurteilte in jenem Verfahren mehr als drei Monate vor seiner Verlegung bei der örtlichen Strafvollstreckungskammer eine Reststrafenaussetzung beantragt hatte (vgl. im Übrigen Senatsbeschluss v. 17.09.2014, Az. [S)] AR 69/14, bei juris). Die in dem vorstehend zitierten Senatsbeschluss vertretene und auch dieser Entscheidung zugrunde liegende Auslegung des § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO entspricht dem mit § 462a StPO verfolgten Grundsatz der „Vollzugsnähe“, der gerade bei Entscheidungen nach § 57 StGB besondere Bedeutung erlangt. Eine andere Herangehensweise würde nach Auffassung des Senats in der Praxis gerade bei langjährigen Freiheitsstrafen und mehrfachen Verlegungen zu Zuständigkeitsstreitigkeiten zwischen den für die verschiedenen Haftanstalten zuständigen Strafvollstreckungskammern führen (vgl. etwa OLG Hamm, Beschl. v. 07.10.2014, 3 (s) Sbd I - 10/14, bei juris, mit einer nochmals differenzierteren, von „den Umständen des Einzelfalls“ abhängenden Zuständigkeitsbeurteilung), die gerade wegen der Eilbedürftigkeit der zu treffenden Entscheidungen vermieden werden müssen. Abgesehen davon, dass § 462a Abs. 1 StPO für den Regelfall ausdrücklich auf den Zeitpunkt abstellt, in dem das Gericht (erstmals) mit der Sache befasst wird - und nicht: hätte befasst werden müssen - muss eine an den im konkreten Einzelfall „richtigen“ Zeitpunkt der Aktenvorlage anknüpfende Zuständigkeitsregelung zu erheblichen Unsicherheiten führen, die es im Interesse der gebotenen zügigen Sachbearbeitung zu vermeiden gilt. Denn damit werden Fragen der - für die voraussichtlich benötigte gerichtliche Bearbeitungsdauer maßgeblichen - Schwierigkeit der Sache bzw. der Aussetzungsentscheidung in die Zuständigkeitsprüfung vorverlagert, wodurch nicht nur Zuständigkeitsstreitigkeiten begünstigt, sondern auch die eindeutige Bestimmbarkeit des gesetzlichen Richters in Frage gestellt wird. Dies belegt auch die vorliegende Fallgestaltung. Die im Vorfeld keineswegs immer eindeutig zu beantwortende, u. U. vom Ergebnis der gerichtlichen (mündlichen) Anhörung abhängende Frage, ob im Einzelfall die Einholung eines Gutachtens gemäß § 454 Abs. 2 StPO erforderlich oder (ausnahmsweise) entbehrlich ist, muss sich zwar (auch) die Staatsanwaltschaft stellen und regelmäßig auf eine rechtzeitige, die Möglichkeit einer Entscheidung noch vor dem maßgeblichen 2/3-Zeitpunkt wahrende Vorlage der Akten bei der zum Zeitpunkt der Vorlage gemäß § 462a Abs. 1 StPO örtlich zuständigen Strafvollstreckungskammer hinwirken. Geschieht dies allerdings nicht und werden die Akten erst „verspätet“ vorgelegt und hierdurch das Vollstreckungsgericht (erstmals) mit dem Vorgang befasst, besteht kein Anlass, die dann anhand des (formalen Kriteriums des) Haftaufenthaltsortes des Verurteilten zum Zeitpunkt der tatsächlichen - wenn auch „verspäteten“ - Vorlage gemäß § 462a Abs. 1 StPO im Regelfall eindeutig und zweifelsfrei zu beantwortende Zuständigkeitsfrage mit Unsicherheiten durch die - letztlich von der (abweichenden gerichtlichen ?) Beurteilung in der Sache selbst abhängige - Fiktion eines vorverlagerten „Befassungszeitpunktes“ zu belasten. Die - von der Generalstaatsanwaltschaft mit nachvollziehbaren Gründen verneinte - Frage, ob vorliegend ausnahmsweise von der Einholung eines gemäß § 454 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 StPO grundsätzlich erforderlichen Gutachtens abgesehen werden kann, wird nunmehr die nach dem Vorstehenden örtlich zuständige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Gera zu beurteilen haben. Denn der festgestellte Verfahrensmangel führt wegen der gleichzeitig unterbliebenen mündlichen Anhörung durch den zuständigen (gesetzlichen) Richter vorliegend zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache, weil der Anhörungsmangel in der Beschwerdeinstanz nicht geheilt werden kann (ständ. Rechtspr. des Senats, z. B. Beschl. v. 06.04.2006, 1 Ws 103/06, bei juris; Appl, a. a. O., § 454 Rdnr. 37). Als das gemeinschaftliche obere Gericht i. S. d. § 14 StPO macht der Senat von der Möglichkeit der unmittelbaren (Zurück-)Verweisung an das Landgericht - Strafvollstreckungskammer - Gera Gebrauch, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens vorbehalten bleibt. 2. Für die erneute Sachbehandlung weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass einer Verwertung der im Urteil des Landgerichts Erfurt vom 22.12.2014 mitgeteilten Vorverurteilungen, wie sie das Landgericht Erfurt in der angefochtenen Entscheidung zu Lasten des Verurteilten vorgenommen hat, § 51 BZRG entgegensteht. Danach dürfen eine zurückliegende Tat und die sie ahndende Verurteilung dem Betroffenen im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil verwertet werden, wenn - wie hier - die Eintragung über die betreffende Verurteilung im Bundeszentralregister bereits getilgt worden ist. Das Verwertungsverbot ist auch bei Entscheidungen über die Reststrafenaussetzung nach § 57 StGB zu berücksichtigen, so dass getilgte Strafen eine Erstverbüßern vorbehaltene Halbstrafenaussetzung nach § 57 Abs. 2 Nr. 1 StGB nicht ausschließen (Fischer, StGB, 63. Aufl., § 57, Rdnr. 27; LK/Hubrach, StGB, 12. Aufl., § 57, Rdnr. 33; MK/Groß, StGB, 2. Aufl., § 57, Rdnr. 25) und nach der vorliegenden obergerichtlichen Rechtsprechung auch nicht für die im Rahmen von § 57 StGB zu treffende Legalprognose herangezogen werden dürfen (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 03.06.2015, Az. 2 Ws 194/15; OLG Celle, Beschl. v. 05.08. 2011, Az. 1 Ws 282/11; KG Berlin, Beschl. v. 06.03.1998, Az. 1 AR 216/98; s. a. BGH, Beschl. v. 04.02.2010, Az. 3 StR 8/10 bzgl. der von vergleichbaren Kriterien abhängenden Prognose i. R. v. § 56 StGB, jeweils bei juris); letzteres gilt bereits im Rahmen kriminalprognostischer Begutachtung (OLG Karlsruhe, a. a. O.).