Beschluss
1 Ws 439/16
Thüringer Oberlandesgericht 1. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGTH:2016:1027.1WS439.16.0A
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Leitsätze
1. Haftfortdauer nach Aussetzung der Hauptverhandlung aufgrund einer erst bei Verhandlungsbeginn erhobenen Anhörungsrüge gegen den Eröffnungsbeschluss wegen vermeintlicher Unkenntnis der Pflichtverteidiger vom Inhalt der ihnen versehentlich nicht übersandten, u.a. jedoch bereits zum Gegenstand vorausgegangener Haftentscheidungen gemachten Anklage.(Rn.21)
2. Zum pflichtwidrigen Unterlassen des dem inhaftierten Angeklagten - im öffentlichen Interesse zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Rechte wie auch zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Verfahrensablaufs (vergleiche BVerfG, 8. April 1975, 2 BvR 207/75, BVerfGE 39, 238) - beigeordneten Pflichtverteidigers, sich im Rahmen der Vorbereitung der Hauptverhandlung Kenntnis von dem Inhalt der zugelassenen, ihm jedoch (versehentlich) nicht übersandten Anklageschrift zu verschaffen.(Rn.35)
3. Wird (nur) den Verteidigern trotz entsprechender richterlicher Verfügung versehentlich keine Abschrift der Anklage übersandt, stellt dies keine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Angeklagten dar, die den Bestand des Eröffnungsbeschlusses berühren könnte.(Rn.33)
Tenor
1. Die Fortdauer der Untersuchungshaft wird angeordnet.
2. Die nächste Haftprüfung nach § 122 Abs. 4 StPO findet statt am
Donnerstag, …01.2017.
3. Bis dahin wird die Haftprüfung nach § 117 Abs. 1 StPO dem nach den allgemeinen Bestimmungen dafür zuständigen Gericht übertragen (§ 122 Abs. 3 Satz 3 StPO).
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Haftfortdauer nach Aussetzung der Hauptverhandlung aufgrund einer erst bei Verhandlungsbeginn erhobenen Anhörungsrüge gegen den Eröffnungsbeschluss wegen vermeintlicher Unkenntnis der Pflichtverteidiger vom Inhalt der ihnen versehentlich nicht übersandten, u.a. jedoch bereits zum Gegenstand vorausgegangener Haftentscheidungen gemachten Anklage.(Rn.21) 2. Zum pflichtwidrigen Unterlassen des dem inhaftierten Angeklagten - im öffentlichen Interesse zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Rechte wie auch zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Verfahrensablaufs (vergleiche BVerfG, 8. April 1975, 2 BvR 207/75, BVerfGE 39, 238) - beigeordneten Pflichtverteidigers, sich im Rahmen der Vorbereitung der Hauptverhandlung Kenntnis von dem Inhalt der zugelassenen, ihm jedoch (versehentlich) nicht übersandten Anklageschrift zu verschaffen.(Rn.35) 3. Wird (nur) den Verteidigern trotz entsprechender richterlicher Verfügung versehentlich keine Abschrift der Anklage übersandt, stellt dies keine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Angeklagten dar, die den Bestand des Eröffnungsbeschlusses berühren könnte.(Rn.33) 1. Die Fortdauer der Untersuchungshaft wird angeordnet. 2. Die nächste Haftprüfung nach § 122 Abs. 4 StPO findet statt am Donnerstag, …01.2017. 3. Bis dahin wird die Haftprüfung nach § 117 Abs. 1 StPO dem nach den allgemeinen Bestimmungen dafür zuständigen Gericht übertragen (§ 122 Abs. 3 Satz 3 StPO). I. Der Angeklagte H. befindet sich seit seiner vorläufigen Festnahme am 25.02.2016 in dieser Sache in Untersuchungshaft, und zwar aufgrund eines am 24.02.2016 erlassenen Haftbefehls des Amtsgerichts Gera, welcher am 26.02.2016 durch das Amtsgericht Gera verkündet wurde. Der Vollzug der Untersuchungshaft war unterbrochen durch die Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe in anderer Sache (…/15) vom 30.03.2016 bis 25.05.2016. In dem auf den Haftgrund der Fluchtgefahr gestützten Haftbefehl vom 24.02.2016 wird dem Angeklagten schwerer Raub in zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung gemäß §§ 250 Abs. 2 Nr. 1 2. Alt. und Nr. 3 lit. b), 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 2. Alt. und Nr. 5, 25 Abs. 2, 52, 53 StGB vorgeworfen. Konkret werden ihm folgende Sachverhalte zur Last gelegt: Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitraum vor dem 20.09.2015 soll der Angeklagte sich mit mindestens drei weiteren Personen, u. a. dem betäubungsmittelabhängigen Mitangeklagten S. B., dem Mitangeklagten R. K. sowie der - ebenfalls betäubungsmittelabhängigen - gesondert Verfolgten A. B. zu einer Bande zusammengeschlossen haben, um in Jena und Umgebung fortgesetzt von Betäubungsmittelkonsumenten unter erheblicher Gewaltanwendung und mittels Verwendung gefährlicher Gegenstände Betäubungsmittel, Bargeld und sonstige stehlenswerte Gegenstände zu entwenden („abzuziehen“), um diese für sich zu verwenden bzw. selbst zu konsumieren. Aufgrund dieser generellen Bandenabrede soll der Angeklagte in der Nacht vom 20.09.2016 auf den 21.09.2016 in Zeitz gemeinsam mit dem Mitangeklagten B. und der gesondert Verfolgten B. zulasten des Geschädigten He. und am 25.10.2015 in Jena gemeinsam mit den Mitangeklagten B. und K. zu Lasten der Geschädigten R., N. und Z. jeweils einen gemeinschaftlich begangenen schweren Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung begangen haben. Wegen der Tatvorwürfe im Einzelnen wird auf den Inhalt des Haftbefehls vom 24.02.2016 verwiesen. Wegen dieser (und anderer) Tatvorwürfe hat die Staatsanwaltschaft Gera unter dem 07.06.2016 Anklage gegen den Angeklagten sowie die Mitangeklagten B., K. und J. erhoben und beantragt, Haftfortdauer anzuordnen. Dem Angeklagten H. wurde durch die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Gera vom 07.06.2016 darüber hinaus zur Last gelegt, im Zeitraum zwischen dem 15.10.2015 und dem 04.11.2015 gemeinsam mit der gesondert Verfolgten B. einen schweren Raub gemäß § 250 Abs. 2 Nr. 1 2. Alt. StGB sowie im Zeitraum zwischen dem 25.09.2015 bis 11.12.2015 und in einem weiteren Fall zwischen dem 11.12.2015 und dem 21.12.2015 Urkundenfälschung in zwei tatmehrheitlichen Fällen tateinheitlich jeweils mit vorsätzlichem Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz begangen zu haben. Durch Anklage vom 22.06.2016 (ursprüngliches Aktenzeichen 850 Js 18736/16) wurde dem Angeklagten H. ferner vorgeworfen, im Zeitraum zwischen dem 18.01.2016 und dem 31.01. 2016 eine Urkundenfälschung und einen Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz sowie am 31.01.2016 gegen 00:53 Uhr ein vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis begangen zu haben. Die Anklageschrift wurde am 07.07.2016 unter gleichzeitiger Benachrichtigung des Verteidigers gemäß § 145a Abs. 3 Satz 2 StPO zugestellt. Durch Beschluss vom 25.07.2016 wurde das Verfahren mit dem Verfahren 850 Js 4183/16 verbunden. Nach Eingang der Anklage vom 07.06.2016 in dem Verfahren 850 Js 4183/16 veranlasste die Kammervorsitzende mit Verfügung vom 14.06.2016 die förmliche Zustellung der - zuvor zu übersetzenden Anklageschrift - an die Angeklagten sowie die jeweilige formlose Übersendung einer Abschrift der Anklage an die Verteidiger mit dem Zusatz: „Die in die russische Sprache übersetzte Anklageschrift ist dem Angeschuldigten zugestellt worden mit Frist zur Äußerung von zwei Wochen.“ Entsprechend dem - allerdings undatierten - Erledigungsvermerk (Bd. II Bl. 376 d. A.) zu dieser Verfügung wurde die übersetzte Anklageschrift den Angeklagten zugestellt, dem Angeklagten H. spätestens am 01.08.2016. Mit Verfügung vom 05.07.2016 (Bd. III, Bl. 391) teilte die Kammer die in Betracht kommenden Verhandlungstermine mit und forderte die Verteidiger zur Stellungnahme auf, an welchen dieser Tage terminiert werden könne. Als erster Verhandlungstag wurde der 08.08.2016 vorgeschlagen. Durch Verfügung vom 26.07.2016 wurde dem Verteidiger des Angeklagten J. Akteneinsicht für drei Tage gewährt; die am 28.07.2016 übersandte Akte gelangte allerdings erst nach Mahnung am 11.08.2016 wieder zu Gericht. Mit Verfügung vom 11.08.2016 fasste die Kammer im Rahmen eines Vermerks die Terminslage zusammen und stellte fest, dass aufgrund bereits terminierter anderer Verfahren, des Urlaubs und anderweitiger Gebundenheit der Verteidiger und des Sachverständigen der Beginn der Hauptverhandlung nicht vor dem 10.10.2016 erfolgen könne. Als nunmehr verbindlich vorgesehene Termine wurden mitgeteilt: 10.10., 24.10., 04.11., 07.11., 21.11., 25.11., 01.12., 05.12., 07.12., 09.12., 12.12., 14.12. und 16.12.2016. Mit Beschluss vom 01.09.2016 ordnete der Senat im Verfahren der besonderen Haftprüfung betreffend den durch Rechtsanwalt P. vertretenen Angeklagten K. unter näherer Darstellung des Verfahrensstandes die Haftfortdauer an. Durch Beschluss vom 20.09.2016 ließ das Landgericht die Anklagen der Staatsanwaltschaft Gera vom 07.06.2016, vom 22.02.2016 sowie weitere - den Angeklagten H. nicht betreffende Anklagen - zu und eröffnete das Verfahren vor dem Landgericht Gera - 11. Strafkammer. Darüber hinaus wurde die Fortdauer der Untersuchungshaft des Angeklagten (sowie der Mitangeklagten, soweit inhaftiert) angeordnet, da die Gründe, die zum Erlass des Haftbefehls geführt hätten, andauerten. Eröffnungsbeschluss und Terminsladung wurden den Verteidigern förmlich zugestellt, dem Verteidiger des Angeklagten H. am 26.09.2016. Nachdem der Verteidiger des Mitangeklagten B. mit Schriftsatz vom 05.10.2016 mitgeteilt hatte, dass ihm die Anklageschrift bislang nicht zugegangen sei, wurde ihm unverzüglich per Fax eine Abschrift übersandt. Im Hauptverhandlungstermin am 10.10.2016 beantragte der Verteidiger des Angeklagten K. vor Verlesung der Anklageschrift, „den Eröffnungsbeschluss gemäß § 33 a StPO für gegenstandslos zu erklären“, da das Verfahren wieder in den Stand des Zwischenverfahrens zurück zu versetzen sei. Die Anhörungsrüge sei begründet, da zumindest dem Verteidiger des Angeklagten K. die Anklageschrift nicht zugestellt worden sei und dieser hierzu keine inhaltlichen Erklärungen abgeben könne. Die Verteidiger der Angeklagten B., H. und J. schlossen sich diesem Antrag durch Erklärung zu Protokoll an. Nachdem die mit der Ausführung der richterlichen Verfügung vom 14.06.2016 (Zustellung der Anklageschrift und Bekanntgabe an die Verteidiger) beauftragte Mitarbeiterin der Geschäftsstelle aufgrund Erkrankung nicht zu deren vollständiger Ausführung befragt werden konnte, setzte das Landgericht die Hauptverhandlung mit Beschluss vom 10.10.2016 aus und räumte den Angeklagten und ihren Verteidigern, denen zuvor jeweils (nochmals) Ausfertigungen der sie betreffenden Anklageschriften (u. a. der vom 07.06.2016) übergeben worden waren, Gelegenheit zur Stellungnahme bis 18.10.2016 ein. Gleichzeitig gab die Vorsitzende bekannt, dass die bereits abgesprochenen Termine ab dem 04.11.2016 für die neue Hauptverhandlung genutzt werden sollen. Letzteres wurde den Verteidigern nochmals mit Verfügung vom 11.10.2016 mitgeteilt, die Termine ab dem 04.11.2016 als verbindlich bezeichnet und eine Reihe weiterer möglicher Fortsetzungstermine im Januar und Februar vorgeschlagen. Gleichzeitig wurden die Akten dem Senat zur besonderen Haftprüfung betreffend den Angeklagten H. vorgelegt. Die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft hat unter dem 17.10.2016 beantragt, Haftfortdauer anzuordnen und die weitere Haftprüfung gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 StPO für die nächsten 3 Monate dem gemäß § 126 StPO zuständigen Gericht zu übertragen. Hierzu haben der Angeklagte und sein Verteidiger Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. II. Da der Angeklagte sich mit Ablauf des 21.10.2016 seit sechs Monaten in Untersuchungshaft befindet, hatte der Senat gemäß § 122, 121 StPO über die Frage der Haftfortdauer zu entscheiden. 1. Die Fortdauer der Untersuchungshaft des Angeklagten H. ist gerechtfertigt. Der Angeklagte ist nach dem Ergebnis der Ermittlungen der ihm in dem Haftbefehl vom 24.02. 2016 vorgeworfenen Taten dringend verdächtig. Der dringende Tatverdacht ergibt sich insbesondere aus den Angaben der gesondert Verfolgten B. sowie der Zeugen R., S., N. Z. Auf die Ausführungen in der Anklageschrift vom 07.06.2016, auf die dort benannten Beweismittel sowie die dortigen Erörterungen zum wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen wird Bezug genommen. 2. Es besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr, § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO. Der geschiedene und auch sonst über keine (bekannten) stabilen sozialen oder beruflichen Bindungen in Deutschland verfügende Angeklagte hat im Falle seiner Verurteilung wegen gleich mehrerer im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bedrohter Verbrechen nach § 250 Abs. 2 StGB mit der Verhängung einer mehrjährigen und jedenfalls nicht mehr bewährungsfähigen Gesamtfreiheitsstrafe zu rechnen. Hieraus ergibt sich ein massiver Fluchtanreiz, dem keine in der Person oder den Lebensumständen des Angeklagten liegenden Umstände hinreichend wirksam entgegen wirken. 3. Eine Aussetzung des Vollzugs des Haftbefehls gemäß § 116 StPO kommt nicht in Betracht, weil der Zweck der Untersuchungshaft durch mildere Maßnahmen nicht erreicht werden kann. Insbesondere angesichts der beträchtlichen Straferwartung besteht keine ausreichende Vertrauensgrundlage für eine Haftverschonung. 4. Die Verhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft (§ 112 Abs. 1 Satz 2 StPO) ist in Anbetracht der zu erwartenden erheblichen (Gesamt-)Freiheitsstrafe, die voraussichtlich die Dauer der bisher vollzogenen Untersuchungshaft deutlich übersteigen wird, gewahrt. Das Verfahren ist auch in der für Haftsachen erforderlichen Weise gefördert worden. Der Umfang und die besonderen Schwierigkeiten des Verfahrens haben bislang ein Urteil nicht zugelassen (§ 121 Abs. 1 StPO). Für das Verfahren bis zum 01.09.2016 hat der Senat dies bereits in dem den Mitangeklagten K. betreffenden Verfahren 1 Ws 362/16 durch Beschluss vom 01.09.2016 festgestellt. Daran hat sich zwischenzeitlich nichts geändert. Die zuständige Strafkammer hat am 20.09.2016 über die Eröffnung des Hauptverfahrens entschieden und zunächst einen - frühzeitig abgestimmten - Verhandlungsbeginn bereits am 10.10.2016 - also weniger als 1 Monat nach der Eröffnung - vorgesehen. Wegen der Ermittlungshandlungen und des Verlaufs des Verfahrens im Einzelnen wird auf die dem Angeklagten und seinem Verteidiger zur Kenntnis gegebenen Ausführungen der Thüringer Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 17.10.2016 verwiesen. Die im Anschluss an die nach Beginn der Hauptverhandlung von dem Verteidiger des Angeklagten K. erhobene Anhörungsrüge - der sich neben dem Verteidiger des Angeklagten H. auch die weiteren Verteidiger angeschlossen haben - am 10.10.2016 erfolgte Aussetzung der Hauptverhandlung führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung, zumal die hierdurch entstehenden Verzögerungen durch ein letztlich als verantwortungslos zu bezeichnendes, dem gesetzlichen Leitbild ihres Berufsstandes unangemessenes Verhalten der Verteidiger der Angeklagten K. und H. - und damit durch einen außerhalb der Sphäre des Gerichts liegenden, nicht vorhersehbaren Umstand - zumindest mitverursacht sind. Zum einen ist absehbar, dass die Aussetzung der Hauptverhandlung wegen der begleitenden Maßnahmen der Kammer zur Wahrung und Nutzung der langfristig abgestimmten weiteren Termine nicht zu einer wesentlichen Verzögerung des Verfahrens führen wird. Bereits mit Verfügung vom 11.10.2016 hat die Vorsitzende den Verteidigern die Aufrechterhaltung der Hauptverhandlungstermine ab dem 04.11.2016 - immerhin noch 11 Termine in den verbleibenden 2 Monaten des Jahres 2016 - verbindlich mitgeteilt und zudem weitere 11 mögliche Termine bis Ende Februar 2017 in Aussicht gestellt. Zum anderen stehen der damit geplanten kurzfristigen Erneuerung der Hauptverhandlung auch keine rechtlichen Gründe entgegen. Auch ungeachtet der bislang nicht abschließend geklärten Frage, ob die Anklageschrift vom 07.06.2016 entgegen dem Erledigungsvermerk tatsächlich nicht an die Verteidiger versandt wurde, ist eine - durch die Kammer veranlasste - Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht ersichtlich, so dass die Verteidigung mit der gemäß § 33a StPO erhobenen Anhörungsrüge nicht durchdringen wird. Zwar ist der gemäß § 210 Abs. 1 StPO einer Anfechtung durch den/die Angeklagten entzogene Eröffnungsbeschluss eine Entscheidung, auf die das Verfahren nach § 33a StPO Anwendung findet (vgl. KG, Beschl. v. 12.03.2007, 1 AR 227/07 m. w. N.). Allerdings ist den Angeklagten die Anklageschrift jeweils zugestellt worden, und zwar in einer ihnen verständlichen Sprache und mit ausreichender Frist zur Stellungnahme. Selbst wenn den Verteidigern trotz entsprechender richterlicher Verfügung versehentlich keine Abschriften übersandt worden sein sollten, stellt dies keine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Angeklagten dar, die den Bestand des Eröffnungsbeschlusses berühren könnte. Gemäß § 201 Abs. 1 StPO ist die Anklageschrift dem Angeschuldigten mitzuteilen. Hat der Angeschuldigte zu diesem Zeitpunkt bereits einen Verteidiger, ist es zwar entsprechend § 145a Abs. 3 StPO regelmäßig geboten, den Verteidiger über die Zustellung an den Angeschuldigten zu unterrichten und ihm eine Abschrift der Anklage zu übermitteln. Hierbei handelt es sich jedoch um eine bloße Ordnungsvorschrift (KK-Laufhütte/Willnow, StPO, 7. Aufl., § 145a Rdnr. 6), deren (hier erkennbar allenfalls versehentliche) Nichtbeachtung weder die Wirksamkeit einer etwa erforderlichen Zustellung berührt noch geeignet ist, eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu begründen (vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 20.12.2001, Az. 2 BvR 1356/01; OLG Frankfurt, Beschl. v. 10.07.1990, Az. 2 Ws [B] 248/90 OWiG). Hinzu kommt, dass dem Verteidiger des Angeklagten K. - ebenso wie dem in der gleichen Kanzlei als Partner tätigen Verteidiger des Angeklagten H. - selbstverständlich seit langem bekannt war, dass eine ihren Mandanten bereits im Juli/August 2016 zugestellte Anklageschrift existierte, über deren Inhalt sie sich deshalb ohne weiteres rechtzeitig vor der Hauptverhandlung nicht nur hätten informieren können, sondern im Interesse ihrer Mandanten sowie zu einer ordnungs- und pflichtgemäßen Terminsvorbereitung informieren müssen. Rechtsanwalt P. sind wesentliche Inhalte dieser Anklageschrift zudem bereits mit dem Senatsbeschluss vom 01.09.2016 „bekannt“ geworden, der ausführlich die seinen Mandanten betreffenden Tatvorwürfe darstellt und auch auf die Anklage vom 07.06.2016 verweist. Das - selbst nach Zugang des Eröffnungsbeschlusses und der Terminsladung fortgesetzte - schlichte Unterlassen eines eigenen Bemühens um den Erhalt der vollständigen Anklage (durch bloßen Hinweis auf die unterbliebene Bekanntgabe) kann deshalb nur als bemerkenswerte anwaltliche Pflichtverletzung eingestuft werden, die Anlass geben kann, jedenfalls künftige Beiordnungen dieses Rechtsanwalts als Pflichtverteidiger grundsätzlich in Frage zu stellen. Gemäß § 43 BRAO hat der Rechtsanwalt als unabhängiges Organ der Rechtspflege (§ 1 BRAO) seinen Beruf gewissenhaft auszuüben. Er hat sich innerhalb und außerhalb des Berufes der Achtung und des Vertrauens, welche die Stellung des Rechtsanwalts erfordert, würdig zu erweisen. Dazu gehört, dass der Verteidiger sich - vor allem in einem so umfangreichen Strafverfahren wie dem vorliegenden - sorgsam auf die Hauptverhandlung vorbereitet. Im Interesse seines Mandanten hat er Umstände, die in seiner Sphäre liegen und das Verfahren verzögern können, nicht schuldhaft herbei zu führen. Dies gilt um so mehr, wenn sich der Mandant bereits mehrere Monate in Untersuchungshaft befindet. Wenn der Verteidiger - trotz fragloser Kenntniserlangung von Anklageerhebung und Terminierung zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt - erst in der Hauptverhandlung rügt, dass ihm eine Anklageschrift nicht zugegangen sei, dann provoziert er mutwillig deren Aussetzung, mindestens aber eine Verzögerung des Verfahrens - und damit u. U. die Verlängerung der gegen den Mandanten (und weitere Mitangeklagte) angeordneten Untersuchungshaft. Ein solches Verhalten ist mit einer gewissenhaften Ausübung des Anwaltsberufs nicht in Einklang zu bringen. Gleichwohl hat die Kammer den Verteidigern auf deren Antrag nochmals die Gelegenheit eingeräumt, zur Anklageschrift Stellung zu nehmen. Dagegen ist aus Sicht des Senats nichts einzuwenden, zumal die Kammer gehalten war/ist, sich in aller gebotenen Sorgsamkeit mit der erhobenen Anhörungsrüge gemäß § 33a StPO auseinanderzusetzen. Der Senat hat deshalb in Übereinstimmung mit dem Antrag der Thüringer Generalstaatsanwaltschaft gemäß § 122 Abs. 3, 4 StPO die Fortdauer der Untersuchungshaft für weitere 3 Monate beschlossen und bis zum Ablauf dieser Frist die Haftentscheidung dem nach den allgemeinen Vorschriften Gericht übertragen.