Beschluss
1 Ws 500/16
Thüringer Oberlandesgericht 1. Strafsenat, Entscheidung vom
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Leitsätze
Zur Entscheidung über die Auslagen eines Nebenbeteiligten bei Teilfreispruch und Unterbleiben der Anordnung einer Maßnahme nach § 472b Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 StPO.(Rn.27)
Tenor
1. Die Kostenentscheidung im Urteil des Landgerichts - 9. Strafkammer als 3. Wirtschaftsstrafkammer - Mühlhausen vom 12.08.2015 wird im Ausspruch über die Auslagen des Nebenbeteiligten teilweise abgeändert und dahin ergänzt, dass von den notwendigen Auslagen des Nebenbeteiligten 80 % der Staatskasse zur Last fallen.
Im Übrigen trägt der Nebenbeteiligte seine Auslagen selbst.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Nebenbeteiligte zu tragen; jedoch wird die Gebühr auf 20 % ermäßigt und fallen 80 % der im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen des Nebenbeteiligten der Staatskasse zur Last.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Entscheidung über die Auslagen eines Nebenbeteiligten bei Teilfreispruch und Unterbleiben der Anordnung einer Maßnahme nach § 472b Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 StPO.(Rn.27) 1. Die Kostenentscheidung im Urteil des Landgerichts - 9. Strafkammer als 3. Wirtschaftsstrafkammer - Mühlhausen vom 12.08.2015 wird im Ausspruch über die Auslagen des Nebenbeteiligten teilweise abgeändert und dahin ergänzt, dass von den notwendigen Auslagen des Nebenbeteiligten 80 % der Staatskasse zur Last fallen. Im Übrigen trägt der Nebenbeteiligte seine Auslagen selbst. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Nebenbeteiligte zu tragen; jedoch wird die Gebühr auf 20 % ermäßigt und fallen 80 % der im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen des Nebenbeteiligten der Staatskasse zur Last. I. Der Angeklagte Dr. M... A... gründete am 27.09.19.. die D... GmbH, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer er bis zur Insolvenz der Gesellschaft Ende 2012 war. Im Rahmen des 2011 gegen ihn eingeleiteten Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts von Straftaten nach dem Außenwirtschaftsgesetz ordnete das Amtsgericht Mühlhausen mit Beschluss vom 13.08.2012, Az. …, gemäß §§ 111b Abs. 2, 111d StPO, 73 Abs. 1, 73a StGB den dinglichen Arrest in Höhe von 501.689,74 Euro in das Vermögen der D... GmbH an (Bd. IV Bl. 194 ff. d. A. sowie Sdbd. Vermögensabschöpfung D... GmbH). In dem Beschluss wurden dem Beschuldigten insgesamt 9 Tathandlungen vorgeworfen, u. a. die verbotene Ausfuhr (Verkauf und Lieferung) eines Glimmentladungsspektrometers (Massenspektrometers) des deutschen Herstellers H... GmbH durch die D... GmbH über die Vereinigten Arabischen Emirate in den Iran. Die D... GmbH habe hierfür 409.726,- Euro in Rechnung gestellt und Zahlungen in Höhe von 385.817,74 Euro erhalten. Mit Anklageschrift vom 04.06.2013 (Bd. VI Bl. 182 ff. d. A.) legte die Staatsanwaltschaft dem Angeklagten weiterhin 9 Fälle des Verstoßes gegen das Außenwirtschaftsgesetz, darunter der Verkauf und die Lieferung des Massenspektrometers, zur Last. Nach Eröffnung des Hauptverfahrens und Beginn der Hauptverhandlung ordnete das Landgericht Mühlhausen gemäß § 431 Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 442 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 StPO mit Beschluss vom 20.05.2015 die Beteiligung des Insolvenzverwalters über das Vermögen der D... GmbH als Nebenbeteiligter (Einziehungs- und Verfallsbeteiligter) an. Die Anordnung erfolgte im Hinblick auf den durch das Amtsgericht Mühlhausen verhängten dinglichen Arrest sowie im Hinblick auf die in Betracht kommende Einziehung einer beschlagnahmten Auswuchtmaschine sowie der beschlagnahmten Muffelöfen. Mit Verfügung vom 26.05.2015 wurde dem Insolvenzverwalter mitgeteilt, dass der Beschluss vom 20.05.2015 unanfechtbar sei. Außerdem wurde er darauf hingewiesen, dass eine in Zukunft ergehende Gerichtsentscheidung, soweit es die Einziehung oder den Verfall angeht, ihm gegenüber wirksam sei, dass er sich als Nebenbeteiligter durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen könne und dass er nicht verpflichtet sei, an der Hauptverhandlung teilzunehmen. Die Hauptverhandlungstermine wurden dem Nebenbeteiligten mitgeteilt. Darüber hinaus erhielt er eine Ausfertigung des Eröffnungsbeschlusses und eine beglaubigte Abschrift der 151 Seiten umfassenden Anklageschrift. Am 23.06.2015 ordnete das Landgericht dem Nebenbeteiligten Rechtsanwalt G...-T... gemäß § 434 Abs. 2 StPO als Vertreter bei, der in der Folge für den Nebenbeteiligten an der Hauptverhandlung teilnahm. Mit Beschluss vom 29.06.2015 änderte die Strafkammer den Arrestbeschluss des Amtsgerichts Mühlhausen vom 13.08.2012 dahin ab, dass der dingliche Arrest in das Vermögen der D... GmbH nur noch in Höhe von 90.674,- Euro angeordnet blieb. Die Reduzierung des Betrags wird damit begründet, dass eine Zahlung für die Muffelöfen nicht nachgewiesen werden konnte und hinsichtlich der Ausfuhr des Massenspektrometers der Tatverdacht eines Verstoßes gegen das Außenwirtschaftsgesetz aus tatsächlichen Gründen entfallen sei. Eine in der Hauptverhandlung gehörte Sachverständige vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle hatte in ihrem Gutachten ausgeführt, dass es sich bei dem von der Firma H... gelieferten Spektrometer nicht um ein Massenspektrometer, sondern um ein optisches Emissionsspektrometer gehandelt habe, dessen Ausfuhr in den Iran weder nach der damals geltenden Iran-Verordnung noch nach der Dual-Use-Verordnung genehmigungspflichtig gewesen sei. Mit Urteil vom 12.08.2015, rechtskräftig seit dem 17.06.2016, verurteilte das Landgericht Mühlhausen den Angeklagten Dr. A... wegen diverser Delikte nach dem Außenwirtschaftsgesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, sowie zur Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 5.000,- Euro. Im Übrigen sprach es den Angeklagten - ausdrücklich betreffend „Fall 6 der Anklageschrift: Massenspektrometer“ - frei. Unter Ziff. 3. - 5. des Urteilstenors ordnete das Landgericht - in Höhe von 39.622,- Euro den Verfall von Wertersatz in das Vermögen der D... GmbH, - wegen der Ordnungswidrigkeit den Verfall eines Geldbetrages von 18.308,- Euro gegen die D... GmbH und - die Einziehung der bei der D... GmbH sichergestellten Muffelöfen an. Die Kostenentscheidung (Ziff. 6 des Urteilstenors) lautet: „Soweit der Angeklagte verurteilt ist, trägt er die Verfahrenskosten und seine notwendigen Auslagen. Soweit er freigesprochen worden ist, fallen die Verfahrenskosten und seine notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last.“ Zu den Kosten der Nebenbeteiligung heißt es in den Gründen (Seite 72 Urteilsausfertigung): „Da der Nebenbeteiligte keine besonderen Kosten verursacht hat, sind ihm keine Verfahrenskosten auferlegt worden, § 472b StPO. Es waren auch kein Gründe ersichtlich, nach denen es der Billigkeit entspricht, die notwendigen Auslagen des Nebenbeteiligten dem Angeklagten aufzuerlegen, § 472b Abs. 1 S. 2 StPO. Es waren insbesondere keine Handlungen des Angeklagten feststellbar, die über das eigentliche Tatgeschehen hinaus den Nebenbeteiligten zu einer Beteiligung hätten veranlassen können“. Mit der am 18.08.2015 - fristwahrend - beim Landgericht Mühlhausen eingelegten und mit Schriftsatz vom 06.11.2015 begründeten sofortigen Beschwerde wendet sich der Nebenbeteiligte gegen die im Urteil getroffene „Kosten- und Auslagenentscheidung“ - soweit sie ihn betrifft - und macht geltend, dass die Auslagen des Nebenbeteiligten der Staatskasse „und/oder“ dem Angeklagten aufzuerlegen seien. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschlüssen vom 16.06.2016 die Revision des Angeklagten verworfen und festgestellt, dass nach Rücknahme der Revision des Nebenbeteiligten zur Entscheidung über dessen sofortige Beschwerde gegen die im Urteil vom 12.08.2015 enthaltene Kostenentscheidung das Oberlandesgericht Jena berufen ist. Die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das Rechtsmittel als unbegründet zu verwerfen. Dem ist der Nebenbeteiligte mit Schriftsatz vom 26.01.2017 entgegengetreten. II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Da dem Nebenbeteiligten keine Verfahrenskosten i. S. d. § 472b Abs. 1 S. 1 StPO auferlegt worden sind (insoweit also keine Beschwer vorliegt), richtet sich das Rechtsmittel - auch ausweislich seiner Begründung - ersichtlich nur gegen das Unterbleiben der Belastung eines anderen Verfahrensbeteiligten bzw. der Staatskasse mit den notwendigen Auslagen des Nebenbeteiligten. In diesem Umfang ist die sofortige Beschwerde teilweise begründet. 1. Soweit das Landgericht unter ausdrücklicher Bezugnahme auf § 472b Abs. 1 S. 2 StPO davon abgesehen hat, die notwendigen Auslagen des Nebenbeteiligten dem Angeklagten aufzuerlegen, ist die Entscheidung allerdings nicht zu beanstanden. Wird der Verfall, zu dem auch der Verfall von Wertersatz gehört, angeordnet, so „können“ nach § 472b Abs. 1 S. 2 StPO die dem Nebenbeteiligten erwachsenen notwendigen Auslagen dem Angeklagten auferlegt werden, „soweit es der Billigkeit entspricht“. Bereits aus dieser gesetzlichen Formulierung ergibt sich für den Fall der Anordnung einer Maßnahme i. S. des § 472b Abs. 1 StPO ein Regel-Ausnahme-Prinzip. In der Regel verbleiben die Auslagen beim Nebenbeteiligten, nur in Ausnahmefällen werden sie dem Angeklagten auferlegt, wenn nämlich eine solche Entscheidung der Billigkeit entspricht (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Auflage, § 472b Rn. 3). Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der Angeklagte durch sein (Prozess-)Verhalten in besonderer Weise dafür Anlass gegeben hat, dass der Nebenbeteiligte sich unter Inkaufnahme eigener Aufwendungen an dem Verfahren beteiligt, etwa bei Verkauf eines gestohlenen Gegenstands an den gutgläubigen Einziehungsberechtigten, der die Einziehung aus seinem vermeintlichen Recht bekämpft, oder wenn eine juristische Person auf Grund der später widerlegten Behauptung des Angeklagten, er habe die Tat zu ihrem Vorteil begangen, in das Verfahren hineingezogen wurde (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt a. a. O.). Hiervon ausgehend ist die von der Wirtschaftsstrafkammer unter ausdrücklicher Bezugnahme auf § 472b Abs. 1 S. 2 StPO getroffene und mit der Erwägung, dass keine über das eigentliche Tatgeschehen hinausgehenden, dem Nebenbeteiligten besonderen Anlass für seine Beteiligung (einschließlich anwaltlicher Vertretung in der Hauptverhandlung) gebenden Handlungen des Angeklagten feststellbar waren, begründete Ermessensentscheidung nicht zu beanstanden. 2. Das Landgericht hat es allerdings rechtsfehlerhaft versäumt, auch eine (Ermessens-)Entscheidung nach § 472b Abs. 3 StPO zu treffen, die hier wegen des (Teil-)Freispruchs des Angeklagten und der insoweit unterbliebenen Anordnung einer Maßnahme i. S. d. § 472b Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 S. 1 StPO (namentlich des Verfalls von Wertersatz hinsichtlich des Massenspektrometers) geboten war. Nach § 472b Abs. 3 StPO „können“ die dem Nebenbeteiligten erwachsenen notwendigen Auslagen (ganz oder teilweise) der Staatskasse (oder einem anderen Beteiligten) auferlegt werden, wenn von der Anordnung einer der in Abs. 1 S. 1 der Vorschrift bezeichneten Nebenfolgen (oder der Festsetzung einer Geldbuße gegen eine juristische Person) abgesehen wird. Ein „Absehen“ im Sinne dieser Vorschrift liegt nicht nur dann vor, wenn das Gericht im Rahmen einer Ermessenentscheidung den Verfall nicht anordnet, sondern in allen Fällen, in denen eine solche Anordnung, gleichviel aus welchem Grund, nicht erfolgt (LR-Hilger, StPO, 26. Aufl., § 472b Rn. 8; KK-Gieg, StPO, 7. Aufl., § 472b Rdnr. 2). § 472b Abs. 3 ist also immer dann anwendbar, wenn es nicht zu einer Anordnung der genannten Nebenfolgen kommt. Da es sich bei dem das Massenspektrometer betreffenden Tatvorwurf um eine selbständige prozessuale Tat handelte, hinsichtlich der der Angeklagte aus tatsächlichen Gründen (Nichterfüllung bereits des objektiven Tatbestandes) freigesprochen worden und aus denselben Gründen (Fehlen einer rechtswidrigen Tat) eine Anordnung des Verfalls (von Wertersatz) unterblieben ist (bzw. unterbleiben musste), ist insoweit nach Auffassung des Senats - ungeachtet der im Urteil auch erfolgten, aber andere Tatvorwürfe betreffenden Verfalls- und Einziehungsanordnungen - der Anwendungsbereich des § 472b Abs. 3 StPO eröffnet, der - ebenso wie die Billigkeitsregelung des Abs. 1 - auch eine Aufteilung der Auslagen nach Bruchteilen ermöglicht. Allerdings überlässt es auch die Regelung des § 472b Abs. 3 StPO grundsätzlich dem Ermessen des Gerichts, die notwendigen Auslagen eines Nebenbeteiligten ganz oder teilweise der Staatskasse (oder einem anderen Beteiligten) aufzuerlegen. Es ist bewusst davon abgesehen worden, sie - etwa dem § 467 Abs. 1 StPO entsprechend - stets der Staatskasse aufzuerlegen (LR-Hilger, a. a. O.). Eine solche Ermessensbetätigung hat die hinsichtlich der Auslagen des Nebenbeteiligten allein auf die Regelung des § 472b Abs. 1 S. 2 StPO abstellende Wirtschaftsstrafkammer indessen erkennbar nicht vorgenommen, weshalb sie vom Senat - auf der Grundlage der rechtskräftigen Urteilsfeststellungen - nachzuholen ist. Bei der vorliegenden Fallgestaltung muss eine sachgerechte Ausübung des Ermessens nach Auffassung des Senats dazu führen, dass zumindest ein wesentlicher Teil der notwendigen Auslagen des Nebenbeteiligten der Staatskasse aufzuerlegen ist. Denn die im Umfang des Freispruchs des Angeklagten - mangels Vorliegens einer rechtswidrigen Tat - unterbliebene Anordnung des (Wertersatz-)Verfalls betraf angesichts des vereinbarten Kaufpreises für das gelieferte Massenspektrometer (409.726,- Euro) bzw. der hierfür vereinnahmten Zahlungen (ca. 385.000,- Euro) in wirtschaftlicher Hinsicht den ganz überwiegenden Teil der dem Nebenbeteiligten (bzw. der Insolvenzmasse) durch das Verfahren drohenden finanziellen Belastung. Als die Beteiligung des Insolvenzverwalters als Nebenbeteiligter angeordnet wurde, stand noch ein Arrestbeschluss in einer Größenordnung von ca. 500.000,- Euro im Raum, der zu einem ganz erheblichen Teil (ca. 4/5) auf dem Vorwurf beruhte, dass der Angeklagte als Verantwortlicher für die D... GmbH verbotswidrig ein Massenspektrometer in den Iran verkauft und geliefert habe. Bei Berücksichtigung dieser Wertverhältnisse und der - namentlich aus Sicht des Nebenbeteiligten als Insolvenzverwalter gebotenen - wirtschaftlichen Betrachtungsweise wird ohne Weiteres deutlich, dass er in besonderer Weise daran interessiert sein musste, den Vorwurf bezüglich des Massenspektrometers klären zu lassen und insoweit ggf. eine unberechtigte Verfallsanordnung abzuwehren, weshalb anzunehmen ist, dass sein Interesse und die Entscheidung, an der Hauptverhandlung teilzunehmen, jedenfalls auch und maßgeblich darauf beruhte. Nachdem der Angeklagte hinsichtlich dieses Vorwurfs nicht nur freigesprochen worden ist, sondern das Landgericht sogar ausdrücklich festgestellt hat, dass bereits der objektive Tatbestand einer Straftat nach dem Außenwirtschaftsgesetz nicht vorlag, und aus diesem Grund auch eine daran anknüpfende, wirtschaftlich den größten Teil der dem Nebenbeteiligten insgesamt drohenden Maßnahmen darstellende Verfallsanordnung unterblieben ist, erschien es dem Senat gerechtfertigt und angemessen, die dem Nebenbeteiligten erwachsenen notwendigen Auslagen zu einem entsprechenden Bruchteil (4/5 bzw. 80 %) der Staatskasse aufzuerlegen. Eine (anteilige) Belastung des Angeklagten - als „anderer Beteiligter“ i. S. d. § 472b Abs. 3 StPO (vgl. KK-Gieg, a. a. O.) - mit den notwendigen Auslagen des Nebenbeteiligten schied insoweit dagegen bereits wegen seines auf das Nichtvorliegen einer rechtswidrigen Tat gestützten Freispruchs aus. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1, 4 StPO; da Gegenstand des Beschwerdeverfahrens allein die notwendigen Auslagen des Nebenbeteiligten im Hauptverfahren waren, folgt sie deren - als Teilerfolg zu behandelnden - Aufteilung nach Bruchteilen.