Beschluss
1 OLG 121 Ss 40/17
Thüringer Oberlandesgericht 1. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGTH:2017:0503.1OLG121SS40.17.0A
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Leitsätze
1. Unwirksamkeit der Berufungsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch bei Widersprüchen zwischen Schuldspruch (Versuch) und Sachverhaltsfeststellungen (Vollendung) im erstinstanzlichen Urteil, die über eine bloße - den Angeklagten nicht beschwerende - rechtsfehlerhafte Subsumtion hinausgehen und gleichzeitig die vom Berufungsgericht als Strafzumessungsvorgang eigenständig vorzunehmende Prüfung betreffen, welcher Strafrahmen für die konkrete Tat anzuwenden ist.(Rn.10)
2. Zur Abgrenzung der Bedeutung und Gewichtung eines echten (erstinstanzlichen) Geständnisses im Rahmen der Strafzumessung durch das Berufungsgericht gegenüber der (bloßen) "Geständnisfiktion" einer Berufungsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch.(Rn.17)
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 19.01.2017 mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Erfurt zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Unwirksamkeit der Berufungsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch bei Widersprüchen zwischen Schuldspruch (Versuch) und Sachverhaltsfeststellungen (Vollendung) im erstinstanzlichen Urteil, die über eine bloße - den Angeklagten nicht beschwerende - rechtsfehlerhafte Subsumtion hinausgehen und gleichzeitig die vom Berufungsgericht als Strafzumessungsvorgang eigenständig vorzunehmende Prüfung betreffen, welcher Strafrahmen für die konkrete Tat anzuwenden ist.(Rn.10) 2. Zur Abgrenzung der Bedeutung und Gewichtung eines echten (erstinstanzlichen) Geständnisses im Rahmen der Strafzumessung durch das Berufungsgericht gegenüber der (bloßen) "Geständnisfiktion" einer Berufungsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch.(Rn.17) Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 19.01.2017 mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Erfurt zurückverwiesen. I. Das Amtsgericht - Schöffengericht - Erfurt verurteilte den Angeklagten am 25.08.2016 wegen Diebstahls (im besonders schweren Fall) in vier Fällen, wobei es in zwei Fällen beim Versuch blieb, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und einem Monat. Gegen dieses Urteil legten sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Angeklagte Berufung ein. Die Staatsanwaltschaft Erfurt beschränkte ihr Rechtsmittel bereits bei Einlegung auf das Strafmaß, während der Angeklagte in der Berufungshauptverhandlung am 19.01.2017 seine Berufung - mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft - ebenfalls auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft und unter Verwerfung der Berufung des Angeklagten hat das Landgericht Erfurt mit Urteil vom 19.01.2017 das Urteil des Amtsgerichts Erfurt im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben und den Angeklagten wegen Diebstahls in zwei Fällen und versuchten Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Mit Schriftsatz vom 20.01.2017, eingegangen beim Landgericht Erfurt am 23.01.2017, hat der Angeklagte durch seinen Verteidiger Revision eingelegt und diese - nach Zustellung des schriftlichen Urteils am 27.03.2017 - mit Schriftsatz vom 28.03. 2017 mit der nicht näher ausgeführten Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründet. Die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme vom 18.04.2017 beantragt, auf die Revision des Angeklagten das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 19.01.2017 hinsichtlich des Schuldspruchs und der verhängten Einzelstrafe wegen versuchten Diebstahls wegen der Tat vom 02.03.2016 und hinsichtlich der gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung hierüber - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an eine andere Kammer des Landgerichts Erfurt zurückzuverweisen und die Revision im Übrigen als offensichtlich unbegründet zu verwerfen. II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Revision hat in der Sache (vorläufig) Erfolg. Das ausschließlich den Rechtsfolgenausspruch betreffende Berufungsurteil hält auf die zulässig erhobene Sachrüge revisionsrechtlicher Überprüfung insgesamt nicht stand. 1. Auf eine zulässige Revision prüft das Revisionsgericht von Amts wegen, ob das Berufungsgericht über alle Bestandteile des ersten Urteils entschieden hat, die von der Berufung erfasst wurden, insbesondere ob die Berufungsbeschränkung, von der das Berufungsgericht ausgegangen ist, wirksam war (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 352 Rdnr. 4; KK-Paul, StPO, 7. Aufl., § 318 Rdnr. 11 m. w. N.). Das ist hier hinsichtlich der Tat vom 02.03.2016 (Tat zu II. 2. der Gründe des amtsgerichtlichen Urteils) nicht der Fall. Die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft hat insoweit in ihrer Stellungnahme vom 18.04.2017 ausgeführt: „Diese Überprüfung ergibt vorliegend, dass die Beschränkung der Berufung auf das 'Strafmaß' nicht wirksam erfolgt sein dürfte, soweit sie sich auf den Schuldspruch wegen versuchten Diebstahls am 02.03.2016 (Fall 4 - richtig: 2 - des Urteils) bezieht. Hingegen war die Berufungsbeschränkung insoweit wirksam, als sie den Schuldspruch wegen der übrigen (versuchten) Diebstahlshandlungen - diesbezüglich ist das Urteil des Strafrichters in Teilrechtskraft erwachsen - von der Anfechtung ausnahm. Voraussetzung einer wirksamen Rechtsmittelbeschränkung auf das 'Strafmaß', d. h. hier gemäß § 300 StPO auf Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs ist, dass die im vorangegangenen Urteil getroffenen Feststellungen zum Schuldspruch eine ausreichende Grundlage für die von dem Rechtsmittelgericht zu treffende Entscheidung bilden. Unwirksam ist die Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch, wenn die Feststellungen zur Tat so knapp, unvollständig, unklar oder widersprüchlich sind, dass sie den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat nicht einmal in groben Zügen erkennen lassen und deshalb keine hinreichende Grundlage für die Prüfung der Rechtsfolgenentscheidung bilden (vgl. nur BGH NStZ 1994, 130; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO Komm., 58. Aufl., § 318 Rn. 16) oder, unabhängig davon, Schuldspruch und Strafzumessung so eng miteinander verknüpft sind, dass eine getrennte Überprüfung der Strafzumessung nicht möglich wäre, ohne den nicht angefochtenen Schuldspruch zu berühren (Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O. Rn. 6). Die Beschränkung ist insbesondere ausgeschlossen, wenn der fehlerhafte Schuldspruch einen höheren Strafrahmen vorgibt (OLG Köln, Beschluss vom 22.01.1999, Ss 616/98, juris). Danach ist das Landgericht zu Unrecht von einer wirksamen Beschränkung der Berufung auf die Rechtsfolge ausgegangen, soweit sie die Tat vom 02.03.2016 betraf. Nach den Feststellungen des amtsgerichtlichen Urteils unter Ziffer II. 2. drang der Angeklagte in das Hotel 'Zum Bären' mittels Aufhebelns einer Nebeneingangstür ein und versuchte erfolglos eine Registrierkasse und einen Zigarettenautomaten aufzuhebeln, um das darin befindliche Geld an sich zu nehmen. Weiter wird ausgeführt: 'Aus einem Schubfach im Tresen der Rezeption entnahm er schließlich aus einem Sparschwein Bargeld in Höhe von 8,- Euro, um es für sich zu behalten.' Unter Ziffer IV. heißt es: 'Damit hat sich der Angeklagte des Diebstahls im besonders schweren Fall in 4 tatmehrheitlichen Fällen (Taten zu 1. - 4.), wovon es in 2 Fällen beim Versuch blieb (Taten zu 2. und 4.), schuldig gemacht, strafbar gemäß der §§ 242 Abs. 1 und 2, 243 Abs. 1 Nr. 1 und 2, 22, 23, 52, 53 StGB.' Damit sind die Feststellungen zur Tat vom 02.03.2016 widersprüchlich. Einerseits soll der Angeklagte Bargeld in Höhe von 8,- Euro an sich genommen haben, um es für sich zu behalten, womit ein vollendeter Diebstahl vorläge, andererseits wurde er wegen dieser Tat wegen Diebstahls im besonders schweren Fall im Versuch verurteilt. Das Amtsgericht ist in seiner Entscheidung (auch) hinsichtlich dieser Tat vom Strafrahmen des § 243 Abs. 1 StGB von Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 10 Jahren und nicht von dem des § 242 StGB von Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe ausgegangen (Urteilsgründe S. 6 unten). Eine Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB hat es mit der Begründung abgelehnt, dass der Angeklagte bereits gewaltsam in das Hotel eingedrungen war und die Vollendung lediglich daran gescheitert sei, dass er keine entsprechende Beute gefunden habe (Fall 2). Das Berufungsgericht, das die Berufungsbeschränkung zu Unrecht auch hinsichtlich dieses Teilschuldspruchs für wirksam erachtet und ausdrücklich festgestellt hat, dass der erstinstanzliche Schuldspruch sowie die zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen in Rechtskraft erwachsen sind, hat somit rechtsfehlerhaft eine eigene Entscheidung lediglich zur Rechtsfolge getroffen. Mangels Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung hätte das Landgericht jedoch auch eine eigene Entscheidung zur Schuldfrage hinsichtlich dieses Tatvorwurfs treffen müssen.“ Dem schließt sich der Senat nach Maßgabe der folgenden ergänzenden Ausführungen an: Zwar betrifft die rechtsfehlerhafte Subsumtion des vom Amtsgericht festgestellten Sachverhalts (eines mit der Wegnahme von 8 Euro in Wirklichkeit vollendeten Diebstahls) als nur versuchte Tat auf den ersten Blick allein den Schuldspruch und beschwert den Angeklagten auch nicht. Gleichwohl ist vorliegend ein Fall bloßer falscher Rechtsanwendung bei im Übrigen vollständigen und widerspruchsfreien Feststellungen, der eine wirksame Berufungsbeschränkung (auf den Rechtsfolgenausspruch) nicht ausschließt (vgl. etwa BGH NStZ-RR 2013, 349), nicht gegeben. Da das Amtsgericht auch die Voraussetzungen des Regelbeispiels für einen besonders schweren Fall gemäß § 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB festgestellt und - ungeachtet der rechtlichen Bewertung als Versuch und der (hierzu widersprüchlich festgestellten) geringwertigen Tatbeute von 8 Euro - den Strafrahmen des § 243 Abs. 1 StGB angewendet hat, betrifft der aufgezeigte Widerspruch zwischen Sachverhaltsfeststellungen und Schuldspruch gleichzeitig auch die - vom Berufungsgericht als Strafzumessungsvorgang eigenständig vorzunehmende (hier indessen nicht erkennbare) - Prüfung, welcher Strafrahmen für die konkrete Tat anzuwenden ist. Zwar ist das Berufungsgericht bei wirksamer Beschränkung der Berufung auf den Strafausspruch (auch) an die (doppelrelevanten) Feststellungen gebunden, aus denen sich das Vorliegen der Voraussetzungen eines Regelbeispiels nach § 243 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 oder Nr. 4 StGB ergibt (BGHSt 29, 359). Dies entbindet das Berufungsgericht indessen nicht von der eigenen Prüfung (Gesamtwürdigung), ob die damit begründete Vermutung, dass es sich um einen besonders schweren Fall handelt, im Einzelfall durch andere Strafzumessungsfaktoren widerlegt und deshalb der „Normalstrafrahmen“ anzuwenden ist (vgl. OLG Köln, StraFo 2001, 93). Als solche maßgebliche Faktoren kommen u. a. der vertypte Milderungsgrund des § 23 Abs. 2 StGB (wenn das Regelbeispiel verwirklicht, das Grunddelikt jedoch nur versucht ist; vgl. Fischer, StGB, 64. Aufl., § 46 Rdnr. 103), aber auch - soweit nicht ohnehin § 243 Abs. 2 StGB eingreift - ein geringer Beutewert in Betracht. Aus diesem Grund bilden die der rechtlichen Würdigung als Versuch widersprechenden Feststellungen des Amtsgerichts zu einer geringen Tatbeute insgesamt keine widerspruchsfreie und damit keine hinreichende Grundlage für die Prüfung der Rechtsfolgenentscheidung. Bei dieser Sachlage hätte das Berufungsgericht hinsichtlich der Tat vom 02.03.2016 (II. 2. der Gründe des amtsgerichtlichen Urteils) - wegen insoweit unwirksamer Rechtsmittelbeschränkung - zunächst eigene Feststellungen zum Schuldspruch treffen müssen, weshalb der hierzu nur ergangene Einzelstrafausspruch der Grundlage entbehrt. 2. Der Strafausspruch kann allerdings auch im Übrigen, betreffend die Taten zu 1., 3. und 4., keinen Bestand haben. a) Zunächst ist die Berufungskammer hinsichtlich aller Fälle - wie auch im Fall 2. - ohne weiteres davon ausgegangen, dass die Strafe „dem Strafrahmen des § 243 Abs. 1 StGB zu entnehmen war“. Lediglich eine Strafrahmenverschiebung nach § 23 Abs. 2 StGB wird kurz erörtert und (mit zutreffender Begründung) abgelehnt. Ausführungen zur Regelbeispielsmethodik - etwa in dem (jedenfalls bei den vollendeten Taten ausreichenden) Sinn, dass keine Gründe für ein Abweichen von der Regelwirkung der verbindlich festgestellten Merkmale gemäß § 243 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 StGB ersichtlich sind - fehlen (auch zu den versuchten Taten) vollständig, weshalb zumindest unklar bleibt, ob sich die Strafkammer ihrer Befugnis und Verpflichtung, den anzuwendenden Strafrahmen (in Abgrenzung der §§ 242, 243 StGB) trotz Berufungsbeschränkung eigenständig zu bestimmen (s. o.), hinreichend bewusst war. b) Ungeachtet dessen erweist sich die Strafzumessung auch deshalb als rechtsfehlerhaft und im Ergebnis nicht tragfähig, weil sie das - immerhin mitgeteilte - erstinstanzliche Geständnis des Angeklagten nicht in der gebotenen Form als (wesentlichen) Strafmilderungsgrund berücksichtigt, sondern insoweit ausdrücklich allein auf die „Geständnisfiktion seiner nachträglichen Berufungsbeschränkung“ abstellt und dieses Strafzumessungskriterium dann auch noch als „nicht so erheblich ins Gewicht“ fallend relativiert, weil schon „der erstinstanzlichen Strafzumessung“ ein im Rahmen einer Verständigung abgegebenes Geständnis zugrunde gelegen habe. Zur konkreten Strafzumessung heißt es im Urteil (UA S. 6) einleitend: „Ausgehend von einem Strafrahmen von 3 Monaten bis zu 10 Jahren fiel zu Gunsten des Angeklagten die Geständnisfiktion seiner nachträglichen Berufungsbeschränkung ins Gewicht.“ Das schon im amtsgerichtlichen Verfahren abgelegte Geständnis selbst wird in diesem Zusammenhang nicht erwähnt. Nach Darstellung anderer Zumessungskriterien und Mitteilung der als tat- und schuldangemessen festgelegten Einzelstrafen wird sodann ausgeführt: „Zwar war in der zweiten Instanz zu Gunsten des Angeklagten zusätzlich die Geständnisfiktion seiner Berufungsbeschränkung zu berücksichtigen. Andererseits fiel dieses Strafzumessungskriterium nicht so erheblich ins Gewicht, da der Strafzumessung in erster Instanz ein im Rahmen einer Verständigung abgegebenes Geständnis zu Grunde gelegen hat.“ Diese Erwägungen sind mit anerkannten Grundsätzen der Bedeutung und Gewichtung eines „echten“ Geständnisses einerseits bzw. einer (formalen) Berufungsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch andererseits im Rahmen der Strafzumessung (vgl. dazu eingehend Senatsbeschluss vom 27.11.2013, 1 Ss 89/13, NStZ-RR 2014, 204) nicht in Einklang zu bringen, weil sie das von dem Angeklagten schon im ersten Rechtszug tatsächlich - wenn auch im Rahmen einer Verständigung - abgelegte (echte) Geständnis auf eine bloße „Geständnisfiktion“ reduzieren und selbst diesen - für sich genommen ohnehin wenig aussagekräftigen - Umstand ausgerechnet deshalb nochmals relativieren, weil der Angeklagte sich ja schon erstinstanzlich geständig eingelassen habe. Das Geständnis eines Angeklagten ist ein bestimmender Strafzumessungsgrund gemäß § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO. Ihm kann eine strafmildernde Bedeutung nur abgesprochen werden, wenn es ersichtlich nicht aus einem echten Reue- und Schuldgefühl heraus abgegeben worden ist, sondern auf „erdrückenden“ Beweisen beruht (vgl. BGH, Beschluss vom 28.01.2014, 4 StR 502/13, bei juris). Ein Geständnis ist deshalb regelmäßig strafmildernd zu berücksichtigen, wobei dessen Gewichtung im Einzelfall von Zeitpunkt, Inhalt, ggf. daraus erkennbarer Unrechtseinsicht, aber auch der sonstigen Beweislage abhängt, weshalb nicht allein auf den formalen Akt der Rechtsmittelbeschränkung abgestellt werden kann (vgl. Senatsbeschluss a. a. O.). Eine dahingehende Würdigung und Berücksichtigung des Geständnisses lässt sich dem Berufungsurteil - wie dargelegt - indessen gerade nicht entnehmen. Dass dieses Geständnis im Rahmen einer Verfahrensabsprache vor dem Amtsgericht abgelegt wurde, an die das Berufungsgericht im Übrigen grundsätzlich nicht gebunden ist (vgl. OLG Karlsruhe NStZ 2014, 294; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 257c Rdnr. 25a), führt bei der hiesigen Fallgestaltung weder zu dessen Unverwertbarkeit noch schmälert es per se sein strafmilderndes Gewicht. Vielmehr hat der Angeklagte gerade durch die Berufungsbeschränkung zum Ausdruck gebracht, dass es ungeachtet der - wie die beiderseitigen Rechtsmittel zeigen - fehlgeschlagenen Verständigung bei dem erstinstanzlichen Geständnis bleiben soll, er die festgestellten Taten also weiterhin einräumt. Bei dieser Sachlage ist das Geständnis als solches strafmildernd zu gewichten und zu berücksichtigen, seine Reduzierung auf eine bloße „Geständnisfiktion“ mithin rechtsfehlerhaft. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Urteil auf dieser fehlerhaften Strafzumessungserwägung beruht, zumal das Landgericht (bei unveränderten Einzelstrafen) zu einer höheren Gesamtstrafe als das Amtsgericht gelangt ist. Nach alledem war das Berufungsurteil insgesamt aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an eine andere Strafkammer des Landgerichts Erfurt zurückzuverweisen. Für die neue Sachbehandlung weist der Senat darauf hin, dass es auch bedenklich erscheint, einen - im Rahmen üblicher Fälle von Einbruchsdiebstählen allenfalls durchschnittlichen - Wert des erlangten Diebesgutes von 200 bzw. 400 Euro als „hohen Beutewert“ in besonderer Weise strafschärfend zu werten.