Beschluss
1 Ws 481/16
Thüringer Oberlandesgericht 1. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGTH:2017:0505.1WS481.16.0A
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Leitsätze
Zulässiges informelles Verwaltungshandeln begründet keine Kollusion i.S.d. § 330d Abs. 1 Nr. 5 StGB.
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde wird verworfen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dadurch entstandenen notwendigen Auslagen der Angeschuldigten und der weiteren Beteiligten trägt die Staatskasse.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zulässiges informelles Verwaltungshandeln begründet keine Kollusion i.S.d. § 330d Abs. 1 Nr. 5 StGB. 1. Die sofortige Beschwerde wird verworfen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dadurch entstandenen notwendigen Auslagen der Angeschuldigten und der weiteren Beteiligten trägt die Staatskasse. I. 1. Aufgrund einer Strafanzeige der G G vom 12.06.2008 führte die Staatsanwaltschaft Meiningen seit dem Jahr 2008 umfangreiche Ermittlungen zunächst gegen Unbekannt, später gegen die hiesigen Angeschuldigten sowie gegen weitere Beteiligte wegen des Vorwurfs der Gewässerverunreinigung im Zusammenhang mit der Entsorgung/Versenkung von Salzabwässern (sog. Kaliendlaugen) aus dem Betrieb des K A-Stadt. Mit der schließlich unter dem 03.02.2016 fertig gestellten und am 10.02.2016 beim Landgericht Meiningen eingegangenen Anklageschrift wird allen Angeschuldigten eine im Zeitraum von 1997 bis 2007 gemeinschaftlich begangene Gewässerverunreinigung (in Tateinheit) mit unerlaubtem Umgang mit gefährlichen Abfällen zur Last gelegt. Dem Anklagevorwurf liegt die im Rahmen einer sog. „Bergerprobung“ behördlich (in Teilabschnitten und jeweils zeitlich befristet sowie mengenmäßig beschränkt) genehmigte Versenkung von insgesamt 9,5 Mio. Kubikmeter Kalilauge - aus der Rohsalzaufbereitung in dem von der X GmbH betriebenen K A-Stadt - in den sog. „Pufferspeicher G M“ zugrunde. Dabei handelt es sich um den unter dem Gemeindegebiet von G befindlichen Plattendolomit, eine ca. 20 m mächtige, sehr poröse Gesteinsschicht, die aufgrund ihrer Beschaffenheit und ihres Hohlraumvolumens zur Einleitung größerer Mengen von Kalilaugen technisch geeignet ist. Die Versenkungen erfolgten nach einem im Jahr 1996 durchgeführten Pilotversuch zwischen dem 02.06.1999 und dem 21.10.2007 aufgrund der am 27.11.1998 erteilten Genehmigung durch das Bergamt Bad Salzungen, unterzeichnet von dem Angeschuldigten H, der von dem Angeschuldigten S (mit) vorbereiteten Folgegenehmigungen vom 21.01.2004 und vom 26.05.2006, jeweils wiederum unterzeichnet von dem Angeschuldigten H, sowie schließlich vom 31.05.2007, unterzeichnet von dem Angeschuldigten K. Bei den weiteren Angeschuldigten handelt es sich um Mitarbeiter des X Konzerns, von denen die Angeschuldigten Dr. B, S und G auf Konzernleitungsebene konzeptionell, die Angeschuldigten S, P und Dr. Z als leitende, die Anträge auf Versenkgenehmigung bearbeitende bzw. unterzeichnende Mitarbeiter der Antragstellerin (der zum X Konzern gehörenden X GmbH , Werk Werra) sowie die Angeschuldigten Dr. K und Dr. B, als Geologen des Konzerns der Antragstellerin fachlich zuarbeitend mit den Versenkungen und insbesondere den Verfahren auf Erteilung der o. g. Genehmigungen befasst gewesen sind. Den Angeschuldigten F, Dr. M, Dr. N, V, Dr. A und Dr. D, die erst nach Beginn der Versenktätigkeit Leitungsverantwortung im Vorstand der X AG bzw. in der Geschäftsleitung der X GmbH übernommen hatten, legt die Anklage Tatbegehung durch Unterlassen zur Last. Den Angeschuldigten Dr. B, S, G, Dr. K, Dr. B, S, Dr. Z und P wirft die Anklage zudem vor, aus Gewinnsucht gehandelt zu haben, § 330 Abs. 1 Nr. 4 StGB. Ihr handlungsleitendes Interesse sei der Unternehmenserfolg gewesen, den die Anklage insbesondere in einer durch die Laugenversenkung angeblich ermöglichten Mehrproduktion des Düngemittelwertstoffs K2O in den Jahren 1999 bis 2007 erkennt und deren Verkaufserlös sie mit geschätzten 325,49 Mio. Euro veranschlagt. In Höhe dieses Betrages beantragt die Staatsanwaltschaft, gegen die weitere Beteiligte, die X AG, gemäß §§ 73 Abs. 1, Abs. 3, 73a StGB den Verfall und zu diesem Zweck gemäß § 442 Abs. 2 Satz 1 StPO ihre Beteiligung an dem Verfahren anzuordnen. 2. Aus den in der Anklageschrift näher dargestellten geologischen Verhältnissen in der G Mulde leitet die Staatsanwaltschaft her, dass die im Rahmen des - mutmaßlich als bloße Vorstufe zu einem von Anfang an beabsichtigten Dauerbetrieb angesehenen - Probebetriebs („Bergerprobung“) erfolgte Versenkung der Kaliabwässer zu einer (bislang nicht eingetretenen) Versalzung des oberflächennahen Trinkwasservorkommens führen werde. Die Versenkgenehmigungen verstießen deshalb gegen § 34 WHG a. F., weil sie nur hätten erteilt werden dürfen, wenn nachteilige Veränderungen des Grundwassers nicht zu besorgen gewesen wären. Trotz Kenntnis aller an den Genehmigungsverfahren beteiligten Angeschuldigten - nach dem Inhalt der Anklage allerdings auch noch einer Vielzahl weiterer (im Grunde aller) auf den verschiedensten Ebenen (einschließlich der Rechts- und Fachaufsicht) und in z. T. länderübergreifenden (Hessen) Fachausschüssen an dem zu den Genehmigungen führenden Abwägungsprozess beteiligten Personen - hiervon sei die Genehmigungserteilung von den Angeschuldigten Dr.B, S und G durch Einflussnahme auf die Thüringer Landesregierung mit dem Hinweis darauf, dass eine Versagung der Erlaubnis entweder eine weitere erhebliche Belastung der Werra oder eine Schließung des Werkes A-Stadt zur Folge haben werde, erreicht worden. Dabei sei - lediglich für die Akten und mit vorgegebenem Ergebnis - bei der Fa. UGS, die im Jahre 1996 den Pilotversuch durchgeführt und anhand der dabei gewonnenen Messdaten ein den Genehmigungsbehörden im Mai 1997 übergebenes, das Verhalten des Speichers bei Einbringen weiterer Versenkmengen simulierendes Modell entwickelt hatte, das (ergänzende) Gutachten vom 23.06. 1998 eingeholt worden, nach dessen Ergebnis die sog. „Bergerprobungen“ in sämtlichen Entlastungsgebieten des Plattendolomits nur solche Veränderungen des oberflächennahen Grundwassers erwarten ließen, die sich im Rahmen der natürlichen Schwankungen bewegen. Nach Vorlage dieses Ergänzungsgutachtens sei der Fachreferent der Thüringer Landesanstalt für Geologie von seiner bisherigen ablehnenden Haltung abgerückt und habe in seiner am 30.09. 1998 verfassten fachtechnischen Stellungnahme unter Bezugnahme auf das (ergänzende) Gutachten vom 23.06.1998 wider besseres Wissen ausgeführt, dass nachteilige Veränderungen des oberflächennahen Grundwassers im Bereich der Entlastungszonen des Plattendolomits auszuschließen seien. Auf dieser Grundlage, die von allen an den Genehmigungsverfahren beteiligten Angeschuldigten als falsch erkannt worden sei, habe der Vertreter der oberen Wasserbehörde am 18.10.1998 sein Einvernehmen und im Anschluss hieran der Angeschuldigte H am 27.11.1998 die auf 5 Jahre befristete und auf ein Volumen von 7 Mio. Kubikmeter beschränkte (erste) Versenkgenehmigung erteilt. Die Folgegenehmigungen vom 21.01.2004, 26.05.2006 und 31.05.2007 seien trotz auffälliger Monitoringergebnisse erteilt worden. Dabei hätten die am Genehmigungsverfahren beteiligten Angeschuldigten - wie auch die weiteren auf Behördenseite und in den Fachausschüssen beteiligten Personen - nach Gründen gesucht, die Fortführung als rechtmäßig „erscheinen zu lassen“ und zu diesem Zweck u. a. „in zumindest stillschweigend getroffener Absprache“ die Angeschuldigten Dr. B und Dr. K damit betraut, das Bestehen eines Zusammenhangs mit der Versenktätigkeit mit plausibel „scheinenden“ Gründen zu verneinen. Deren auftragsgemäße Ausarbeitungen seien in Kenntnis ihrer Ungeeignetheit den Genehmigungsentscheidungen zugrunde gelegt worden. Wegen der erhobenen Tatvorwürfe im Einzelnen bzw. des ihnen zugrunde gelegten Sachverhalts einschließlich der nach Auffassung der Staatsanwaltschaft daraus in strafrechtlicher Hinsicht zu ziehenden Schlussfolgerungen wird auf die umfangreiche Darstellung in der Anklageschrift (Bd. III, Bl. 1092 d. HA ) Bezug genommen. 3. Das Landgericht Meiningen hat mit den Entscheidungen zu Ziff. 2. und 3. des Beschlusses vom 12.09.2016 die Eröffnung des Hauptverfahrens mangels hinreichenden Tatverdachts - soweit es die Versenkmenge von 7 Mio. Kubikmeter Kalilauge in der Zeit vom 01.06.1999 bis zum 31.05.2004 und die weitere Versenkung von 1 Mio. Kubikmeter Kalilauge in der Zeit vom 01.06.2004 bis zum 31.05.2006 aufgrund der Genehmigungen vom 27.11.1998 und vom 21.01.2004 betrifft, (in erster Linie) aus Rechtsgründen infolge bereits eingetretener Strafverfolgungsverjährung (Ziffer 2.), und im Übrigen - soweit es die Versenkung von weiteren 1,5 Mio. Kubikmeter Kalilauge in der Zeit vom 01.06. 2006 bis zum 31.05.2007 und vom 01.06.2007 bis zum 21.10.2007 aufgrund der Genehmigungen vom 26.05.2006 und vom 31.05.2007 betrifft - aus tatsächlichen (hilfsweise auch für die ersten beiden Versenkzeiträume geltenden) Gründen (Ziffer 3.) insgesamt abgelehnt. Zugleich hat die Strafkammer den Antrag der Staatsanwaltschaft vom 03.02.2016 „auf Zulassung“ der X AG als Nebenbeteiligte am Strafverfahren gemäß § 442 Abs. 2 StPO zurückgewiesen bzw. diese „nicht am Verfahren beteiligt“ (Ziffer 4.). Wegen der weiteren Einzelheiten des dem Verfahren zu Grunde liegenden Sachverhalts sowie der Begründung der landgerichtlichen Entscheidung wird auf die (umfangreiche) Darstellung in dem Beschluss der 1. Strafkammer des Landgerichts Meiningen vom 12.09.2016 Bezug genommen. Gegen den ihr am 13.09.2016 zugestellten Beschluss hat die Staatsanwaltschaft am 14.09. 2016 hinsichtlich der Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens (Ziff. 2. und 3.) sofortige Beschwerde und (u. a.) hinsichtlich der Ablehnung des Antrags auf Anordnung der Nebenbeteiligung der X AG am Strafverfahren gemäß § 442 Abs. 2 StPO „einfache“ Beschwerde eingelegt und die Rechtsmittel am 26.09.2016 näher begründet. Die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft ist in ihrer Stellungnahme vom 15.11.2016 den Rechtsmitteln beigetreten und hat beantragt, den angefochtenen Beschluss vom 12.09.2016 zu den Ziff. 2. - 4. aufzuheben und das Hauptverfahren nach Maßgabe der Anklage der Staatsanwaltschaft Meiningen vom 03.02.2016 zu eröffnen sowie gemäß § 442 Abs. 2 StPO die X AG „als Nebenbeteiligte zuzulassen“. Die Angeschuldigten und die weitere Beteiligte haben Gelegenheit zur Stellungnahme zur Beschwerdebegründung der Staatsanwaltschaft und zu den Ausführungen der Thüringer Generalstaatsanwaltschaft erhalten und hiervon Gebrauch gemacht. Mit Verfügung vom 24.01.2017 hat die Staatsanwaltschaft Meiningen unter Hinweis auf Erkenntnisse aus einem von ihr geführten Parallelverfahren angekündigt, sie wolle einen Zeugen ergänzend befragen. Es stehe zu erwarten, dass das Ergebnis dieser Befragung die Annahme des Landgerichts, ein flächenhafter Übertritt der versenkten Kalilauge in den Buntsandstein sei im Zeitpunkt der Erlaubnisentscheidungen nicht anzunehmen gewesen, widerlegen werde. Mit Verfügung vom 21.02.2017 ist der Vermerk des ermittelnden Staatsanwalts über das Ergebnis einer am 20.02.2017 erfolgten „informatorischen“ telefonischen Befragung des (im Jahr 1996 für ca. ein 3/4 Jahr bei der K & S „auf Werkvertragsbasis zur technischen Koordination der Modellsimulation der UGS“ tätig gewesenen) Zeugen Dr. S übermittelt worden. Auch hierzu haben die Angeschuldigten und die weitere Beteiligte Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten, von der sie z. T. Gebrauch gemacht haben. II. 1. Die gemäß § 210 Abs. 2 StPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde gegen den die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnenden Teil der angefochtenen Entscheidung (Ziff. 2. und 3. des Tenors) hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Eröffnung des Hauptverfahrens zu Recht und mit einer ebenso umfassenden wie in den maßgeblichen Gesichtspunkten zutreffenden Begründung abgelehnt, die der Senat sowohl hinsichtlich der Verjährungsproblematik als auch und insbesondere hinsichtlich des Fehlens der voraussichtlichen Nachweisbarkeit - der (von den am Genehmigungsverfahren Beteiligten erkannten) materiellen Rechtswidrigkeit der Genehmigungen und (bei gleichwohl unterstellter Rechtswidrigkeit) - eines Erwirkens der Erlaubnisse durch kollusives Zusammenwirken (Kollusion), das - trotz tatsächlich vorliegender, jedenfalls formell wirksamer und damit im Rahmen der Verwaltungsakzessorietät des Umweltstrafrechts grundsätzlich ohne Rücksicht auf ihre materielle Rechtswidrigkeit ein strafrechtswidriges Verhalten (des Emittenten) ausschließender verwaltungsrechtlicher Genehmigungen - über § 330d Abs. 1 Nr. 5 StGB die Annahme unbefugten Handelns der Angeschuldigten im Sinne der §§ 324, 326 Abs. 1 StGB rechtfertigen könnte, teilt. Nachdem es der Staatsanwaltschaft bereits in der 17 Angeschuldigte betreffenden, angesichts der Komplexität und des Umfangs der Sache auch in ihrer äußeren Form - engzeiliges Schriftbild bei überladenen Seiten - zu beanstandenden Anklageschrift vom 03.02.2016 nicht gelungen ist, insbesondere der Informationsfunktion der Anklage (§ 200 Abs. 1 StPO) ausreichend und für alle Angeschuldigten gerecht zu werden, und nachdem dies - ungeachtet des entsprechenden Hinweises der Kammer auf S. 46 des angefochtenen Beschlusses - auch mit der (wiederum nur schwer lesbaren, auf 26 engzeilig beschriebene Seiten „gepressten“) Beschwerdebegründung vom 26.09.2016, die über weite Strecken aus der Wiederholung und Bekräftigung mehr oder weniger spekulativer Schlussfolgerungen besteht, nicht nachgeholt worden ist, belässt es der Senat - neben der umfassenden Bezugnahme auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses - bei den folgenden ergänzenden Anmerkungen. a) Gemäß § 203 StPO beschließt das für die Hauptverhandlung zuständige (§ 199 Abs. 1 StPO) Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens, wenn nach den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens der Angeschuldigte einer Straftat hinreichend verdächtig ist und kein Hindernis der Strafverfolgung vorliegt. Hinreichender Tatverdacht besteht, wenn bei vorläufiger Tatbewertung aufgrund der vorhandenen Beweismittel die Verurteilung in einer Hauptverhandlung wahrscheinlich ist. Eine vergleichbar hohe Wahrscheinlichkeit wie beim dringenden Tatverdacht wird nicht vorausgesetzt. Es genügt, wenn bei einer auch prospektive Elemente einschließenden (vorläufigen) Würdigung des Akteninhalts die Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Angeschuldigte die Tat nicht nur begangen hat, sondern dass sie ihm - einschließlich aller subjektiven Tatbestandsmerkmale - mit den gegebenen Beweismitteln auch hinreichend nachgewiesen werden kann. Festzuhalten ist, dass der unbestimmte Rechtsbegriff des „hinreichenden Tatverdachts" dem Tatrichter einen nicht unerheblichen Beurteilungsspielraum eröffnet, zumal es sich dabei um eine Prognoseentscheidung handelt (BVerfG NJW 2002, 2859; vgl. zum Ganzen KK-Schneider, StPO, 7. Aufl., § 203 Rdnrn. 3 ff; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 203 Rdnr. 2, jew. m. w. N.). Aufgabe des strafprozessualen Zwischenverfahrens ist es, im Wege der „antizipierten Beweiswürdigung“ eine Prognoseentscheidung zur Verurteilungswahrscheinlichkeit zu treffen und dabei gerade auch die voraussichtliche Beweisbarkeit aller zur Verurteilung notwendigen (äußeren wie inneren) Tatsachen mit den in der Hauptverhandlung zur Verfügung stehenden Beweismitteln in den Blick zu nehmen. b) In diesem Zusammenhang und in Anknüpfung an die vorstehenden Rechtsausführungen soll vorab auf das sowohl in der Beschwerdebegründung der Staatsanwaltschaft als insbesondere auch in der Stellungnahme des Vertreters der anzeigeerstattenden Gemeinde vom 15.03.2017 zum Ausdruck gekommene grundlegende Missverständnis eingegangen werden, „wirksamer gerichtlicher Schutz des Grundwassers vor den Folgen rechtswidriger Verwaltungsentscheidungen kann nach gegenwärtiger Rechtslage allein durch die Strafjustiz erfolgen“ (S. 8 der Beschwerdebegründung der Staatsanwaltschaft) bzw. „eine objektive Rechtmäßigkeitskontrolle des Verwaltungshandelns sei Aufgabe der Strafjustiz“, weil sie bei den Verwaltungsgerichten nicht stattgefunden habe und nicht stattfinde (S. 4 der Stellungnahme des Vertreters der anzeigeerstattenden Gemeinde). Damit werden nicht nur der Gegenstand, sondern auch Aufgabe und Ziel des Strafprozesses grundlegend verkannt. Gegenstand des Strafverfahrens ist allein die Klärung des Vorwurfs einer - in der Vergangenheit liegenden und mit der Anklage eindeutig zu bezeichnenden - Straftat verbunden mit der Aufgabe, die Wahrheit über das Vorliegen einer behaupteten oder für möglich gehaltenen Straftat einschließlich ihrer subjektiven Vorwerfbarkeit (Schuldprinzip) zu ermitteln, und mit dem Ziel, zur Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs eine dem konkreten Fall und der persönlichen Schuld des Täters angemessene Rechtsfolge zu verhängen. Eine „objektive Rechtmäßigkeitskontrolle“ bloßen Verwaltungshandelns ist ebensowenig Aufgabe des Strafprozesses wie er „alleine“ einen „wirksamen“ Gewässer- bzw. Umweltschutz gewährleisten kann. Letzteres ist und bleibt naturgemäß in erster Linie Aufgabe der verwaltungsrechtlichen Spezialvorschriften, der damit befassten (und im Regelfall auch vertrauten) Fachbehörden einschließlich Fach- und Rechtsaufsichtsbehörden sowie der Verwaltungsgerichte und - in präventiver Hinsicht - des materiellen Umweltstrafrechts. Der (spezial- und general-)präventiven Wirkung einzelner strafprozessualer Verurteilungen wegen bereits begangener Umweltstraftaten kommt insoweit allenfalls abrundender Charakter zu. Ergänzend sei in diesem Zusammenhang auf die Kommentierung von Steindorf (LK-Steindorf, StGB, 11. Aufl., Vor § 324 Rdnr. 51) hingewiesen, in der es heißt: „Durch die Erteilung einer Genehmigung zu einer Umweltbeeinträchtigung macht sich der zuständige Amtsträger grundsätzlich nicht strafbar, wenn die erteilte Genehmigung wirksam ist und im Rahmen des ihm zugebilligten Ermessens- oder Beurteilungsspielraums liegt. Dieser soll ... nicht durch das Strafrecht eingeengt werden, um das Handeln der Umweltbehörden nicht zu lähmen. Außerdem sollen die Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte nicht die Funktion einer „Superfachaufsicht“ übernehmen. ...“ Ob die einzelnen Versenkgenehmigungen, die vorliegend im Rahmen eines sich über viele Jahre erstreckenden Entscheidungsprozesses und „Erprobungsbetriebs“ unter Beteiligung einer Vielzahl von verschiedenen Fachbehörden, Fachleuten und - wegen der parallelen Problemstellung in den angrenzenden hessischen Gebieten, für die entsprechende Genehmigungen erteilt wurden - z. T. länderübergreifend besetzten Fachausschüssen sukzessive jeweils nur zeitlich befristet und beschränkt auf bestimmte - gemessen an dem auch von der Staatsanwaltschaft zugrunde gelegten, in mehr als 500 m Tiefe gelegenen Gesamtspeichervolumen („Hohlraumvolumen“) von ca. 100 Mio. Kubikmeter verhältnismäßig geringe - Mengen und bei gleichzeitiger Installation von Kontrollmechanismen erteilt wurden, rechtswidrig waren, kann und muss im Strafprozess - als Vorfrage - nur dann abschließend geklärt und entschieden werden, wenn ein strafbares Verhalten der Angeschuldigten nicht schon - wie hier - aus anderen Gründen ausscheidet. Mit Blick auf die oben zitierte Formulierung der Beschwerdebegründung kann sich der Senat - auch angesichts des erheblichen Zeitablaufs seit den Taten, der bis zur Anklageerhebung mehr als 7 1/2 Jahre andauernden Ermittlungen (in deren Würdigung auch wissenschaftliche Erkenntnisse/Ausarbeitungen einbezogen wurden, die zu den zwischen 1997 und 2007 liegenden Tatzeiten noch gar nicht vorlagen), der fehlenden strafrechtlichen Vorbelastungen aller Angeschuldigten, des nach wie vor fehlenden eindeutigen Nachweises einer durch die Versenkung verursachten nachhaltigen Grundwasserbeeinträchtigung (-versalzung) sowie des von der Staatsanwaltschaft selbst als „moralisch billigenswert“ (S. 19 der Beschwerdebegründung) eingestuften Anliegens aller auf behördlicher Seite tätigen Entscheidungsträger und einer deshalb ohnehin allenfalls am untersten Rand liegenden Straferwartung - indessen nicht des Eindrucks erwehren, dass mit dem vorliegenden Verfahren/Rechtsmittel zumindest auch strafverfahrensfremde Zwecke (im Sinne der Ermöglichung einer gerichtlichen Überprüfung der Rechtmäßigkeit von mutmaßlich grundwassergefährdenden Verwaltungsakten) verfolgt werden. Abgerundet wird dieses Bild durch die (bei Zugrundelegung der staatsanwaltschaftlichen Sicht eines sich über viele Jahre erstreckenden Zusammenwirkens aller beteiligten Fachbehörden und Fachausschüsse bzw. der - unter z. T. wechselnder Beteiligung - in ihnen und für sie handelnden Personen bis hin zu politischen Entscheidungsträgern zum Zwecke der Vertuschung wasserrechtlicher Gefahren und der Ermöglichung bzw. Herbeiführung von als rechtswidrig erkannten Genehmigungen) mindestens überraschende Beschränkung der strafrechtlichen Verfolgung auf „nur“ drei Behördenmitarbeiter des (Landes-)Bergamtes bei gleichzeitiger Ausklammerung insbes. der für die Erteilung des wasserrechtlichen Einvernehmens verantwortlichen Amtsträger. Denn gerade deren besondere Verantwortlichkeit und herausgehobene Bedeutung für die mutmaßlich durch „manipulatives“ Verhalten erwirkten Versenkgenehmigungen wird in der Beschwerdebegründung besonders betont, wenn es dort (S. 19) heißt: „ ... war der Zeuge Z. als zuständiger Entscheidungsträger der oberen Wasserbehörde sogar der entscheidende Akteur (Hervorh. in Fettdruck d. d. Senat) der oben ... genannten Manipulation im Zusammenhang mit der Ausgangserlaubnis vom 27.11.1998, durch welche er die Aktenlage ... anpasste, um die rechtlichen Voraussetzungen für seine Entscheidung gemäß § 34 WHG a. F. zu fingieren. ... Auch der Zeuge R. als der ab 2002 zuständige Entscheidungsträger der oberen Wasserbehörde hat in seiner Zeugenvernehmung Manipulationen nicht bestätigt, obwohl er im Zentrum der oben ... aufgeführten Handlungen stand. Für das Vorgehen der Zeugen Z. und R. gibt es keine andere Erklärung als die, dass sie die gesetzlich vorgesehene Folge des § 34 WHG a. F. umgehen wollten. Ohne ihr wasserrechtliches Einvernehmen konnte keine der Versenkerlaubnisse erteilt werden. Die Ausgangserlaubnis vom 27.11.1998 und die Folgeerlaubnisse wurden durch die vorgesetzte Fachaufsichtsbehörde, die Abteilung Wasserwirtschaft des Umweltministeriums politisch befürwortet. Auch die Vertreter der übrigen Behörden Bergamt und TLG bzw. TLUG sowie staatliches Umweltamt Suhl befürworteten die Erlaubnisse. ... Dass alle übrigen Akteure in den Thüringer Behörden die Versenkerlaubnisse befürworteten, ergibt sich zum einen aus den Nr. 3 des Anklagesatzes geschilderten politischen Vorgaben, die Salzeinleitungen in die Werra zu reduzieren. Diese Vorgaben sind auf jeden Fall moralisch billigenswert. ... Die Versenkung in der G Mulde erschien als wasserwirtschaftlich und fachlich vertretbarer Weg. ... Weiterhin fand ein Grundwassermonitoring statt, welches zumindest ein Auftreten schwerer, offenkundiger Schäden anzeigen konnte. Weiterhin konnte ein Austreten von Kaliabwasser nirgends in einem Trinkwasserbrunnen oder an der Oberfläche nachgewiesen werden. Außerdem weist das Gebiet bereits natürliche Versalzung an zahlreichen Stellen auf. Die Vorbelastung lässt es legitim erscheinen, weitere Salzbelastung hinzunehmen. Die Hinnahme derartiger, wasserwirtschaftlich gegenwärtig wenig relevanter, im übrigen nicht sicher zu erwartender und im Falle ihres Eintretens nicht unbedingt als Folge der Versenkung beweisbarer Versalzungen erscheint auf jeden Fall legitim, wenn man bedenkt dass die Laugenversenkung andererseits notwendig zum Erhalt der Arbeitsplätze und zur Reduzierung der Salzbelastung der Flüsse war. ...“ Wie sich diese einerseits die (gleichwohl nicht angeklagten) Mitarbeiter der oberen Wasserbehörde in den Fokus rückenden, andererseits in Bezug auf „alle Akteure in den Thüringer Behörden“ mindestens die Vorwerfbarkeit ihres Verhaltens deutlich relativierenden Ausführungen zu dem Umstand verhalten, dass - auf Behördenseite - allein drei Mitarbeiter des (Landes-)Bergamtes angeklagt worden sind, denen zum Zeitpunkt ihrer Entscheidungen jeweils das notwendige wasserrechtliche Einvernehmen der oberen Wasserbehörde vorlag und von denen zwei an der Ausgangsgenehmigung im Jahr 1998 noch gar nicht beteiligt waren, sei hier dahingestellt. Unklar bleibt allerdings auch, wie diese Ausführungen mit der Annahme einer behördenübergreifenden kollusiven, also bewusst rechtswidrigen Überschreitung eines den Fachbehörden hinsichtlich der Prüfung und Wahrung des sog. „Besorgnisgrundsatzes“ (§ 34 WHG a. F.) auch von der Staatsanwaltschaft (S. 4 der Beschwerdebegründung) - zu Recht - ausdrücklich eingeräumten eigenen Prognose- und Beurteilungsspielraums zu vereinbaren sind. c) In jedem Fall ist nach den vorgenannten Maßstäben die (Nichteröffnungs-)Entscheidung des Landgerichts nicht zu beanstanden. Dies gilt im Übrigen selbst dann, wenn man - entgegen der (vom Senat allerdings ausdrücklich geteilten) Auffassung des Landgerichts - annehmen wollte, es sei hinreichend wahrscheinlich, dass im Hauptverfahren die materielle Rechtswidrigkeit der Versenkgenehmigungen festgestellt werden könne. Hinsichtlich der Angeschuldigten, die auf Seiten der X AG bzw. der X GmbH (als Adressatin der Genehmigungen) an dem Genehmigungsverfahren beteiligt waren bzw. an der Versenkung verantwortlich mitwirkten, ergibt sich dies bereits daraus, dass es wegen der die Versenkung der Kalilaugen gestattenden, jedenfalls in formeller Hinsicht wirksamen Genehmigungen an einem unbefugten Handeln i. S. d. §§ 324 Abs. 1 und 326 Abs. 1 Nr. 4 a) StGB fehlt, ohne dass es auf die materielle Rechtmäßigkeit der jeweiligen Verwaltungsakte ankommt (Verwaltungsakzessorietät, vgl. Fischer, StGB, 64. Aufl., Vor § 324 Rdnr. 6f). Dass in einer Hauptverhandlung die Voraussetzungen eines die rechtfertigende Wirkung der Erlaubnisse entfallen lassenden Ausnahmetatbestandes gemäß § 330d Abs. 1 Nr. 5 StGB, namentlich eines Erwirkens der Genehmigungen durch Kollusion bewiesen und festgestellt werden kann, ist nicht (mit hinreichender Wahrscheinlichkeit) zu erwarten (dazu aa). Bei dieser Sachlage kommt auch hinsichtlich der angeklagten Behördenvertreter (Amtsträger) ein hinreichender Verdacht ihrer strafbaren Beteiligung nicht in Betracht. Eine strafbare Beihilfe (§ 27 StGB) durch Erteilung einer materiell rechtswidrigen, aber wirksamen Genehmigung scheidet bereits mangels rechtswidriger Haupttat der auf Seiten der X AG aufgrund wirksamer Genehmigung Handelnden aus (Akzessorietät der Beihilfe; vgl. Fischer, StGB, 64. Aufl., Vor § 324 Rdnr. 14 - die dort auf Sonderdelikte bezogenen Ausführungen gelten naturgemäß auch für nicht verwirklichte Allgemeindelikte; MüKo-Schmitz, StGB, 2. Aufl., Vor § 324 Rdnr. 112). Aus vergleichbaren Erwägungen kommt - abgesehen von der bei den einzelnen Mitarbeitern des (Landes-)Bergamtes, die dienstlich mit der Angelegenheit befasst wurden und sich im Zweifel einer Bearbeitung und Bescheidung der Anträge gar nicht entziehen konnten, in subjektiver Hinsicht schwerlich begründbaren Tatherrschaft - auch eine Mittäterschaft (also eine gemeinschaftliche Tatbegehung, § 25 Abs. 2 StGB) nicht in Betracht, weil die auf Seiten der Genehmigungsadressatin handelnden, mit der eigentlichen Versenkung befassten bzw. dafür verantwortlichen Personen als „Mittäter“ - ungeachtet eines etwaigen Wissens um die Rechtswidrigkeit der gleichwohl wirksamen Genehmigung - wiederum keine rechtswidrige Tat begangen haben (MüKo-Schmitz, a. a. O., Rdnr. 111), so dass es an einer gemeinsamen rechtswidrigen Tat und damit an einer Grundlage für die Zurechnung des - die eigentliche Tathandlung (Versenkung) beinhaltenden - fremden Handelns fehlt. Schließlich führt bei der vorliegenden Fallgestaltung mangels Tatherrschaft der angeklagten Amtsträger auch die Rechtsfigur der mittelbaren Täterschaft nicht weiter (dazu bb). aa) Die Erwägungen, mit denen die Strafkammer den hinreichenden Verdacht einer Kollusion i. S. d. § 330d Abs. 1 Nr. 5 StGB, also eines Erwirkens der Genehmigungen durch rechtsmissbräuchliches Verhalten in Form kollusiven Zusammenwirkens mit Behördenvertretern, verneint hat, sind nicht zu beanstanden und werden auch durch das insoweit - wie bereits die Anklage - überwiegend auf Schlussfolgerungen spekulativer Art gestützte und sich vorrangig und maßgeblich an der behaupteten Rechtswidrigkeit der Genehmigungen orientierende Beschwerdevorbringen nicht in Frage gestellt. Die Begründung des Gesetzesentwurfs (vgl. BT-Drucks.12/7300, S. 25) zur „klarstellenden“ Aufnahme des Begriffs der Kollusion in die Aufzählung rechtsmissbräuchlicher Verhaltensweisen bezieht sich auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHSt 39, 381, 386 f.), in welcher der mittäterschaftliche „gemeinschaftliche Rechtsbruch“ des angeklagten Amtsträgers mit dem Antragsteller als Kollusion bezeichnet wird. Dies sollte jedoch die Fälle kollusiven Handelns ausdrücklich nicht abschließend umschreiben (vgl. BT-Drucks., a. a. O.). Nach allgemeiner Ansicht ist eine beiderseitige Kenntnis von der Rechtswidrigkeit des begünstigenden Verwaltungsakts alleine für die Feststellung, eine Genehmigung sei durch Kollusion erwirkt, nicht ausreichend (vgl. MüKo-Schmitz, a. a. O., § 330d Rdnr. 40; Heine/Hecker, in: Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 330d Rdnr. 38). Deshalb kann einerseits ein im Umweltverwaltungsrecht häufiges (und notwendiges) informelles Kooperationsverhalten von Antragsteller und Amtsträger - wie vorliegend - für sich noch nicht ausreichen, selbst wenn es zu einem rechtswidrigen Verwaltungsakt führen sollte, wenngleich andererseits informelle Kooperationsverfahren besonders anfällig für das sind, was sich der Gesetzgeber unter Kollusion vorgestellt haben dürfte (vgl. MüKo-Schmitz, a. a. O.). Vor diesem Hintergrund teilt der Senat die der Sache nach im Schrifttum ganz überwiegend vertretene Ansicht, wonach für eine Kollusion zu verlangen ist, dass der Amtsträger bewusst seine Position missbraucht, um dem Antragsteller eine ihn über das erlaubte Maß hinaus begünstigende Stellung zu verschaffen, und der Antragsteller dies nicht nur erkennt, sondern entweder selbst initiiert hat oder die Bereitschaft des Amtsträgers bewusst ausnutzt (vgl. MüKo-Schmitz, a. a. O.). Dafür ist keine Mittäterschaft, aber jedenfalls eine Absprache zwischen beiden erforderlich (vgl. MüKo-Schmitz, a. a. O; Heine/Hecker, in: Schönke/Schröder, a. a. O.). Dabei ist ein solches Zusammenwirken nicht zwingend auf denjenigen Amtsträger beschränkt, der selbst die Genehmigung erteilt, sondern es genügt, dass ein anderer Amtsträger (ggf. einer anderen Behörde) eine unrichtige Stellungnahme abgibt, die wiederum zur Erteilung einer widerrechtlichen Genehmigung durch den hierfür zuständigen Amtsträger führt (vgl. SK-StGB/Schall, 9. Aufl., § 330d Rdnr. 57 m. w. N.). Wie bei allen Varianten rechtsmissbräuchlichen Verhaltens in § 330d Abs. 1 Nr. 5 StGB setzt auch die Kollusion zielgerichtetes Verhalten voraus, d. h., dass der Täter mit dolus directus 1. Grades gehandelt haben muss, was bereits aus dem Begriff des „Erwirkens“ folgt (vgl. SK-StGB/Schall, a. a. O., Rdnr. 50 m. w. N.). Dies zugrunde gelegt, besteht auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens kein hinreichender Verdacht, dass die Versenkgenehmigungen erteilt wurden, weil aufgrund dahingehender, zwischen den für die antragstellende X GmbH handelnden Angeschuldigten und einem Amtsträger (bzw. nach dem Inhalt der Anklageschrift: allen beteiligten Amtsträgern) getroffener Abrede ein bzw. mehrere Amtsträger bewusst seine/ihre Position missbraucht hat/haben, um der die Genehmigungen beantragenden X GmbH eine ihr über das erlaubte Maß hinaus begünstigende Stellung zu verschaffen. Wie bereits die Anklageschrift leitet das Beschwerdevorbringen - unter Außerachtlassung, dass Kollusion Handeln der Beteiligten mit dolus directus 1. Grades voraussetzt - die Voraussetzungen der Kollusion weiterhin nicht (ausreichend) aus zu ihrem Nachweis geeigneten konkreten Ermittlungsergebnissen her, sondern schlussfolgert sie vor allem aus den bereits in der Anklageschrift dargestellten Abläufen der sich über viele Jahre erstreckenden (mehreren) Genehmigungsverfahren, die in wenig lebensnaher Weise und ohne Rücksicht auf den mehrfachen Wechsel bzw. die nur zeitweise Einbindung einzelner Personen und Entscheidungträger zu einem einheitlichen Gesamtgeschehen „verschmolzen“ werden, in dem letztlich jedem Beteiligten - unabhängig vom Zeitpunkt seines Eintretens, der Dauer seiner Tätigkeit und des ganz überwiegend nicht erkennbaren bzw. fehlenden, über die rein dienstliche Befassung hinausgehenden eigenen Tatinteresses - alles zuzurechnen sei; dabei beruht die Würdigung der Anklage in wesentlichen Teilen, insbesondere hinsichtlich der Kenntnisse, Vorstellungen und Absichten der Angeschuldigten, aber auch aller weiteren in den verschiedenen beteiligten Fachbehörden, Fachausschüssen etc. zur Mitwirkung an den - hochkomplexen - Genehmigungsverfahren Berufenen bzw. dienstlich Verpflichteten letztlich auf Spekulationen, die die Staatsanwaltschaft maßgeblich auf ihre vom Landgericht und vom Senat nicht geteilte Annahme stützt, die erteilten Versenkgenehmigungen seien wegen Verstoßes gegen § 34 WHG a. F. eindeutig rechtswidrig. Dabei verkennt die Staatsanwaltschaft insbesondere, dass die Schlussfolgerung auf ein von ihr sowohl zur Begründung von Kollusion als auch von Mittäterschaft herangezogenes (deliktisches) „arbeitsteiliges Zusammenwirken“ (zur Herbeiführung einer Grundwasserverunreinigung bzw. einer zur nachhaltigen Verunreinigung des Grundwassers geeigneten Abwasserentsorgung gem. §§ 324 Abs. 1 StGB, 326 Abs. 1 Nr. 4 StGB) nicht ohne Weiteres aus dem bloßen Umstand der dienstlichen Befassung (als zuständiger Beamter), also einer notwendigen Mitwirkungshandlung in jedem Genehmigungsverfahren geschlossen werden kann. Vielmehr bedarf es gerade in solchen Fällen besonderer Umstände, die es rechtfertigen können, die Amtshandlung als gezielten Beitrag zu einem bewussten gemeinschaftlichen Rechtsbruch anzusehen. Insoweit ist eine wertende Gesamtbetrachtung geboten, bei der als wesentliche Anhaltspunkte - neben der Kenntnis von den die Rechtswidrigkeit der Genehmigung begründenden Umständen - das Vorhandensein eines Motivs bzw. der Grad des eigenen Interesses am Erfolg nicht unberücksichtigt bleiben können (vgl. etwa die von der Staatsanwaltschaft zur Begründung ihrer Auffassung herangezogene Entscheidung BGHSt 39, 381). Zu letzterem verhält sich die Anklage indessen nicht bzw. belässt es bei dem bloßen Hinweis auf eher allgemein gehaltene „politische Vorgaben“ (s. o. S. 12f). Dementsprechend beschränkt sich die Anklageschrift insoweit über weite Strecken auf geradezu inflationär gebrauchte Formulierungen wie „es muss angenommen werden ...“, „es muss davon ausgegangen werden“, „muss auf die Kenntnis geschlossen werden“, „dürfte fachlich kaum strittig gewesen sein“, „dürften sich ausgerechnet haben“, „dürften gewusst/erkannt haben“, „dürften die Angeschuldigten bewusst mit derartigen Erwartungen gespielt haben“, „dürfte diese Verknüpfung verfangen haben“, „dürften sich die Vertreter der oberen Wasserbehörde Thüringens faktisch an die Beschlüsse des KoSaAb (=Koordinierungsausschuss Salzabwasser Hessen/Thüringen; einer von drei von den Umweltministerien Hessen und Thüringen im Zusammenhang mit den Genehmigungsverfahren zur Entsorgung von Salzabwässern der Kaliwerke errichteten körperschaftsähnlichen Fachausschüssen) gebunden gesehen haben“, „scheint unter den Beteiligten ein Tabuthema gewesen zu sein“ etc., womit allenfalls mögliche, aber nicht ausreichend belegte und konkretisierte Annahmen beschrieben werden. Am Ende der Anklage (S. 46) heißt es zudem, dass sich eine Verknüpfung des angeklagten Handelns der Angeschuldigten mit dem Erhalt unmittelbarer persönlicher Vorteile nicht belegen ließ, im Gesamtbild der vorgefundenen Beweismittel auch eher unwahrscheinlich sei. Ein plausibles, als Motiv für ein kollusives Zusammenwirken (unter bewusster Verletzung von Amtspflichten und damit verbundener Gefährdung des eigenen Status) geeignetes unmittelbares eigenes Interesse eines auf Behördenseite tätigen Beteiligten (wie es in der Entscheidung BGHSt 39, 381ff für den dortigen Angeklagten ausdrücklich festgestellt ist), ist nach alledem ebenfalls nicht ersichtlich. bb) Schließlich sind die als beteiligte Amtsträger angeklagten Angeschuldigten H, Schwabe und K auch nicht hinreichend verdächtig, die ihnen zur Last gelegten Straftaten in Form der mittelbaren Täterschaft (§ 25 Abs. 1 2. Alt. StGB) begangen zu haben. Zwar ist mittelbare Täterschaft grundsätzlich möglich, wenn der unmittelbar Ausführende (also der Emittent, hier die Verantwortlichen der X AG), der rechtmäßig handelt, bei Erteilung einer materiell fehlerhaften, aber verwaltungsrechtlich gültigen Genehmigung als „Werkzeug“ des genehmigenden Amtsträgers anzusehen ist, weil dieser die entscheidende „Rechtsschranke“ für die Herbeiführung des tatbestandsmäßigen Erfolgs öffne (vgl. BGHSt 39, 381ff; Fischer, a. a. O.). Unabhängig von den auch gegen diese Konstruktion - wegen der existierenden Genehmigung und der deshalb an sich fehlenden rechtswidrigen Tatausführung - geltend gemachten dogmatischen Bedenken, bedarf es auch bei solchen Fallgestaltungen einer wertenden Gesamtbetrachtung, ob die Voraussetzungen der mittelbaren Täterschaft angenommen werden können (BGHSt a. a. O., Fischer, a. a. O.). Maßgeblich ist, ob der Tatbeitrag des Amtsträgers im Rahmen des Gesamtgeschehens so gewichtig ist, dass er - bei isolierter Betrachtung - „täterschaftlichen“ Rang hat und dass sich der in Gang gesetzte Umweltverstoß bzw. der Taterfolg objektiv und aus Sicht des Amtsträgers als „sein Werk“ darstellt (a. a. O.). Letzteres ist hier schon deshalb nicht der Fall, weil weder ein eigenes (täterschaftliches) Interesse der genannten Angeschuldigten an dem „Erfolg“ noch das nach dem Vorstehenden erforderliche „besondere Gewicht“ ihrer Mitwirkung erkennbar ist. Die von ihnen vorbereiteten bzw. unterzeichneten Genehmigungen stellten - auch aus der Sicht der Staatsanwaltschaft - nur den letzten Akt im Rahmen eines von allen beteiligten Fachbehörden und -ausschüssen letztlich befürwortend begleiteten, hochkomplexen und mit der Erteilung des wasserrechtlichen Einvernehmens durch die obere Wasserbehörde bereits weit vorangeschrittenen Genehmigungsverfahrens dar. Anders als in dem vom Bundesgerichtshof (a. a. O.) entschiedenen Fall lag es aufgrund der Vorentscheidungen und der mutmaßlich hohen Erfolgsaussicht eines verwaltungsrechtlichen Widerspruchsverfahrens (gegen eine ablehnende Entscheidung) vorliegend gerade nicht „faktisch allein in der Hand“ (eines) der Angeschuldigten H, Schwabe und K „zu bestimmen, ob und in welchem Ausmaß“ die Abwasserversenkung letztlich vorgenommen werden konnte; auch können (allein) diese Angeschuldigten bei der gegebenen Sachlage nicht als durch einen überlegenen Wissensvorsprung ausgewiesene „Zentralgestalten“ des Geschehens (s. BGH a. a. O.) angesehen werden. cc) Die mit Verfügung vom 21.02.2017 nachgereichten Ermittlungserkenntnisse können der sofortigen Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen. In dem von der Staatsanwaltschaft gefertigten Vermerk über eine (nach Ermittlungsbeginn im Jahr 2008 im Februar 2017 erfolgte) als „informatorisch“ bezeichnete telefonische Befragung eines im Jahr 1996 für ca. ein 3/4 Jahr bei der X beschäftigten Zeugen, der nach eigenen Angaben „in die Einzelheiten“ der von der Fa. UGS zu Vorbereitung bzw. im Rahmen des Genehmigungsverfahrens erstellten Modellsimulation „keine Einblicke gehabt habe“, diese bzw. die Modellierung gleichwohl als „gemessen an den damaligen technischen Möglichkeiten technisch ganz o. k., fachlich jedoch nicht wirklich (?) brauchbar“ einzustufen können glaubte, „ohne dies näher auszuführen“, finden sich weder belastbare Anhaltspunkte dafür, dass die tatsächlich erteilten Genehmigungen rechtswidrig noch dass sie das Ergebnis einer Kollusion i. S. d. § 330d StGB waren. Soweit in dem staatsanwaltschaftlichen Vermerk vom 20.02.2017 als Inhalt der telefonischen Aussage mitgeteilt wird „Bewusste Zielvorgaben seitens der Kali und Salz in dem Sinne etwa, dass Übertritte aus dem Plattendolomitspeicher in den Buntsandstein durch Überdehnung geohydraulischer Kennwerte bewußt weggerechnet werden sollten, waren Herrn Dr. S nicht bekannt. Wenn es derartige Vorgaben gegeben haben sollte, wäre dies sicher nicht über ihn als 'Externen' gelaufen. Er habe aber auch nicht den Eindruck gehabt, dass derartige Zielvorgaben wirklich im Interesse seines damaligen Vorgesetzten, Herrn Dr. K oder des Stellvertreters Herrn Dr. B, gelegen hätten. ...“, spricht dies in Wirklichkeit eher gegen ein manipulativ-kollusives Verhalten. 2. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die unter Ziff. 4. des angefochtenen Beschlusses erfolgte Ablehnung des Antrags auf Anordnung (nicht Zulassung) der Nebenbeteiligung der X AG ist gemäß § 442 Abs. 2 Satz 1 StPO i. V. m. § 431 Abs. 5 Satz 2 StPO als sofortige Beschwerde statthaft und auch zulässig eingelegt, hat in der Sache aber ebenfalls keinen Erfolg. Nachdem die landgerichtliche Entscheidung über die auf das Fehlen eines hinreichenden Tatverdachts gestützte Nichteröffnung des Hauptverfahrens Bestand hat, kommt auch die gerichtliche Anordnung einer Nebenbeteiligung der X AG als mutmaßliche Verfallsbeteiligte nicht mehr in Betracht. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 StPO.