Beschluss
1 Ws 134/17
Thüringer Oberlandesgericht 1. Strafsenat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten sind dem Verteidiger aufzuerlegen, wenn er das - sodann wieder zurückgenommene - Rechtsmittel gegen den Willen des Angeklagten eingelegt hat.(Rn.15)
2. In einem solchen Fall kann es nach dem Veranlassungsprinzip gerechtfertigt und geboten sein, dem Verteidiger auch die Kosten und Auslagen eines die Kostenentscheidung betreffenden Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.(Rn.18)
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Angeklagten wird der Beschluss des Landgerichts Gera vom 06.03.2017 aufgehoben.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dort entstandenen notwendigen Auslagen der Angeklagten werden ihrem Verteidiger, Rechtsanwalt S..., auferlegt.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen der Angeklagten hat ebenfalls Rechtsanwalt S... zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten sind dem Verteidiger aufzuerlegen, wenn er das - sodann wieder zurückgenommene - Rechtsmittel gegen den Willen des Angeklagten eingelegt hat.(Rn.15) 2. In einem solchen Fall kann es nach dem Veranlassungsprinzip gerechtfertigt und geboten sein, dem Verteidiger auch die Kosten und Auslagen eines die Kostenentscheidung betreffenden Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.(Rn.18) 1. Auf die sofortige Beschwerde der Angeklagten wird der Beschluss des Landgerichts Gera vom 06.03.2017 aufgehoben. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dort entstandenen notwendigen Auslagen der Angeklagten werden ihrem Verteidiger, Rechtsanwalt S..., auferlegt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen der Angeklagten hat ebenfalls Rechtsanwalt S... zu tragen. I. Gegen die Angeklagte war ein Verfahren wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort und wegen fahrlässigen Verstoßes gegen eine Vorschrift über das allgemeine Verhalten im Straßenverkehr anhängig. Sie beauftragte Rechtsanwalt S... mit ihrer Verteidigung. In der am 25.11.2016 beim Amtsgericht Jena anberaumten Hauptverhandlung erschienen die Angeklagte und als Verteidiger Rechtsanwalt G... in Untervollmacht für Rechtsanwalt S... . Im Ergebnis der Hauptverhandlung wurde die Angeklagte wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen und wegen eines Verstoßes gegen eine Vorschrift über das allgemeine Verhalten im Straßenverkehr zu einer Geldbuße von 35 Euro verurteilt. Darüber hinaus wurde der Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen, ihr Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis von acht Monaten festgesetzt. Mit Fax vom 02.12.2016 legte Rechtsanwalt S... Berufung gegen das Urteil ein, die er mit Fax vom 28.02.2017 - ohne weitere Erläuterung - wieder zurücknahm. Das Landgericht Gera, dem mittlerweile die Akte vorgelegt worden war, entschied mit Beschluss vom 06.03.2017, dass die Angeklagte „die Kosten und ihre notwendigen Auslagen bezüglich der von ihr eingelegten und wieder zurückgenommenen Berufung“ zu tragen habe. Dieser Beschluss wurde Rechtsanwalt S... am 09.03.2017 mit der Rechtsmittelbelehrung „sofortige Beschwerde“ gegen Empfangsbekenntnis zugestellt. Der Angeklagten wurde der Beschluss formlos übersandt. Mit Schreiben vom 13.03.2017, beim Landgericht Gera am 15.03.2017 eingegangen, wendet sich die Angeklagte gegen den Kosten- und Auslagenbeschluss. Sie trägt vor, dass für sie eine Berufung nicht in Frage gekommen sei. Das habe sie Rechtsanwalt G... auch unmissverständlich mitgeteilt. Die Berufung sei von der Kanzlei S... gegen ihren Willen eingelegt worden. Als sie die Ladung zur Berufungshauptverhandlung erhalten habe, sei das für sie unerklärlich gewesen. In einem daraufhin geführten Telefonat habe ihr Rechtsanwalt S... mitgeteilt, er habe von sich aus Berufung eingelegt, die er problemlos wieder zurücknehmen könne. Das Landgericht hat das Schreiben der Angeklagten vom 13.03.2017 als sofortige Beschwerde dem Senat vorgelegt. Die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft hat mit Stellungnahme vom 06.04.2017 unter Hinweis auf die mit § 297 StPO begründete Wirksamkeit der Berufungseinlegung Verwerfung des Rechtsmittels beantragt. Der Senat hat dem Verteidiger Rechtsanwalt S... neben der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft auch das Beschwerdeschreiben der Angeklagten vom 13.03.2017 zur Kenntnisnahme übersandt und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, von der jedoch kein Gebrauch gemacht worden ist. II. Die sofortige Beschwerde der Angeklagten ist zulässig und hat in der Sache insoweit Erfolg, als die Kosten dem Verteidiger aufzuerlegen sind. 1. Das Schreiben der Angeklagten vom 13.03.2017 ist als das gegen Kostenentscheidungen statthafte (§ 464 Abs. 3 S. 1 StPO) Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde auszulegen, denn die Angeklagte möchte erkennbar die Kostenentscheidung angreifen und bittet ausdrücklich um deren Prüfung. Die sofortige Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig. Die Beschwerdefrist von 1 Woche ist gewahrt. Der Beschwerdewert von 200 Euro (§ 304 Abs. 3 StPO) ist erreicht. Allein die notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin in Form von Gebühren und Auslagen ihres Verteidigers werden gemäß § 14 RVG, Nr. 4124 und Nr. 7002 Anlage 1 RVG bei einem angenommenen Mittelwert 340 Euro betragen. Die Gerichtskosten nach Nr. 3121 i. V. m. Nr. 3110 GKG betragen 70 Euro. Zuzüglich Umsatzsteuer übersteigen die Kosten und Auslagen die Wertgrenze von 200 Euro deutlich. Die notwendigen Auslagen der Angeklagten sind vorliegend auch für die Berechnung des Beschwerdewertes zu berücksichtigen. Dies folgt zwar nicht schon daraus, dass das Landgericht in der angefochtenen Kostenentscheidung überflüssiger Weise ausdrücklich ausgesprochen hat, dass die Angeklagte auch „ihre notwendigen Auslagen“ trägt; eigene Auslagen - und zwar nicht nur die notwendigen - hat ohnehin immer derjenige zu tragen, bei dem sie entstanden sind, solange sie nicht ausdrücklich einem Dritten auferlegt werden. Die Beschwer der Angeklagten ergibt sich insoweit vielmehr daraus, dass es das - über die mandatsinternen Konflikte nicht (rechtzeitig) in Kenntnis gesetzte - Landgericht unterlassen hat, die notwendigen Auslagen der Angeklagten im Berufungsverfahren einem Dritten aufzuerlegen, wofür hier angesichts der Rücknahme des Rechtsmittels (§ 473 Abs. 1 StPO) und des unwidersprochen gebliebenen Vortrags, dass der Verteidiger bei dessen Einlegung eigenmächtig bzw. gegen den Willen der Angeklagten handelte, in erster Linie der Verteidiger in Betracht kam. 2. Die sofortige Beschwerde ist auch begründet. Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der dort entstandenen notwendigen Auslagen der Angeklagten sind dem Verteidiger Rechtsanwalt S... als (alleinigem) Verursacher aufzuerlegen, weil er das Rechtsmittel nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Angeklagten gegen deren ausdrücklich erklärten Willen eingelegt hat. Nach § 297 StPO kann der Verteidiger für den Beschuldigten Rechtsmittel einlegen, soweit nicht der ausdrückliche Wille des Beschuldigten entgegen steht. Soweit der Verteidiger nach dieser Vorschrift ermächtigt war, ein Rechtsmittel einzulegen, haftet der Beschuldigte für die Kosten des zurückgenommen oder erfolglosen Rechtsmittels. Soweit der Verteidiger hingegen nach § 297 StPO nicht zur Rechtsmitteleinlegung ermächtigt war, haftet er selbst als falsus procurator für die Kosten; dies ist namentlich dann der Fall, wenn die als Verteidiger auftretende Person von dem Beschuldigten überhaupt nicht mit der Verteidigung betraut worden war oder wenn der Verteidiger das Rechtsmittel gegen den ausdrücklichen Willen des Beschuldigten eingelegt hat (OLG Hamm, Beschluss vom 16.05.2012, Az. 3 Ws 52/12, mitgeteilt nach juris; ebenso für die persönliche Haftung des Verteidigers, sofern er das Rechtsmittel gegen den ausdrücklichen Willen des Beschuldigten eingelegt hat: OLG München NJW 1983, 1688, 1689; OLG Frankfurt NJW 1991, 3164; OLG Stuttgart, Beschluss vom 05.05.1994, Az. 1 Ss 113/94, bei juris; OLG Celle, Beschluss vom 02.04.1997, Az. 1 Ss 350/96, bei juris; ähnlich für den Fall eines vollmachtlosen Vertreters: Senatsbeschluss vom 25.01.2006, Az. 1 Ws 16/06 bei juris). Vorliegend war die Berufungseinlegung zwar wirksam, zumal der Verteidiger hierzu auch in der bei den Akten befindlichen schriftlichen Vollmacht (Bl. 49 d. A.) ausdrücklich ermächtigt worden ist. Allerdings hat der Senat aufgrund des substantiierten Vorbringens der Angeklagten in ihrem Schreiben vom 13.03.2017, dem der Verteidiger auch nach (nochmaliger) Übersendung des ihm - nach dessen Inhalt bereits zuvor von seiner Mandantin in Kopie überlassenen - Schreibens durch das Beschwerdegericht nicht entgegen getreten ist, für die hier zu treffende Entscheidung davon auszugehen, dass der Verteidiger das Rechtsmittel gegen den ausdrücklich erklärten Willen der Angeklagten eingelegt bzw. sich pflichtwidrig über die im Innenverhältnis wirksame Vollmachtbeschränkung hinweggesetzt hat. Im Schreiben vom 13.03.2017 führt die Angeklagte aus, dass für sie eine Berufung nicht in Frage gekommen sei, weil sie ihren „Fehler“ eingesehen habe. Das habe sie dem bei der Verhandlung für die Kanzlei S... erschienenen Rechtsanwalt G... auch unmissverständlich so mitgeteilt. Die Berufung sei von der Kanzlei S... dennoch und gegen ihren Willen eingelegt worden. Als sie die Ladung zur Berufungshauptverhandlung erhalten habe, sei das für sie unerklärlich gewesen. Da Rechtsanwalt S... diesen Angaben nicht widersprochen hat, besteht kein vernünftiger Zweifel daran, dass die Angaben der Angeklagten zutreffen, dass sie ihren der Rechtsmitteleinlegung entgegenstehenden Willen mithin gegenüber dem Unterbevollmächtigten Rechtsanwalt G... klar geäußert hat. Dieses Wissen seines Unterbevollmächtigten muss sich Rechtsanwalt S... zurechnen lassen (§ 166 Abs. 1 BGB), so dass im Ergebnis von einer gegen den Willen der Angeklagten eingelegten Berufung auszugehen ist, deren Kosten nach Rücknahme der (einlegende) Verteidiger zu tragen hat (§ 473 Abs. 1 S. 1 StPO; vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 473 Rdnr. 8 m. w. N.). Bei dieser Sachlage waren dem Verteidiger in der weiteren Konsequenz auch die durch die Berufung entstandenen notwendigen Auslagen der Angeklagten aufzuerlegen. Dies ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus § 473 StPO, der nur eine unvollständige Regelung der im Rechtsmittelverfahren entstehenden Kosten und Auslagen darstellt und insbesondere keine ausdrückliche Bestimmung für die notwendigen Auslagen eines Angeklagten enthält, gegen dessen ausdrücklichen Willen ein Dritter unbefugt - aber wirksam - ein erfolgloses bzw. wieder zurückgenommenes Rechtsmittel eingelegt hat. Die Belastung des Verteidigers auch mit den notwendigen Auslagen des Angeklagten ist aber nach dem als Grundlage für das Kostenrecht des Strafprozesses anerkannten Veranlassungsprinzip gerechtfertigt (vgl. OLG München a. a. O.; Meyer-Goßner/- Schmitt, StPO, 60. Auflage, Vor § 464 Rdnr. 3 m. w. N.). Hiernach hat in aller Regel derjenige, der das Verfahren veranlasst - und deshalb die Kosten des staatlichen Tätigwerdens zu tragen - hat, auch die notwendigen Auslagen anderer Verfahrensbeteiligter zu tragen, die durch seine Veranlassung belastet wurden (vgl. OLG München a. a. O. mit zahlr. Beisp.). Die Frage, ob und in welchem Umfang der Angeklagten im Berufungsverfahren notwendige Auslagen entstanden sind, ist bei der vorliegenden Kostengrundentscheidung ohne Belang. Es bedarf deshalb keiner näheren Erörterung, inwieweit durch das Tätigwerden gegen ihren Willen überhaupt ein durchsetzbarer Gebührenanspruch ihres Verteidigers entstanden ist. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen der Angeklagten waren ebenfalls Rechtsanwalt S... aufzuerlegen. Auch insoweit findet sich in den Kostenvorschriften der StPO zwar keine ausdrückliche Regelung. Ist schon die Kostenfolge erfolgreicher Rechtsmittel im Allgemeinen in § 473 StPO nur bruchstückhaft geregelt (vgl. KK-Gieg, StPO, 7. Aufl., § 464 Rdnr. 5), gilt dies erst recht für einen Sonderfall wie den vorliegenden. Eine ausdrückliche Vorschrift, wer die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen eines Beschwerdeführers zu tragen hat, der sich mit der Beschwerde erfolgreich gegen seine Belastung mit den Kosten eines Berufungsverfahrens wendet, das gegen seinen ausdrücklichen Willen durch einen Verteidiger angestrengt wurde, existiert nicht. Eine Belastung der Staatskasse mit den Kosten und Auslagen des Beschwerdeverfahrens erscheint vorliegend schon deshalb nicht sachgerecht, weil das Landgericht zum Zeitpunkt seiner Entscheidung keinerlei Kenntnis von den mandatsinternen Unstimmigkeiten hatte und die Kostenentscheidung deshalb aus damaliger Sicht völlig zu Recht allein auf § 473 Abs. 1 S. 1 StPO gestützt und den dortigen Regelfall angenommen hat. Die Besonderheiten einer gegen den ausdrücklichen Willen der Angeklagten erfolgten Rechtsmitteleinlegung durch den Verteidiger konnte die Berufungskammer bei ihrer nach Rücknahme des Rechtsmittels von Amts wegen zu treffenden Kostenentscheidung u. a. deshalb nicht berücksichtigen, weil es der Verteidiger bei der - mit der Angeklagten zuvor besprochenen und von ihm übernommenen - Rücknahmeerklärung versäumt hat, das Landgericht auf den Umstand hinzuweisen, dass er das Rechtsmittel gegen deren Willen eingelegt hatte. Bei dieser Sachlage ist es nach dem vorstehend dargelegten Veranlassungsprinzip gerechtfertigt und geboten, dem Verteidiger auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, das er nicht nur durch die pflichtwidrige Einlegung der Berufung selbst, sondern im Anschluss daran auch durch das Unterlassen einer spätestens mit der Rücknahmeerklärung gebotenen Klarstellung und dem gleichzeitigen Inkaufnehmen einer üblichen (§ 473 Abs. 1 S. 1 StPO), die Angeklagte belastenden Kostenentscheidung veranlasst hat.