OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 St 292 OJs 2/14 (3)

Thüringer Oberlandesgericht 1. Strafsenat, Entscheidung vom

3Zitate
14Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 14 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Zur Bindungswirkung der Eröffnungsentscheidung nach § 209 Abs. 1 StPO.(Rn.12)
Tenor
1. Die Übernahme des mit Beschluss des Amtsgerichts ... vom 27.04.2016 an das Oberlandesgericht (zurück-)verwiesenen Verfahrens wird abgelehnt. 2. Die Sache wird an das aufgrund des Eröffnungsbeschlusses des Senats vom 26.02.2015 bei unveränderter Sach- und Rechtslage sachlich zuständige Amtsgericht ... zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Bindungswirkung der Eröffnungsentscheidung nach § 209 Abs. 1 StPO.(Rn.12) 1. Die Übernahme des mit Beschluss des Amtsgerichts ... vom 27.04.2016 an das Oberlandesgericht (zurück-)verwiesenen Verfahrens wird abgelehnt. 2. Die Sache wird an das aufgrund des Eröffnungsbeschlusses des Senats vom 26.02.2015 bei unveränderter Sach- und Rechtslage sachlich zuständige Amtsgericht ... zurückverwiesen. I. Die Staatsanwaltschaft legt dem Angeklagten eine im Jahr 2011 begangene Abgeordnetenbestechung gemäß § 108e StGB a. F. zur Last. Mit Beschluss vom 26.02.2015 hat der Senat die - nach Inkrafttreten des § 120b GVG - zunächst beim Oberlandesgericht anhängig gemachte Anklage der Generalstaatsanwaltschaft Jena zugelassen und das Hauptverfahren vor dem Amtsgericht - Strafrichter - ... eröffnet. Der Beschluss ist von der Generalstaatsanwaltschaft nicht angefochten worden und seit dem 12.03.2015 rechtskräftig. Mit Urteil vom 17.03.2015 hat der Bundesgerichtshof in dem - noch weitere Vorwürfe umfassenden - Parallelverfahren gegen den mutmaßlich von dem hiesigen Angeklagten bestochenen und am 08.01.2014 durch das Landgericht ... verurteilten Angeklagten K. über die Revisionen des dortigen Angeklagten und der Staatsanwaltschaft entschieden und dabei - nach Bestätigung des Schuld- und Strafausspruchs wegen Abgeordnetenbestechung gem. § 108e StGB a. F. - auch (knappe) Ausführungen zur Anwendbarkeit der mit Wirkung vom 01.09.2014 geänderten sachlichen Zuständigkeit (§ 120b Satz 1 GVG) auf schwebende Verfahren gemacht, die für die Revisionsentscheidung aber letztlich nicht tragend sind, weil die Zurückverweisung der Sache (zur Nachholung eines aufgehobenen Einzel- und des Gesamtstrafausspruches) schließlich an das Landgericht ... erfolgt ist. Eine Urteilsabschrift ist am 12.06.2015 zu den hiesigen Akten gelangt. Die vom Amtsgericht ... unter Verzicht auf die Ladung von Zeugen zunächst auf den 24.07.2015 terminierte Hauptverhandlung konnte wegen langfristiger Erkrankung des Angeklagten nicht stattfinden. In der sodann am 27.04.2016 durchgeführten Hauptverhandlung, zu der wiederum keine Zeugen geladen waren und in der keine Beweisaufnahme, sondern lediglich eine Erörterung der Zuständigkeitsfrage einschließlich der in anderer Sache ergangenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs stattfand, hat das Amtsgericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Sache gemäß § 270 Abs. 1 StPO an das Oberlandesgericht (zurück-)verwiesen und hierzu ausgeführt, dass wegen der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17.03.2015 eine „veränderte Sach- und Rechtslage“ vorliege, die eine Zurückverweisung an das Oberlandesgericht rechtfertige. Zuvor hatten beide Sitzungsvertreterinnen der Staatsanwaltschaft erklärt, dass der von dem Verteidiger angeregten Einstellung nach § 153a StPO „vor dem Amtsgericht“ nicht zugestimmt werde. Der Senat war nach Wiedereingang der Akten im Ergebnis einer vorläufigen Zwischenberatung zunächst davon ausgegangen, die Sache trotz rechtsfehlerhafter Zurückverweisung übernehmen zu können. Eine zeitnahe Terminierung war wegen der Belastung des für alle Straf- und Rehabilitierungssachen des Landes zuständigen Senats sowie verschiedener personeller Veränderungen indes nicht möglich. Die erneute Befassung im Zuge der Vorbereitung der beabsichtigten Terminierung führt nunmehr zur Zurückverweisung an das Amtsgericht ... . II. Nachdem der Senat (u. a. mit Blick auf § 269 StPO) zunächst dazu neigte, die Sache ungeachtet der als (mindestens) rechtsfehlerhaft eingestuften Zurückverweisung durch das Amtsgericht zu übernehmen, sieht er sich aufgrund näherer Prüfung, auch unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich ergangenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 06.10.2016 (2 StR 330/16; bei juris = BGHSt 61, 277) zur im Revisionsrechtszug beachtlichen Verletzung der Garantie des gesetzlichen Richters bei objektiv willkürlicher, die Bedeutung und Tragweite der verfassungsrechtlichen Gewährleistung grundlegend verkennender Verweisung nach § 270 StPO, nunmehr doch veranlasst, die Sache an das nach rechtskräftiger Eröffnung bei diesem Gericht und unveränderter Sach- und Rechtslage weiterhin sachlich zuständige Amtsgericht ... zurückzuverweisen. 1. Der Senat hält an der im Beschluss vom 26.02.2015 eingehend begründeten Auffassung fest, wonach in (Alt)Fällen der Abgeordnetenbestechung wie dem vorliegenden die Zuständigkeitsregelung des § 120b GVG nicht greift. Diese (reine) Rechtsfrage hat der Senat für den vorliegend angeklagten und in jeder Hinsicht - auch in der amtsgerichtlichen Hauptverhandlung - unverändert gebliebenen Sachverhalt mit der Entscheidung vom 26.02.2015, die mangels Anfechtung durch die (General-)Staatsanwaltschaft mit dem grundsätzlich statthaften Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (§§ 304 Abs. 4 Satz 2 Ziff. 3, 210 Abs. 2 StPO) in formelle Rechtskraft erwachsen ist, im Instanzenzug abschließend beantwortet. Eine bloße abweichende rechtliche Beurteilung durch das Amtsgericht, die zudem in keinerlei Zusammenhang mit Ergebnissen oder Inhalten der dortigen Hauptverhandlung steht, kann die auf § 270 Abs. 1 StPO gestützte Zurückverweisung nicht rechtfertigen. 2. Der Senat ist an den in mehrfacher Hinsicht rechtsfehlerhaften (Zurück-)Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts auch nicht gebunden. Zwar ist ein Verweisungsbeschluss nach § 270 StPO grundsätzlich auch dann wirksam und für das Adressatgericht bindend, wenn er unvollständig, formell fehlerhaft oder sachlich falsch ist (BGHSt 45, 58; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 270 Rdnr. 19 m. w. N.). Die Bindungswirkung entfällt jedoch, wenn der Beschluss mit Grundsätzen rechtsstaatlicher Ordnung in offensichtlichem Widerspruch steht; das ist insbesondere dann der Fall, wenn er auf Willkür beruht, offensichtlich gesetzeswidrig ist oder höherrangiges Recht des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt (zuletzt BGHSt 61, 277; Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O. Rdnr. 20 m. w. N.). Die Sache kann dann bei fehlerhafter Beurteilung und ungeachtet der Regelung des § 269 StPO an das Ausgangsgericht zurückverwiesen werden (BGHSt 45, 58; zuletzt BGH, Urteil vom 10.08.2017, 3 StR 549/16, bei juris). So liegt der Fall hier. Abgesehen davon, dass der Anwendungsbereich des § 270 StPO bei der vorliegenden Fallgestaltung für das Amtsgericht von vornherein nicht eröffnet war und die Anberaumung sowie Durchführung der Hauptverhandlung - ohne Ladung von Zeugen und ohne jede Beweiserhebung - erkennbar nur dem Zweck der Ermöglichung einer bindenden (Zurück-)Verweisung (an Stelle einer zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt möglichen Vorlage nach § 225a StPO) diente, stellt sich die ausschließlich auf eine abweichende rechtliche Beurteilung gestützte Verweisung auch wegen der damit verbundenen Missachtung der Rechtskraft der (dem Bundesgerichtshof als zuständigem Beschwerdegericht gerade nicht zur Prüfung und Entscheidung vorgelegten) Senatsentscheidung vom 26.02.2015 als mindestens objektiv willkürlich dar und ist mithin nicht nur fehlerhaft, sondern auch nicht bindend. a) Die Entscheidung über die sachliche Zuständigkeit des Gerichts ist grundsätzlich mit der Eröffnung des Hauptverfahrens zu treffen; sie bleibt im weiteren Verfahrensgang regelmäßig konstant (BGHSt 61, 277). In der genannten Entscheidung, die auf der Grundlage einer teleologischen Reduktion der Regeln u. a. des § 270 StPO für die Zuständigkeitsprüfung im Hinblick auf die (hier unter Ziff 2. b] des Senatsbeschlusses vom 26.02.2015 ebenfalls erörterten) Merkmale gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG ausdrücklich eine Beschränkung auf den Zeitpunkt der Eröffnungsentscheidung sowie den Eintritt einer Perpetuierung dieser Zuständigkeitsentscheidung für das (gesamte) weitere Verfahren annimmt, hat der Bundesgerichtshof auch betont, dass die Verweisungsnorm des § 270 StPO grundsätzlich auf Fälle einer Änderung der Sach- und Rechtslage im Hinblick auf die Zuständigkeit gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 GVG beschränkt ist. Hieraus folgt, dass die Eröffnung des Verfahrens gemäß § 209 Abs. 1 StPO vor dem Gericht niedrigerer Ordnung für dieses zumindest insoweit bindende Wirkung hat, als die der Eröffnungsentscheidung zugrunde liegende Sach- und Rechtslage im weiteren Verfahren unverändert bleibt (vgl. zur Bindungswirkung des Eröffnungsbeschlusses nach § 209 Abs. 1 StPO: BGHSt 47, 311). Eine Vorlage nach § 225a StPO bzw. eine Verweisung nach § 270 StPO an ein Gericht höherer Ordnung kann deshalb grundsätzlich nur aufgrund tatsächlich veränderter Sach- oder Rechtslage in Betracht kommen (Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., § 209 Rdnr. 7), nicht schon bei bloßer abweichender rechtlicher Würdigung der Zuständigkeitsfrage durch das im Eröffnungsbeschluss als (sachlich und örtlich) zuständig bezeichnete Gericht. Anderenfalls ist dessen Entscheidung nichts anderes als eine unzulässige Umgehung der - in formelle Rechtskraft erwachsenen - Eröffnungsentscheidung des höherrangigen Gerichts und der ihr zugrunde liegenden rechtlichen Bewertung (vgl. KG Berlin, Beschl. v. 13.11.1998, 1 AR 1314/98, bei juris), zudem mit der Folge einer Verfahrensverzögerung. Zwar ist anerkannt, dass die bindende Wirkung des Eröffnungsbeschlusses gemäß § 209 Abs. 1 StPO „jedenfalls nicht uneingeschränkt“ in die Hauptverhandlung hineinreicht und dass nach Beginn der Hauptverhandlung eine Rückverweisung an das Gericht höherer Ordnung gemäß § 270 Abs. 1 StPO grundsätzlich möglich ist (BGHSt 47, 311). Dies wird im Kern damit begründet, dass die Hauptverhandlung als zentraler, durch die Prinzipien der Mündlichkeit und Unmittelbarkeit geprägter Abschnitt des Strafverfahrens, dem die umfassende Beweisaufnahme vorbehalten ist, bessere Erkenntnismöglichkeiten als das Eröffnungsverfahren bietet (a. a. O.). Schon diese Begründung belegt indessen, dass nicht allein der formale Beginn der Hauptverhandlung die Bindungswirkung entfallen lassen, sondern dass dies - abgesehen von dem Fall einer echten Rechts-/Gesetzesänderung - nur dann gerechtfertigt sein kann, wenn gerade die „besseren Erkenntnismöglichkeiten“ der Hauptverhandlung, also die dort in mündlicher Verhandlung konkret gewonnenen Beweisergebnisse und sonstigen Erkenntnisse sowie deren umfassende Würdigung die Annahme einer geänderten Sachlage gebieten und deshalb eine von der Eröffnungsentscheidung abweichende Beurteilung der Zuständigkeitsfrage erlauben, ohne sich damit gleichzeitig in Widerspruch zu der Rechtsauffassung zu setzen, die der Eröffnungsentscheidung des höherrangigen Gerichts zugrunde liegt. Dementsprechend ist eine Verweisung gemäß § 270 Abs. 1 StPO grundsätzlich erst zulässig, wenn sich der hinreichende Tatverdacht bezüglich des die Zuständigkeit des höheren Gerichts begründenden Delikts in der Hauptverhandlung genügend verfestigt hat (BGHSt 45, 26). Für die hiesige Fallgestaltung bedeutet dies, dass eine Verweisung erst zulässig ist, wenn konkrete Ergebnisse der Hauptverhandlung die Annahme einer gegenüber der Eröffnungsentscheidung maßgeblich veränderten Sachlage und hinreichenden Tatverdacht bezüglich eines in die Zuständigkeit des Gerichts höherer Ordnung fallenden Delikts ergeben. Die oben zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 47, 311) steht dieser Auffassung nicht entgegen, weil die dort als zulässig - und notwendig - erachtete Zurückverweisung nach § 270 Abs. 1 StPO an das höherrangige Gericht (durch die Schwurgerichtskammer an die Jugendkammer) in Wirklichkeit auf eine in dem vorstehenden Sinne veränderte Sachlage zurückgreifen konnte, da ihr eine umfassende tatrichterliche Würdigung der in der Hauptverhandlung vor dem Gericht niedrigerer Ordnung vollständig erhobenen Beweise und gewonnenen Erkenntnisse zum möglichen Heranwachsenden-Alter der - von der Jugendkammer zuvor abweichend als volljährig eingestuften - Angeklagten zugrunde lag (vgl. auch Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., § 209 Rdnr. 7). b) Eine Hauptverhandlung bzw. eine Beweisaufnahme, aufgrund der nicht nur ein entsprechender hinreichender Verdacht, sondern auch eine - gegenüber dem der Eröffnungsentscheidung zugrunde liegenden Anklagevorwurf - veränderte Sach- und Rechtslage angenommen werden könnte, hat das Amtsgericht vorliegend nicht durchgeführt. Dies war, wie die wiederholte Terminierung ohne Ladung von Zeugen und der Verlauf der schließlich zur Verweisung führenden Verhandlung belegen, erkennbar auch zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt. Vielmehr stützt das Amtsgericht seine Entscheidung ausweislich der Gründe des Verweisungsbeschlusses darauf, dass allein durch das bereits im Juni 2015 zur Akte gelangte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17.03.2015 in anderer Sache mit den dortigen Ausführungen zu § 120b GVG eine veränderte Sach- und Rechtslage eingetreten sei. Die Verweisung beruht mithin keineswegs auf „besseren Erkenntnismöglichkeiten“ der Hauptverhandlung, die als maßgebliches Argument für den Wegfall der Bindungswirkung des Eröffnungsbeschlusses herangezogen werden (s. o.), sondern ausschließlich auf einer abweichenden rechtlichen Bewertung des im Übrigen - gegenüber der Eröffnungsentscheidung - unverändert gebliebenen Sachverhalts. Damit wird nicht nur der Anwendungsbereich des § 270 Abs. 1 StPO verfehlt, sondern insbesondere grundlegend die - grundsätzlich auf das jeweilige Verfahren beschränkte - Wirkung gerichtlicher Entscheidungen verkannt. Eine Änderung der Sach- und Rechtslage, die eine Zurückverweisung an den Senat rechtfertigen könnte, liegt in Wirklichkeit nicht vor. Zur Sachlage hat das Amtsgericht keinerlei abweichende oder ergänzende Feststellungen getroffen, sondern - wie bereits der Senat - unverändert den angeklagten Sachverhalt einschließlich dessen rechtlicher Würdigung in der Anklage (§ 108e StGB a. F.) zugrunde gelegt. Die Rechtslage hat sich nach der Senatsentscheidung vom 26.02.2015 ebenfalls nicht in entscheidungserheblicher Weise geändert. Insoweit erscheint zunächst der Hinweis angebracht, dass Entscheidungen der ordentlichen Gerichte in einzelnen Strafsachen unmittelbare Rechtswirkungen nur für den jeweils entschiedenen Fall bzw. die jeweiligen Verfahrensbeteiligten entfalten und schon im Grundsatz keine allgemeine Änderung der Rechtslage bewirken können. Gesetzesänderungen, die sich im konkreten Fall auf die Beurteilung der Zuständigkeitsfrage auswirken könnten, sind nicht ersichtlich. Wie das anzuwendende Recht im Einzelfall auszulegen ist, ist in dem jeweiligen Verfahren von den hierfür zuständigen Gerichten und in dem vorgesehenen Instanzenzug zu entscheiden. Die Erstreckung der Wirkungen einer gerichtlichen Entscheidung auf andere Angeklagte kommt nur im Ausnahmefall und unter besonderen Voraussetzungen in Betracht (vgl. etwa § 357 StPO, der allerdings die ausdrückliche gerichtliche Anordnung der Erstreckung einer Revisionsentscheidung auf ehemalige Mitangeklagte und Nichtrevidenten verlangt). Soweit der Bundesgerichtshof in dem ein anderes Strafverfahren betreffenden Urteil vom 17.03. 2015 eine kurze Anmerkung zu § 120b Satz 1 GVG gemacht und in diesem Zusammenhang ausgeführt hat, dass Änderungen des Verfahrensrechts, „soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt, bereits für schwebende Verfahren“ gelten und vom Revisionsgericht zu beachten sind, vermag dies für das vorliegende Verfahren mithin weder eine Änderung der Rechts- noch der Sachlage zu begründen. Abgesehen davon, dass den betreffenden Ausführungen selbst in dem Urteil vom 17.03.2015 keine entscheidungstragende Bedeutung zukommt (die Zurückverweisung erfolgte gleichwohl an das Landgericht), war der Bundesgerichtshof weder zur Entscheidung der sachlichen Zuständigkeitsfrage des vorliegenden Verfahrens berufen noch hatte er Anlass und Gelegenheit, sich mit den Argumenten der erst kurz zuvor ergangenen, unveröffentlichten Entscheidung des Senats vom 26.02.2015 näher auseinanderzusetzen. Die Frage, ob der Gesetzgeber durch die allein an die neue Gesetzesüberschrift des - von ihm als stark erweiterter, „neuer“ Straftatbestand angesehenen - § 108e StGB anknüpfende Fassung des § 120b GVG „gesetzlich etwas anderes bestimmt“ haben könnte (im o. g. Sinn), wird im Urteil vom 17.03.2015 jedenfalls nicht thematisiert. Darüber hinaus ist nach Auffassung des Senats zu beachten, dass eine im vorliegenden Verfahren im Wege der sofortigen Beschwerde nach §§ 304 Abs. 4 Satz 2 Ziff. 3, 210 Abs. 2 StPO grundsätzlich mögliche Befassung des Bundesgerichtshofs mit der zu entscheidenden Zuständigkeitsfrage gerade nicht erfolgt ist, die - insoweit befristet anfechtbare - Eröffnungsentscheidung vom 26.02.2015 vielmehr formelle Rechtskraft erlangt hat und damit selbst einer Änderung durch den Senat nicht mehr zugänglich war. Formelle Rechtskraft bedeutet, dass die Entscheidung von den Verfahrensbeteiligten nicht mehr angefochten werden kann und für diesen Prozess nicht mehr abänderbar ist (Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., Einl. Rdnr. 164; KK-Fischer, StPO, 7. Aufl., Einl. Rdnr. 481). Dazu gehört auch, dass die Entscheidung durch das Gericht grundsätzlich nicht mehr geändert werden kann; hierdurch entsteht eine formelle Sperrwirkung für eine neue Entscheidung in derselben Frage, bis dem Beschluss durch Nova die Grundlage entzogen ist (Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., Einl. Rdnr. 166; vgl. auch BGHSt 18, 1 zur Sperrwirkung einer formell rechtskräftig gewordenen Unzuständigkeitserklärung). Wollte man nunmehr dem vom Oberlandesgericht im Eröffnungsbeschluss mit näherer Begründung als sachlich zuständig bezeichneten Amtsgericht bei unveränderter Sach- und Rechtslage die Möglichkeit der (bindenden) Zurückverweisung allein auf der Grundlage einer abweichenden Rechtsauffassung einräumen, dann würde man ihm nicht nur weiter gehende Befugnisse einräumen als den im Instanzenzug des Eröffnungsverfahrens abschließend zur Entscheidung berufenen Gerichten, sondern letztlich auch eine der Rechtssicherheit widerstreitende Durchbrechung der formellen Rechtskraft in Kauf nehmen. Eine solche Befugnis, die Entscheidung des höherrangigen Gerichts schlicht auszuhebeln, wird man insbesondere nicht darauf stützen können, dass der Bundesgerichtshof, der nach Eintritt der formellen Rechtskraft in vorliegender Sache seinerseits nicht (mehr) zu einer Abänderung der Senatsentscheidung vom 26.02.2015 berufen, geschweige denn befugt war, in anderer Sache eine Rechtsmeinung äußert, die mutmaßlich auch im vorliegenden Verfahren ein anderes Ergebnis gerechtfertigt hätte. c) Die vorstehenden Ausführungen schließen es auch aus, die (Zurück-)Verweisung durch das Amtsgericht als sog. - die Zuständigkeitsbestimmung im Eröffnungsbeschluss - „korrigierende Verweisung“ für zulässig zu erachten. Eine solche kommt nur in Betracht, wenn sich schon aus dem Anklagesatz ohne weiteres und eindeutig ergibt, dass die ursprüngliche Zuständigkeitsannahme im Eröffnungsbeschluss rechtsirrig war (BGHSt 61, 277) bzw. nur versehentlich erfolgt ist (BGH, Urteil vom 10.08.2017, 3 StR 549/16, bei juris). Die Annahme eines solch eindeutigen Falles offenkundig rechtsirriger bzw. nur versehentlicher Zuständigkeitsannahme bei der Eröffnungsentscheidung scheidet jedenfalls dann bereits im Ansatz aus, wenn die Zuständigkeitsfrage im Verfahren nach § 209 StPO einer eingehenden Prüfung durch das Gericht höherer Ordnung unterzogen worden und die Eröffnung mit ausführlicher Begründung der angenommenen Zuständigkeit - also keineswegs „versehentlich“ - vor dem Gericht niedrigerer Ordnung erfolgt ist. Auch insoweit kann es nicht im Belieben des als zuständig bezeichneten Gerichts stehen, eine sachlich begründete und formell rechtskräftige Entscheidung des Gerichts höherer Ordnung durch bloßen Hinweis auf eine abweichende eigene Rechtsauffassung bzw. die in anderer Sache geäußerte (allgemeine) Rechtsmeinung eines im konkreten Fall nach (abgeschlossenem) Instanzenzug hierzu seinerseits nicht mehr berufenen Gerichts auszuhebeln. d) Bei der gegebenen Sachlage wäre der Senat - trotz willkürlicher Verweisung durch das Amtsgericht - mithin nur dann an einer Zurückverweisung gehindert, wenn seine eigene sachliche Zuständigkeit tatsächlich eindeutig gegeben wäre (BGHSt 61, 277). Eben diese Frage hat der Senat jedoch im Eröffnungsbeschluss vom 26.02.2015, zu dessen Änderung er nach Eintritt der formellen Rechtskraft nicht mehr befugt war, verneint. An dieser Bindung hat sich auch durch die zwischenzeitliche Hauptverhandlung beim Amtsgericht nichts geändert, da wegen unveränderter Sach- und Rechtslage ein Anwendungsfall des § 270 Abs. 1 StPO, der eine Neubewertung der Zuständigkeitsfrage gestatten würde, gerade nicht vorliegt. Abgesehen davon, dass auch in der Sache an der im Beschluss vom 26.02.2015 eingehend begründeten Auffassung der sachlichen Zuständigkeit des Amtsgerichts festzuhalten ist, müsste eine gleichwohl erfolgende Übernahme des Verfahrens durch den Senat demnach ihrerseits als Verletzung der Garantie des gesetzlichen Richters angesehen werden. Denn mit der rechtskräftigen Eröffnung des Verfahrens vor dem Amtsgericht ist der/die dort zuständige Richter/in gesetzlicher Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG geworden. Hieran vermag eine rechtsfehlerhafte und objektiv willkürliche Zurückverweisung nichts zu ändern, weshalb auch eine Vorlage zum Bundesgerichtshof entspr. §§ 14, 19 StPO selbst dann zu keinem anderen Ergebnis mehr führen dürfte, wenn man dessen im Urteil vom 17.03. 2015 angedeuteter Rechtsauffassung folgen wollte. Nachdem die im vorliegenden Verfahren gegebene Möglichkeit, die Rechtsfrage im dafür vorgesehenen Instanzenzug durch sofortige Beschwerde zum Bundesgerichtshof klären zu lassen, nicht genutzt worden ist, würde sich eine nunmehr im - durch objektiv willkürliche Verweisung bei unveränderter Sach- und Rechtslage gewissermaßen „erschlichenen“ - Verfahren nach §§ 14, 19 StPO erfolgende Korrektur dieser Zuständigkeitsentscheidung der Sache nach ihrerseits als unzulässige Umgehung der formellen Rechtskraft des Beschlusses vom 26.02. 2015 darstellen. e) Abschließend und der Vollständigkeit halber merkt der Senat an, dass die dem Verweisungsbeschluss zu entnehmende Auffassung des Amtsgerichts, es sei ihm „verwehrt“, im Wege einer notwendig durchzuführenden Günstigkeitsprüfung die neue Gesetzeslage nach § 108e StGB (n. F.) zu prüfen, ebenfalls nicht zu überzeugen vermag. Abgesehen davon, dass der Bundesgerichtshof im Urteil vom 17.03.2015 recht allgemein festgestellt hat, dass das „neue ... Gesetz nicht milder im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB ist“, weshalb es in den Altfällen grundsätzlich bei der Anwendung des zur Tatzeit geltenden Strafgesetzes bleiben wird, ist nicht erkennbar, warum ein für den angeklagten Sachverhalt (Abgeordnetenbestechung gemäß § 108e StGB a. F.) sachlich zuständiges Gericht nicht zur Prüfung nach § 2 Abs. 3 StGB befugt sein sollte. Allenfalls dann, wenn diese Prüfung tatsächlich zur Anwendung des neuen Rechts führen müsste, was mit Blick auf die gesetzgeberische Ziel- und Umsetzung bei der Neufassung des § 108e StGB indessen nahezu ausgeschlossen erscheint, ergäbe sich ein Zuständigkeitsproblem, dem gegebenenfalls durch eine - dann zulässige - Verweisung Rechnung getragen werden könnte. f) Nach alldem muss es bei der Zuständigkeit des Amtsgerichts ... verbleiben, an das die Sache zurückzugeben ist.