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Beschluss

1 Ws 54/17

Thüringer Oberlandesgericht 1. Strafsenat, Entscheidung vom

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Leitsätze
Eine allein auf die erhöhte Fluchtgefahr - und damit einen Regelfall des § 89 Abs. 1 ThürJVollzGB - abstellende Begründung der Anstaltsleitung kann eine von § 89 Abs. 5 ThürJVollzGB abweichende Anordnung der durchgängigen Fesselung eines Strafgefangenen an Händen und Füßen wahrend eines Gefangenentransports nicht rechtfertigen.(Rn.15)
Tenor
1. Der Beschluss des Landgerichts Erfurt vom 29.12.2016 wird aufgehoben. 2. Es wird festgestellt, dass die Fesselung des Antragstellers an Händen und Füßen (Doppelfesselung) während seines Transportes nach M... am 06.06.2016 rechtswidrig war. 3. Dem Antragsteller wird mit Wirkung ab dem 17.06.2016 für beide Rechtszüge ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt. Für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird ihm Rechtsanwalt T... J... beigeordnet. 4. Die Kosten des Verfahrens und die dem Antragsteller hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last. 5. Der Gegenstandswert wird auf 1.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine allein auf die erhöhte Fluchtgefahr - und damit einen Regelfall des § 89 Abs. 1 ThürJVollzGB - abstellende Begründung der Anstaltsleitung kann eine von § 89 Abs. 5 ThürJVollzGB abweichende Anordnung der durchgängigen Fesselung eines Strafgefangenen an Händen und Füßen wahrend eines Gefangenentransports nicht rechtfertigen.(Rn.15) 1. Der Beschluss des Landgerichts Erfurt vom 29.12.2016 wird aufgehoben. 2. Es wird festgestellt, dass die Fesselung des Antragstellers an Händen und Füßen (Doppelfesselung) während seines Transportes nach M... am 06.06.2016 rechtswidrig war. 3. Dem Antragsteller wird mit Wirkung ab dem 17.06.2016 für beide Rechtszüge ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt. Für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird ihm Rechtsanwalt T... J... beigeordnet. 4. Die Kosten des Verfahrens und die dem Antragsteller hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last. 5. Der Gegenstandswert wird auf 1.000 € festgesetzt. I. Der ... Antragsteller, der sich seit dem 25.06.2014 zunächst in Untersuchungshaft befand, verbüßt derzeit die u. a. wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern gegen ihn verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 3 Monaten aus dem Urteil des Landgerichts G... vom 05.11.2015. Das Strafende ist auf den 21.01.2020 notiert. Am 06.06.2016 wurde der Strafgefangene auf Veranlassung des Oberlandesgerichts M... von der Justizvollzugsanstalt (JVA) T... in die JVA M... transportiert, weil er am Folgetag in dem Strafverfahren gegen Z... u. a. (zum wiederholten Mal) als Zeuge vernommen wurde. Bei dem Transport nach M... war der Antragsteller - wie bereits bei zwei vorausgegangenen Gefangenentransporten aus dem gleichen Grund von G... nach M... im Juli und September 2014 - entsprechend der ihm kurz vor Fahrtantritt bekannt gegebenen Anordnung der Anstaltsleitung an Händen und Füßen gefesselt. Ein im März 2016 beim Landgericht G... als Haftgericht gestellter Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 119a StPO) wegen der Doppelfesselung bei den Fahrten im Juli und September 2014 war als unzulässig verworfen worden Mit dem am 17.06.2016 beim Landgericht Erfurt eingegangenen Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Strafgefangene die Feststellung begehrt, dass die Anordnung und Durchführung seiner Fesselung an Händen und Füßen (Doppelfesselung) während des Transportes am 06.06.2016 zum Oberlandesgericht M... rechtswidrig gewesen sei. Zur Begründung des Feststellungsantrages macht er u. a. geltend, dass die Fesselung an Händen und Füßen gegen § 89 ThürJVollzGB verstoße und insbesondere auch deshalb unbegründet und unverhältnismäßig gewesen sei, weil er auf allen bisherigen Rückführungen aus B... ohne (Doppel-)Fesselung transportiert worden sei, es von Seiten der ... Justiz - abgesehen von der Bitte um Einzeltransport - auch keine besonderen Sicherungsanordnungen gegeben habe und er bislang auch keinerlei Fluchtversuch oder ähnliches unternommen habe. Der von der Strafvollstreckungskammer beteiligte Antragsgegner hat mit näherer Begründung die Auffassung vertreten, dass der zulässige Feststellungsantrag unbegründet sei, weil die Anordnung der Fesselung als besondere Sicherungsmaßnahme gemäß § 89 ThürJVollzGB wegen erhöhter Fluchtgefahr gerechtfertigt gewesen sei und jedenfalls den insoweit der Vollzugsbehörde zustehenden Beurteilungsspielraum nicht überschritten habe. Abweichend von § 89 Abs. 5 ThürJVollzGB sei die Fesselung an Händen und Füßen angeordnet worden, weil die Person des Antragstellers sowie der Anlass der Zeugenvernehmung dies erforderten. Mit Beschluss vom 29.12.2016 hat das Landgericht - Strafvollstreckungskammer - Erfurt den Antrag des Gefangenen auf gerichtliche Entscheidung und den gleichzeitig gestellten Antrag auf Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen. Gegen den am 10.01.2017 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller mit Schriftsatz seines Verteidigers am 08.02.2017 Rechtsbeschwerde eingelegt und diese begründet. Die angefochtene Entscheidung gehe an der einschlägigen Regelung des § 89 ThürJVollzGB - insbesondere dessen Absatz 5 - vorbei, die in den Entscheidungsgründen weder erwähnt noch tatsächlich als Prüfungsmaßstab herangezogen worden sei. Eine Doppelfesselung an Händen und Füßen sei hiernach - soweit nicht im Interesse des Gefangenen selbst geboten - von vornherein unzulässig. Das im Rechtsbeschwerdeverfahren beteiligte T... M... für J... u. a. hat - nach Aufforderung zur Aktenrückgabe wegen deutlicher Überschreitung der eingeräumten Frist - von einer Stellungnahme abgesehen. II. Die nach dem Maßstab des § 116 Abs. 1 StVollzG unter den Gesichtspunkten der Fortbildung des Rechts und der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung statthafte, gemäß § 118 StVollzG form- und fristgerecht eingelegte und begründete und damit insgesamt zulässige Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Der angefochtene Beschluss war auf die - nicht ausdrücklich erhobene, aber aus der Begründung ersichtliche - Sachrüge aufzuheben und - da die Sache i. S. d. § 119 Abs. 4 S. 2 StVollzG spruchreif ist - dem Feststellungsantrag des Gefangenen zu entsprechen. Die Entscheidung des Landgerichts trägt den gesetzlichen Anforderungen des § 89 ThürJVollzGB an die Anordnung einer Fesselung als besondere Sicherungsmaßnahme nicht ausreichend Rechnung und erweist sich als rechtsfehlerhaft. 1. Der Feststellungsantrag des Betroffenen, der ausdrücklich auf die gleichzeitige Fesselung an Händen und Füßen (Doppelfesselung) während des Transportes am 06.06.2016 nach M... konkretisiert worden ist und im Rechtsbeschwerdeverfahren - wenn auch ohne ausdrückliche Antragstellung - weiter verfolgt wird, ist gem. § 115 Abs. 3 StVollzG zulässig. Das erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich nicht nur aus dem jeder Fesselungsmaßnahme - insbesondere aber der hier vorgenommenen doppelten Fesselung an Händen und Füßen - immanenten diskriminierenden Charakter (vgl. dazu OLG Hamm, NStZ-RR 2011, 291 m. w. N.), sondern auch aus dem Aspekt der Wiederholungsgefahr, zumal eine gleichartige Fesselung zuvor bereits für Transporte von G... nach M... und - wie dem Senat aus einer Anfrage der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts G... bekannt - offenbar auch danach durch die nunmehr mit dem Betroffenen befasste JVA H... angeordnet wurde. 2. Die Fesselung des Antragstellers an Händen und Füßen (Doppelfesselung) während seines Transportes nach M... am 06.06.2016 war rechtswidrig. Die Voraussetzungen für eine Fesselung dieser Art lagen schon nach dem Vorbringen der Justizvollzugsanstalt nicht vor. Gemäß § 89 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 6 ThürJVollzGB kann gegen einen Strafgefangenen (u. a.) die Fesselung als besondere Sicherungsmaßnahme angeordnet werden, wenn nach seinem Verhalten oder aufgrund seines seelischen Zustandes in erhöhtem Maße die Gefahr der Entweichung, von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen, der Selbsttötung oder der Selbstverletzung besteht. Für den vorliegenden Fall des Transports von Strafgefangenen ist nach § 89 Abs. 6 ThürJVollzGB die Fesselung schon dann zulässig, wenn die - anders als Abs. 1 kein „erhöhtes Maß“ voraussetzende - „einfache“ Gefahr der Entweichung besteht (vgl. Verrel in Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, Strafvollzugsgesetze, 12. Aufl., Abschn. M Rdnr. 85 für gleichlautende Länderstrafvollzugsgesetze). Bei den genannten Gefahrentatbeständen handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe, die der Vollzugsbehörde wegen des starken prognostischen Gehalts einen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum eröffnen (Verrel, a. a. O., Rdnr. 80; OLG Hamm, a. a. O.). Die Prognoseentscheidung ist in entsprechender Anwendung des § 115 Abs. 5 StVollzG nur darauf zu überprüfen, ob die Vollzugsbehörde von einem zutreffend oder vollständigen Sachverhalt ausgegangen ist und ihrer Entscheidung den richtigen Begriff der Eingriffsvoraussetzung zugrunde gelegt und die Grenzen des Beurteilungsspielraums eingehalten hat (vgl. OLG Celle, Beschl. v. 31.08.2010, 1 Ws 378/10 [StrVollz], bei juris; OLG Frankfurt a. M., NStZ-RR 2002, 155). Vorliegend haben die Vollzugsbehörde und auch die Strafvollstreckungskammer den Begriff der von ihnen zugrunde gelegten „erhöhten“ Fluchtgefahr, aber auch den bei allen Eingriffsmaßnahmen nach § 89 ThürJVollzGB zu beachtenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§ 83 Abs. 2 ThürJVollzGB), hier insbesondere in seiner gesetzlichen Ausformung in § 89 Abs. 5 ThürJVollzGB verkannt. Nach § 89 Abs. 5 ThürJVollzGB dürfen Fesseln „in der Regel“ nur an den Händen „oder“ an den Füßen angelegt werden, kann „im Interesse des Gefangenen“ durch den Anstaltsleiter eine andere Art der Fesselung angeordnet werden und wird eine Fesselung zeitweise gelockert, soweit dies notwendig ist. Ungeachtet ihrer (unglücklichen) Positionierung vor der in Abs. 6 geregelten, (nur) auf „einfache“ Fluchtgefahr abstellenden Möglichkeit der Fesselung bei Ausführungen und Transporten muss die in § 89 Abs. 5 ThürJVollzGB geregelte Einschränkung der besonderen Sicherungsmaßnahme der Fesselung i. S. d. § 89 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 6 ThürJVollzGB naturgemäß auch für die Fälle des hier einschlägigen § 89 Abs. 6 ThürJVollzGB (Transport) gelten. Für eine unterschiedliche Behandlung ist kein Grund ersichtlich, zumal die Fesselung nach Abs. 1 dieser Vorschrift schon von vornherein eine erhöhte Gefahr voraussetzt, die Maßnahme der Fesselung aber gleichwohl für den Regelfall auf Hände oder Füße beschränkt. Bestätigt wird diese Einschätzung nicht zuletzt dadurch, dass die entsprechende bundesrechtliche Regelung der zulässigen Art der Fesselung als eigenständiger, alle Fesselungen umfassender Paragraph ausgestaltet ist (§ 90 StVollzG). Der Senat teilt zwar nicht die Auffassung, dass mit der Regelung in § 89 Abs. 5 S. 1 und 2 ThürJVollzGB die gleichzeitige Fesselung an Händen und Füßen ausnahmslos nur im Interesse des Gefangenen angeordnet werden darf und im Übrigen schlicht verboten ist (so wohl Verrel, a. a. O., Rdnr. 93). Dagegen spricht insbesondere die Formulierung „in der Regel“, die schon begrifflich die Möglichkeit von Ausnahmen bei besonderen, eben nicht „der Regel“ entsprechenden Fallgestaltungen beinhaltet. So sind durchaus Sachverhalte denkbar, in denen eine gleichzeitige Fesselung an Händen und Füßen nicht (nur) im Interesse des Gefangenen, sondern auch bzw. vorrangig zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit und Gesundheit des (Begleit-)Personals oder anderer mit dem Gefangenen befasster Personen als erforderlich und damit zulässig angesehen werden kann; so etwa bei hochgradig gefährlichen, bekanntermaßen besonders aggressiven und gewaltbereiten, schon in dieser Hinsicht (z. B. mit Schlägen und Tritten gegen Personen) im Vollzug auffällig gewordenen Gefangenen. Dies ändert aber nichts daran, dass eine abweichende Art der Fesselung - wie hier an Händen und Füßen - nach den Vorstellungen des Gesetzgebers regelmäßig nur im Interesse des Gefangenen angeordnet werden darf und im Übrigen unter strenger Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auf ganz besondere Ausnahmefälle, namentlich der Gefährdung von Leib und Leben Dritter, beschränkt bleiben muss. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die allein auf eine erhöhte Fluchtgefahr - und damit einen Regelfall des § 89 Abs. 1 ThürJVollzGB - abstellende Begründung der Anstaltsleitung die von § 89 Abs. 5 ThürJVollzGB abweichende Anordnung der durchgängigen Fesselung des Antragstellers an Händen und Füßen während des gesamten Transports nicht tragen kann, die Anordnung also schon aus diesem Grund rechtswidrig war. Darüber hinaus erweist sich allerdings auch die Annahme einer erhöhten Gefahr der Entweichung an sich vorliegend als nicht bedenkenfrei und im Ergebnis ermessensfehlerhaft. Nach allgemeiner Ansicht ist unter einer qualifizierten erhöhten Fluchtgefahr i. S. d. § 89 Abs. 1 ThürJVollzGB (oder gleichlautender Bestimmungen, z. B. § 88 Abs. 1 StVollzG) eine an konkreten Anhaltspunkten belegte und individuell zu beurteilende Fluchtgefahr zu verstehen, die über die allgemein bei Gefangenen naheliegende Fluchtvermutung hinaus geht und die größer sein muss, als diejenige, die zur Versagung von Lockerungen ausreicht (OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2014, 31; OLG Hamm, a. a. O.; Verrel, a. a. O., Rdnr. 81, jew. m. w. N.). Das Fluchtgefahr begründende Verhalten muss ein aktuelles sein; ein in der Vergangenheit liegendes Verhalten allein genügt nicht. Diesen Anforderungen genügt die zur Rechtfertigung der Doppelfesselung vorgebrachte Begründung des Antragsgegners schon deshalb nicht, weil sie über allgemein gehaltene, weitgehend in der Vergangenheit des Antragstellers (Stellung und Kontakte in ...) angesiedelte und z. T. - namentlich zu denkbaren Befreiungsaktionen von außen, „um ggf. andere Beteiligte des Verfahrens vor dem Oberlandesgericht M... zu schützen“ - spekulative Erwägungen nicht hinausgeht, die schon durch den erbetenen Einzeltransport gegebenen anderweitigen technischen Möglichkeiten der Sicherung des Gefangenen während der Fahrt in einem entsprechend ausgestatteten Fahrzeug nicht in die Abwägung einbezieht und insbesondere auch das aktuelle Vollzugsverhalten des Betroffenen, der unwidersprochen vorträgt, bei den vorausgegangenen Rückfahrten aus M... ohne (Doppel-)Fesselung transportiert worden zu sein und bislang keinerlei Anstalten zur Flucht ergriffen oder nur darauf hindeutende Vorkehrungen getroffen zu haben, ausblendet. Soweit der Antragsgegner sich darauf beruft, dass der Anlass der Zeugenvernehmung die Fesselung an Händen und Füßen erfordert habe, ist das - abgesehen davon, dass dies alleine eine solche Art der Fesselung während des gesamten Transportes nach dem Vorstehenden ohnehin nicht rechtfertigen kann - auch deshalb nicht nachvollziehbar, weil der Antragsteller unwidersprochen vorträgt, dass es von Seiten des um die Vorführung ersuchenden Gerichts - abgesehen von der Bitte um Einzeltransport (Trennung von den Angeklagten ...) - keine besonderen Sicherungsanordnungen gegeben habe. 3. Dem Antragsteller war für seinen nach dem Vorstehenden erfolgreichen Antrag für beide Rechtszüge Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Die Beiordnung von Rechtsanwalt J... beschränkt sich auf das Rechtsbeschwerdeverfahren, weil das Verfahren mit dieser Entscheidung abgeschlossen ist, eine „rückwirkende“ Tätigkeit im ersten Rechtszug nicht möglich ist und der Antragsteller durch seinen erstinstanzlichen Vortrag zudem gezeigt hat, dass er insoweit keiner anwaltlichen Unterstützung bedurfte (§ 120 Abs. 2 StVollzG i. V. m. § 121 Abs. 2 ZPO). 4. Da sowohl der erstinstanzlich gestellte Antrag als auch die Rechtsbeschwerde des Antragstellers Erfolg hatten, fallen die Kosten des Verfahrens einschließlich der dem Antragsteller in beiden Instanzen entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last (§ 121 StVollzG).