Beschluss
1 Ws 63/18
Thüringer Oberlandesgericht 1. Strafsenat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Nach § 370 Abs. 1 StPO ist ein Antrag auf Wiederaufnahme begründet, wenn die darin aufgestellten Behauptungen genügende Bestätigung gefunden haben, d. h. wenn auf Grund der nach § 369 StPO durchgeführten Beweisaufnahme ihre Richtigkeit hinreichend wahrscheinlich ist. Ein voller Beweis wird nicht gefordert.(Rn.15)
2. Die Strafkammer hat deshalb die Glaubwürdigkeit eines neuen Zeugen bzw. die Glaubhaftigkeit der in sein Wissen gestellten Tatsachen im Rahmen der Begründetheitsprüfung des Wiederaufnahmeantrags einer kritischen Würdigung zu unterziehen (Abgrenzung OLG Karlsruhe, 8. Oktober 2004, 3 Ws 100/04, juris, und OLG Koblenz, 25. April 2005, 1 Ws 231/05, juris).(Rn.16)
3. Es reicht nicht aus, dass der neue Zeuge bei der Beweisaufnahme nach § 369 StPO lediglich objektiv das in der Antragsbegründung Angekündigte auch ausgesagt hat. Schon die Gesetzesformulierung „genügende“ Bestätigung belegt, dass eine von vornherein unglaubhafte Aussage bzw. ein offensichtlich unglaubwürdiger neuer Zeuge im Regelfall keinen „genügenden“ Anlass für die Erneuerung der Hauptverhandlung geben kann.(Rn.16)
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Verurteilten mit der Maßgabe verworfen, dass nicht das „Wiedereinsetzungsgesuch“, sondern der Antrag des Verurteilten auf Wiederaufnahme des Verfahrens als unbegründet verworfen wird.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach § 370 Abs. 1 StPO ist ein Antrag auf Wiederaufnahme begründet, wenn die darin aufgestellten Behauptungen genügende Bestätigung gefunden haben, d. h. wenn auf Grund der nach § 369 StPO durchgeführten Beweisaufnahme ihre Richtigkeit hinreichend wahrscheinlich ist. Ein voller Beweis wird nicht gefordert.(Rn.15) 2. Die Strafkammer hat deshalb die Glaubwürdigkeit eines neuen Zeugen bzw. die Glaubhaftigkeit der in sein Wissen gestellten Tatsachen im Rahmen der Begründetheitsprüfung des Wiederaufnahmeantrags einer kritischen Würdigung zu unterziehen (Abgrenzung OLG Karlsruhe, 8. Oktober 2004, 3 Ws 100/04, juris, und OLG Koblenz, 25. April 2005, 1 Ws 231/05, juris).(Rn.16) 3. Es reicht nicht aus, dass der neue Zeuge bei der Beweisaufnahme nach § 369 StPO lediglich objektiv das in der Antragsbegründung Angekündigte auch ausgesagt hat. Schon die Gesetzesformulierung „genügende“ Bestätigung belegt, dass eine von vornherein unglaubhafte Aussage bzw. ein offensichtlich unglaubwürdiger neuer Zeuge im Regelfall keinen „genügenden“ Anlass für die Erneuerung der Hauptverhandlung geben kann.(Rn.16) Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Verurteilten mit der Maßgabe verworfen, dass nicht das „Wiedereinsetzungsgesuch“, sondern der Antrag des Verurteilten auf Wiederaufnahme des Verfahrens als unbegründet verworfen wird. I. Durch Urteil des Landgerichts Meiningen vom 28.02.2014, Az. 531 Js 5125/11 - 2 KLs jug, wurde der Beschwerdeführer wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in fünf Fällen (Fälle II. 1 - 4 und 6 der Urteilsgründe) und wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in einem Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Nach den Urteilsfeststellungen beging der Verurteilte in der Zeit von Oktober 2010 bis zum 13. Dezember 2010 in (mindestens) sechs Fällen sexuelle Missbrauchshandlungen zum Nachteil seiner Stieftochter T... I.... Wegen der Feststellungen im Einzelnen und der ihnen zugrundeliegenden, maßgeblich auf die Aussage der Geschädigten abstellenden Beweiswürdigung wird auf die Ausführungen unter Ziffer II. und III. der Urteilsgründe Bezug genommen. Auf die Revision des Angeklagten hob der Bundesgerichtshof das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 28.02.2014 (nur) im Einzelstrafausspruch zu Fall 5 sowie im Gesamtstrafenausspruch auf und verwarf die weiter gehende Revision (Az. 2 StR 290/14). Mit dem nach Zurückverweisung ergangenen Urteil vom 15.04.2015, rechtskräftig seit dem 23.04.2015, verhängte das Landgericht Meiningen im Fall 5 eine Einzelstrafe von 10 Monaten sowie eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren, die seit dem 31.08.2015 vollstreckt wurde. Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 16.01.2017 beantragte der Verurteilte die Wiederaufnahme des Verfahrens sowie einen „Aufschub“ der Vollstreckung. Zur Begründung des auf § 359 Nr. 5 StPO gestützten Wiederaufnahmeantrags wird ausgeführt, dass der in der damaligen Hauptverhandlung nicht gehörte (leibliche) Sohn des Verurteilten, M... S..., geb. am ...., in einer von ihm selbst initiierten polizeilichen Vernehmung vom 20.09.2016 zugegeben habe, die sexuellen Übergriffe auf T... I... begangen zu haben, für die sein Vater, der Antragsteller, verurteilt wurde. Wegen der Einzelheiten des Wiederaufnahmevorbringens wird auf den Schriftsatz vom 16.01.2017 nebst Anlagen Bezug genommen. Das in diesem Zusammenhang gegen den Zeugen S... eingeleitete Verfahren der Staatsanwaltschaft Meiningen (Az. 416 Js 20092/16) ist zwischenzeitlich gemäß § 45 Abs. 2 JGG abgeschlossen worden. Mit Beschluss vom 15.03.2017 verwarf das Landgericht Mühlhausen „das Wiedereinsetzungsgesuch“ als unzulässig. Diese Entscheidung hob der Senat auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten mit Beschluss vom 12.07.2017 (Az. 1 Ws 160/17) teilweise auf und stellte fest, dass der Antrag auf Wiederaufnahme des durch die Urteile des Landgerichts Meiningen vom 28.02. 2014 und vom 15.04.2015 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens zulässig ist, soweit der Antragsteller in den Fällen II. 1. bis 4. des Urteils vom 28.02.2014 wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern verurteilt wurde. Ferner wurde die Unterbrechung der Vollstreckung des Urteils des Landgerichts Meiningen vom 15.04.2015 angeordnet und die weiter gehende Beschwerde verworfen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe des Senatsbeschlusses vom 12.07.2017 (Az. 1 Ws 160/17) verwiesen, mit dem der Senat u. a. ausgeführt hat, dass das Landgericht nunmehr gemäß § 369 StPO (zumindest) die Zeugen M... S..., T... I... und M... I... zu bestimmten Punkten des Wiederaufnahmevorbringens zu vernehmen und ggf. auch eine ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen Dr. K... zu veranlassen haben werde. In der Folge hat die Strafkammer gemäß § 369 Abs. 1 StPO den Vorsitzenden mit der Durchführung der Beweiserhebung beauftragt, der am 28.09. und am 28.11.2017 die vorgenannten Zeugen sowie die Zeugin S... S... (Ehefrau des Angeklagten und Mutter der Nebenklägerin) uneidlich vernommen und den Sachverständigen Dr. K... ergänzend angehört hat. Nach nochmaliger Gewährung rechtlichen Gehörs hat das Landgericht mit Beschluss vom 19.12.2017 (wiederum) das „Wiedereinsetzungsgesuch“ als unbegründet verworfen. Gegen diesen, seinem Verteidiger am 28.12.2017 zugestellten Beschluss wendet sich der Verurteilte mit der am 04.01.2018 eingelegten sofortigen Beschwerde, die mit Schriftsatz des Verteidigers vom 29.01.2018 u. a. damit begründet worden ist, dass eine Prüfung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen im Wiederaufnahmeverfahren nicht möglich und der Hauptverhandlung vorzubehalten sei. Die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft hat mit Stellungnahme vom 19.02.2018 beantragt, die sofortige Beschwerde als unbegründet zu verwerfen. Der Verurteilte und sein Verteidiger hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Von einer Beteiligung der Nebenklägerin an dem Beschwerdeverfahren konnte der Senat mit Blick auf die sie nicht beschwerende Beschwerdeentscheidung absehen. II. Die zulässige (§ 372 Satz 1 StPO) sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Das Landgericht hat den Antrag des Verurteilten auf Wiederaufnahme des Verfahrens in der Sache zu Recht und mit zutreffender Begründung als unbegründet verworfen, weil die damit geltend gemachten Behauptungen im Probationsverfahren mangels Glaubwürdigkeit des maßgeblichen neuen Zeugen M... S... und mangels Glaubhaftigkeit der von ihm bekundeten (neuen) Wiederaufnahmetatsachen keine genügende Bestätigung gefunden haben (§ 370 Abs. 1 StPO). Unschädlich ist zunächst die versehentliche Bezeichnung des Antrags als „Wiedereinsetzungsgesuch“ im Tenor des angefochtenen Beschlusses, die der Senat als offensichtliches Schreibversehen mit der aus dem Tenor dieser Entscheidung ersichtlichen klarstellenden Maßgabe berichtigen konnte. In der Sache selbst ist das Landgericht mit der seine Entscheidung alleine tragenden Begründung zu Ziff. 2 der Beschlussgründe (S. 8 ff.) unter Zugrundelegung zutreffender rechtlicher Maßstäbe zu dem nicht zu beanstandenden Ergebnis gelangt, dass das (einzige) neue Beweismittel - der Zeuge S... - nicht geeignet ist, die Urteilsfeststellungen so zu erschüttern, dass genügender Anlass zur Erneuerung der Hauptverhandlung besteht. Nach § 370 Abs. 1 StPO ist ein Antrag auf Wiederaufnahme begründet, wenn die darin aufgestellten Behauptungen genügende Bestätigung gefunden haben, d. h. wenn auf Grund der nach § 369 StPO durchgeführten Beweisaufnahme ihre Richtigkeit hinreichend wahrscheinlich ist. Ein voller Beweis wird nicht gefordert (Senatsbeschluss vom 24.11.2008, 1 Ws 506/08; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 370 Rn. 4 m. w. N.; KK-Schmidt, StPO, 7. Aufl., § 370 Rdnr. 5). Im Fall des § 359 Nr. 5 StPO wird dabei untersucht, ob die Urteilsfeststellungen durch die neuen Tatsachen oder Beweise so erschüttert werden, dass genügender Anlass zur Erneuerung der Hauptverhandlung besteht. Im Rahmen der Begründetheitsprüfung des § 370 StPO hat naturgemäß eine Würdigung der nach § 369 StPO erhobenen Beweise stattzufinden, wobei die Entscheidung dann davon abhängt, ob es hinreichend wahrscheinlich ist, dass in der neuen Hauptverhandlung eine für den Verurteilten günstige Entscheidung ergeht, weil das Wiederaufnahmevorbringen dort nachgewiesen werden kann oder (zumindest) der Grundsatz in dubio pro reo anzuwenden ist (Senatsbeschluss a. a. O.; Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O.). Von diesen Maßstäben ausgehend versteht es sich geradezu von selbst, dass die Glaubwürdigkeit eines neuen Zeugen bzw. die Glaubhaftigkeit der in sein Wissen gestellten Tatsachen im Rahmen der Begründetheitsprüfung des Wiederaufnahmeantrags nicht - wie es der Verteidigung vorzuschweben scheint - vollständig außer Betracht bleiben muss und allein darauf abgestellt werden darf, ob der neue Zeuge bei der Beweisaufnahme nach § 369 StPO objektiv das in der Antragsbegründung Angekündigte auch ausgesagt hat. Schon die Gesetzesformulierung „genügende“ Bestätigung belegt, dass eine nach Lage der Dinge von vornherein unglaubhafte Aussage bzw. ein offensichtlich unglaubwürdiger neuer Zeuge im Regelfall keinen „genügenden“ Anlass für die Erneuerung der Hauptverhandlung geben kann. Käme es in diesem Verfahrensstadium auf die Glaubwürdigkeit eines Zeugen bzw. die Glaubhaftigkeit seiner Angaben schon grundsätzlich nicht an, so bedürfte es im Übrigen auch nicht der gemäß § 369 Abs. 2 StPO ausdrücklich in das Ermessen des Gerichts gestellten Möglichkeit der eidlichen Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen, mit der im Allgemeinen die Verlässlichkeit einer Aussage erhöht bzw. eine wahrheitsgemäße Aussage (erst) herbeigeführt werden soll. Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht für das Probationsverfahren ausdrücklich betont, dass „auch für die außerhalb des prozessualen Hauptverfahrens zu treffenden Entscheidungen die Ermittlung des wahren Sachverhalts von zentraler Bedeutung bleibt“ (Kammerbeschluss vom 23.12.2002, 2 BvR 1439/02, bei juris). Die von der Verteidigung für ihre Rechtsauffassung herangezogenen Entscheidungen der Oberlandesgerichte Karlsruhe (Beschluss v. 08.10.2004, 3 Ws 100/04, bei juris) und Koblenz (Beschluss v. 25.04.2005, 1 Ws 231/05, bei juris) betreffen zum einen Sachverhalte, die mit dem vorliegenden nicht vergleichbar sind, und schließen zum anderen - trotz z. T. missverständlicher Leitsätze - eine inhaltliche Würdigung der im Probationsverfahren erhobenen Beweise, die das Gesetz mit der Formulierung „genügende Bestätigung“ geradezu zwingend erfordert, ausweislich der jeweiligen Beschlussgründe auch für Zeugenaussagen nicht (vollständig) aus. Diesen Entscheidungen ist vielmehr nur zu entnehmen, dass in Zweifelsfällen - was im Grunde selbstverständlich ist - die „endgültige“ bzw. „abschließende“ Entscheidung über die Glaubwürdigkeit von Zeugen nur in der neuen Hauptverhandlung getroffen werden kann. Daraus ist aber nicht zu schlussfolgern, dass auch jede schon im Probationsverfahren als unglaubhaft einzustufende Aussage trotz eindeutig fehlender Wahrscheinlichkeit einer dem Angeklagten günstigeren neuen Entscheidung zur Erneuerung der Hauptverhandlung führen muss. Die Strafkammer war deshalb nicht schon aus Rechtsgründen gehindert, sondern - u. a. auch durch die Vorgaben im Senatsbeschluss vom 12.07.2017 - im Gegenteil dazu aufgefordert, die in mehrfacher Hinsicht - sowohl in ihrer Entstehung einschließlich der Motivationslage als auch in ihrem konkreten Inhalt - hochproblematische Aussage des Zeugen M... S... bereits im Probationsverfahren einer kritischen Würdigung zu unterziehen. Das gefundene Ergebnis der Unglaubhaftigkeit seiner Aussage beruht auf einer sorgfältigen und überzeugenden Würdigung des Inhaltes der sich in wesentlichen Teilen als unplausibel erweisenden, mit anderen Zeugenaussagen nicht zu vereinbarenden Angaben einschließlich des naheliegenden, auch in Drohgebärden gegenüber der Nebenklägerin zum Ausdruck gekommenen Motivs für eine dem Vater günstige, dessen Strafhaft vorzeitig beendende Falschaussage und wird vom Senat ausdrücklich geteilt. Ergänzend zu den Ausführungen des Landgerichts, auf die zunächst in vollem Umfang Bezug genommen wird, ist darauf hinzuweisen, dass auch die Erklärung des Zeugen M... S... zu seinem vorausgegangenen langen Schweigen hinsichtlich der vermeintlich von ihm selbst im Alter von 14 Jahren begangenen sexuellen Übergriffe zu Lasten seiner damals 12 Jahre alten Stiefschwester wenig lebensnah erscheint und in der Gesamtschau nicht zu überzeugen vermag. Bei seiner Erstbefragung als freiwillig bei der Polizei erschienener Zeuge gab er hierzu an, er habe seinem Vater davon bereits vor der Anzeige und erst recht vor der Verhandlung erzählt; dieser habe ihm jedoch immer wieder gesagt, „dass er dafür gerade steht“ und dass der Zeuge S... „die Fresse halten“ solle. Beide hätten nicht gewollt, dass M... S... „ins Gefängnis komme“. Abgesehen davon, dass nicht ersichtlich ist, warum der Zeuge S... seinem Vater bereits vor der Anzeige der Geschädigten von seinem jugendlichen „Forschungsdrang“ hätte berichten sollen, und dass im Übrigen zumindest dem Verurteilten seinerzeit ohne weiteres klar gewesen sein dürfte, dass - im Gegensatz zu einem erwachsenen Stiefvater als Täter - ein 14-jähriger wegen aus jugendlicher Neugier begangener sexueller Annäherungsversuche und Übergriffe gegenüber der 12-jährigen Stiefschwester jedenfalls nicht „ins Gefängnis kommt“, hat der Angeklagte die fraglichen Taten in mehreren Verhandlungen - trotz vermeintlicher Ankündigung „dafür gerade stehen zu wollen“ - gerade nicht eingeräumt und sich selbst nach Rechtskraft des gesamten Schuldspruchs alleine für eine andere - von Angesicht zu Angesicht begangene - Tat bei der Geschädigten entschuldigt. Schließlich ist auch die - bei seiner polizeilichen Erstbefragung so noch nicht getätigte - Aussage des Zeugen S..., er habe damals „anhand des Atmens“ feststellen können, dass die Geschädigte nicht fest schläft bzw. sich nur schlafend gestellt habe, wenig überzeugend, sondern spricht maßgeblich für eine an den - ihm angeblich unbekannten - Urteilsinhalt „angepasste“ Schilderung, in dem es - bei Zugrundelegung der entsprechenden Aussage der Nebenklägerin - ausdrücklich heißt, dass die Geschädigte durch die Handlungen aufgewacht sei, sich jedoch - aus Angst vor dem Angeklagten - weiter schlafend gestellt habe. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO. Eine Auslagenentscheidung zugunsten der Nebenklägerin war wegen deren unterbliebener Beteiligung am Beschwerdeverfahren für diesen Rechtszug nicht veranlasst.