Beschluss
1 Ws 114/19, 1 Ws 115/19
Thüringer Oberlandesgericht 1. Strafsenat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Die im gerichtlichen Zustimmungsverfahren zur Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug (in Thüringen) über § 29 Abs. 5 S. 6 ThürMRVG geltende Vorschrift des § 329 Abs. 2 S. 1 i.V.m. Abs. 1 S. 2 FamFG steht einer über 6 Wochen hinausgehenden (hier: für 1 Jahr), den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrenden Verlängerung der gerichtlichen Zustimmung zur Fortdauer einer langfristig erforderlichen Zwangsbehandlung nicht entgegen (Aufgabe OLG Jena, 11. Februar 2015, 1 Ws 40/15, NStZ 2016, 247).(Rn.19)
2. Weder aus Wortlaut und Systematik der Regelungen in § 329 FamFG noch aus deren Kontext ergibt sich zwingend, dass jede – auch wiederholte – Verlängerung der Zustimmung zu derselben ärztlichen Zwangsmaßnahme nur für 6 Wochen ausgesprochen werden darf.(Rn.16)
3. Die Befristung der Verlängerungsentscheidung nach § 329 Abs. 2 FamFG wird von der Verweisung des § 29 Abs. 5 S. 6 ThürMRVG nicht erfasst, denn angesichts der Ausgestaltung des Maßregelvollzugsverfahrens, insbesondere des Richtervorbehalts des § 29 Abs. 5 S. 1 ThürMRVG, bedarf es keiner engmaschigen Befristung aller Verlängerungsgenehmigungen.(Rn.22)
Tenor
1. Die Rechtsbeschwerde und die sofortige Beschwerde werden auf Kosten der Antragstellerin verworfen.
2. Der Gegenstandswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 1.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die im gerichtlichen Zustimmungsverfahren zur Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug (in Thüringen) über § 29 Abs. 5 S. 6 ThürMRVG geltende Vorschrift des § 329 Abs. 2 S. 1 i.V.m. Abs. 1 S. 2 FamFG steht einer über 6 Wochen hinausgehenden (hier: für 1 Jahr), den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrenden Verlängerung der gerichtlichen Zustimmung zur Fortdauer einer langfristig erforderlichen Zwangsbehandlung nicht entgegen (Aufgabe OLG Jena, 11. Februar 2015, 1 Ws 40/15, NStZ 2016, 247).(Rn.19) 2. Weder aus Wortlaut und Systematik der Regelungen in § 329 FamFG noch aus deren Kontext ergibt sich zwingend, dass jede – auch wiederholte – Verlängerung der Zustimmung zu derselben ärztlichen Zwangsmaßnahme nur für 6 Wochen ausgesprochen werden darf.(Rn.16) 3. Die Befristung der Verlängerungsentscheidung nach § 329 Abs. 2 FamFG wird von der Verweisung des § 29 Abs. 5 S. 6 ThürMRVG nicht erfasst, denn angesichts der Ausgestaltung des Maßregelvollzugsverfahrens, insbesondere des Richtervorbehalts des § 29 Abs. 5 S. 1 ThürMRVG, bedarf es keiner engmaschigen Befristung aller Verlängerungsgenehmigungen.(Rn.22) 1. Die Rechtsbeschwerde und die sofortige Beschwerde werden auf Kosten der Antragstellerin verworfen. 2. Der Gegenstandswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 1.000,- € festgesetzt. I. Die Antragstellerin leidet an einer langjährigen paranoiden Schizophrenie mit deutlich hebephrenen Zügen (ICD 10 F.20.00), die sich durch erhebliche Affektstörungen, ausgeprägte Denkstörungen und vielfältige wahnhafte Überzeugungen auszeichnet. Wegen einer Vielzahl zwischen August 2009 und Mai 2010 verwirklichter Körperverletzungsdelikte, begangen jeweils im Zustand krankheitsbedingter Schuldunfähigkeit, hat das Landgericht Gera mit im Sicherungsverfahren ergangenem Urteil vom 13.04.2011 die Unterbringung der Antragstellerin in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet, die seit Eintritt der Urteilsrechtskraft am 11.11.2011 im Fachklinikum S vollzogen wird. Im Rahmen der gemäß § 67e StGB jährlich vorzunehmenden Überprüfung der Maßregel wurde jeweils deren Fortdauer angeordnet, zuletzt mit Beschluss des Landgerichts Gera vom 04.02.2019, dem ein die Einweisungsdiagnose und die bisherige Gefährlichkeitsprognose bestätigendes externes fachpsychiatrisches Gutachten des Sachverständigen Dr. med. G, H, vom 22.08.2018 zugrunde lag. Die gegen die Fortdauerentscheidung gerichtete sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat der Senat mit Beschluss vom 15.05.2019 (Az. 1 Ws 107/19) als unzulässig, weil verfristet, verworfen. Die Antragstellerin hat bislang keine Krankheitseinsicht entwickeln können und eine antipsychotische Medikation durchgehend verweigert. Auf entsprechenden Antrag der Unterbringungseinrichtung hat das Landgericht Gera mit Beschluss vom 26.05.2016 erstmals gem. § 29 Abs. 3, 5 Thüringer Maßregelvollzugsgesetz (ThürMRVG) die Zustimmung zur medikamentösen Zwangsbehandlung der Antragstellerin mit Zypahdhera oder einem vergleichbaren Olanzapinpräparat für die Dauer von sechs Wochen erteilt und diese Zustimmung auf weitere Antragstellung der Klinik nachfolgend zunächst um 6 Wochen, dann um 6 Monate und schließlich um jeweils 1 Jahr verlängert, zuletzt - nach Einholung eines externen Gutachtens des Facharztes für Psychiatrie, L, J - mit Beschluss vom 24.06.2018. Die gegen die Zustimmungserteilung und deren wiederholte Verlängerung gerichteten Beschwerden der Antragstellerin hat der Senat wegen fehlender isolierter Anfechtbarkeit der gerichtlichen Zustimmung jeweils als unstatthaft verworfen (z. B. Beschl. v. 10.05.2016 u. 27.06.2018, Az. 1 Ws 186/16 u. 1 Ws 210-212/18, jew. unter Hinweis auf die Senatsbeschl. v. 11.02.2015, Az. 1 Ws 40/15, bei juris, u. v. 17.02.2016, Az. 1 Ws 140/16). Die gerichtlich gebilligte Behandlung wird auf Anordnung des Chefarztes im Wege der Depotmedikation vollzogen, in einer zunächst vierzehntägig und aktuell monatlich verabreichten Dosierung von 300 g Zypahdhera. Mit Schreiben vom 10.08.2018 hat die Betroffene u. a. „ Antrag im Verfahren ... nach §§ 138 Abs. 3, 109 StVollzG wegen ... Beendigung der Zwangsmedikation“ gestellt. Das Landgericht Gera hat den Antrag nach entsprechender Klarstellung seitens des Verteidigers der Betroffenen als „Antrag auf gerichtliche Entscheidung, gerichtet auf Unterlassung weiterer Zwangsmedikation“ behandelt und ihn - nach Einholung einer Stellungnahme der Unterbringungseinrichtung und mündlicher Anhörung der Antragstellerin am 04.02.2019 - mit Beschluss vom 15.03.2019 kostenpflichtig zurückgewiesen, da § 29 Abs. 2, 3 ThürMRVG eine verfassungsmäßige Eingriffsgrundlage für die beanstandeten Maßnahmen darstelle und die danach erforderlichen Eingriffsvoraussetzungen weiterhin vorlägen. Gegen die ihr am 20.03.2019 zugestellte Entscheidung hat die Antragstellerin mit Schriftsatz ihres Verteidigers am 26.03.2019 „Beschwerde“ verbunden mit einer gegen die Kostenentscheidung gerichteten sofortigen Beschwerde und - zusätzlich - mit eigenhändigem Schreiben am 04.04.2019 „Rechtsbeschwerde, Beschwerde und sofortige Beschwerde“ eingelegt. Von einer Beteiligung der zuständigen Aufsichtsbehörde (§ 111 Abs. 2 StVollzG) im Rechtsbeschwerdeverfahren hat der Senat angesichts der Erfolglosigkeit der Rechtsmittel abgesehen. II. 1. Das Rechtsmittel der Antragstellerin ist, soweit es sich gegen die mit Beschluss des Landgerichts Gera vom 15.03.019 getroffene Sachentscheidung richtet, als allein statthafte Rechtsbeschwerde gem. §§ 138 Abs. 3, 116 Abs. 1 StVollzG auszulegen und als solche frist- und formgerecht eingelegt und mit der durch Verteidigerschriftsatz vom 26.03.2019 erhobenen Sachrüge begründet worden. Auch die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG liegen unter dem Gesichtspunkt der Eröffnung einer Nachprüfungsmöglichkeit zur Rechtsfortbildung vor, weil die Sache dem Senat Gelegenheit gibt, sich - nunmehr auch in dem dafür vorgesehenen Verfahren - zu den Eingriffsvoraussetzungen des § 29 Abs. 2 Nr. 2a) ThürMRVG und der möglichen zeitlichen Bemessung der gem. § 29 Abs. 5 ThürMRVG erteilten gerichtlichen Zustimmung zu positionieren. In der Sache bleibt die Rechtsbeschwerde jedoch ohne Erfolg, da der angegriffene Beschluss des Landgerichts Gera keine zum Nachteil der Antragstellerin durchgreifenden Rechtsmängel aufweist. a. Soweit die Antragstellerin beanstandet, das in dem angefochtenen Beschluss u. a. herangezogene Gutachten des Sachverständigen Dr. G sei nicht im hiesigen Verfahren, sondern in dem gem. § 67e StPO vorzunehmenden Überprüfungsverfahren eingeholt werden, kann sie mit einer damit etwa beabsichtigten Gehörsrüge schon deshalb nicht durchdringen, weil das Vorbringen nicht den inhaltlichen Anforderungen des § 118 Abs. 2 StVollzG genügt und die Rüge damit nicht zulässig erhoben ist. Danach ist eine Verfahrensrüge nur dann in zulässiger Form ausgeführt, wenn die den vermeintlichen Rechtsmangel begründenden Tatsachen angegeben sind. Der dahingehende Vortrag muss so vollständig erfolgen, dass das Rechtsbeschwerdegericht allein auf Grund der Beschwerdebegründung, ohne Rückgriff auf die Akten oder sonstige Unterlagen, prüfen kann, ob der behauptete Verfahrensfehler vorliegt, sofern sich die Behauptungen bestätigen. Wird eine Gehörsverletzung geltend gemacht, bedarf es der genauen Darstellung der Tatsachen oder des Beweisergebnisses, zu denen kein rechtliches Gehör gewährt worden sein soll und der Darlegung, was der Beschwerdeführer im Falle seiner Anhörung hierzu vorgetragen hätte (vgl. OLG Celle, Beschl. v. 13.03. 2009, Az. 1 Ws 118/09, bei juris); daran fehlt es hier. b. Die zulässig angebrachte Sachrüge ist nicht begründet. Das Landgericht hat die Anordnungsvoraussetzungen des § 29 Abs. 2 ThürMRVG zu Recht bejaht. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf § 29 Abs. 2 Nr. 2a) ThürMRVG, wonach die Zwangsbehandlung - worauf das Landgericht zu Recht abstellt - mit dem Ziel zulässig ist, die gegenwärtige Gefahr eines erheblichen gesundheitlichen Schadens der Untergebrachten abzuwenden. Insoweit hat der Senat, der sich gerade in dem vorliegenden Maßregelvollstreckungsverfahren, mit dem er in einer Vielzahl von Entscheidungen befasst war, schon zu den Voraussetzungen der - nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Grundsatz verfassungsrechtlich unbedenklichen (vgl. BVerfGE 128, 292; 129, 269) - medizinischen Zwangsbehandlung im Rahmen des Maßregelvollzugs geäußert hat, bereits mit Beschluss vom 21.01.2016 (Az. 1 Ws 474/15) ausgeführt, dass ausgehend von dem vielfach sachverständig diagnostizierten Krankheitsbild der Betroffenen und dem beschriebenen Krankheitsverlauf die bei ausbleibender Medikamentengabe durch eine fortwirkende Positivsymptomatik verursachten bzw. zu erwartenden (weiteren) Deformierungen von Denkfähigkeit und Persönlichkeit als ein über die Grunderkrankung hinausgehender, von dieser zu unterscheidender erheblicher gesundheitlicher (Folge-)Schaden im Sinne von § 29 Abs. 2 Nr. 2a ThürMRVG eingestuft werden können, zu dessen Abwendung das vorhandene Instrumentarium der in § 29 ThürMRVG geregelten Zwangsbehandlung grundsätzlich herangezogen werden kann. Daran ist festzuhalten. Das Landgericht ist auch zutreffend vom Vorliegen einer wirksamen gerichtlichen Zustimmung zur Zwangsbehandlung gem. § 29 Abs. 5 ThürMRVG ausgegangen. Für die insoweit zu stellenden formalen Anforderungen gelten gem. § 29 Abs. 5 Satz 6 ThürMRVG die §§ 312 bis 339 FamFG in ihrer aktuellen Fassung über die Zwangsbehandlung entsprechend. Danach setzt deren erstmalige Anordnung die vorherige Bestellung eines Verfahrenspflegers (§ 317 Abs 3 FamFG), die Einholung eines (nicht von dem behandelnden Arzt erstellten) Sachverständigengutachtens (§ 321 Abs. 1 FamFG) und die persönliche Anhörung des Betroffenen (§ 319 Abs. 1 FamFG) voraus; steht die Verlängerung der Genehmigung einer Unterbringungsmaßnahme an, zu denen das Gesetz gem. § 312 Abs. 1 Nr. 3 FamFG auch ärztliche Zwangsmaßnahmen zählt, so gelten die Vorschriften über die erstmalige Genehmigung entsprechend. Der Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 26.04.2018, mit dem sie die auf § 29 Abs. 5 ThürMRVG gestützte Zustimmung zur Zwangsbehandlung der Antragstellerin verlängert hat, ist unter Beachtung dieser formalen Anforderungen ergangen. Das Landgericht war auch nicht gehindert, die Zustimmung für ein weiteres Jahr zu erteilen. Einer solchen Befristung steht - jedenfalls für den hier allein interessierenden Anwendungsbereich des mit einem (alle Vollzugsmaßnahmen einschließlich der Anordnung der Zwangsbehandlung umfassenden) eigenen Rechtsmittelsystem ausgestatteten Maßregelvollzugsrechts (§§ 138 Abs. 3, 109ff StVollzG) - insbesondere die Regelung des § 329 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 2 FamFG nicht entgegen. An der im Beschluss vom 11.02.2015 (betreffend die isolierte Anfechtbarkeit der gerichtlichen Zustimmung zur Zwangsbehandlung nach § 29 Abs. 5 ThürMRVG; Az. 1 Ws 40/15, bei juris) - dort als nicht tragende Erwägung - möglicherweise zum Ausdruck gekommenen, vom Bundesverfassungsgericht in dessen Beschluss vom 07.07.2015 (Az. 2 BvR 1180/15, bei juris) im Rahmen ebenfalls nicht tragender Erwägungen zitierten Auffassung, dass jede Verlängerung der gerichtlichen Zustimmung zur Fortdauer einer langfristig erforderlichen Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug immer nur für 6 Wochen ausgesprochen werden dürfe, hält der Senat nicht fest. § 329 Abs. 1 Satz 1 FamFG sieht für die (freiheitsentziehende) Unterbringung selbst eine Höchstdauer von 1 Jahr, in Ausnahmefällen („bei offensichtlich langer Unterbringungsbedürftigkeit“) von 2 Jahren vor, wenn sie nicht vorher verlängert wird. Nach § 329 Abs. 1 Satz 2 FamFG darf die Genehmigung einer Einwilligung in eine ärztliche Zwangsbehandlung oder deren Anordnung die Dauer von 6 Wochen nicht überschreiten, wenn sie nicht vorher verlängert wird. Nach § 329 Abs. 2 Satz 1 FamFG gelten für die Verlängerung der Genehmigung oder Anordnung einer Unterbringungsmaßnahme die Vorschriften für die erstmalige Anordnung oder Genehmigung entsprechend. Die ärztliche Zwangsmaßnahme erfährt sodann in Absatz 3 des § 329 FamFG noch eine Sonderregelung dahin, dass bei der Genehmigung einer Einwilligung in eine ärztliche Maßnahme oder deren Anordnung mit einer Gesamtdauer von mehr als 12 Wochen kein Sachverständiger bestellt werden soll, der den Betroffenen bisher behandelt oder begutachtet hat oder auch nur in der ihn beherbergenden Einrichtung tätig ist. Diese Regelung ist bereits für sich genommen in Wortlaut und Systematik keineswegs eindeutig dahin zu verstehen, dass jede (auch wiederholte) Verlängerung der Zustimmung zu derselben (also ohne Unterbrechung fortdauernden) ärztlichen Zwangsmaßnahme nur für 6 Wochen ausgesprochen werden darf. Abgesehen davon, dass § 329 Abs. 3 FamFG im Grundsatz gerade auch die Genehmigung von Zwangsbehandlungsmaßnahmen mit einer Gesamtdauer von „mehr als 12 Wochen“ vorsieht und in diesem Fall für das Genehmigungsverfahren die Beiziehung eines nicht vorbefassten, externen Sachverständigen verlangt (was bei jeweils sechswöchiger Wiederholung des Zustimmungsverfahrens in Fällen langfristig notwendiger Behandlung zu einem alsbaldigen „Verbrauch“ verfügbarer Gutachter führen müsste), ergibt sich schon aus dem Kontext der Regelungen in § 329 Abs. 1 bis 3 FamFG nicht (zwingend), dass auch die Verlängerung der Genehmigung (jeweils) nur für 6 Wochen ausgesprochen werden darf. § 329 Abs. 1 Satz 2 FamFG bestimmt zunächst (nur) für die erstmalige Genehmigung, dass sie die Dauer von 6 Wochen nicht überschreiten darf, wenn sie nicht vorher verlängert wird. Dass auch die Verlängerung selbst wiederum auf 6 Wochen befristet sein soll, ergibt sich daraus weder unmittelbar noch aus der Vorschrift des § 329 Abs. 2 Satz 1 FamFG, der (allgemein) für die Verlängerung der Genehmigung oder Anordnung aller Unterbringungsmaßnahmen die entsprechende Geltung der (Verfahrens-)Vorschriften für die erstmalige Anordnung oder Genehmigung vorsieht. Dass sich diese „entsprechende“ Anwendung nicht nur auf die oben bereits dargestellten Verfahrensgarantien (Verfahrenspfleger, Gutachten, mündliche Anhörung), sondern auch auf die - gerade mit dem Vorbehalt einer (ihrerseits im Gesetzeswortlaut zeitlich nicht begrenzten) Verlängerung versehene - Frist für die erste Genehmigung erstrecken soll, ist keineswegs zwingend, vor dem Hintergrund einer gem. § 329 Abs. 3 FamFG bei Hinzuziehung eines externen Sachverständigen sogar ausdrücklich gesetzlich vorgesehenen Genehmigung einer ärztlichen Zwangsmaßnahme „mit einer Gesamtdauer von mehr als 12 Wochen“, sogar eher fernliegend. Ungeachtet der vorstehend dargestellten und nach Auffassung des Senats auch aus teleologischer Sicht sachgerechten (allgemeinen) Auslegung des § 329 FamFG, die schon nach dessen Wortlaut und Systematik eine Verlängerung der gerichtlichen Genehmigung ärztlicher Zwangsmaßnahmen über die - vom Gesetzgeber für den Regelfall als ausreichend eingestufte - Frist von 6 Wochen hinaus nicht an starre zeitliche, sondern sich aus dem allgemein zu beachtenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergebende Grenzen knüpft (auf den auch das Bundesverfassungsgericht in seinem oben zitierten Beschluss vom 07.07.2015, Az. 2 BvR 1180/15, maßgeblich abstellt), steht diese über § 29 Abs. 5 Satz 6 ThürMRVG im gerichtlichen Zustimmungsverfahren zur Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug (in Thüringen) „für die Strafvollstreckungskammern ... entsprechend“ geltende Vorschrift jedenfalls in diesem Anwendungsbereich einer über 6 Wochen hinausgehenden, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrenden Verlängerung der gerichtlichen Zustimmung zur Fortdauer einer langfristig erforderlichen Zwangsbehandlung nicht entgegen. Die dahingehende Regelung wird - jedenfalls soweit es eine etwaige Befristung der Verlängerungsentscheidung nach § 329 Abs. 2 FamFG betrifft - von der Verweisung des § 29 Abs. 5 Satz 6 ThürMRVG nicht erfasst, da die ihr zugrunde liegende Zielsetzung nach der im ThürMRVG vorgenommenen Regelung der Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug nicht zum Tragen kommt. Die zeitlichen Vorgaben des § 329 Abs. 1 FamFG stellen die prozessuale Ergänzung namentlich zu § 1906a BGB dar. Ihnen liegt nach der Gesetzesbegründung die Erwartung einer regelmäßig nur wenige Wochen dauernden Behandlungsbedürftigkeit zugrunde, so dass sie auf eine wiederkehrende richterliche Überprüfung der vom Betreuer veranlassten, nach Vorstellung des Gesetzgebers nur der akuten Krisenintervention dienenden Zwangsmaßnahme abzielen (Haußleitner/Heidebach, FamFG, 2. Aufl., § 329, Rdnr. 5). Demgegenüber wird durch das Zustimmungserfordernis des § 29 Abs. 5 ThürMRVG ein Richtervorbehalt hinsichtlich der den Ärzten der Unterbringungseinrichtung durch § 29 Abs. 2, 3 ThürMRVG unmittelbar eingeräumten hoheitlichen Eingriffsrechte begründet. Mit ihm wird der Forderung des Bundesverfassungsgerichts Rechnung getragen, dass der Durchführung der Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug wegen der dortigen, situationsbedingten Grundrechtsgefährdung eine Prüfung in gesicherter Unabhängigkeit von der Unterbringungseinrichtung vorangehen muss (BVerfG, Beschl. v. 23.03.2011, Az. 2 BvR 882/09, bei juris), wobei die Ausgestaltung der Art und Weise, in der diese Überprüfung sichergestellt wird, Sache der jeweils zuständigen Gesetzgeber ist (BVerfG, a. a. O.). Zur Gewährleistung dieser vorherigen Überprüfung sind kurzfristige Genehmigungsintervalle, wie sie etwa aus § 329 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 2 FamFG hergeleitet werden, ebenso wenig erforderlich wie zur nachfolgenden Kontrolle der Anordnung der Zwangsbehandlung durch den Chefarzt, die nach der im ThürMRVG getroffenen Regelung der jederzeitigen, denselben Maßstäben wie die Zustimmungsentscheidung folgenden und auch in die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer fallenden gerichtlichen Überprüfung im Verfahren nach §§ 109ff StVollzG unterliegt. Einer engmaschigen Befristung auch aller Verlängerungsgenehmigungen, die gerade bei langfristig erforderlichen Behandlungsmaßnahmen nicht nur zu einer wenig überzeugenden und unangemessenen Häufung von gerichtlichen Genehmigungsverfahren mit immer dem gleichen Gegenstand, sondern auch zu Engpässen bei der Auswahl jeweils neuer externer Gutachter führen müsste, bedarf es angesichts der Gestaltung des Maßregelvollzugsverfahrens bei der in § 29 Abs. 5 Satz 6 ThürMRVG angeordneten „entsprechenden“ Anwendung des § 329 FamFG nicht, um die vom Bundesverfassungsgericht geforderten speziellen verfahrensmäßigen Sicherungen gegen die besonderen situationsbedingten Grundrechtsgefährdungen bei medizinischen Zwangsmaßnahmen im Maßregelvollzug sicherzustellen. Die vom Landgericht zuletzt gewählte Zeitspanne von einem Jahr ist angesichts des konkreten Krankheitsverlaufes auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nicht zu beanstanden; insbesondere bleibt sie hinter der vom Bundesverfassungsgericht (a. a. O.) als unverhältnismäßig eingestuften Zeitdauer von 2 Jahren deutlich zurück. 2. Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des landgerichtlichen Beschlusses ist ebenfalls unbegründet; die Kostenbelastung der Antragstellerin entspricht der in § 121 Abs. 2 Satz 1 StVollzG angeordneten Kostenfolge bei Erfolglosigkeit des Antrags. 3. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 138 Abs. 3, 121 Abs. 4 StVollzG, 473 Abs. 1 StPO.