Beschluss
1 Ws 212/19
Thüringer Oberlandesgericht 1. Strafsenat, Entscheidung vom
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Leitsätze
Voraussetzungen eines Entschädigungsausschlusses wegen grob fahrlässigen Verhaltens der später Freigesprochenen.(Rn.14)
Tenor
1. Die im Urteil des Landgerichts Erfurt vom 23.11.2018 unter Ziff. 6 getroffene Entscheidung über die Versagung von Haftentschädigung wird aufgehoben.
2. Die vormalige Angeklagte ist für die vom 06.06.2017 bis zum 23.06.2017 erlittene Untersuchungshaft zu entschädigen
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die der vormaligen Angeklagten darin entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Voraussetzungen eines Entschädigungsausschlusses wegen grob fahrlässigen Verhaltens der später Freigesprochenen.(Rn.14) 1. Die im Urteil des Landgerichts Erfurt vom 23.11.2018 unter Ziff. 6 getroffene Entscheidung über die Versagung von Haftentschädigung wird aufgehoben. 2. Die vormalige Angeklagte ist für die vom 06.06.2017 bis zum 23.06.2017 erlittene Untersuchungshaft zu entschädigen 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die der vormaligen Angeklagten darin entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen. I. Der Beschwerdeführerin wurde mit Haftbefehl des Amtsgerichts Gera vom 07.06.2017 (6 Gs 1400/17) vorgeworfen, sich im Jahr 2016 mit drei weiteren Mitbeschuldigten zusammengeschlossen zu haben, um in Erfurt zur Finanzierung ihres Lebensunterhaltes wiederholt Betäubungsmittel gewinnbringend zu verkaufen, wobei ihr die Aufgabe zugekommen sei, Betäubungsmittel und Verpackungsmaterial in ihrer Wohnung zu verwahren und für den gewinnbringenden Weiterverkauf bereitzuhalten, strafbar als bandenmäßiges unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, § 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG. Den dringenden Tatverdacht hat das Amtsgericht „aus dem Ergebnis der bisherigen Ermittlungen, insbesondere der am 06.06.2017 in der zur Wohnung der Beschwerdeführerin erfolgten Sicherstellung von ca. 700 g Marihuana und ca. 6.000,- € Bargeld in szenetypischer Stückelung“ abgeleitet und aus „der Auswertung von Observations- und Telefonüberwachungsmaßnahmen“ im vorliegenden und zwei anderweitig geführten Ermittlungsverfahren. Insoweit hat die Staatsanwaltschaft am 06.06.2017 im Zusammenhang mit der erstmaligen Erfassung der Beschwerdeführerin als weiterer Beschuldigter vermerkt, dass das Auffinden der Betäubungsmittel mit Erkenntnissen aus den laufenden TKÜ-Maßnahmen zusammenfalle, wonach zwei weitere Beschuldigte (Sohn und Neffe der vormals Angeklagten) deren Telefonanschluss nutzten und sie wiederholt „mit der Bereitstellung nicht näher bestimmbarer Gegenstände beauftragt“ hätten, so dass der dringende Verdacht bestehe, dass sie in die Organisation der Betäubungsmittelgeschäfte ihres Neffen eingebunden sei. Vom 06.06.2017 bis zur Außervollzugsetzung des Haftbefehls am 23.06.2017 auf nicht näher begründeten Antrag der Staatsanwaltschaft befand sich die Beschwerdeführerin in Untersuchungshaft. Mit Anklage vom 05.12.2017 hat die Staatsanwaltschaft der Beschwerdeführerin (nur noch) Beihilfe zum bandenmäßigen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zur Last gelegt, verwirklicht durch die Aufbewahrung von Betäubungsmitteln und die Verwaltung der aus deren Verkauf erzielten Erlöse. Von diesem Vorwurf hat das Landgericht Erfurt die Beschwerdeführerin mit - insoweit rechtskräftigem - Urteil vom 23.11.2018 aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Die Kammer habe sich aus näher dargelegten Erwägungen nicht davon überzeugen können, dass die Beschwerdeführerin von den in ihrer Abstellkammer aufgefundenen Betäubungsmitteln gewusst habe. Es habe auch nicht festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführerin zum Betäubungsmittelhandel ihres gesondert verfolgten Neffen Beihilfe geleistet habe, indem sie in Kenntnis des Handels die Gelder dafür verwaltet habe. Die in den Urteilsgründen inhaltlich mitgeteilten, zwischen dem 16.02.2017 und dem 03.06.2017 geführten sieben Telefonate, aus denen die Anklage diesen Tatbeitrag der Beschwerdeführerin hergeleitet habe, hätten nicht mit hinreichender Sicherheit auf eine Kenntnis der Beschwerdeführerin vom Betäubungsmittelhandel und eine hierauf bezogene Beihilfehandlung schließen lassen. Ebenso wenig sei eindeutig, dass die bei ihr aufgefundenen Gelder aus Straftaten stammten, da hierfür auch anderweitige, näher dargelegte Erwerbsquellen nicht auszuschließen seien. Die Gewährung von Entschädigung für die erlittene Untersuchungshaft hat die Kammer gleichwohl abgelehnt, da die Beschwerdeführerin zu dieser Vollstreckungsmaßnahme durch ein ihr zurechenbares Verhalten beigetragen habe. Zum einen habe sie den dringenden Tatverdacht gerade dadurch gegen sich erhärtet, dass sie zu Beginn der Durchsuchungsmaßnahme vom 06.06.2017 wiederholt (wahrheitswidrig) geäußert habe, dass sich keine größeren Geldbeträge in ihrer Wohnung befänden; zum anderen seien auch die mitgeteilten Telefonate konspirativ geführt worden, so dass sich jedenfalls in der Zusammenschau ihrer Angaben zu Beginn der Wohnungsdurchsuchung daraus eine auf ihr Verhalten zurückzuführende Verdachtslage gegen die vormalige Angeklagte ergeben habe, die die Untersuchungshaft seinerzeit gerechtfertigt habe. Gegen die Versagung der Entschädigung hat die vormals Angeklagte über ihren Verteidiger am 28.11.2018 sofortige Beschwerde eingelegt, die in der Folge nicht näher begründet worden ist. Die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft hat mit Stellungnahme vom 18.06.2019 beantragt, die sofortige Beschwerde zu verwerfen. II. 1. Die sofortige Beschwerde ist gem. §§ 8 Abs. 3 StrEG, 311 Abs. 2 StPO zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Der Beschwerdeführerin steht gemäß § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 StrEG ein Anspruch auf Entschädigung zu. Danach ist derjenige, der durch den Vollzug der Untersuchungshaft einen Schaden erlitten hat, aus der Staatskasse zu entschädigen, soweit er freigesprochen worden ist, wie dies hier auf die Beschwerdeführerin zutrifft. Gründe für den Ausschluss der Entschädigung nach § 5 StrEG oder für ihre Versagung nach § 6 StrEG liegen nicht vor. Nach § 5 Abs. 2 StrEG ist eine Entschädigung ausgeschlossen, wenn und soweit der Beschuldigte die Strafverfolgungsmaßnahme vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Ob eine entsprechend schuldhafte Verursachung vorliegt, ist nach zivilrechtlichen Grundsätzen zu beurteilen. Fahrlässig handelt danach ein Beschuldigter, der - unter Anlegung zivilrechtlicher Maßstäbe - diejenige Aufmerksamkeit objektiv unbeachtet lässt, die ein ordentlicher und verständiger Mensch mit ähnlichen Fähigkeiten wie der Beschuldigte in gleicher Lage aufwenden würde, um sich vor materiellem und immateriellem Schaden durch den Vollzug von Untersuchungshaft zu bewahren. Entscheidend ist, dass das Verhalten des Beschuldigten nicht den Mindestanforderungen entsprochen hat, die die Rechtsgemeinschaft von einem zu Recht oder zu Unrecht Verdächtigen einer Straftat verlangen kann. Grobe Fahrlässigkeit ist zu bejahen, wenn diese Sorgfaltspflicht nach abstrakten, objektiven Maßstäben in ungewöhnlich großem Maße verletzt wurde, d.h. wenn schon einfachste, nahe liegende Überlegungen nicht angestellt oder umgesetzt wurden, mögliche negative Folgen eines bestimmten Verhaltens jedem hätten einleuchten müssen und der Beschuldigte durch sein Tun die Strafverfolgungsmaßnahmen geradezu herausgefordert (OLG Koblenz, Beschl. v. 26.10.2015, Az. 2 Ws 550/15, m.w.N., bei juris), jedenfalls aber ganz oder überwiegend verursacht hat (KG Berlin, Beschl. v. 10.10.2008, Az. 4 Ws 78/08, bei juris), wobei im Zweifelsfall zu seinen Gunsten zu entscheiden ist. Dass sich der Betroffene irgendwie verdächtig gemacht hat und die gesamte Verdachtslage die ergriffene Strafverfolgungsmaßnahme rechtfertigt, diese sich mithin - wie von der Thüringer Generalstaatsanwaltschaft ausgeführt - als „rechtsfehlerfreie Sachbehandlung der Ermittlungsbehörden“ darstellt, reicht für einen Ausschluss der Entschädigung nicht aus (vgl. KG Berlin, a.a.O.). Ob ein Beschuldigter eine Strafverfolgungsmaßnahme im dargelegten Sinne schuldhaft verursacht hat, ist nicht nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung zu beurteilen, sondern allein danach, wie sich der Sachverhalt der Strafverfolgungsbehörde in dem Zeitpunkt dargestellt hat, in dem die betreffende Maßnahme angeordnet bzw. aufrechterhalten wurde ( KG, a.a.O.; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 25.06.2013, Az. III-2 Ws 275/13, m.w.N., bei juris). Hiervon ausgehend, kann der von der Kammer herangezogene Umstand, dass die Beschuldigte im Rahmen der bei ihr durchgeführten Wohnungsdurchsuchung die Verwahrung erheblicher Barmittel zunächst wahrheitswidrig bestritten hat, eine Ausschluss von Haftentschädigung nicht begründen. Es fehlt bereits an der notwendigen Kausalität für den Erlass des Haftbefehls (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O., m.w.N.; KG Berlin, Beschl. v. 20.06.2011, Az. 4 Ws 48/11, bei juris), der sich, soweit es die im Rahmen der Durchsuchung gewonnenen Verdachtsmomente betrifft, allein auf das Auffinden von Betäubungsmitteln und Bargeld als äußerem, objektivem Anhaltspunkt für eine Beteiligung der Beschwerdeführerin an Betäubungsmittelgeschäften stützt. Das nach Ansicht der Kammer „den Tatverdacht gerade erhärtende“ Leugnen findet im Haftbefehl keine Erwähnung. Es war zu diesem Zeitpunkt auch noch gar nicht aktenkundig: im Vermerk der Staatsanwaltschaft vom 06.06.2017 ist davon keine Rede, und der Durchsuchungsverlaufsbericht (SB Dusu, Bl. 180 ff), aus dem die entsprechenden Äußerungen der Beschwerdeführerin hervorgehen, wurde erst am 09.06.2017, mithin nach Haftbefehlserlass, erstellt. Diese aus den Verfahrensakten ersichtlichen Umstände kann der Senat ergänzend berücksichtigen, weil sie den gem. § 8 Abs. 3 Satz 2 StrEG, 464 Abs. 3 Satz 2 StPO bindenden tatsächlichen Feststellungen der Kammer nicht widersprechen (vgl. KG Berlin, a.a.O.; Beschl. v 09.07.1999, Az. 1 AR 46/97, bei juris). Die Ablehnung von Haftentschädigung lässt sich auch nicht mit den von der Kammer festgestellten Ergebnissen der Telefonüberwachung rechtfertigen. Die im einzelnen wiedergegebenen Telefonate hat die Kammer ausweislich der Urteilsgründe nicht für sich genommen, sondern nur „in Zusammenschau“ mit den Angaben der Beschwerdeführerin bei der Wohnungsdurchsuchung für den Ausschluss ausreichen lassen, die - wie dargelegt - mangels Kausalität für den Erlass des Haftbefehls im Hinblick auf § 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG außer Betracht bleiben müssen. Schon das spricht angesichts des Ausnahmecharakters der Ausschlussnorm, der einen strengen Beurteilungsmaßstab erfordert (vgl. KG Berlin, Beschl. v. 17.11.1997, Az. 1 AR 1409/97, m.w.N., bei juris), gegen eine allein auf die betreffenden Telefonate gestützte Ablehnung der Haftentschädigung, da in Zweifelsfällen gegen einen Ausschluß der Entschädigung zu entscheiden ist (KG, a.a.O.). Als deren Grundlage scheiden die TKÜ-Ergebnisse aber auch aus anderen Erwägungen aus. Beim ersten Telefonat vom 16.02.2017 handelt es sich, wie im Urteil festgestellt, um ein Gespräch zwischen zwei männlichen Personen; es ist daher nicht geeignet, überhaupt ein - ggf. fahrlässiges - Verhalten der (in dem Gespräch lediglich erwähnten) Beschwerdeführerin zu belegen. Die Telefonate vom 13.04., 01.06. und 03.06.2017 sind, wie sich aus der Anklage und den dort in Bezug genommenen Belegstellen ergibt, erst am 10.11.2017 bzw. 13.06.2017, mithin nach Haftbefehlserlass, ausgewertet und aktenkundig gemacht worden. Sie können daher wiederum keinen Einfluss auf die Anordnung dieser Strafverfolgungsmaßnahme gehabt haben. Die verbleibenden Telefonate vom 04.04., 05.04. und 06.04.2017 resultieren aktenkundig aus Abhörmaßnahmen, die andere, nicht von der Beschwerdeführerin genutzte Anschlüsse betrafen; in dieser Weise gewonnene TKÜ-Ergebnisse tragen die Versagung von Haftentschädigung regelmäßig nicht, weil sie die Annahme grober Fahrlässigkeit nicht rechtfertigen (vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 07.03.1988, Az. 4 Ss 33/87, bei juris; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 5 StrEG, Rdrn. 9). Hinzu kommt, dass der den Gesprächen zunächst beigelegte, belastende Bedeutungsgehalt, wie er aus den in der Anklage bezeichneten Fundstellen in der Akte hervorgeht (Zusagen der Beschwerdeführerin, 25.000,- €, eine „szenetypische“ Feinwaage bzw. BtM zur Abholung bereit zu halten), sich nach Überzeugung der Kammer anhand einer Neuübersetzung der Gespräche im Rahmen der Hauptverhandlung gerade nicht hinreichend hat belegen lassen. Allein maßgeblich für den Vollzug der Untersuchungshaft war damit nicht ein der Beschwerdeführerin vorwerfbares eigenes Verhalten, sondern der Umstand, dass andere gegen sie sprechenden Verdachtsgründe für ausreichend gehalten worden sind, sie der ihr angelasteten Taten überführen zu können. Dass sich diese Annahme nicht bewahrheitet hat, wirkt sich unter den dargelegten Umständen bei der Frage der Haftentschädigung nicht zu Lasten der Beschwerdeführerin als vormaliger Angeklagten aus. Anhaltspunkte für einen Versagungsgrund nach § 6 StrEG liegen ebenfalls nicht vor. Die ablehnende Entscheidung des Landgerichts hinsichtlich der Haftentschädigung war daher aufzuheben und der Entschädigungsanspruch der vormaligen Angeklagten wie aus dem Tenor ersichtlich festzustellen. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.