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Beschluss

1 Ws 451/19, 1 Ws 452/19

Thüringer Oberlandesgericht 1. Strafsenat, Entscheidung vom

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Leitsätze
Eine Entscheidung über die Frage des Entfallens der Führungsaufsicht nach § 68f Abs. 2 StGB und - in der Folge - über die Ausgestaltung dieser gemäß § 68f Abs. 1 StGB kraft Gesetzes eintretenden Maßregel ist noch nicht veranlasst, wenn auf unabsehbare Dauer offen ist, ob eine vollständige Vollstreckung der verbüßten Strafe eintreten wird. Hier: Entlassung des Verurteilten gemäß § 456a StPO nach der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer.(Rn.16)
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde wird der Beschluss des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer - Erfurt vom 10.10.2019 aufgehoben. 2. Die weitergehende (einfache) Beschwerde des Verurteilten ist gegenstandslos. 3. Die Kosten des Verfahrens und die dem Verurteilten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Entscheidung über die Frage des Entfallens der Führungsaufsicht nach § 68f Abs. 2 StGB und - in der Folge - über die Ausgestaltung dieser gemäß § 68f Abs. 1 StGB kraft Gesetzes eintretenden Maßregel ist noch nicht veranlasst, wenn auf unabsehbare Dauer offen ist, ob eine vollständige Vollstreckung der verbüßten Strafe eintreten wird. Hier: Entlassung des Verurteilten gemäß § 456a StPO nach der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer.(Rn.16) 1. Auf die sofortige Beschwerde wird der Beschluss des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer - Erfurt vom 10.10.2019 aufgehoben. 2. Die weitergehende (einfache) Beschwerde des Verurteilten ist gegenstandslos. 3. Die Kosten des Verfahrens und die dem Verurteilten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse. I. Durch Urteil des Landgerichts Meiningen vom 06.12.2007, Az. 160 Js 6507 1 KLs, rechtskräftig seit dem 14.12.2007, wurde gegen den Verurteilten wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Landgerichts Meiningen vom 03.05.2007 (Az. 160 Js 22342/06 2 KLs) eine Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren und 6 Monaten verhängt. Der Beschwerdeführer hat diese Strafe sowie weitere Strafen aus anderen Verfahren bei Anrechnung von Untersuchungshaft seit dem 16.07.2007 verbüßt. In vorliegender Sache war als Zeitpunkt der Vollverbüßung der 11.11.2019 notiert. Die JVA Tonna stufte den Verurteilten mit Stellungnahme vom 12.07.2019 als Risikoprobanden ein und unterbreitete Vorschläge für Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht. Die Staatsanwaltschaft Meiningen beantragte mit Verfügung vom 15.08.2019, die Führungsaufsicht nicht nach § 68f Abs. 2 StGB entfallen zu lassen, die Höchstfrist der Führungsaufsicht nicht abzukürzen, den Verurteilten dem zuständigen Bewährungshelfer zu unterstellen und Weisungen entsprechend der Anregung der Justizvollzugsanstalt zu erteilen. Nach mündlicher Anhörung des Verurteilten am 08.10.2019 ordnete die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Erfurt durch Beschluss vom 10.10.2019 an, dass mit Entlassung des Verurteilten aus dem Strafvollzug und nach vollständiger Verbüßung der o. g. Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Meiningen vom 06.12.2007 gemäß § 68f Abs. 1 Satz 1 StGB Führungsaufsicht eintritt, setzte die Dauer der Führungsaufsicht auf 5 Jahre fest und unterstellte den Verurteilten der Aufsicht und Leitung des für seinen Wohnsitz zuständigen Bewährungshelfers. Ferner erteilte sie dem Verurteilten unter Ziffern II. und III. des Beschlusses für die Dauer der Führungsaufsicht Weisungen nach § 68b Abs. 1 und 2 StGB. Gegen den seinem Verteidiger am 23.10.2019 zugestellten Beschluss legte dieser für den Verurteilten am 25.10.2019 sofortige und einfache Beschwerde ein. In der Rechtsmittelschrift wird geltend gemacht, dass der Verurteilte wenige Tage vor der vollständigen Strafverbüßung in die Türkei abgeschoben worden sei und deshalb die Voraussetzungen für die Anordnung der Führungsaufsicht nicht mehr vorlägen. (Erst) Nach der Beschlussfassung des Landgerichts gelangte die Entscheidung der Staatsanwaltschaft Meiningen vom 19.08.2019 zur Akte, dass gemäß § 456a StPO von der weiteren Vollstreckung der „a) Freiheitsstrafe von 6 Jahre(n) 6 Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Eisenach vom 06.12.2007 (Az.: 160 Js 6507/06 1 KLs) b) Freiheitsstrafe von 4 Jahren aus dem Urteil des Landgerichts Meiningen vom 26.09.2007 (Az.: 571 Js 12837/07)“ abgesehen wird. Hierzu ist anzumerken, dass es sich bei der Freiheitsstrafe zu a) in Wirklichkeit um das o. g. Urteil des Landgerichts Meiningen handelt und dass die Strafe aus dem unter b) genannten Urteil ausweislich des vorliegenden Vollstreckungsblattes bereits am 24.10.2015 vollständig verbüßt war. Am 24.10.2019 gelangte die Mitteilung der JVA Tonna über die am 21.10.2019 erfolgte Entlassung des Verurteilten nach § 456a StPO zur Akte sowie am 04.11.2019 die entsprechende Information der Staatsanwaltschaft Meiningen über die vollzogene Abschiebung des Verurteilten an die Türkei. Das Landgericht hat auf die (einfache) Beschwerde des Verurteilten den Beschluss vom 10.10. 2019 dahingehend geändert, dass alle Weisungen „für die Dauer der Führungsaufsicht“ und „solange der Verurteilte sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhält“ gelten. Die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft hat mit Stellungnahme vom 17.12.2019 beantragt, die Rechtsmittel des Verurteilten als unbegründet zu verwerfen. Dazu hat der Verteidiger unter dem 08.01.2020 Stellung genommen. II. 1. Das Rechtsmittel des Verurteilten ist, soweit es sich gegen die Anordnung der Strafvollstreckungskammer richtet, dass die gesetzliche Führungsaufsicht nicht entfällt, als sofortige Beschwerde anzusehen und als solche gem. §§ 463 Abs. 3, 454 Abs. 3 StPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere innerhalb der Wochenfrist des § 311 Abs. 2 StPO eingelegt. Die sofortige Beschwerde ist begründet, denn eine Entscheidung über die Frage des Entfallens der Führungsaufsicht nach § 68f Abs. 2 StGB und - in der Folge - über die Ausgestaltung dieser gemäß § 68f Abs. 1 StGB kraft Gesetzes eintretenden Maßregel ist noch nicht veranlasst, weil gegenwärtig und auf unabsehbare Dauer offen ist, ob hinsichtlich der Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil vom 06.12.2007 eine vollständige Vollstreckung eintreten wird. Voraussetzung für den gesetzlichen Eintritt der Führungsaufsicht nach § 68f Abs. 1 StGB und die Entscheidung nach § 68f Abs. 2 StGB, ob ausnahmsweise ein Entfallen der Maßregel angeordnet werden kann, ist die vollständige Vollstreckung der Strafe. Zwar können die zu § 68f Abs. 2 StGB (und auch die nach §§ 68a bis 68c StGB) gebotenen Entscheidungen auch schon vor der vollständigen Vollstreckung ergehen, wie durch die Verwaltungsvorschrift des § 54a StVollstrO bestätigt wird, wonach bei in Betracht kommender Führungsaufsicht die Vollstreckungsbehörde die Akten drei Monate vor der Entlassung dem Gericht vorlegt. Auf diese Weise soll gesichert werden, dass der - indiziert durch das Erfordernis vollständiger Verbüßung - gefährliche und gefährdete Verurteilte verzögerungsfrei ab Entlassung mit den Mitteln der Führungsaufsicht überwacht und unterstützt werden kann. Das gilt jedoch nicht, wenn unabsehbar ist, ob und wann die in § 68f Abs. 1 StGB vorausgesetzte vollständige Vollstreckung (überhaupt) eintreten wird. Die nach § 68f Abs. 2 StGB anzustellende Legalprognose kann sich bei einer solchen zeitlichen Distanz bis zum etwaigen Eintritt der Führungsaufsicht noch wesentlich ändern (vgl. OLG Düsseldorf in VRS 88, 187, 188). Auch ist die Ausgestaltung der Führungsaufsicht nach §§ 68a bis 68c StGB von den jeweiligen Lebensumständen abhängig, die nicht für eine unbestimmte Zukunft vorhersehbar sind (vgl. Insgesamt OLG Hamburg, Beschluss vom 27.07.2005, 2 Ws 166/05, bei juris). Vorliegend war die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer zum Zeitpunkt ihres Erlasses auf der Grundlage der Stellungnahme der JVA Tonna in keiner Weise zu beanstanden. Bei Beschlussfassung konnte das Landgericht davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer die Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Meiningen vom 06.12.2007 bis zum 11.11. 2019 vollständig verbüßen wird und ein Absehen von der von Gesetzes wegen eintretenden Führungsaufsicht nach § 68f Abs. 2 StGB nicht in Betracht kommt. Durch die inzwischen auf Grundlage des § 456a StPO vor vollständiger Verbüßung erfolgte Abschiebung und den damit einhergehenden (jedenfalls vorläufigen) Verzicht auf die weitere Vollstreckung der Freiheitsstrafe ist jedoch nicht absehbar, ob und wann der Verurteilte die maßgebliche Strafe vollständig verbüßen wird. Diese neue Situation muss das Beschwerdegericht bei seine Entscheidung über die vorrangig zu bescheidende sofortige Beschwerde zwingend berücksichtigen. Da Eintreten und Zeitpunkt einer etwaigen vollständigen Vollstreckung derzeit nicht absehbar sind, ist auch eine Entscheidung nach § 68f Abs. 2 StGB gegenwärtig ausgeschlossen. Für die insoweit zu treffende Entscheidung einschließlich der nach §§ 68a bis c StGB erforderlichen Anordnungen zur Ausgestaltung der Führungsaufsicht ist die Situation maßgebend, die zum Zeitpunkt der Entlassung gegeben ist; die zu treffenden Entscheidungen können nicht auf einen unbestimmten späteren Zeitpunkt projiziert werden. Da die Voraussetzungen des § 68f Abs. 1 StGB nicht vorliegen, war der angefochtene Beschluss bereits auf die sofortige Beschwerde insgesamt aufzuheben. Der konkrete Verfahrensablauf gibt dem Senat allerdings Anlass, abschließend sein Unverständnis darüber zum Ausdruck zu bringen, dass die Staatsanwaltschaft Meiningen die Strafvollstreckungskammer nicht frühzeitig von der bereits am am 19.08.2019 ergangenen Verfügung nach § 456a StPO und der demnach noch vor Vollverbüßung geplanten Abschiebung informiert hat. 2. Da mit der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses auch die - schon mangels Eintretens der Führungsaufsicht nicht veranlassten - Nachtragsentscheidungen in Wegfall geraten, ist die einfache Beschwerde gegen die nach §§ 68a bis c StGB getroffenen Entscheidungen gegenstandslos. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 467 Abs. 1 StGB.