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Beschluss

1 Ws 60/20

Thüringer Oberlandesgericht 1. Strafsenat, Entscheidung vom

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Leitsätze
Eine im Ausland verbüßte Freiheitsstrafe, die auf einem rechtsstaatlichen Verfahren beruht und deren Verbüßung dem Strafvollzug in Deutschland vergleichbar ist, hindert eine Strafaussetzung nach § 57 Abs. 2 Nr. 1 StGB.(Rn.13)
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Verurteilten verworfen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine im Ausland verbüßte Freiheitsstrafe, die auf einem rechtsstaatlichen Verfahren beruht und deren Verbüßung dem Strafvollzug in Deutschland vergleichbar ist, hindert eine Strafaussetzung nach § 57 Abs. 2 Nr. 1 StGB.(Rn.13) Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Verurteilten verworfen. I. Der Beschwerdeführer, der nach eigenen Angaben von 2010 bis 2017 in G wohnhaft war und dort ausweislich der Auskunft aus dem litauischen Strafregister vom 18.07.2018 wiederholt zu - jedenfalls teilweise vollstreckten - Freiheitsstrafen verurteilt worden ist, verbüßt derzeit im Wege der Anschlussvollstreckung 1. eine mit Urteil des Amtsgerichts Waren/Müritz vom 27.07.2016 (Az. ... Js ......) wegen gemeinschaftlichen Diebstahls und versuchten gemeinschaftlichen Diebstahls im besonders schweren Fall (Tattag 12.02.2016) verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten; die insoweit zunächst gewährte Strafaussetzung wurde wegen der Verurteilung zu 2. mit Beschluss vom 20.03.2019 widerrufen; 2. eine mit Urteil des Amtsgerichts Rudolstadt vom 20.06.2018 (Az. ... Js ...... Ds) wegen Diebstahls in 5 Fällen, vier davon versucht, sowie Urkundenfälschung in Tateinheit mit Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz (Tattag 18.01.2018) verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 7 Monaten. Gemeinsamer Halbstrafen- bzw. 2/3 Zeitpunkt war am 22.02.2020 erreicht, bei gemeinsamem 2/3-Termin am 03.06.2020 und auf den 03.11.2021 notiertem Strafzeitende. Einen vom Beschwerdeführer am 09.05.2019 gestellten Antrag, gem. § 456a StPO von der weiteren Vollstreckung abzusehen, hat die Staatsanwaltschaft Gera mit Verfügung vom 27.11.2019 unter Hinweis auf die fehlende Ausreisepflicht des Verurteilten abgelehnt. Mit Beschluss vom 24.01.2020 hat das Landgericht Meiningen - Strafvollstreckungskammer - nach mündlicher Anhörung des Verurteilten die - von der Staatsanwaltschaft Gera abgelehnte, von der Staatsanwaltschaft Neubrandenburg vorbehaltlos und von der JVA nur für den Fall der Abschiebung nach L. befürwortete - Reststrafenaussetzung zum gemeinsamen Halbstrafen- und 2/3-Zeitpunkt abgelehnt, da der Beschwerdeführer aufgrund im Ausland erlittener Strafhaft nicht als Erstverbüßer im Sinne von § 57 Abs. 2 Nr. 1 StGB angesehen werden könne und auch keine besonderen Umstände im Sinne von § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB festzustellen seien, die hinsichtlich der Gesamtfreiheitsstrafe zu 1. eine bedingte Haftentlassung schon zum Halbstrafenzeitpunkt rechtfertigen würden. Gegen die Entscheidung hat der Verurteilte über seine Verteidigerin fristgerecht sofortige Beschwerde eingelegt. Die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft hat mit Stellungnahme vom 25.02.2020 beantragt, die sofortige Beschwerde als unbegründet zu verwerfen. Der Verurteilte hat hierauf mit Schriftsatz seiner Verteidigerin vom 10.03.2020 erwidert. II. 1. Die gem. § 454 Abs. 3 Satz 1 StPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde des Verurteilten hat in der Sache keinen Erfolg. Hinsichtlich der mit der Verurteilung zu 1. verhängten Gesamtfreiheitsstrafe liegen die besonderen Voraussetzung des § 57 Abs. 2 StGB nicht vor, so dass die Strafvollstreckungskammer die Bewährungsaussetzung hinsichtlich beider im Wege der Anschlussvollstreckung vollzogener Gesamtfreiheitsstrafen, über die gem. § 454b Abs. 4 StPO einheitlich zu entscheiden ist, zu Recht abgelehnt hat. a. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer wegen der von ihm in G verbüßten Strafhaft das Erstverbüßerprivileg des § 57 Abs. 2 Nr. 1 StPO nicht zugute kommt. Gegen den Beschwerdeführer wurden, wie aus dem vorliegenden litauischen Strafregisterauszug hervorgeht, in G wiederholt Freiheitsstrafen wegen Eigentums- und Vermögensstrafen verhängt, u. a. durch Urteil des Lincoln Crown Court vom 13.06.2013 eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten und durch Urteil des Cambridge Crown Court vom 12.04.2017 eine Freiheitsstrafe von 14 Monaten. Die Strafen sind zumindest teilweise vollstreckt worden; der dahingehenden, auf die Angaben im litauischen Strafregisterauszug gestützten Feststellung des Landgerichts, die auch die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 25.02.2020 zugrunde gelegt hat, ist der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten. Eine im Ausland verbüßte Freiheitsstrafe, die - wie grundsätzlich bei Verhängung durch einen anderen EU-Mitgliedsstaat - auf einem rechtsstaatlichen Verfahren beruht und deren Verbüßung dem Strafvollzug in Deutschland vergleichbar ist, hindert eine Strafaussetzung nach § 57 Abs. 2 Nr. 1 StGB; der dahingehenden, mit dem Gesetzeswortlaut vereinbaren Auslegung des Landgerichts schließt sich der Senat an (ebenso OLG Karlsruhe, Beschl. v. 19.08.2019, Az. 1 Ws 180/19, bei juris; Leipziger Kommentar/Hubrach, StGB, 12. Aufl., § 57, Rn. 31; BT-Drucks. 16/13673, S. 7, Gebot rahmenbeschlusskonformer Auslegung). Der Ausnahmeregelung des § 57 Abs. 2 Nr. 1 StGB liegt die Annahme zugrunde, dass der erste Freiheitsentzug in aller Regel am spürbarsten empfunden wird und deshalb besonderen Eindruck beim Verurteilten hinterlässt (vgl. OLG Karlsruhe, a. a. O.). Eine solche besondere Wirkung kann einer erstmaligen Inhaftierung in Deutschland nicht mehr zugeschrieben werden, wenn ihr bereits eine vergleichbare Haftverbüßung im Ausland vorausgegangen und damit der durch erstmalige Hafterfahrung regelmäßig zu erzielende, nachhaltige Eindruck gleichsam „verbraucht“ ist. b. Die Voraussetzungen des § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB können ebenfalls nicht bejaht werden, da in der Gesamtwürdigung der dort benannten Gesichtspunkte keine besonderen Umstände vorliegen, die die bedingte Haftentlassung schon zum Halbstrafenzeitpunkt erlauben würden. Als „besondere Umstände“ im Sinne dieser Bestimmung sind solche anzusehen, die über eine positive Sozialprognose hinausgehen und im Vergleich zu gewöhnlichen Milderungsgründen ein besonderes Gewicht haben, so dass eine Strafaussetzung ohne Gefährdung der allgemeinen Interessen möglich erscheint (vgl. OLG Brandenburg, Beschl. v. 14.02.2019, Az. 1 Ws 1/19, m. w. N.; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 19.12.2017, Az. III-2 Ws 480/17, m. w. N., bei juris). Solche Gesichtspunkte sind hier angesichts der die Tat nach den Urteilsfeststellungen kennzeichnenden hohen kriminellen Energie, der Bewährungsbrüchigkeit des Verurteilten und seiner erheblichen Vorstrafen nicht ersichtlich. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des beanstandungsfreien Vollzugsverhaltens, das ebensowenig wie die mit der Beschwerde vorgetragene schwierige familiäre Situation des Verurteilten eine den Allgemeininteressen genügende Gewähr für künftige Straffreiheit schon nach Verbüßung nur der halben Strafzeit bietet. Die begehrte Strafaussetzung kam daher nicht in Betracht, so dass es auf die in § 57 Abs. 1 StGB geforderten, allgemeinen Voraussetzungen nicht mehr ankommt. Ob diese bereits zum gemeinsamen 2/3-Zeitpunkt am 03.06.2020 bejaht werden können, erscheint aus den in der Stellungnahme der Thüringer Generalstaatsanwaltschaft dargelegten Gründen zweifelhaft, zumal sich der Verurteilte aus den Erwägungen zu 1. a. auch bei der insoweit gebotenen Prüfung nicht auf die von der Rechtsprechung entwickelte Erstverbüßervermutung berufen kann; diese Frage bleibt aber letztlich der erneuten, die seitherige Entwicklung des Verurteilten einschließenden Beurteilung durch die Strafvollstreckungskammer vorbehalten. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.