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Beschluss

1 Ws 282/18

Thüringer Oberlandesgericht 1. Strafsenat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Strafrechtliche Vermögenabschöpfung: Zulässigkeit des selbständigen Einziehungsverfahrens gegen ehemalige Angeklagte wegen vor dem 1. Juli 2017 begangener Taten nach Rechtskraft der im subjektiven Verfahren vor dem 01.07.2017 ergangenen, teils verurteilenden, teils freisprechenden Entscheidung bei im Übrigen erfolgter Verfahrenseinstellung.(Rn.12) 2. Inhaltliche Anforderungen an die Antragsschrift nach § 435 StPO: Die Rechtskraft eines vor dem 1. Juli 2017 im subjektiven Verfahren ergangenen Urteils steht im Umfang der Verurteilung der Durchführung eines auf dieselben Tatvorwürfe gestützten selbstständigen Einziehungsverfahrens auch dann (als Verfahrenshindernis) entgegen, wenn das Urteil im Tenor und in den Gründen zur Anordnung einer Vermögensabschöpfung schweigt.(Rn.15) (Rn.18) 3. Die Ausnahmevorschrift des Art. 316h Satz 2 EGStGB (Nichtanwendung des neuen Rechts) greift nicht, soweit das subjektive (Straf-)Verfahren entweder wegen eines Teils der ursprünglichen Tatvorwürfe nicht (weiter) durchgeführt, sondern eingestellt wurde, oder aufgrund der Hauptverhandlung zum Freispruch der ehemaligen Angeklagten und jetzigen Einziehungsbeteiligten führte.(Rn.32)
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird der im Verfahren nach §§ 435 ff StPO ergangene Beschluss des Landgerichts Meiningen vom 14.05.2018 aufgehoben. Die Sache wird der Staatsanwaltschaft Meiningen zum Zwecke der Nachbesserung ihres Antrags und Fertigung einer den Anforderungen der §§ 435 Abs. 2 Sätze 2 und 3, 200 StPO genügenden Antragsschrift unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zurückgegeben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen der Einziehungsbeteiligten werden der Staatskasse auferlegt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Strafrechtliche Vermögenabschöpfung: Zulässigkeit des selbständigen Einziehungsverfahrens gegen ehemalige Angeklagte wegen vor dem 1. Juli 2017 begangener Taten nach Rechtskraft der im subjektiven Verfahren vor dem 01.07.2017 ergangenen, teils verurteilenden, teils freisprechenden Entscheidung bei im Übrigen erfolgter Verfahrenseinstellung.(Rn.12) 2. Inhaltliche Anforderungen an die Antragsschrift nach § 435 StPO: Die Rechtskraft eines vor dem 1. Juli 2017 im subjektiven Verfahren ergangenen Urteils steht im Umfang der Verurteilung der Durchführung eines auf dieselben Tatvorwürfe gestützten selbstständigen Einziehungsverfahrens auch dann (als Verfahrenshindernis) entgegen, wenn das Urteil im Tenor und in den Gründen zur Anordnung einer Vermögensabschöpfung schweigt.(Rn.15) (Rn.18) 3. Die Ausnahmevorschrift des Art. 316h Satz 2 EGStGB (Nichtanwendung des neuen Rechts) greift nicht, soweit das subjektive (Straf-)Verfahren entweder wegen eines Teils der ursprünglichen Tatvorwürfe nicht (weiter) durchgeführt, sondern eingestellt wurde, oder aufgrund der Hauptverhandlung zum Freispruch der ehemaligen Angeklagten und jetzigen Einziehungsbeteiligten führte.(Rn.32) 1. Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird der im Verfahren nach §§ 435 ff StPO ergangene Beschluss des Landgerichts Meiningen vom 14.05.2018 aufgehoben. Die Sache wird der Staatsanwaltschaft Meiningen zum Zwecke der Nachbesserung ihres Antrags und Fertigung einer den Anforderungen der §§ 435 Abs. 2 Sätze 2 und 3, 200 StPO genügenden Antragsschrift unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zurückgegeben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen der Einziehungsbeteiligten werden der Staatskasse auferlegt. I. Das Landgericht Meiningen verhängte im (subjektiven) Verfahren 110 Js 19545/08 (Staatsanwaltschaft Meiningen) mit Urteil vom 30.05.2012 gegen den ehemaligen Angeklagten und nunmehr Einziehungsbeteiligten L. wegen Diebstahls oder gewerbsmäßiger Hehlerei in 19 Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren und sprach ihn von weiteren Tatvorwürfen frei. Gegen den weiteren Angeklagten und jetzigen Einziehungsbeteiligten E. verhängte es wegen Diebstahls oder gewerbsmäßiger Hehlerei in 15 Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und sprach ihn ebenfalls von weiteren Tatvorwürfen frei. Anordnungen zur strafrechtlichen Vermögensabschöpfung traf das Landgericht nicht; in den Urteilsgründen wird auch nicht erörtert, weshalb diese unterblieben sind. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil verwarf der Bundesgerichtshof nach mehrjährigem Revisionsverfahren durch Urteil vom 25.10.2017 (Az. 2 StR 495/12) mit der Maßgabe, dass zur Kompensation der überlangen Verfahrensdauer jeweils 6 Monate der verhängten Freiheitsstrafe als vollstreckt gelten. Ausführungen zur strafrechtlichen Vermögensabschöpfung enthält auch das Urteil des Bundesgerichtshofs nicht. Nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens hat die Staatsanwaltschaft Meiningen in Form einer „Verfügung“ vom 25.04.2018 unter demselben Aktenzeichen und erneuter Übersendung der Strafakten nebst Beiakten beim Landgericht - 1. Strafkammer - Meiningen beantragt, hinsichtlich der in einer beigefügten „Anlage 1“ aufgelisteten (546) Gegenstände im selbständigen Verfahren nach § 435 StPO die Einziehung anzuordnen, und zwar - „nach § 73 StGB“ in den Fällen, in denen die Einziehungsbeteiligten durch das seit dem 25.10.2017 rechtskräftige Urteil des Landgerichts Meiningen vom 30.05.2012 schuldig gesprochen wurden, - „nach § 76a StGB“ oder „§ 73b StGB“ in den Fällen, in denen sie freigesprochen wurden, - „nach § 73a StGB“ in den Fällen, in denen „Tatvorwürfe eingestellt“ bzw. nach § 154 StPO „wegbeschränkt“ wurden, und - „nach § 74 StGB“ in den Fällen, in denen die aufgefundenen Gegenstände Tatprodukte sind. Eine Zuordnung, welche der in der Anlage unter fortlaufender Bezifferung (1 - 546) aufgelisteten Gegenstände nach welcher konkreten Vorschrift aufgrund welcher tatsächlichen Umstände (Taten) eingezogen werden sollen, findet in der Verfügung nicht statt. Nach gerichtlichem Hinweis auf die aus Art. 316h Satz 2 EGStGB zu schlussfolgernde Unzulässigkeit des Antrags hat die Staatsanwaltschaft Meiningen mit Verfügung vom 09.05.2018 an dem Antrag vom 25.04.2018 festgehalten und lediglich hilfsweise - sofern auf die von dem Urteil erfassten Taten die Vorschriften vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) Anwendung finden sollten - „aufgrund der problematischen Zuordenbarkeit der Asservate“ einen (nicht näher erläuterten) „Antrag nach § 111k a. F. StPO“ gestellt. Mit Beschluss vom 14.05.2018 hat das Landgericht den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Durchführung eines selbständigen Einziehungsverfahrens als unzulässig und den Hilfsantrag (nach § 111k StPO a. F.) „als unbegründet“ zurückgewiesen. Soweit die Angeklagten verurteilt worden sind, stehe der Durchführung eines selbständigen Einziehungsverfahrens bereits Art. 316h Satz 2 EGStGB entgegen. Soweit das Verfahren nach § 154 StPO eingestellt worden ist, seien die Einstellungen nach Ablauf der Wiederaufnahmefrist „bestandskräftig“, weshalb die „Verurteilten“ auch insoweit „nicht mehr bestraft“ werden könnten. Die Voraussetzungen des § 76a Abs. 4 StPO lägen nicht vor. Für den Hilfsantrag, auf den § 111o StPO anzuwenden sei, sei die Kammer sachlich nicht zuständig. Danach entscheide über die Herausgabe der Gegenstände zunächst die Staatsanwaltschaft. Für einen gegen deren Entscheidung gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung sei nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens nicht die Strafkammer, sondern gemäß § 162 StPO der Ermittlungsrichter zuständig. Gegen den ihr am 18.05.2018 zugestellten Beschluss hat die Staatsanwaltschaft Meiningen am 24.05.2018 sofortige Beschwerde eingelegt. Am 29.05.2018 hat das Landgericht den Beschluss vom 14.05.2018 dahin ergänzt, dass die Staatskasse die Kosten des Verfahrens einschließlich der darauf entfallenden Auslagen der (hier erstmals als solche bezeichneten) Einziehungsbeteiligten zu tragen hat, und die - am 05.06.2018 bzw. 07.06.2018 bewirkte - Zustellung der Entscheidungen nebst der „Antragsschrift“ der Staatsanwaltschaft vom 25.04.2018 an die Einziehungsbeteiligten veranlasst. In ihrer Zuschrift an den Senat vom 01.08.2018 ist die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft der sofortigen Beschwerde mit dem Antrag beigetreten, den angefochtenen Beschluss aufzuheben, den Antrag auf Durchführung eines selbständigen Einziehungsverfahrens zuzulassen und das Verfahren an die 1. Große Strafkammer des Landgerichts Meiningen zurückzuverweisen. Die Einziehungsbeteiligten haben von der ihnen hierzu eingeräumten Gelegenheit zur Stellungnahme keinen Gebrauch gemacht. II. Die nach §§ 436 Abs. 2, 434 Abs. 2 StPO statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft hat in der Sache insoweit (vorläufigen) Erfolg, als sich die Zurückweisung des Antrags auf selbständige Einziehung durch das Landgericht als in der Begründung jedenfalls teilweise rechtsfehlerhaft und insgesamt als verfrüht erweist. 1. Zwar geht das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung in der Sache zu Recht davon aus, dass der Durchführung des selbständigen Einziehungsverfahrens die nach Maßgabe des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 25.10.2017 an diesem Tage eingetretene Rechtskraft des landgerichtlichen Urteils entgegen steht, soweit sich der Antrag auf selbständige Einziehung auf Tatvorwürfe (und die dazugehörigen Einziehungsgegenstände) stützt, wegen derer die Einziehungsbeteiligten durch das (im subjektiven Verfahren ergangene) Urteil des Landgerichts Meiningen vom 30.05.2012 schuldig gesprochen und gegen sie Gesamtfreiheitsstrafen von 6 Jahren (Einziehungsbeteiligter zu 1.) bzw. 4 Jahren (Einziehungsbeteiligter zu 2.) verhängt wurden. Soweit das subjektive (Straf-)Verfahren allerdings zum Freispruch der ehemaligen Angeklagten und jetzigen Einziehungsbeteiligten führte oder wegen eines Teils der ursprünglichen Tatvorwürfe nicht (weiter) durchgeführt, sondern - u. a. mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 12.05.2011 gemäß § 154 StPO - eingestellt wurde, können die diesen Taten zuzuordnenden Taterträge entgegen der Auffassung des Landgerichts ggf. (bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen) noch im selbständigen Einziehungsverfahren (nach neuem Recht) eingezogen werden. Dieses setzt jedoch einen entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft voraus, der den Anforderungen der §§ 435 Abs. 2 Sätze 2 und 3, 200 StPO genügt und eine Einordnung ermöglicht, hinsichtlich welcher Gegenstände aufgrund welcher konkreten Umstände und nach welchen Vorschriften die Einziehung begehrt wird. Diesen Anforderungen wird der jegliche nachvollziehbare Zuordnung der Gegenstände zu den von den Freisprüchen und den von der Verfahrenseinstellung betroffenen Tatvorwürfen - letztere werden in der „Antragsschrift“ inhaltlich gar nicht beschrieben - vermissen lassende bisherige Antrag der Staatsanwaltschaft nicht gerecht, wobei insbesondere auch unklar bleibt, welche der einzuziehenden Gegenstände den Tatvorwürfen zugeordnet werden sollen, die bereits Gegenstand des - rechtskräftig abgeschlossenen - subjektiven Verfahrens waren und dort zur Verurteilung geführt haben. Aus diesem Grund war die Entscheidung des Landgerichts insgesamt aufzuheben und die Sache zunächst der Staatsanwaltschaft Meiningen zum Zwecke der Nachbesserung ihres Antrags und Fertigung einer den Anforderungen der §§ 435 Abs. 2 Sätze 2 und 3, 200 StPO genügenden Antragsschrift unter Beachtung der nachstehenden rechtlichen Vorgaben zurückzugeben. 2. Die Durchführung des objektiven Verfahrens erfolgt nur auf Antrag, § 435 Abs. 1 Satz 1 StPO, der, wie sich insbesondere aus der in § 435 Abs. 2 Satz 3 StPO angeordneten entsprechenden Anwendung des § 200 StPO ergibt, eine besondere Form der Erhebung der Strafklage darstellt. Ein wirksamer Antrag ist danach in gleicher Weise Prozessvoraussetzung des objektiven Verfahrens wie im subjektiven Verfahren die wirksame Erhebung der Anklage (vgl. KK/Schmidt, StPO, 8. Aufl., § 435 Rdnr. 12 m. w. N.). Dementsprechend werden an die Antragsschrift ähnliche inhaltliche Anforderungen gestellt wie an eine Anklageschrift. Hiernach muss der Antrag die Einziehungsgegenstände so genau bezeichnen, dass sie zweifelsfrei identifiziert werden können. Ferner ist in der Antragsschrift anzugeben, welche Tatsachen die Zulässigkeit der selbständigen Einziehung begründen, und muss den Ausführungen zu entnehmen sein, aus welchen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen keine bestimmte Person verfolgt oder verurteilt werden kann. Die gesetzlichen Merkmale der Straftat sowie die anzuwendenden Straf- und Einziehungsvorschriften sind anzuführen und in der Antragsschrift das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen darzustellen (vgl. KK/Schmidt, a. a. O.). Diesen Anforderungen genügt der Antrag der Staatsanwaltschaft vom 25.04.2018 in vielfacher Hinsicht nicht. Schon die Vorlage in der Form einer unter dem Aktenzeichen des (rechtskräftig abgeschlossenen) subjektiven (Straf-)Verfahrens erstellten „Verfügung“, in der die Einziehungsbeteiligten nicht als solche, sondern weiterhin als „Angeklagte“ bzw. „Verurteilte“ bezeichnet und auf die einleitende Angabe der vollständigen Personalien gänzlich verzichtet wird, ist zu beanstanden und lässt besorgen, dass sich die Staatsanwaltschaft der Eigenständigkeit des objektiven Verfahrens, in dem die (i. e. S. strafrechtliche) Nichtverfolgbarkeit einer bestimmten Person Verfahrensvoraussetzung ist (KK/Schmidt, a. a. O., Rdnr. 8), nicht bewusst war. Die Antragsschrift genügt mit der pauschalen Auflistung von Gegenständen unter 546 fortlaufenden Positionen in der ihr beigefügten Anlage allerdings auch den oben dargestellten inhaltlichen Anforderungen nicht, weil sie es unterlässt, die einzuziehenden Gegenstände den die Zulässigkeit ihrer Einziehung begründenden Tatvorwürfen und Tatsachen zuzuordnen, sondern (unter d, S. 37f) lediglich abstrakte Fallgruppen (vermeintlich) möglicher Einziehungsgrundlagen mitteilt und dabei z. T. explizit an die im subjektiven Verfahren bereits erfolgten Schuldsprüche des rechtskräftigen Urteils vom 30.05.2012 anknüpfen will. Damit wird die Antragsschrift weder der ihr nach §§ 435 Abs. 2, 200 StPO zukommenden Umgrenzungs- noch ihrer Informationsfunktion ausreichend gerecht und ist einer sachgerechten, den Umfang ihrer Bestandskraft (§ 211 StPO) erkennen lassenden Bescheidung nicht zugänglich, weil es bei der hier aus Rechtsgründen vorzunehmenden Differenzierung [vgl. dazu unter 3. a) und b)] unklar bliebe, hinsichtlich welcher von dem Antrag umfassten Gegenstände bereits die am 25.10.2017 eingetretene Rechtskraft der landgerichtlichen Entscheidung vom 30.05.2012 der Durchführung des selbständigen Einziehungsverfahrens entgegen steht (dazu unten 3. a) und hinsichtlich welcher Taterträge deren selbständige Einziehung noch grundsätzlich (nach neuem Recht) möglich ist, weil sie aus Tatvorwürfen herrühren, von denen die Einziehungsbeteiligten entweder freigesprochen wurden oder die bereits im Ermittlungsverfahren durch Verfügung(en) der Staatsanwaltschaft - u. a. gemäß § 154 StPO - eingestellt wurden (dazu unten 3. b). Hinzu kommt, dass der Antrag sich ungeachtet seiner Erstreckung auf die Fälle, „die zwar Gegenstand des vorliegenden (sic.) Strafverfahrens waren, jedoch nicht Gegenstand des Urteils wurden, da die entsprechenden Vorwürfe zuvor eingestellt oder nach § 154 StPO ... wegbeschränkt wurden“, inhaltlich ausschließlich zu den Taten und Tatvorwürfen verhält, die Gegenstand des Urteils des Landgerichts Meiningen vom 30.05.2012 geworden sind, und zu den von den Verfahrenseinstellungen betroffenen Taten nichts ausführt. Wegen dieser funktionellen Mängel der Antragsschrift wäre das Landgericht gehalten gewesen, die Antragsschrift zu deren Behebung zunächst an die Staatsanwaltschaft zurückzugeben, statt den Antrag - mit z. T. rechtsfehlerhafter und ihrerseits den Besonderheiten des selbständigen Einziehungsverfahrens nicht Rechnung tragender Begründung - insgesamt als „unzulässig“ zurückzuweisen (vgl. zur Anklageschrift: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 200 Rdnr. 26 m. w. N.). 3. a) Soweit sich der Antrag auf selbständige Einziehung auf Tatvorwürfe (und die ihnen zuzuordnenden Einziehungsgegenstände) stützt, wegen derer die Einziehungsbeteiligten durch das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 30.05.2012 schuldig gesprochen wurden, ist die (gem. § 436 Abs. 1 Satz 1 StPO zuständige) Strafkammer allerdings im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass bereits die Rechtskraft dieses Urteils der Durchführung eines auf dieselben Tatvorwürfe gestützten selbständigen Einziehungsverfahrens als Verfahrenshindernis entgegensteht. Mit jenem Urteil hat das Landgericht nämlich wegen der betreffenden Straftaten bestimmte Personen verurteilt und dabei weder den Verfall des von den Einziehungsbeteiligten durch die rechtswidrigen Taten Erlangten gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB a. F. noch den Verfall des Wertersatzes gemäß § 73a StGB a. F. angeordnet. Das Urteil ist - auch insoweit - mangels Anfechtung durch die Staatsanwaltschaft und nach Verwerfung der Revisionen der (ehemaligen) Angeklagten rechtskräftig geworden. Das Inkrafttreten der Neuregelungen durch das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13.04.2017 (BGBl. I S. 872), namentlich des § 76a StGB n. F., hat daran entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft nichts geändert. aa) Abgesehen davon, dass auch nach der Neufassung des § 76a Abs. 1 StGB die Einziehung nur dann im selbständigen Verfahren ausgesprochen werden kann, wenn „wegen der Straftat keine bestimmte Person verfolgt oder verurteilt werden“ kann, die Nichtverfolgbarkeit einer bestimmten Person bzw. die Unmöglichkeit eines subjektiven Strafverfahrens also bereits Verfahrensvoraussetzung für das selbständige Verfahren ist (vgl. KK/Schmidt, a. a. O., Rdnr. 8; Köhler in Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., § 435 Rdnr. 11), finden die mit dem Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13.04.2017 neu eingeführten und gem. Art. 316h Satz 1 EGStGB grundsätzlich auch auf vor dem 01.07.2017 begangene Taten anzuwendenden Vorschriften vorliegend gem. Art. 316h Satz 2 EGStGB jedenfalls insoweit keine Anwendung, als die Einziehungsbeteiligten bereits im Jahr 2012 verurteilt und dabei weder der Verfall des von den Einziehungsbeteiligten durch die rechtswidrigen Taten Erlangten gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB a. F. noch der Verfall von Wertersatz gemäß § 73a StGB a. F. angeordnet wurden. bb) Wird über die Anordnung der Einziehung des Tatertrages oder des Wertes des Tatertrages wegen einer Tat, die - wie hier - vor dem 01.07.2017 begangen worden ist, nach diesem Zeitpunkt - wie ebenfalls hier, weil die Rechtskraft des landgerichtlichen Urteils erst mit und nach Maßgabe des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 25.10.2017 eingetreten ist - (endgültig) entschieden, dann sind gem. Art. 316h Satz 1 EGStGB (abweichend von § 2 Abs. 5 StGB) zwar grundsätzlich die §§ 73 bis 73c, 75 Abs. 1 und 3 sowie die §§ 73d, 73e, 76, 76a, 76b und 78 Abs. 1 Satz 2 StGB in der Fassung des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13.04.2017 anzuwenden. Allerdings schränkt Art. 316h Satz 2 EGStGB dies dahingehend ein, dass die neuen Einziehungsvorschriften nicht in Verfahren anzuwenden sind, in denen bis zum 01.07.2017 bereits eine Entscheidung über die Anordnung des Verfalls oder des Verfalls von Wertersatz ergangen ist. So verhält es sich aber vorliegend im Hinblick auf das Urteil des Landgerichts vom 30.05.2012, soweit die Einziehungsbeteiligten verurteilt worden sind. Strafprozessuale (Sach-)Entscheidungen ergehen in Form von Urteilen oder Beschlüssen. Das Strafurteil hat dabei den der Anklageschrift und dem Eröffnungsbeschluss zugrunde liegenden Verfahrensstoff, wie er sich nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung darstellt, erschöpfend zu erfassen (§ 264 StPO). Im Verurteilungsfall sind auf den Schuldspruch eine oder mehrere Rechtsfolgen als strafgerichtliche Reaktion festzusetzen. Dies hat in der Urteilsformel zu erfolgen. Alle dort nicht genannten Rechtsfolgen sind damit zugleich als nicht angeordnet zu verstehen, was unabhängig davon gilt, ob das Gericht sich vor der Urteilsfindung hiermit befasst und die Voraussetzungen als nicht gegeben erachtet hat oder ob die Rechtsfolge aufgrund von Unkenntnis oder Unachtsamkeit keinen Eingang in die Urteilsformel gefunden hat (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 19.04.2018, 2 Rev 6/18, bei juris, m. w. N.). Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Tatgericht - wie hier - die Erlangung potentieller, aus der Tat stammender Verfallsgegenstände i. S. von § 73 StGB a. F. durch einen Tatbeteiligten und damit Umstände festgestellt hat, die Anlass zur Prüfung einer Verfallsanordnung geben, und eine dahingehende Anordnung unterlassen hat, ohne dass es insoweit auf ein ausdrückliches Absehen von dieser Anordnung ankommt (vgl. Senatsbeschluss vom 20.02.2018, 1 OLG 161 Ss 3/18, m. w. N.). Dass aus dem (schlichten) Unterbleiben einer nach Sachlage in Betracht kommenden Entscheidung über den Verfall (von Wertersatz) in einem vor dem 01.07.2017 ergangenen Urteil ein diese Frage betreffender sachlicher Entscheidungsgehalt zukommt, ergibt sich daraus, dass das Unterbleiben dieser Entscheidung in seiner faktischen Wirkung der Nichtanordnung gleichkommt und deshalb auch der gesonderten Anfechtung unterliegt (vgl. Senatsbeschluss, a. a. O., unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 07.07.2011, Az. 3 StR 144/11, bei juris). Daran gemessen hat das Landgericht Meiningen mit seinem Urteil vom 30.05.2012 sachlich den Prozessstoff, mithin auch eine etwaige Verfallsentscheidung, bereits im Sinne einer Nichtanordnung beschieden und hat diese Entscheidung mit dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 25.10.2017, der diesbezüglich nichts beanstandet hat, Rechtskraft erlangt. In Übereinstimmung mit der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 29.03.2018, Az. 4 StR 568/17, bei juris; OLG Hamburg, a. a. O.; KG Berlin, Beschluss vom 29.10.2018, Az. 161 Ss 147/18, bei juris; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 03.07.2018, Az. 1 OLG 2 Ss 81/17, bei juris) und in Fortführung eigener Senatsrechtsprechung (vgl. Senatsbeschluss a. a. O.) sieht der Senat keine Veranlassung, abweichend von diesen Grundsätzen die Auslegung von Art. 316h EGStGB daran zu messen, ob der Tatrichter die Nichtanordnung einer Vermögensabschöpfung begründet hat oder die Begründung im Urteil unterblieben ist. Anhaltspunkte dafür lassen sich weder dem Wortlaut der Vorschrift, noch den Gesetzesmaterialien entnehmen (vgl. BGH, a. a. O., m. w. N.). Der in der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz zum Ausdruck kommende Wille des Gesetzgebers (BT-Drucks. 18/11640, S. 84) - rasche Einführung der neuen gesetzlichen Regelungen zur Vermögensabschöpfung ab 01.07.2017, gleichzeitige Fortgeltung der bis zum 30.06.2017 ergangenen Entscheidungen, Vermeidung eines jahrelangen Nebeneinanders von altem und neuem Recht - spricht ebenfalls dafür, dass bis zum 30.06.2017 nach bisherigem Verständnis ergangene Entscheidungen als Zäsur der Anwendung der neuen Regelung entgegenstehen sollen (vgl. OLG Hamburg, a. a. O., m. w. N.). cc) Schließlich stehen dieser Auslegung der Übergangsvorschrift auch Wortlaut und Regelungsgehalt des § 76a Abs. 1 StGB in der ab 01.07.2017 geltenden Fassung nicht entgegen, nach dem in den dort beschriebenen Fällen die selbständige Einziehung auch dann zulässig ist, wenn eine bestimmte Person aus rechtlichen Gründen (zu denen auch der Strafklageverbrauch zählen soll) nicht verfolgt oder verurteilt werden kann, oder wenn die Verfolgung der Straftat verjährt ist. Die selbständige Einziehung soll - jedenfalls nach der Gesetzesbegründung - „unter Gerechtigkeitsaspekten“ sogar in Betracht kommen, wenn die Einziehungsentscheidung in der Hauptverhandlung übersehen oder vergessen worden ist bzw. weil sich das Gericht der Möglichkeit der Einziehung überhaupt nicht bewusst war oder weil es (konkludent oder ausdrücklich) von einer Entscheidung abgesehen hat (vgl. BT Drucksache 18/9525 S. 72); dabei wird allerdings übersehen, dass es in diesen Fällen bereits an der Verfahrensvoraussetzung fehlt, dass „wegen der Straftat keine bestimmte Person verurteilt werden“ kann. Die Zulässigkeit der selbständigen Einziehung (und die Durchbrechung der Rechtskraft) in diesen Fällen damit zu begründen, dass der bereits Verurteilte (!) wegen dieser Tat („aus Rechtsgründen“) nicht ein zweites Mal verurteilt werden darf, erscheint jedenfalls bedenklich und kann nach Auffassung des Senats nicht überzeugen. Ungeachtet dessen spricht angesichts der einerseits zu § 76a StGB erfolgten umfangreichen Begründung einer ab 01.07. 2017 geltenden umfassenden, sogar - dem Strafgesetzbuch eher fremden - rückwirkenden Anwendung auf „Altfälle“ nachträglicher, gar eigenständiger Vermögensabschöpfung im Strafgesetzbuch „unter Gerechtigkeitsaspekten“ (BT-Drucksache, a. a. O.) und der andererseits aber zugleich in Art. 316h Satz 2 EGStGB getroffenen Ausschlussregelung hinsichtlich der bis zum 30.06.2017 bereits ergangenen „Entscheidungen“ in jedem Fall alles dafür, dass die Vermögensabschöpfung zwar ab dem 01.07.2017 in möglichst weitem Umfang zum Tragen kommen soll, sog. Altfälle aber möglichst ressourcenschonend beendet werden sollten (vgl. OLG Hamburg, a. a. O.). Im Umfang der bereits erfolgten Verurteilung der Einziehungsbeteiligten bleibt es mithin bei der Anwendbarkeit des alten Rechts, nach dem gem. § 76a Abs. 1 StGB a. F. eine selbständige Anordnung von Verfall oder Einziehung nur zulässig war, wenn - anders als hier - wegen der betreffenden Straftat aus tatsächlichen Gründen keine Person verfolgt oder verurteilt werden konnte. b) Aus dem Vorstehenden folgt ohne Weiteres allerdings auch, dass die Ausnahmevorschrift des Art. 316h Satz 2 EGStGB (Nichtanwendung des neuen Rechts) jedenfalls insoweit nicht greift, als das subjektive (Straf-)Verfahren entweder wegen eines Teils der ursprünglichen Tatvorwürfe nicht (weiter) durchgeführt, sondern - etwa mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 12.05.2011 gemäß § 154 StPO - eingestellt wurde (aa), oder aufgrund der Hauptverhandlung zum Freispruch der ehemaligen Angeklagten und jetzigen Einziehungsbeteiligten führte (bb). In beiden Fällen ist nämlich für die davon jeweils betroffenen Tatvorwürfe und die ihnen zuzuordnenden Taterträge vor dem 01.07.2017 (noch) keine Entscheidung über den Verfall oder den Verfall von Wertersatz i. S. d. Art. 316h Satz 2 EGStGB getroffen worden, so dass insoweit gem. Art. 316h Satz 1 EGStGB das neue Recht Anwendung findet und - da insoweit keine bestimmte Person verfolgt und verurteilt werden kann - grundsätzlich auch noch eine selbständige Einziehung nach § 76a StGB im Verfahren nach § 435ff StPO in Betracht kommt. aa) Soweit das Verfahren hinsichtlich eines Teils der ursprünglich erhobenen Tatvorwürfe - etwa nach § 154 Abs. 2 StPO - eingestellt worden ist, waren diese Taten und die ihnen zuzuordnenden Taterträge schon insgesamt nicht Gegenstand des landgerichtlichen Urteils vom 30.05.2012 (vgl. auch OLG Celle, Beschluss vom 18.12.2018, Az. 3 Ws 222-225/18, bei juris, zur Anwendung neuen Rechts sogar bei Beschränkung der Verfolgung gem. § 154a StPO), so dass die diesen Taten zugeordneten Taterträge grundsätzlich noch im selbständigen Einziehungsverfahren eingezogen werden können (BGH, Beschluss vom 25.04.2019, 1 StR 54/19, juris). Die gegenteilige Argumentation des Landgerichts, dass in den Fällen des § 154 StPO die Bestandskraft der Einstellungen (nach Ablauf der Wiederaufnahmefrist des § 154 Abs. 4 StPO) dem selbständigen Einziehungsverfahren entgegenstehe, weil die „Verurteilten“ auch diesbezüglich „nicht mehr bestraft“ werde können, ist unzutreffend und geht an den Besonderheiten des objektiven Verfahrens vorbei, in dem es gerade nicht (mehr) um eine „Bestrafung“ der (deshalb auch zu Unrecht weiterhin als „Angeklagte“ bezeichneten) Einziehungsbeteiligten geht. Vielmehr ermöglicht § 76a Abs. 1 StGB, der gemäß § 76a Abs. 3 StGB auch bei Verfahrenseinstellungen nach § 154 StPO gilt, die Durchführung des selbständigen Einziehungsverfahrens gerade in Fällen, in denen ein subjektives Strafverfahren gegen den Täter nicht (mehr) durchgeführt werden kann (vgl. Fischer, StGB, 67. Aufl., § 76a Rdnr. 3). Allerdings enthält die Antragsschrift der Staatsanwaltschaft vom 25.04.2018 entgegen § 435 Abs. 2 StPO in tatsächlicher Hinsicht keinerlei Ausführungen zu den Taten/Tatvorwürfen, von deren (weiterer) Verfolgung gem § 154 StPO abgesehen bzw. das Verfahren (aus anderen Gründen?) eingestellt wurde. bb) Gleiches (Anwendbarkeit des neuen Rechts der Vermögensabschöpfung) gilt im Ergebnis für die Tatvorwürfe (und die zugehörigen Taterträge), die zwar noch Gegenstand der Anklage und des Urteils vom 30.05.2012 geworden, von denen die jetzigen Einziehungsbeteiligten aber („aus tatsächlichen Gründen“) freigesprochen worden sind. Anders als in den Fällen, in denen die Strafkammer die Einziehungsbeteiligten verurteilt hat, hat sie insoweit keine „Entscheidung“ über die Anordnung oder Nichtanordnung des Verfalls oder Wertersatzverfalls getroffen, so dass Art. 316h Satz 2 EGStGB nicht anzuwenden ist. Denn mangels Schuldspruchs bestand im subjektiven Verfahren schon kein Anlass zur Prüfung einer daran anknüpfenden Rechtsfolgenentscheidung, namentlich einer Verfallsanordnung, so dass deren bloßem Unterbleiben insoweit keine Entscheidungsqualität im oben erörterten Sinn zugesprochen werden kann. Für die Prüfung einer solchen Anordnung in einem objektiven Verfahren fehlte der auch nach § 440 StPO a. F. hierfür erforderliche Antrag der Staatsanwaltschaft. Nach dem infolgedessen anwendbaren § 76a Abs. 1 StGB n. F. steht der selbständigen Einziehung der Taterträge nicht entgegen, dass die Einziehungsbeteiligten von den Tatvorwürfen, aus denen sie herrühren, im subjektiven Verfahren rechtskräftig freigesprochen worden sind. Denn wie sich aus den Gesetzesmaterialien ergibt, soll die selbständige Einziehung sogar zulässig sein, wenn der Verfolgung oder der Verurteilung des Einziehungsadressaten das rechtliche Hindernis des Strafklageverbrauchs entgegensteht (vgl. BT Drucksache 18/9525 S. 72). 4. Aus den vorstehenden Gründen war der den Antrag auf Durchführung eines selbständigen Einziehungsverfahrens vollständig „als unzulässig“ zurückweisende Beschluss des Landgerichts Meiningen insgesamt aufzuheben und die Sache zunächst der Staatsanwaltschaft Meiningen zum Zwecke der Nachbesserung ihres Antrags und Fertigung einer den Anforderungen der §§ 435 Abs. 2 Sätze 2 und 3, 200 StPO genügenden und den vorstehend beschriebenen Vorgaben Rechnung tragenden Antragsschrift zurückzugeben. Auch soweit das Landgericht den Antrag aus den oben unter II. 3. a) dargestellten Gründen - im Umfang der bereits erfolgten Verurteilung bzw. der davon betroffenen Tatvorwürfe und zugehörigen Taterträge - jedenfalls im Ergebnis zu Recht als unzulässig eingestuft hat, kam eine teilweise Aufrechterhaltung des angefochtenen Beschlusses nicht in Betracht, weil - u. a. wegen der unzureichenden Antragstellung und fehlender Zuordnung - unklar bliebe, welche Gegenstände (aus der 546 fortlaufende Positionen umfassenden Anlage zur Antragsschrift) davon betroffen wären. Mit der Aufhebung des landgerichtlichen Beschlusses entfällt auch die dortige Entscheidung über den „Hilfsantrag“, für den die Strafkammer - nach rechtskräftigem Abschluss des bei ihr anhängig gewesenen Verfahrens - allerdings zu Recht ihre Zuständigkeit verneint hat.