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Beschluss

1 Ws 234/20

Thüringer Oberlandesgericht 1. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGTH:2020:0821.1WS234.20.00
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Leitsätze
1. Mit der Abgabe der Vollstreckung an die Staatsanwaltschaft gem. §§ 110 Abs. 1, 89a Abs. 3, 85 Abs. 6 Satz 1 JGG sind gem. § 85 Abs. 6 Satz 2 JGG die Vorschriften der StPO über die Strafvollstreckung anzuwenden, so dass gem. § 462a Abs. 1 StPO anstelle des Jugendrichters die Strafvollstreckungskammer für nachträgliche, die Bewährung betreffende Entscheidungen zuständig ist, sich auch das Verfahren nicht mehr nach § 58 JGG, sondern nach § 453 StPO bestimmt und - anders als nach § 58 Abs. 1 Satz 3 JGG - eine mündliche Anhörung des Verurteilten nur bei einem auf Weisungs- und Auflagenverstößen gestützten Bewährungswiderruf erforderlich ist, § 453 Abs. 1 Satz 4 StPO.(Rn.18) 2. Die gem. § 85 Abs. 6 JGG vorgenommene Abgabe der Vollstreckung einer Jugendstrafe an die Staatsanwaltschaft führt nicht dazu, dass auch die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für deren Aussetzung oder den Widerruf der insoweit gewährten Strafaussetzung dem Erwachsenenstrafrecht zu entnehmen wären; insoweit bleiben vielmehr weiterhin die Vorschriften des JGG - hier § 26 JGG - maßgeblich.(Rn.23)
Tenor
1. Die Beschwerde des Verurteilten wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Beschluss des Landgerichts Gera - Strafvollstreckungskammer - vom 12.06.2020 klarstellend wie folgt neu gefasst wird: „Die dem Verurteilten gewährte Strafaussetzung zur Bewährung hinsichtlich der noch offenen Strafreste - der mit Urteil des Amtsgerichts Gera vom 08.11.2011 (Az. 342 Js 40282/10) verhängten Einheitsjugendstrafe von 1 Jahr und 5 Monaten und - der mit nachträglichem Gesamtstrafenbeschluss des Amtsgerichts Aue vom 17.07.2015 (Az. 840 Js 5480/14) verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 4 Monaten wird widerrufen.“ 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Verurteilte zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Mit der Abgabe der Vollstreckung an die Staatsanwaltschaft gem. §§ 110 Abs. 1, 89a Abs. 3, 85 Abs. 6 Satz 1 JGG sind gem. § 85 Abs. 6 Satz 2 JGG die Vorschriften der StPO über die Strafvollstreckung anzuwenden, so dass gem. § 462a Abs. 1 StPO anstelle des Jugendrichters die Strafvollstreckungskammer für nachträgliche, die Bewährung betreffende Entscheidungen zuständig ist, sich auch das Verfahren nicht mehr nach § 58 JGG, sondern nach § 453 StPO bestimmt und - anders als nach § 58 Abs. 1 Satz 3 JGG - eine mündliche Anhörung des Verurteilten nur bei einem auf Weisungs- und Auflagenverstößen gestützten Bewährungswiderruf erforderlich ist, § 453 Abs. 1 Satz 4 StPO.(Rn.18) 2. Die gem. § 85 Abs. 6 JGG vorgenommene Abgabe der Vollstreckung einer Jugendstrafe an die Staatsanwaltschaft führt nicht dazu, dass auch die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für deren Aussetzung oder den Widerruf der insoweit gewährten Strafaussetzung dem Erwachsenenstrafrecht zu entnehmen wären; insoweit bleiben vielmehr weiterhin die Vorschriften des JGG - hier § 26 JGG - maßgeblich.(Rn.23) 1. Die Beschwerde des Verurteilten wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Beschluss des Landgerichts Gera - Strafvollstreckungskammer - vom 12.06.2020 klarstellend wie folgt neu gefasst wird: „Die dem Verurteilten gewährte Strafaussetzung zur Bewährung hinsichtlich der noch offenen Strafreste - der mit Urteil des Amtsgerichts Gera vom 08.11.2011 (Az. 342 Js 40282/10) verhängten Einheitsjugendstrafe von 1 Jahr und 5 Monaten und - der mit nachträglichem Gesamtstrafenbeschluss des Amtsgerichts Aue vom 17.07.2015 (Az. 840 Js 5480/14) verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 4 Monaten wird widerrufen.“ 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Verurteilte zu tragen. I. Mit Beschluss vom 30.03.2017, ergänzt am 04.04., 13.04. und 03.07.2017, hat das Landgericht Gera - Strafvollstreckungskammer - die Vollstreckung der noch offenen Strafreste 1. einer mit Urteil des Amtsgerichts Gera vom 08.11.2011 (Az. 342 js 40282/10) verhängten Einheitsjugendstrafe von 1 Jahr und 5 Monaten (hinsichtlich derer mit Beschluss vom 06.08.2014 die zunächst gewährte Strafaussetzung widerrufen und mit Beschluss vom 01.10.2014, berichtigt am 27.11.2014, gem. §§ 110 Abs. 1, 89b JGG der Vollzug nach den Vorschriften des Erwachsenenstrafvollzuges angeordnet und die Vollstreckung gem. § 85 Abs. 6 JGG an die Staatsanwaltschaft abgegeben worden war) sowie 2. einer mit nachträglichem Gesamtstrafenbeschluss des Amtsgerichts Aue vom 17.07.2015 (Az. 840 Js 5480/14) verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 4 Monaten nach Verbüßung von mehr als 2/3- der erkannten Strafen zur Bewährung ausgesetzt, unter Festlegung einer einheitlich auf 3 Jahre bestimmten (mit Beschluss vom 11.12.2018 um ein Jahr verlängerten) Bewährungszeit, Unterstellung des Verurteilten unter die Aufsicht und Leitung des zuständigen Bewährungshelfers und Erteilung von Therapieteilnahme und Mitteilungspflichten betreffenden Weisungen. Mit Urteilen des Amtsgerichts Gera vom 25.02.2019 (Az. 670 Js 27475/18 3 Ds) und 02.03. 2020 (Az. 790 Js 17888/19 3 Ds) wurde der Beschwerdeführer wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte (Tatzeitpunkt 02.04.2018) und mehrerer Betäubungsmitteldelikte (Tatzeitraum 19.03.2019 - 09.05.2019) zu (Gesamt)Freiheitsstrafen von 5 Monaten und 4 Monaten verurteilt, die er seit dem 18.03.2020 im Wege der Anschlussvollstreckung verbüßt; gemeinsamer 2/3-Zeitpunkt war dort am 28.07.2020 erreicht, bei auf den 29.10.2020 notiertem Strafzeitende. Auf Antrag der zuständigen Staatsanwaltschaft vom 14.05.2020 und nach schriftlicher Anhörung des Verurteilten hat das Landgericht Gera - Strafvollstreckungskammer - mit Beschluss vom 12.06.2020 die bzgl. der Verurteilungen zu 1. und 2. jeweils „gewährte Aussetzung eines Strafrestes zur Bewährung“ gem. § 56f StGB widerrufen. Gegen die ihm am 17.06.2020 zugestellte Entscheidung hat der Verurteilte mit eigenhändigem Schreiben vom selben Tage „Beschwerde“ eingelegt, die zunächst nicht weiter begründet worden ist. Die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft hat mit Stellungnahme vom 20.07.2020 beantragt, 1. den angefochtenen Beschluss hinsichtlich des die Restjugendstrafe betreffenden Bewährungswiderrufes wegen der zu Unrecht nach Maßgabe von § 56f StGB beurteilten Widerrufsvoraussetzungen und der ihrer Ansicht nach verfahrensfehlerhaft unterlassenen mündlichen Anhörung des Verurteilten gem. §§ 26, 58 Abs. 1 Satz 3 JGG aufzuheben, 2. den Beschluss im Übrigen klarstellend dahin neu zu fassen, dass die bezüglich des Gesamtstrafenbeschlusses des Amtsgerichts Aue vom 17.07.2015, rechtskräftig seit dem 26.08.2015 (Az. 7 Ls 840 Js 5480/14) gewährte Aussetzung eines Strafrestes zur Bewährung widerrufen werde und 3. die weitergehende Beschwerde als unbegründet zu verwerfen. Der Verurteilte hat hierauf mit eigenhändigem Schreiben vom 26.07.2020 erwidert. II. Die vom Verurteilten eingelegte „Beschwerde“ ist als - gem. §§ 110 Abs. 1, 85 Abs. 6 Satz 2 JGG, 453 Abs. 2 Satz 3 StPO allein statthafte - sofortige Beschwerde auszulegen und als solche zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben. In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg, da das Landgericht die dem Beschwerdeführer bewilligte Reststrafenaussetzung jedenfalls im Ergebnis zu Recht widerrufen hat. 1. Verfahrensmängel, die seinen Bestand in Frage stellen würden, weist der angefochtene Bewährungswiderruf nicht auf; das gilt auch, soweit er die Aussetzung der mit Urteil des Amtsgerichts Gera vom 08.11.2011 verhängten (Rest)Einheitsjugendstrafe betrifft. Mit der diesbezüglich am 01.10.2014 gem. §§ 110 Abs. 1, 89a Abs. 3, 85 Abs. 6 Satz 1 JGG erfolgten Abgabe der Vollstreckung an die Staatsanwaltschaft sind gem. § 85 Abs. 6 Satz 2 JGG die Vorschriften der StPO über die Strafvollstreckung anwendbar geworden, so dass nicht nur gem. § 462a Abs. 1 StPO die Strafvollstreckungskammer anstelle des Jugendrichters für nachträgliche, die Bewährung betreffende Entscheidungen zuständig ist (vgl. BGH, Beschl. v. 12.06.1996, Az. 2 ARs 130/96; Beschl. v. 26.01.2007, Az.2 ARs 2/07; Senat, Beschl. v. 22.06.2005, Az. 1 Ws 219/05, bzgl. Reststrafenaussetzung, bei juris), sondern sich auch das diesbezügliche Verfahren nicht mehr nach § 58 JGG, sondern nach § 453 StPO bestimmt (vgl. Senat, Beschl. v. 03.05.2006., Az. 1 Ws 87/06, bei juris; Beschl. v. 30.10.2013, Az. 1 Ws 389/13; Beschl. v. 27.11.2014, Az. 1 Ws 505/14). Danach ist - anders als nach § 58 Abs. 1 Satz 3 JGG - eine mündliche Anhörung des Verurteilten nicht schlechthin, sondern nur bei einem auf Weisungs- und Auflagenverstößen gestützten Bewährungswiderruf erforderlich, § 453 Abs. 1 Satz 4 StPO, wie er hier nicht in Rede steht. 2. Die angegriffene Entscheidung ist letztlich auch in der Sache nicht zu beanstanden. a. Die Strafaussetzung hinsichtlich der Restfreiheitsstrafe zu 2. hat das Landgericht zu Recht gem. § 56f Abs. 1 Nr. 1 StGB widerrufen, nachdem der Beschwerdeführer die der Aussetzung zugrunde gelegte Erwartung einer künftig straftatfreien Lebensführung durch die in der Bewährungszeit verwirklichte Begehung weiterer, mit unbedingten Freiheitsstrafen geahndeter Delikte enttäuscht hat, ohne dass mildere Mittel als der Bewährungswiderruf zur Herstellung einer günstigen Prognose ausreichen, § 56f Abs. 2 StGB; insoweit schließt sich der Senat der - allerdings äußerst knapp begründeten - Einschätzung des Landgerichts und den Ausführungen der Thüringer Generalstaatsanwaltschaft an. Dass der Beschwerdeführer, wie mit Schreiben vom 26.07.2020 näher dargelegt, über eine bis zum 04.09.2020 gültige Kostenzusage für eine stationäre Entwöhnungsbehandlung verfügt, sich um deren Verlängerung bemüht und seine Bereitschaft zur Teilnahme an Drogenscreening und ambulanter Therapienachsorge versichert, führt zu keiner abweichenden Bewertung. Der Beschwerdeführer ist wiederholt einschlägig vorbestraft und hat im Rahmen der hiesigen Bewährungsauflagen bereits eine stationäre Therapie in der auch jetzt angestrebten Einrichtung absolviert, ohne dass ihn dies von erneuten Straftaten abgehalten hat. Die bloße Beteuerung einer lediglich beabsichtigten künftigen Verhaltensänderung kann daher eine hinreichend günstige Bewährungserwartung ebenso wenig begründen wie die anzunehmenden Wirkungen des aktuellen, kurzfristigen Strafvollzuges auf den bereits hafterfahrenen Verurteilten. b. Auch im Hinblick auf die (restliche) Einheitsjugendstrafe zu 1. ist der Bewährungswiderruf im Ergebnis zu Recht erfolgt. Allerdings hat das Landgericht seine Entscheidung insoweit zu Unrecht ebenfalls auf § 56f StGB gestützt. Die gem. § 85 Abs. 6 JGG vorgenommene Übertragung der Vollstreckung einer Jugendstrafe auf die Staatsanwaltschaft führt nicht dazu, dass auch die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für deren Aussetzung oder den Widerruf der insoweit gewährten Strafaussetzung dem Erwachsenenstrafrecht zu entnehmen wären (Senat, a. a. O.; BGH, Beschl. v. 04.02.2020, Az. StB 2/20, m. w. N., bei juris). Vielmehr bleiben für die inhaltlichen Voraussetzungen der Bewährungsbewilligung und der hierdurch erforderlich werdenden Folgeentscheidungen weiterhin die Vorschriften des JGG maßgeblich (Senat, Beschl. v. 27.11.2014, a. a. O., m. w. N.), so dass hier als Grundlage für die Bewährungsentscheidung (weiterhin) § 26 JGG heranzuziehen ist. Den vom Landgericht ausgesprochenen Widerruf stellt dies jedoch nicht in Frage. Aufgrund der erneuten, unter laufender Bewährung begangenen Straftaten des Beschwerdeführers ist auch der Widerrufsgrund des § 26 Abs. 1 Nr. 1 JGG erfüllt, ohne dass gem. § 26 Abs. 2 JGG vom Widerruf abgesehen werden könnte. Dass das Landgericht irrtümlich auf § 56f Abs. 1 Nr. 1 StGB abgestellt hat, ist angesichts der in beiden Bestimmungen inhaltsgleich formulierten Voraussetzungen unschädlich (vgl. Senat, Beschl. v. 27.11.2014, a. a. O.; Beschl. v. 25.01.2013, Az. 1 Ws 12/13). Die in diesem Zusammenhang in der Stellungnahme der Thüringer Generalstaatsanwaltschaft herangezogene Kommentierung (Eisenberg/Köbel, JGG, 21. Aufl., § 88, Rdn. 43, 45) rechtfertigt keine andere Beurteilung. Dass der dort beschriebene Fall einer in der Bewährungszeit aufgrund bereits überwundener Krise begangenen, mit einer bedingten Freiheitsstrafe geahndeten Straftat bei ansonsten günstiger Sozialprognose (wie er hier ersichtlich unter keinem der genannten Gesichtspunkte vorliegt) im Rahmen von § 26 JGG schwerlich zum Bewährungswiderruf führen würde, belegt keinen von § 56f StGB abweichenden Bewertungsmaßstab; auch eine nach dieser Bestimmung vorzunehmende Prüfung würde bei einer solchen Konstellation nicht zum Widerruf führen. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten war daher unter der aus dem Tenor ersichtlichen, lediglich der Klarstellung dienenden Neufassung der angefochtenen Entscheidung zu verwerfen. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.