Beschluss
1 Ws 263/20
Thüringer Oberlandesgericht 1. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGTH:2020:0907.1WS263.20.00
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Leitsätze
Die Zeit des Ruhens der Verjährung gem. § 78b Abs. 4 StGB wird (auch) in die absolute Verjährungsfrist nicht eingerechnet, so dass ein - nach mehrfacher Unterbrechung der Verjährung sowie unter Berücksichtigung der absoluten Frist des § 78c Abs. 3 Satz 2 StGB - in jedem Fall verbleibender Rest der (absoluten) Verjährungsfrist erst nach dem Ende der Zeit des Ruhens (hier: nach Ablauf der mit dem Eröffnungsbeschluss in Lauf gesetzten 5-Jahresfrist des § 78b Abs. 4 StGB) wieder zu laufen beginnt. (Rn.24)
Tenor
Der Beschluss des Landgerichts Gera vom 22.06.2020 wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Zeit des Ruhens der Verjährung gem. § 78b Abs. 4 StGB wird (auch) in die absolute Verjährungsfrist nicht eingerechnet, so dass ein - nach mehrfacher Unterbrechung der Verjährung sowie unter Berücksichtigung der absoluten Frist des § 78c Abs. 3 Satz 2 StGB - in jedem Fall verbleibender Rest der (absoluten) Verjährungsfrist erst nach dem Ende der Zeit des Ruhens (hier: nach Ablauf der mit dem Eröffnungsbeschluss in Lauf gesetzten 5-Jahresfrist des § 78b Abs. 4 StGB) wieder zu laufen beginnt. (Rn.24) Der Beschluss des Landgerichts Gera vom 22.06.2020 wird aufgehoben. I. Die Staatsanwaltschaft Mühlhausen legt den Angeklagten mit an das Landgericht - Große Wirtschaftsstrafkammer - Mühlhausen gerichteter Anklageschrift vom 17.03.2014 zur Last, in den Jahren (Sept.) 2006 bis (April) 2009 in wechselnder Zusammensetzung insgesamt 39 Taten des gemeinschaftlichen gewerbsmäßigen Betruges, der gemeinschaftlichen gewerbsmäßigen Urkundenfälschung, der gemeinschaftlichen gewerbsmäßigen Anstiftung zur Untreue und der Nötigung, teils tateinheitlich, begangen zu haben. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anklageschrift vom 07.03.2014 (Bd. 13 Bl. 416ff d. A.) verwiesen. Mit Beschluss vom 16.02.2015 hat das Landgericht - 9. Wirtschaftsstrafkammer - Mühlhausen die Anklage - mit Ausnahme des den Angeklagten W betreffenden Tatvorwurfs zu Ziff. 28 der Anklage, hinsichtlich dessen die Eröffnung abgelehnt wurde - zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren vor einer allgemeinen großen Strafkammer des Landgerichts Gera eröffnet. Das Verfahren war in der Folge zunächst bei der 1. Strafkammer des Landgerichts Gera anhängig und wurde - wegen Überlastung dieser Strafkammer - sodann mit Präsidiumsbeschluss vom 01.11.2015 der damaligen 9. (später 7.) Strafkammer des Landgerichts Gera zugewiesen. Mit Beschluss vom 27.05.2020 wies das Präsidium des Landgerichts Gera (u. a.) die vorliegende (Erwachsenen-)Strafsache, in der die Hauptverhandlung bis zu diesem Zeitpunkt nicht begonnen hatte, mit Wirkung zum 01.06.2020 wiederum der 1. Strafkammer des Landgerichts Gera zu. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 22.06.2020 hat das Landgericht - nach entsprechendem Hinweis an die Verfahrensbeteiligten und Gewährung rechtlichen Gehörs - das Verfahren gegen alle Angeklagten gemäß § 206a Abs. 1 StPO wegen des Verfahrenshindernisses der Verfolgungsverjährung eingestellt. Zur Begründung hat die Kammer - nach Wiederholung des Anklagesatzes - ausgeführt, dass der Lauf der 5-jährigen Verjährungsfrist des § 78 Abs. 2 (richtig: Abs. 3) Nr. 4 StGB hinsichtlich aller Taten zwar mehrfach (rechtzeitig) unterbrochen wurde, bevor mit der Eröffnungsentscheidung vom 16.02.2015 eine neuerliche Verjährungsunterbrechung (gemäß § 78c Abs. 1 Nr. 7 StGB) und gleichzeitig das Ruhen der Verjährung (gemäß § 78b Abs. 4 StGB) für einen Zeitraum von (höchstens) 5 Jahren herbeigeführt wurde. Das Ruhen der Verjährung habe jedoch nur zur Folge, dass „der Ablauf der absoluten (doppelten) Verjährungsfrist des § 78c Abs. 3 Satz 2 StGB (zehn Jahre) bis zum Ablauf der fünfjährigen Ruhensfrist des § 78b Abs. 4 StGB“ „gehemmt“ worden sei, der Eintritt der (absoluten) Verjährung mithin lediglich um bis zu fünf Jahre hinausgeschoben werde, führe dagegen nicht zu einer „generellen Verjährungsfrist von 15 Jahren ab Tatbeendigung“ für die von der Regelung des § 78b Abs. 4 StGB umfassten Straftaten. Gegen den ihr am 24.06.2020 zugestellten Beschluss richtet sich die am 26.06.2020 beim Landgericht Gera eingegangene und mit Verfügung vom 29.06.2020 begründete sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Mühlhausen, mit der sie sich gegen die Einstellung des Verfahrens wendet und die Annahme des Landgerichts, es sei Verfolgungsverjährung eingetreten, als rechtsfehlerhaft beanstandet. Die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft ist dem Rechtsmittel in ihrer Stellungnahme vom 10.08.2020 mit dem Antrag beigetreten, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Verfahren zur Verhandlung und Entscheidung an die 1. Strafkammer des Landgerichts Gera zurückzuverweisen. Hierzu ist den Angeklagten über ihre Verteidiger rechtliches Gehör gewährt worden. II. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist gemäß §§ 206a Abs. 2, 311 Abs. 2 StPO zulässig und auch in der Sache (offensichtlich) begründet, weil unter Berücksichtigung des vom 16.02.2015 bis zum 15.02.2020 andauernden Ruhens der mit der Eröffnungsentscheidung vom 16.02.2015 zudem unterbrochenen Verjährung das Verfahrenshindernis der Strafverfolgungsverjährung (auch vom tatsächlichen Standpunkt des Landgerichts aus) bislang nicht eingetreten ist. Die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme vom 10.08.2020 hierzu ausgeführt: „Der Verurteilung der Angeklagten steht kein Verfahrenshindernis entgegen. Die Straftaten sind nicht verjährt, weil weder die doppelte Verjährung nach § 78c Abs. 3 StGB zum Zeitpunkt der Eröffnung des Hauptverfahrens abgelaufen noch die durch § 78b Abs. 4 StGB eingeräumte Verlängerungsfrist für den Verjährungseintritt verstrichen war. I. Die Verjährungsfrist beträgt beim Vorwurf des Betruges fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB), die absolute Verjährungsfrist daher zehn Jahre (§ 78c Abs. 3 S. 2 StGB). Gemäß § 78a StGB beginnt die Verjährung, sobald die Tat beendet ist. Beim Betrug ist die Erlangung des letzten vom Tatplan umfassten Vermögensvorteils für die Beendigung maßgeblich (vgl. BGH, 18. November 2015, 4 StR 76/15, BGH, Urteil vom 10. November 2016 – 4 StR 86/16 –, nach juris). Beim Vorwurf der Urkundenfälschung beträgt die Verjährungsfrist ebenfalls fünf Jahre, (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB), die absolute Verjährungsfrist daher zehn Jahre (§ 78c Abs. 3 S. 2 StGB). Nach § 78c Abs. 3 Satz 3 StGB gelten für die Verjährung nach § 78c Abs. 3 Satz 2 StGB die Vorschriften des § 78b StGB über das Ruhen der Verjährung. Da das Strafgesetzbuch für den Betrug in § 263 Abs. 3 StGB Strafandrohungen für besonders schwere Fälle von mehr als fünf Jahren enthält, findet § 78b Abs. 4 StGB Anwendung. Danach ruht die Verjährung in den Fällen des § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB, wenn das Hauptverfahren vor dem Landgericht eröffnet worden ist, ab Eröffnung des Hauptverfahrens für die Dauer von höchstens fünf Jahren (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Februar 2011 – 1 StR 490/10, vom 07. Dezember 2016 – 1 StR 185/16, nach juris). Die Eröffnung des Hauptverfahrens unterbricht für Tatbestände, die einen solchen Sonderstrafrahmen für besonders schwere Fälle aufweisen - unabhängig davon, ob ein besonders schwerer Fall angeklagt oder das Hauptverfahren auch insoweit eröffnet worden ist (Fischer, StGB, 67. Aufl. § 78 b Rdn. 12)- die Verjährung (§ 78 c Abs. 1 Nr. 7 StGB) und hält zugleich deren weiteren Lauf - auch den der absoluten Verjährung - an (§ 78 c Abs. 3 Satz 3 StGB; Fischer, StGB, 67. Aufl., § 78 b Rdn. 12). Diese Hinausschiebung des Eintritts der Verjährung auf einen Zeitpunkt bis zu höchstens 15 Jahre nach Tatbeendigung, falls zum Zeitpunkt des Eröffnungsbeschlusses die absolute Verjährung noch nicht eingetreten war, ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden (BVerfG, Kammerbeschluss vom 30. Mai 1994 – 2 BvR 746/94 ) und entspricht einem dringenden praktischen Bedürfnis in Fällen besonders aufwendiger Hauptverhandlungen (vgl. BT-Drucks. 12/3832 S. 44 ff). Maßgeblich ist, ob der vom Gericht der Verurteilung zugrunde gelegte Straftatbestand eine abstrakte Strafschärfung für besonders schwere Fälle vorsieht. Dies ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte des § 78b Abs. 4 StGB. Mit dieser Regelung wollte der Gesetzgeber verhindern, dass umfangreiche Strafverfahren, denen Taten von erheblichem Unrechtsgehalt zu Grunde liegen, für die das Gesetz in besonders schweren Fällen eine Strafschärfung bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe androht (vgl. z.B. § 263 Abs. 3, § 264 Abs. 2, § 266 Abs. 2 StGB) und die bei der Eröffnung noch nicht verjährt sind, wegen des Eintritts der absoluten Verjährung während laufender Hauptverhandlung nicht mehr mit einer Sachentscheidung enden können (BT-Drucks. 12/3832, S. 44; vgl. auch Fischer, StGB, 67. Aufl., § 78b Rn. 12). Der Gesetzgeber hält ein Hinausschieben des Verjährungseintritts um weitere fünf Jahre auf maximal 15 Jahre nach Tatbeendigung nur für solche Fälle für erforderlich und zur Wahrung des Rechtsfriedens für geboten. Denn diese Konstellation kommt den Fällen nahe, in denen das Gesetz für Taten i.S.v. § 78 Abs. 3 Nr. 3 StGB eine Verjährungsfrist von zehn Jahren vorsieht, die absolute Verjährungsfrist des § § 78c Abs. 3 Satz 2 StGB für diese also zwanzig Jahre beträgt (BT-Drucks. aaO). Damit stellt die Ruhensvorschrift des § 78b StGB einen Ausgleich dafür dar, dass es bei Straftatbeständen, bei denen das Gesetz für besonders schwere Fälle strafschärfend Freiheitsstrafen bis zu zehn Jahren androht, gleichwohl bei der fünfjährigen Verjährungsfrist des § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB bleibt. Andere Taten i.S.v. § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB, die nach dem Gesetz keiner erweiterten Strafdrohung unterliegen, sollen nach dem Willen des Gesetzgebers dagegen nicht von der Ruhensregelung des § 78b Abs. 4 StGB erfasst werden; für diese verbleibt es bei der fünfjährigen Verjährungsfrist und dem Eintritt der absoluten Verjährung nach zehn Jahren. (vgl. BGH, Beschluss vom 08. Februar 2011 – 1 StR 490/10; – OLG Koblenz NStZ-RR 1996, 229; Schönke/S/Sternberg- Lieben/Bosch, § 78b, Rn. 14; Fischer StGB 67. A., § 78b, Rn. 12a). II. Der Anklageschrift zufolge sind die Darlehensanfragen unter Vorlage gefälschter Unterlagen, die in der Mehrzahl der Fälle auch zur Ausreichung von Darlehen führten, vorliegend in der Zeit von Januar 2008 bis April 2009 begangen worden (Antragstellung bzw. letzte Auszahlungen). Die gesetzliche Verjährungsfrist des § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB lief für die einzelnen angeklagten Taten demnach zwischen Januar 2013 und April 2014 ab. Alle Angeklagten handelten gemeinschaftlich gewerbsmäßig, so dass mit Ausnahme der angeklagten Nötigungen das Gesetz jeweils einen Sonderstrafrahmen vorsieht. Im angefochtenen Beschluss wird zutreffend ausgeführt, dass die fünfjährige Verjährungsfrist des § 78 Abs. 3 Nr. 4 mehrfach wirksam für alle Angeklagten unterbrochen wurde, sodann durch die Anklageerhebung vom 07.03.2014 und den Eröffnungsbeschluss des Landgerichts Mühlhausen vom 16.02.2015, der nach der gesetzlichen Verjährungsfrist ergangen ist und mithin keine gleichlange Verjährungsfrist mehr bewirkte. Die von neuem beginnende Verjährungsfrist fiel vielmehr unter die Begrenzung des § 78c Abs. 3 Satz 2 StGB auf das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist, also 10 Jahre. Da § 78c Abs. 3 Satz 3 StGB ausdrücklich bestimmt, dass § 78b StGB unberührt bleibt, hat der Eröffnungsbeschluss des Landgerichts Mühlhausen nicht nur gemäß § 78c Abs. 1 Nr. 7 StGB eine erneute Unterbrechung mit einer durch § 78c Abs. 3 Satz 2 StGB begrenzten Verjährungsfrist bewirkt, sondern gemäß § 78b Abs. 4 StGB auch ein Ruhen der Verjährung für einen Zeitraum von höchstens 5 Jahren ausgelöst (vgl. BGH Beschluss vom 19.12.2018 – 3 StR 263/18), da das Gesetz für besonders schwere Fälle des Betrugs, der Urkundenfälschung und der Untreue Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren androht und das Hauptverfahren vor dem Landgericht Gera eröffnet worden ist. Mit dem Ende des Ruhens beginnt nunmehr ab 16.02.2020 die durch den Eröffnungsbeschluss bewirkte begrenzte Verjährungsfrist abzulaufen. Dies bedeutet, dass im Februar 2020 noch keine Verjährung eingetreten ist, sondern eine 10 Jahre betragende Verjährungsfrist zuzüglich eines fünfjährigen Ruhens zu berücksichtigen ist und sukzessive einzelne Taten absolut verjähren, und zwar fortlaufend ab 12.01.2023, wie in der Beschwerdebegründung der Staatsanwaltschaft Mühlhausen aufgeführt (vgl. Bl. 1220 Bd. 14 d.A.). Das Ruhen der Verjährung nach § 78b StGB hemmt deren Weiterlauf, hat aber keine Bedeutung für den bereits abgelaufenen Teil der Frist. Diese läuft nach dem Aufhören des Ruhens, also längstens nach 5 Jahren weiter (vgl. Fischer StGB, 67, A. § 78b Rz. 2). Diese vom Gesetzgeber eingeräumte, aber nach hiesiger Kenntnis in Thüringen bislang nicht aufgetretene Konstellation eröffnet die Möglichkeit der Hauptverhandlung zwischen dem 16.02.2020 und dem Ablauf der absoluten Verjährung für die einzelnen angeklagten Taten bis etwa Januar 2023. Die letzte Tat verjährt am 21.04.2024 (vgl. Bl. 1220 Bd. 14 d.A.). Von einer generellen Verjährungsfrist von 15 Jahren geht die Staatsanwaltschaft nicht aus. Bei den im Interesse der Rechtssicherheit zwangsläufig starren Grenzen der Verjährungsregelungen kommt es nicht darauf an, inwieweit das Verfahren innerhalb der für die Prüfung der Verjährung erheblichen Abschnitte auch tatsächlich gefördert wurde. Im Rahmen der insoweit maßgeblichen Höchstfristen reicht es aus, wenn die notwendigen Unterbrechungshandlungen erfolgt sind und mithin der Eintritt der Verjährung wirksam immer wieder unterbrochen werden konnte. Im Zeitpunkt der Eröffnung des Hauptverfahrens waren die zehnjährigen Verjährungsfristen des § 78c Abs. 3 Satz 2 StGB für die Tatvorwürfe des Betruges, der Urkundenfälschung und der Untreue noch nicht abgelaufen. Anschließend ruhte gemäß § 78b Abs. 4 StGB die Verjährung. Eklatanten Verzögerungen durch die Strafverfolgungsbehörden ist deshalb nicht dadurch Rechnung zu tragen, dass die gesetzlich festgelegten Verjährungsvoraussetzungen modifiziert werden, wie dies der angefochtene Beschluss vorsieht. Vielmehr wird nach den von der Rechtsprechung zur sogenannten rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung entwickelten Grundsätzen ein Ausgleich auf der Ebene der Strafzumessung zu suchen sein.“ Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat uneingeschränkt an. Die gegenteilige Rechtsauffassung der Strafkammer beruht auf einer grundlegenden - im Übrigen auch mit den zitierten Gesetzesmaterialien und weiteren Fundstellen, insbes. der Entscheidung des Bundesgerichtshofs BGHSt 56, 146-153, nicht zu vereinbarenden - Verkennung der Rechtsbegriffe des Ruhens und der Unterbrechung der Verjährung. Ruhen der Verjährung bedeutet Stillstand der Frist. Wie mit der Beschwerde zutreffend geltend gemacht, wird die Zeit des Ruhens der Verjährung - wie schon der Begriff vermuten lässt - (auch) in die absolute Verjährungsfrist nicht eingerechnet (§ 78c Abs. 3 Satz 3 StGB; so eindeutig: BGH, Beschluss v. 01.04.2008, 4 StR 642/07, juris; Fischer, StGB, 67. Aufl., § 78c Rdnr. 2a), weshalb der hinsichtlich aller angeklagten Taten - nach mehrfacher Unterbrechung der Verjährung sowie unter Berücksichtigung der absoluten Frist des § 78c Abs. 3 Satz 2 StGB - in jedem Fall verbleibende Rest der (absoluten) Verjährungsfrist erst nach dem Ende der Zeit des Ruhens - also nach Ablauf der mit dem Eröffnungsbeschluss vom 16.02.2015 in Lauf gesetzten 5-Jahresfrist des § 78b Abs. 4 StGB - am 16.02.2020 wieder zu laufen begann (vgl. a. BGH, Beschluss vom 06.02.2002, 5 StR 476/01, BGHSt 47, 245, 247; LR-Greger/Weingarten, StGB, 13. Auflage, § 78b Rn. 1). Dies führt entgegen der - sprachlich unscharfen und auch hinsichtlich des Bedeutungsgehalts nicht hinreichend zwischen Lauf, Unterbrechung und Ruhen einer Frist differenzierenden - Auffassung der Strafkammer nicht etwa zur Annahme einer „generellen Verjährungsfrist von 15 Jahren“, sondern lediglich zu dem - vom Gesetzgeber ausdrücklich angestrebten und vom Bundesverfassungsgericht als unbedenklich eingestuften (BVerfG NJW 1995, 1145) - Hinausschieben des Verjährungseintritts bis zu 15 Jahre nach Tatbeendigung, falls - wie hier - zum Zeitpunkt des Eröffnungsbeschlusses absolute Verjährung noch nicht eingetreten war (Fischer, a. a. O., § 78b Rdnr. 12). Es bleibt also bei der absoluten Verjährungsfrist von 10 Jahren, auf die allerdings die (gesetzlich vorgesehene und hier vollständig ausgeschöpfte) 5-jährige Zeit des Ruhens nicht anzurechnen ist (§ 78c Abs. 3 Satz 3 StGB), weshalb der Verjährungseintritt hier für alle Taten tatsächlich auf einen Zeitpunkt von 15 Jahren seit (erstmaligem) Verjährungsbeginn hinausgeschoben ist.