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Beschluss

1 Ws 308/22

Thüringer Oberlandesgericht 1. Strafsenat, Entscheidung vom

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Tenor
1. Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Antragstellers verworfen. 2. Der Gebührenstreitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf bis 500,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Antragstellers verworfen. 2. Der Gebührenstreitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf bis 500,- € festgesetzt. I. Der Antragsteller, der seit März 2012 in der JVA D eine lebenslange Freiheitsstrafe wegen Mordes verbüßt, hat mit Schreiben vom 27.07.2022 beim Landgericht M u.a. beantragt, die Antragsgegnerin im Wege der Eilentscheidung zu verpflichten, seine Besuchsüberstellung in die dortige Justizvollzugsanstalt - bei der Antragsgegnerin für den 28.07.2022 und 09.08.2022 beantragt - sowie seine Ausführung in ein Krankenhaus zu seiner dort befindlichen Mutter zuzulassen. Mit dem vom Antragsteller durch form- und fristgerecht eingelegt Rechtsbeschwerde angegriffenen Beschluss vom 15.08.2022 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts M den Antrag auf einstweilige Anordnung als unzulässig verworfen. II. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil gerichtliche Entscheidungen über einstweilige Anordnungen nach § 114 Abs. 2 Satz 2 StVollzG nicht anfechtbar sind (§ 114 Abs. 2 Satz 3 StVollzG). Das gilt nicht nur für stattgebende Entscheidungen, sondern gleichermaßen für Entscheidungen, durch die der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt wird (st.Rspr. des Senats, vgl. Senatsbeschluss vom 19.05.2004, 1 Ws 155/04, bei juris). Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 121 Abs. 4 StVollzG, 473 Abs. 1 StPO.