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Beschluss

1 Ws 307/22

Thüringer Oberlandesgericht 1. Strafsenat, Entscheidung vom

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Tenor
1. Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. 2. Der Gebührenstreitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 500 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. 2. Der Gebührenstreitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 500 € festgesetzt. Der Antragsteller, der seit März 2012 in der JVA D eine lebenslange Freiheitsstrafe wegen Mordes verbüßt, wendet sich mit seinem Schreiben vom 06.03.2022 gegen einen Bescheid der JVA S vom 28.02.2022. Im Weiteren moniert er mit Schreiben vom 27.03.2022 eine verzögerte Bearbeitung seiner Besuchsanträge. Im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 31.03.2022 führte die JVA G aus, dass die von dem Antragsteller mit Schreiben vom 17.02.2022 beantragten Besuchstermine für 29.03.2022 und 05.4.2022 mit Schreiben vom 03.03.2022 genehmigt wurden. Am 14.03.2022 habe aufgrund der steigenden Infektionszahlen mit Covid-19 unter den Beamten und Insassen der JVA G die Besuchsüberstellung abgesagt werden müssen. Wegen der anhaltenden Infektionslage in der Anstalt fänden derzeit überhaupt keine Besuchsüberstellungen oder Verlegungen statt. Hierauf nahm der Antragsteller unter dem 09.04.2022, 07.05.2022, 24.06.2022 sowie mit einem am 20.07.2022 beim Landgericht eingegangenem Schreiben noch einmal umfangreich Stellung; insbesondere sei er der Auffassung, der Besuch sei ihm rechtswidrig verweigert und die Bearbeitung unsachgemäß verzögert worden. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts M hat mit Beschluss vom 28.07.2022 – zugestellt am 08.08.2022 – Erledigung des als Eilantrag und Antrag auf gerichtliche Entscheidung ausgelegten Antrags des Betroffenen vom 06.03.2022 in der Hauptsache festgestellt und dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens auferlegt. Hiergegen hat der Antragsteller am 25.08.2022 Rechtsbeschwerde zu Protokoll des Rechtspflegers eingelegt und dieser weitere umfangreiche eigene Ausführungen beigefügt. II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist bereits unzulässig, soweit sie sich gegen die Zurückweisung des Eilantrages richtet, da gerichtliche Entscheidungen über einstweilige Anordnungen nach § 114 Abs. 2 Satz 2 StVollzG nicht anfechtbar sind (§ 114 Abs. 2 Satz 3 StVollzG). Das gilt nicht nur für stattgebende Entscheidungen, sondern gleichermaßen für Entscheidungen, durch die der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt wird (st.Rspr. des Senats, vgl. Senatsbeschluss vom 19.05.2004, 1 Ws 155/04, bei juris). 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch hinsichtlich der Hauptsache unzulässig, weil die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG nicht erfüllt sind. Es ist nicht geboten, die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen. Zwar ist über die gesetzlich ausdrücklich geregelten Zulassungsgründe hinaus die Rechtsbeschwerde nach allgemeiner Auffassung auch dann zuzulassen, wenn die tatsächlichen Feststellungen oder rechtlichen Erwägungen der angefochtenen Entscheidung so unzureichend sind, dass das Rechtsbeschwerdegericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 116 StVollzG nicht überprüfen kann (vgl. Senatsbeschluss vom 27.09.2022, Az. 1 Ws 305/22, OLG H, Beschl. vom 29.08.2019 - Az. III-1 Vollz (Ws) 392/19 [juris]). Ein solcher Fall liegt aber nicht vor. Die Strafvollstreckungskammer hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 109 StVollzG daran scheitern lassen, dass hinsichtlich der Termine am 29.03. und 05.04.2022 wegen Zeitablaufs Erledigung eingetreten ist und ihm mit der Begründung der fehlenden Erfolgsaussicht seiner Anträge die Kosten des Verfahrens auferlegt. Im Rahmen der Ermessensentscheidung führte das Landgericht aus, dass die dem Betroffenen für den 29.03. und 05.04.2022 genehmigten Besuchstermine aufgrund der hohen Krankheitszahlen (Covid-19) abgesagt worden seien, gerichtsbekannt diese Phase für die JVA sehr angespannt auch im Hinblick allgemeiner Vorführungen war und als Ausnahmezustand zu werten sei. Insbesondere sei nicht zu beanstanden, dass der allgemeinen Gesundheit Vorrang vor Besuchsüberstellungen eingeräumt worden sei. Diese Wertung ist nach den Maßstäben des § 116 Abs. 1 StVollzG nicht zu beanstanden. Sie widerspricht weder einschlägiger Rechtsprechung noch kommt ihr Relevanz im Sinne einer Fortbildung des Rechts zu. Soweit der Beschwerdeführer bereits mit Schreiben vom 07.05.2022 einen (Fortsetzungs-)Feststellungsantrag gestellt hat, so hat das Landgericht hierüber zunächst noch zu befinden. Eine weitere Begründung der einstimmig ergangenen Entscheidung ist nicht veranlasst, § 119 Abs. 3 StVollzG. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 4 StVollzG, 473 Abs. 1 StPO.