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Vorlagebeschluss

1 St 2 BJs 153/23

Thüringer Oberlandesgericht 1. Strafsenat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Die (ausdrückliche) Errichtung von Spezialsenaten für sogenannte Staatsschutzverfahren vor einem Oberlandesgericht im Sinne des § 120 Abs. 1 GVG ist nicht erforderlich; die geschäftsplanmäßige Zuweisung derartiger Verfahren reicht aus.(Rn.6) 2. Eine den Regelungen der §§ 74 Abs. 2 Satz 1, 74a GVG vergleichbare Anordnung der Errichtung von Spezialspruchkörpern hat der Gesetzgeber in § 120 Abs. 1 GVG gerade nicht getroffen.(Rn.7) 3. Bereits die Bezeichnung eines Verfahrens als Staatsschutzverfahren findet im Gesetz keinen Niederschlag.(Rn.9)
Tenor
Die Rüge des Verteidigers Rechtsanwalt R. vom 09.04.2025 hinsichtlich der Besetzung des Senates ist unbegründet. Das Verfahren wird dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die (ausdrückliche) Errichtung von Spezialsenaten für sogenannte Staatsschutzverfahren vor einem Oberlandesgericht im Sinne des § 120 Abs. 1 GVG ist nicht erforderlich; die geschäftsplanmäßige Zuweisung derartiger Verfahren reicht aus.(Rn.6) 2. Eine den Regelungen der §§ 74 Abs. 2 Satz 1, 74a GVG vergleichbare Anordnung der Errichtung von Spezialspruchkörpern hat der Gesetzgeber in § 120 Abs. 1 GVG gerade nicht getroffen.(Rn.7) 3. Bereits die Bezeichnung eines Verfahrens als Staatsschutzverfahren findet im Gesetz keinen Niederschlag.(Rn.9) Die Rüge des Verteidigers Rechtsanwalt R. vom 09.04.2025 hinsichtlich der Besetzung des Senates ist unbegründet. Das Verfahren wird dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. I. Auf die dem Verteidiger des Angeklagten W., Herrn Rechtsanwalt R., am 02.04.2025 zugestellte Besetzungsmitteilung des Senates vom 01.04.2025 erhebt dieser mit am 09.04.2025 beim Thüringer Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tage den Einwand nicht vorschriftsmäßiger Besetzung des Senates, der im Wesentlichen darauf gestützt ist, dass die geschäftsplanmäßigen Mitglieder des 1. Strafsenates des Thüringer Oberlandesgerichtes keinem Staatsschutzsenat im Sinne des § 120 Abs. 1 Nr. 6 GVG angehörten, obgleich das Verfahren zwingend vor einem solchen zu verhandeln sei. Wegen der Einzelheiten wird auf den Rügeschriftsatz vom 09.04.2025 Bezug genommen. Der Generalbundesanwalt trägt mit seiner Stellungnahme vom 11.04.2025 auf Verwerfung des Einwandes als unzulässig an. Der Verteidiger des Angeklagten W., Rechtsanwalt E., schließt sich mit Stellungnahme vom 10.04.2025 dem Besetzungseinwand an und regt eine amtswegige Prüfung auch im Hinblick auf den Angeklagten W. an. II. (1). Der form- und fristgerecht erhobene Einwand ist jedenfalls unbegründet. Die vom Generalbundesanwalt beanstandete unterbliebene der Mitteilung des vormals geltenden Geschäftsverteilungsplanes des Thüringer Oberlandesgerichtes in der Rügebegründung führt vorliegend nicht zur Unzulässigkeit der Rüge, da diese ausschließlich auf die aktuell gültige Fassung und die dort enthaltenen Regelungen abstellt. Nach diesen ist der 1. Strafsenat des Thüringer Oberlandesgerichtes für die Verhandlung und Entscheidung über die Anklage des Generalbundesanwaltes vom 04.09.2024 in seiner geschäftsplanmäßig bestimmten Besetzung zuständig. a). Die grundsätzliche Entscheidungszuständigkeit des Thüringer Oberlandesgerichtes für das vorliegende Verfahren, die geschäftsplanmäßige Besetzung des Senates als solche und die geschäftsplanmäßige Bestimmung der Zuständigkeit des 1. Strafsenates für Verfahren, in denen eine angefochtene Entscheidung vom 3. Strafsenat getroffen wurde und die gemäß § 210 Abs. 3 S. 2 StPO vom Bundesgerichtshof vor einem anderen Senat eröffnet worden sind, stellt die Rüge nicht in Frage. b). Einer (ausdrücklichen) Errichtung des 1. Strafsenates des Thüringer Oberlandesgerichtes als Staatsschutzsenat bedarf es entgegen der Rügebegründung nicht. Hierfür gibt bereits die Vorschrift des § 120 Abs. 1 GVG keinen Anhalt. Denn diese regelt ausschließlich eine Zuweisung der dort genannten Katalogstraftaten an die Oberlandesgerichte am Sitz einer Landesregierung und enthält damit lediglich Regelungen zur sachlichen und örtlichen Zuständigkeit dieser Oberlandesgerichte (Kissel/Mayer/Mayer, 10. Auflage, § 120 GVG, Rn. 24; KK-StPO/Feilcke, 9. Auflage, § 120 GVG, Rn. 1, 7). Die Errichtung spezieller Spruchkörper sieht die Vorschrift indes nicht vor (Kissel/Mayer/Mayer, 10. Auflage, § 120 GVG, Rn. 24; Löwe-Rosenberg/Gittermann, 27. Auflage, § 120 GVG, Rn. 5). Zwar dient die Regelung ausweislich der Gesetzesbegründung (Bundestagdrucksache V/4086 vom 14.04.1969) der Sicherung besonderer richterlicher Sachkunde in den genannten Verfahren, sodass ein Vergleich zur Einrichtung von Spezialspruchkörpern etwa bei den Landgerichten (§§ 74 Abs. 2 S. 1, 74a GVG) gezogen werden kann (Kissel/Mayer/Mayer, 10. Auflage, § 120 GVG, Rn. 24; KK-StPO/Feilcke, 9. Auflage, § 120 GVG, Rn. 8; Löwe-Rosenberg/Gittermann, 27. Auflage, § 120 GVG, Rn. 5), jedoch hat der Gesetzgeber in Abweichung zu den ausdrücklichen Einrichtungen von Spezialspruchkörpern etwa in §§ 74 Abs. 2 S. 1, 74a oder auch 119a GVG eine solche Anordnung in § 120 Abs. 1 GVG nicht getroffen. Dabei handelt es sich auch nicht lediglich um ein gesetzgeberisches Versehen, wie der Blick auf § 120 Abs. 4 S. 2 GVG zeigt. Denn dort hat der Gesetzgeber ausdrücklich eine gesetzliche Regelung jedenfalls zur Geschäftsverteilung getroffen (Kissel/Mayer/Mayer, 10. Auflage, § 120 GVG, Rn. 25) und damit zu erkennen gegeben, dass er sich der Differenzierung zwischen sachlicher und örtlicher Zuständigkeit einerseits und der Zuweisung an spezielle Spruchkörper andererseits bewusst war. Mit § 120 GVG hat er insgesamt eine differenzierende Regelung geschaffen, die für die Zuständigkeit in Verfahren nach Absatz 1 der Vorschrift weder eine Anordnung im Sinne der Errichtung spezieller Spruchkörper (zu § 74 vgl. BGH, Urteil vom 09.02.1978, 4 StR 636/77; KK-StPO/Diemer, 9. Auflage, § 74 GVG, Rn. 2 f), noch eine solche zur (lediglich) geschäftsplanmäßigen Zuweisung bestimmter Strafvorwürfe an einen speziellen Spruchkörper trifft. Der Errichtung eines Spezialsenates für Verfahren nach § 129a StGB bedarf es demnach gerade nicht. c). Selbst wenn man dies mit Blick auf die gesetzgeberische Intention der Sicherung besonderer richterlicher Sachkunde anders sähe, ist damit nicht zugleich zum Ausdruck gebracht, dass an einem Gericht mehrere Spezialspruchkörper in diesem Sinne zu errichten wären. Denn die Errichtung von Spezialspruchkörpern hat sich grundsätzlich an dem entsprechenden Geschäftsanfall zu orientieren, wobei – anders als etwa bei § 74 GVG – eine ausschließliche oder überwiegende Befassung mit Verfahren nach § 120 Abs. 1 GVG nicht erforderlich ist (vgl. Löwe-Rosenberg/Gittermann, 27. Auflage, § 120 GVG, Rn. 5). Für Verfahren, die vom Bundesgerichtshof in Ansehung des § 354 Abs. 2 S. 2 oder des § 210 Abs. 3 StPO an einen anderen Senat des Oberlandesgerichtes zurückverwiesen bzw. vor einem solchen eröffnet sind, ist geschäftsplanmäßig ein sogenannter Auffang-Senat zu bestimmen (Löwe-Rosenberg/Gittermann, 27. Auflage, § 120 GVG, Rn. 5b; KK-StPO/Feilcke, 9. Auflage, § 120 GVG, Rn. 8 a.E.), was ggf. auch im laufenden Geschäftsjahr erfolgen kann (Löwe-Rosenberg/Gittermann, 27. Auflage, § 120 GVG, Rn. 14). Als Senat in diesem Sinne ist vorliegend der 1. Strafsenat bestimmt. Die Rügebegründung verweist dabei zutreffend auf die Regelung im Geschäftsverteilungsplan des Thüringer Oberlandesgerichtes zur Zuständigkeit des 1. Strafsenates für "Erstinstanzliche Strafsachen, die … gemäß § 210 Abs. 3 S. 2 StPO nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs die Hauptverhandlung vor einem anderen Senat dieses Gerichts stattzufinden hat, soweit die angefochtenen Entscheidungen vom 3. Strafsenat getroffen wurden". Dass der Senat in dem Geschäftsverteilungsplan nicht ausdrücklich als (Auffang-) Staatsschutzsenat bezeichnet ist, ist unschädlich, da sich dessen Funktion bereits aus der planmäßigen Zuständigkeitsbestimmung unzweifelhaft ergibt. Der gerichtliche Geschäftsverteilungsplan ist dabei ebenso wie abstrakt-generelle Gesetze der Auslegung zugänglich (BayObLG, Beschluss vom 14.10.2024, 206 StRR 320/24). Im Übrigen ist weder der Begriff des Staatsschutzverfahrens, noch der des Staatsschutzsenates in der gesetzlichen Regelung überhaupt verankert, sodass es einer ebensolchen Bezeichnung – anders als etwa bei § 74 Abs. 2 S. 1 GVG – noch nicht einmal bedürfte. Nichts anderes gilt im Hinblick auf die ebenfalls in der Rügebegründung genannte Bezeichnung des Senates in dem Besetzungsbeschluss vom 01.04.2025, zumal diesem Beschluss unzweifelhaft zu entnehmen ist, dass der Senat als Staatsschutzsenat entschieden hat. Dies folgt bereits aus der Entscheidung selbst, da die Entscheidung über die Besetzung einer erstinstanzlichen Hauptverhandlung in Strafsachen vor einem Oberlandesgericht in Ansehung der Zuständigkeitsregelung des §§ 120 Abs. 1 GVG schlechterdings nur Verfahren in sogenannten Staatsschutzsachen betreffen kann. Ergänzend wird auf die Stellungnahme des Generalbundesanwaltes vom 10.04.2025 Bezug genommen. (2). Soweit sich der Verteidiger des Angeklagten W. der Rüge (ohne nähere Begründung) angeschlossen hat, führt auch eine vom Senat jederzeit von Amts wegen vorzunehmende Prüfung seiner ordnungsgemäßen Besetzung (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, 64. Auflage, § 222b, Rn. 1) nicht zur Feststellung einer fehlerhaften Senatsbesetzung. Auf die obigen Ausführungen wird Bezug genommen. (3). Die Entscheidung war gemäß § 222b Abs. 2 S. 1 StPO in der für Entscheidungen außerhalb der Hauptverhandlung geltenden Senatsbesetzung zu treffen. Eine extensive Anwendung des § 122 Abs. 2 S. 1 GVG verbietet sich angesichts des klaren Wortlautes des § 222b Abs. 2 S. 1 StPO und angesichts der hierzu ausdrücklich geregelten Ausnahme in Satz 3 der Vorschrift (vgl. KK-StPO/Feilcke, 9. Auflage, § 122 GVG, Rn. 7; KK-StPO/Gmel, 9. Auflage, § 222b, Rn. 10).