Urteil
1 U 541/14
Thüringer Oberlandesgericht 1. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGTH:2015:0108.1U541.14.0A
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Leitsätze
1. Bei einer Klausel über eine Entgeltpflicht für einen bargeldlosem Transfer des Restguthabens auf ein Konto bei einer anderen Bank nach Beendigung eines Zahlungsdiensterahmenvertrages mit einem Verbraucher (hier: „Übertragung eines Girokontos auf organisationsfremde Kreditinstitute 10,23 EUR“) handelt es sich um eine der Inhaltskontrolle unterliegende Preisnebenabrede.(Rn.24)
2. Eine solche Klausel ist nach § 307 Abs. 1 Satz 1, 2, Abs. 2 Ziff. 1 BGB unwirksam. Sie ist mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen, von denen sie abweicht, nicht zu vereinbaren, da ein Kreditinstitut zum bargeldlosen Transfer des Restguthabens bei Beendigung der Geschäftsbeziehung auch ohne besondere Vereinbarung verpflichtet ist.(Rn.31)
Tenor
I. Das Urteil des Landgerichts Gera vom 11.07.2014, Az. 2 O 1280/13, wird wie folgt abgeändert:
1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, nachfolgende oder mit diesen inhaltsgleiche Bestimmungen in Zahlungsdiensterahmenverträge mit Verbrauchern einzubeziehen, sowie sich auf die Bestimmung bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen nach dem 01.04.1977, zu berufen:
Übertragung eines Girokontos auf organisationsfremde Kreditinstitute 10,23 EUR.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 214,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.11.2013 zu zahlen.
II. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung aus Ziff. I. 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,00 Euro und aus Ziff. I. 2. und Ziff. II. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung aus Ziff. I. 1. Sicherheit in Höhe von 50.000,00 Euro und der Vollstreckung aus Ziff. I. 2. und II. Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Die Revision der Beklagten gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei einer Klausel über eine Entgeltpflicht für einen bargeldlosem Transfer des Restguthabens auf ein Konto bei einer anderen Bank nach Beendigung eines Zahlungsdiensterahmenvertrages mit einem Verbraucher (hier: „Übertragung eines Girokontos auf organisationsfremde Kreditinstitute 10,23 EUR“) handelt es sich um eine der Inhaltskontrolle unterliegende Preisnebenabrede.(Rn.24) 2. Eine solche Klausel ist nach § 307 Abs. 1 Satz 1, 2, Abs. 2 Ziff. 1 BGB unwirksam. Sie ist mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen, von denen sie abweicht, nicht zu vereinbaren, da ein Kreditinstitut zum bargeldlosen Transfer des Restguthabens bei Beendigung der Geschäftsbeziehung auch ohne besondere Vereinbarung verpflichtet ist.(Rn.31) I. Das Urteil des Landgerichts Gera vom 11.07.2014, Az. 2 O 1280/13, wird wie folgt abgeändert: 1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, nachfolgende oder mit diesen inhaltsgleiche Bestimmungen in Zahlungsdiensterahmenverträge mit Verbrauchern einzubeziehen, sowie sich auf die Bestimmung bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen nach dem 01.04.1977, zu berufen: Übertragung eines Girokontos auf organisationsfremde Kreditinstitute 10,23 EUR. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 214,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.11.2013 zu zahlen. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung aus Ziff. I. 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,00 Euro und aus Ziff. I. 2. und Ziff. II. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung aus Ziff. I. 1. Sicherheit in Höhe von 50.000,00 Euro und der Vollstreckung aus Ziff. I. 2. und II. Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. IV. Die Revision der Beklagten gegen dieses Urteil wird zugelassen. I. Die Parteien streiten um die Zulässigkeit allgemeiner Geschäftsbedingungen. Der Kläger ist gemäß § 4 UKlaG klagebefugter Verbraucherschutzverband. Die Beklagte betreibt ein Kreditinstitut. Sie verwendet für ihre Geschäftstätigkeit auch mit Verbrauchern allgemeine Geschäftsbedingungen in Form eines „Preis- und Leistungsverzeichnisses“. Dort heißt es u.a.: A. Preise für Dienstleistungen im standardisierten Geschäftsverkehr für Privatkunden und Geschäftskunden ... 7. Sonstiges ... Übertragung eines Girokontos auf organisationsfremde Kreditinstitute 10,23 EUR ... B. Preise und Leistungsmerkmale bei der Kontoführung und der Erbringung von Zahlungsdiensten (Überweisungen, Lastschriften, Kartenzahlungen, Barein- und Barauszahlungen) sowie beim Scheckverkehr für Privatkunden und Geschäftskunden... 1. 1.1.2 giro ideal/giro ideal X-tra... Einzelpreise für folgende Leistungen... Überweisung beleghaft 0,49 EUR ... Bargeldgeschäft (5 Freiposten pro Monat) 0,49 EUR ... 1.1.4. Start-Konto/Start-Konto X-tra ... Einzelpreise für folgende Leistungen ... Beleghafte Überweisungen (1 Freiposten pro Monat) 1,79 EUR ... Bargeldgeschäft (1 Freiposten pro Monat) 1,79 EUR In Fällen, in denen ein Kunde ein Girokonto kündigt, für das Daueraufträge eingerichtet oder Einzugsermächtigungen erteilt sind, stellt die Beklagte bei Übertragung des Girokontos eine Liste der Daueraufträge und erteilten Einzugsermächtigungen zusammen und übermittelt diese an die Bank, bei der der Kunde ein Girokonto unterhält. Die bargeldlose Abwicklung eines Zahlungstransfers ist für die Beklagte mit geringerem Aufwand verbunden als eine Barauszahlung. Der Kläger forderte mit Schreiben vom 31.05.2013 die Beklagte auf, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung bzgl. der weiteren Verwendung des Preis- und Leistungsverzeichnisses mit der Klausel „Übertragung eines Girokontos auf organisationsfremde Kreditinstitute 10,23 EUR“ abzugeben (K 4 = 18). Für die Erstellung des Schreibens wendete der Kläger 214,00 EUR auf. Die Beklagte antwortete mit Schreiben vom 17.07.2013, in dem es u.a. hieß: Soweit Sie das Führen eines Girokontos dem Recht der unregelmäßigen Verwahrung im Sinne von § 700 BGB unterstellen wollen, entspricht diese Ansicht zwar der früheren BGH-Rechtsprechung, übersieht allerdings, dass mit der Einführung der Zahlungsdienste-Richtlinie 2009 über das nationale Recht sich das gesetzliche Leitbild komplett geändert hat. Das Führen eines Girokontos ist nunmehr ein eigenständiger Zahlungsdienst und erschöpfend in den §§ 675c ff. BGB i.V.m. § 1 ZAG geregelt. Die Bareinzahlung auf ein Girokonto gehörte eher zu den seltenen Vorgängen bei einem Verbraucherkonto. Kontoguthaben werden regelmäßig durch bargeldlose Überweisungen geschaffen. Für einen Verwahrtatbestand gemäß § 700 BGB ist daher kein Raum Die Beklagte gab keine Unterlassungserklärung ab. Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klageschrift am 27.11.2013 an die Beklagte zugestellt und die Klage abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, die Klausel könne zwar so verstanden werden, dass eine Gebühr von 10,23 EUR auch bei Überweisung des Restguthabens von einem Konto, das nicht zum Ausführen von Daueraufträgen/Einzugsermächtigungen benutzt wurde, verlangt werden kann. Zu einem Transfer des Restguthabens auf ein Konto bei einer anderen Bank sei die Beklagte jedoch nicht verpflichtet. Zudem sei die Beklagte bei der Gestaltung ihrer allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht gehalten, zwischen Fällen des Transfers das Restguthaben von einem Konto ohne Dauerauftrags-/Einzugsermächtigungsfunktion und Fällen einer Übertragung eines Kontos mit zahlreichen Daueraufträgen/Einzugsermächtigungen auf eine andere Bank zu unterscheiden. Der Kläger rügt, das Landgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Beklagte zum Transfer des Restguthabens nicht gesetzlich verpflichtet sei. Zudem habe das Landgericht zu Unrecht angenommen, dass die Beklagte nicht gehalten sei, im Zusammenhang mit der Klausel über die Übertragung des Kontos zwischen dem bloßen Transfer des Restguthabens auf ein neues Konto und der Mitteilung von erfassten Daten über Daueraufträge oder Einzugsermächtigungen an eine andere Bank zu unterscheiden. Der Kläger ist unter Berufung auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30.11.2004, Az. XI ZR 200/03 der Auffassung, die von der Beklagten verwendete Klausel sei gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Die Klausel könne dahin ausgelegt werden, dass ein Kunde bei Beendigung des Zahlungsdiensterahmenvertrages mit der Beklagten für den bargeldlosen Transfer des Guthabens auf ein neues Konto bei einem anderen Kreditinstituts 10,23 EUR zahlen müsse. Die so verstandene Klausel stelle eine Preisnebenabrede dar, weil sie eine Leistung betreffe, zu der die Beklagte aus §§ 667, 675 BGB verpflichtet sei. Weil bei Zahlungsdiensterahmenverträgen bargeldlose Zahlungen im Vordergrund stünden, sei die Beklagte verpflichtet, auch die Herausgabe des Restguthabens auf Verlangen des Verbrauchers bargeldlos abzuwickeln. Zu den weiteren Einzelheiten des Berufungsvortrags wird auf die Berufungsbegründung Bezug genommen. Der Kläger beantragt: Die Beklagte wird unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Gera vom 11.07.2014 - 2 O 1280/13 - verurteilt, 1. es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, nachfolgende oder mit diesen inhaltsgleiche Bestimmungen in Zahlungsdiensterahmenverträge mit Verbrauchern einzubeziehen, sowie sich auf die Bestimmung bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen nach dem 01.04.1977, zu berufen: Übertragung eines Girokontos auf organisationsfremde Kreditinstitute 10,23 EUR. 2. an den Kläger 214,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie meint, das angefochtene Urteil sei zutreffend. Die Auslegung der Klausel ergebe, dass der bargeldlose Transfer des Restguthabens auf ein Konto bei einer anderen Bank nicht erfasst sei. Zudem könne jeder Kunde, der weder Daueraufträge noch Einzugsermächtigungen erteilt habe, bei Beendigung des Zahlungsdiensterahmenvertrages den Restbetrag abheben oder überweisen und so den Anfall der Übertragungsgebühr vermeiden. Die Klausel unterliege als Preisklausel nicht der AGB-Kontrolle. Sie, die Beklagte, sei nach Beendigung des Zahlungsdiensterahmenvertrags zu Herausgabe des Erlangten nur durch Barauszahlung verpflichtet. Der Zahlungsdiensterahmenvertrag sei ausweislich § 1 Abs. 2 ZAG nicht durch bargeldlose Transaktionen charakterisiert. Bei der Ermittlung des Restguthabens und der Auslösung des bargeldlosen Transfers des Restguthabens auf das neue Konto handle es sich um einen Einzelzahlungsdienst im Sinne des §§ 675f Abs. 1 BGB, für den sie gemäß § 657f Abs. 4 S.1 BGB ein frei zu vereinbarendes Entgelt verlangen könne. Dass es sich insoweit um eine entgeltpflichtige Leistung handele, habe auch der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 30.11.2004, Az. XI ZR 200/03 ausgesprochen. Zu den weiteren Einzelheiten des Vortrags der Beklagten wird auf die Berufungserwiderung Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung ist begründet. A. Dem Kläger steht gemäß §§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG ein Anspruch gegen die Beklagte zu, es zu unterlassen, im Bankgeschäft mit Verbrauchern die in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis unter A. 7. enthaltene Entgeltklausel zu verwenden. I. Die Klausel ist nach § 307 Abs. 1 S. 1, 2, Abs. 2 Ziff. 1 BGB unwirksam. 1. Bei der angegriffenen Regelung handelt es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 BGB, deren Verwenderin die Beklagte ist. 2. Bei der vom Kläger beanstandeten Entgeltklausel handelt es sich um eine der Inhaltskontrolle unterliegenden Preisnebenabrede, die die Beklagte berechtigt, ein Entgelt auch für eine Leistung zu erheben, zu deren Erbringung sie kraft Gesetzes verpflichtet ist. § 307 Abs. 3 S. 1 BGB beschränkt die Inhaltskontrolle auf solche Bestimmungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Hierunter fallen weder Bestimmungen über den Preis der vertraglichen Hauptleistung noch Klauseln über das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte zusätzlich angebotene Sonderleistung. Solche Bedingungen unterliegen nur der Überprüfung im Hinblick auf die Einhaltung des Transparenzgebots. Preisnebenabreden, die keine echte (Gegen-)Leistung zum Gegenstand haben, sondern mit denen der Klauselverwender allgemeine Betriebskosten, Aufwand oder die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten oder für sonstige Tätigkeiten auf den Kunden abwälzt, die der Verwender im eigenen Interesse erbringt, sind hingegen der Inhaltskontrolle unterworfen. Ob eine Klausel nach diesen Grundsätzen eine kontrollfähige Preisnebenabrede oder eine kontrollfreie Preisabrede enthält, ist durch Auslegung zu ermitteln. Diese hat sich, ausgehend von der Verständnismöglichkeit eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden, nach dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der in Rede stehenden Kausel einheitlich danach zu richten, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden wird. Zweifel bei der Auslegung gehen nach § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders. Außer Betracht bleiben dabei nur solche Auslegungsmöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fern liegen und daher nicht ernstlich in Betracht zu ziehen sind (BGH, Urteil vom 13.05.2014 - XI ZR 405/12, juris Rn. 24 f. m.w.N.) a) Die angegriffene Klausel ist so auszulegen, dass auch der bargeldlose Transfer des Restguthabens eines Kunden bei Beendigung des Zahlungsdiensterahmenvertrags mit der Beklagten auf ein Girokonto des Kunden bei einer anderen Bank erfasst ist. Ein Girokonto kann so geführt werden, dass es nicht zur Ausführungen regelmäßig wiederkehrender Zahlungsdienste nach einmaliger Weisung dient, sondern lediglich für Einzahlungen, Überweisungen und Abhebungen verwendet wird. Dabei kann das Girokonto ein Guthaben aufweisen. Der gleichnishafte Begriff der Übertragung hat im allgemeinen Sprachgebrauch bezüglich Girokonten keine besondere Bedeutung in dem Sinne, dass von dem Begriff der „Übertragung eines Girokontos“ nur die Übermittlung von Daten über Daueraufträge oder Einzugsermächtigungen erfasst wäre. Vielmehr fällt nach dem allgemeinen Sprachgebrauch unter den Begriff der „Übertragung eines Girokontos“ auch der bloße Transfer des das Girokonto kennzeichnenden Zahlungsanspruchs des Bankkunden gegenüber der Bank von einer Bank zu einer anderen Bank. Die Formulierung „Übertragung eines Girokontos auf organisationsfremde Kreditinstitute“ kann daher nach ihrem Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise dahin verstanden werden, dass auch der bargeldlose Transfer des Restguthabens des Kunde bei Beendigung des Zahlungsdiensterahmenvertrags mit der Beklagten auf ein Girokonto des Kunden bei einer anderen Bank erfasst ist. Diese Auslegungsmöglichkeit ist auch nicht praktisch fernliegend. b) Die Beklagte trifft bei Beendigung des Zahlungsdienstrahmenvertrages gegenüber ihren Kunden bei entsprechendem Verlangen eine gesetzliche Pflicht zum bargeldlosen Transfer des Restguthabens auf ein Konto bei einem anderen Kreditinstitut. (1) Nach Beendigung des Zahlungsdiensterahmenvertrages steht dem Kunden aus §§ 675f Abs. 2, 675c Abs. 1, 667 BGB ein Anspruch auf Herausgabe des Erlangten zu. Im Falle eines Girokontos mit Guthaben ist das Erlangte Geld, so dass ein Zahlungsanspruch besteht. (2) Die Kunden der Beklagten könne die Erfüllung des Zahlungsanpruchs durch bargeldlosen Transfer auf ein anderes Konto beanspruchen. Die Geldschuld ist Wertverschaffungsschuld, keine Sachschuld, der Schuldner hat dem Gläubiger das durch den Nennbetrag der Schuld ausgedrückte Quantum an Vermögensmacht zu verschaffen (Grüneberg in Palandt, BGB, 72. Aufl., § 245 Rn. 12). Die Erfüllung der Geldschuld kann deshalb im Grundsatz entweder durch Übereignung von Bargeld oder durch bargeldlose Bezahlung erfolgen. Der Schuldner hat dabei die Wahl, wie er die Geldschuld erfüllen will (Büttner in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2014, § 270 Rn. 15; Grüneberg in Palandt, BGB, 72. Auflage, § 270 Rn. 4). Trotz des grundsätzlich bestehenden Wahlrechts des Schuldners einer Geldschuld, hier der Beklagten, bezüglich der Art der Erfüllung, können Kunden der Beklagten, die ein Girokonto bei einer anderen Bank unterhalten, die Erfüllung der Geldschuld der Beklagten durch bargeldlosen Transfer des Restguthabens auf ein neues Konto beanspruchen. Denn eine Barauszahlung, wenngleich möglich, wäre gänzlich unüblich und für die Kunden unzumutbar (vgl. BGH, Urteil vom 30.11.2004 - XI ZR 49/05, juris Rn. 11; Urteil vom 30.11.2004 - XI ZR 200/03, juris Rn. 10). Dass Barzahlungen im Zusammenhang mit einem Zahlungsdiensterahmenvertrag unüblich sind, gibt die Beklagte in ihrem Schreiben vom 17.07.2013 selbst an und wird in der Literatur bestätigt (Palandt a.a.O.). Eine Bargeldauszahlung des Restguthabens ist nicht zumutbar, weil eine Barabhebung und Einzahlung auf ein anderes Konto für den Kunden mit erheblich höherem Aufwand und, besonders bei einem hohen Guthaben, einem hohen Risiko verbunden ist und die Beklagte bei einem bargeldlosen Transfer einen geringeren Aufwand hat, als bei einer Barauszahlung. c) Die von der Beklagten angeführte Aussage in den Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 30.11.2004, Az. XI ZR 49/04, juris Rn. 16 und Az. XI ZR 200/03, juris Rn. 16, zur Abgrenzung der Klausel über eine Entgeltpflicht bei der Übertragung von Wertpapieren in ein anderes Depot einerseits und der Überweisung von einem Girokonto auf ein anderes andererseits, spricht nicht gegen die Einordnung der Klausel als Preisnebenabrede, weil in den Entscheidungen die Überweisung von einem Girokonto während des laufenden Zahlungsdiensterahmenvertrages, nicht der bargeldlose Transfer des Guthabens nach Beendigung des Zahlungsdiensterahmenvertrages behandelt wird. d) Der bargeldlose Transfer des Restguthabens auf ein Konto bei einem anderen Kreditinstitut stellt keine über die Pflichten der Beklagten hinausgehende Sonderleistung dar. Dass eine Sonderleistung bei einem für Daueraufträge/Einzugsermächtigungen genutzten Konto darin liegt, dass die entsprechenden Daten erfasst und übermittelt werden, führt nicht zur Kontrollfreiheit. Im Hinblick auf diese Sonderleistung wäre die Klausel ggf. nur der Kontrolle entzogen, wenn der Fall des alleinigen bargeldlosen Transfers des Restguthabens ausdrücklich ausgenommen wäre (BGH, Urteil vom 21.4.2009 - XI ZR 78/08, juris Rn. 14). 3. Die Klausel hält, soweit sie die Beklagte berechtigt, ein Entgelt auch für den bargeldlosen Transfer des Restguthabens bei Beendigung der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden zu verlangen, der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Ziff. 1 BGB nicht stand, weil sie mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen, von denen sie abweicht, nicht zu vereinbaren ist und den Vertragspartner der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Eine Klausel, mit der ein Kreditinstitut einen Vergütungsanspruch für eine Tätigkeit normiert, zu deren Erbringung es gesetzlich verpflichtet ist, ist mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen nicht vereinbar, da nach dem gesetzlichen Leitbild für solche Tätigkeiten ein Entgelt nicht beansprucht werden kann (BGH, Urteil vom 13.05.2014 - XI ZR 405/12, juris Rn. 66 m.w.N.). Die Beklagte ist, wie dargestellt, zum bargeldlosen Transfer des Restguthabens bei Beendigung der Geschäftsbeziehung auch ohne besondere Vereinbarung verpflichtet. Durch die Unvereinbarkeit der Klausel mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung wird eine gegen Treu und Glauben verstoßende unangemessene Benachteiligung der Vertragspartner des Verwenders regelmäßig indiziert. Umstände, nach denen ausnahmsweise ein Verstoß gegen Treu und Glauben nicht vorläge, hat die Beklagte nicht vorgetragen. 4. Die angegriffene Klausel wäre selbst dann, wenn eine Verpflichtung der Beklagten zum bargeldlosen Transfer des Restguthabens nicht bestünde und die Klausel gemäß §§ 307 Abs. 3 S. 2 i.V.m. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB nur einer Überprüfung im Hinblick auf die Einhaltung des Transparenzgebots unterfiele, wegen einer unangemessenen Benachteiligung der Vertragspartner der Beklagten durch eine unklare und unverständliche Regelung im Sinne des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB unwirksam. Nach dem Transparenzgebot ist der Verwender allgemeiner Geschäftsbedingungen gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Treu und Glauben gebieten, dass in der Klausel die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen soweit erkennbar sind, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (BGH, Urteil vom 25.07.2012 - IV ZR 201/10, juris Rn. 45). Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot liegt vor, wenn eine Nebenabrede ihre preiserhöhende Wirkung nicht hinreichend erkennbar werden lässt (BGH, Urteil vom 24.11.1988 - III ZR 188/87, juris Rn. 26). Vorliegend werden durch die von der Beklagten verwendete Klausel die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen für die Kunden im Zusammenhang mit der Erfüllung der Verpflichtung der Beklagten zur Herausgabe des im Rahmen des Zahlungsdienstrahmenvertrages Erlangten nicht in einem Maße erkennbar, wie es nach den Umständen gefordert werden kann. Für den durchschnittlichen Kunden, der sein Konto nicht zur Ausführungen regelmäßig wiederkehrender Zahlungsdienste nutzt, ist nicht erkennbar, dass er ggf. ein Entgelt gemäß der Klausel nicht entrichten muss, wenn er das Restguthaben bar abhebt oder vor Beendigung der Geschäftsbeziehungen überweist, ein gegenüber dem Entgelt für eine Barabhebung oder Überweisung deutlich erhöhtes Entgelt aber anfällt, wenn er erst nach oder gleichzeitig mit Beendigung der Geschäftsbeziehungen der Bank mitteilt, er wünsche einen bargeldlosen Transfer des Restguthabens auf ein Konto bei einem anderen Kreditinstitut. II. Wiederholungsgefahr bezüglich einer Verwendung der Klausel gegenüber Verbrauchern wird durch die Erstbegehung durch Verwendung indiziert und ist nicht entfallen. B. Gemäß § 890 Abs. 2 ZPO kann die notwendige Androhung des Erlasses eines Ordnungsmittels im Zusammenhang mit der Erzwingung einer Unterlassung bereits im Titel ausgesprochen werden. C. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zahlung von 214,00 Euro aus § 5 UKlaG, § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG auf Ersatz der für die Abmahnung erforderlichen Aufwendungen nebst Zinsen aus 214,00 Euro in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB zu. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Senat lässt die Revision der Beklagten wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zu, § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO. Die Frage der Rechtsmäßigkeit der Klausel ist, soweit ersichtlich, in der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht geklärt.