OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 W 9/15

Thüringer Oberlandesgericht 1. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGTH:2015:0115.1W9.15.0A
3Zitate
7Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 7 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Schon das Bestreiten eines Auftrags ist eine nicht gebührenrechtliche Einwendung i.S.d. § 11 Abs. 5 S. 1 RVG (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 9. August 2004, 14 W 511/04, JurBüro 2004, 592), da diese Frage eine solche des allgemeinen Vertragsrechts und nicht des Gebührenrechts ist. Die Einwendung ist nicht unbeachtlich, wenn sich Gegenteiliges nicht aus der Akte ergibt, da es sich bei der Beauftragung des die Festsetzung beantragenden Rechtsanwalts um eine (Unter-)Beauftragung durch einen weiteren Rechtsanwalt handeln könnte. (Rn.19)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Erfurt vom 22.09.2014, Az. 10 O 644/11, wird zurückgewiesen. 2. Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Im Übrigen findet eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten nicht statt. 3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. 4. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.762,74 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Schon das Bestreiten eines Auftrags ist eine nicht gebührenrechtliche Einwendung i.S.d. § 11 Abs. 5 S. 1 RVG (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 9. August 2004, 14 W 511/04, JurBüro 2004, 592), da diese Frage eine solche des allgemeinen Vertragsrechts und nicht des Gebührenrechts ist. Die Einwendung ist nicht unbeachtlich, wenn sich Gegenteiliges nicht aus der Akte ergibt, da es sich bei der Beauftragung des die Festsetzung beantragenden Rechtsanwalts um eine (Unter-)Beauftragung durch einen weiteren Rechtsanwalt handeln könnte. (Rn.19) 1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Erfurt vom 22.09.2014, Az. 10 O 644/11, wird zurückgewiesen. 2. Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Im Übrigen findet eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten nicht statt. 3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. 4. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.762,74 EUR festgesetzt. I. Die Antragstellerin verlangt eine Vergütungsfestsetzung gegen den Auftraggeber gemäß § 11 RVG. Die Antragstellerin bestellte sich mit Schriftsatz vom 6. März 2013 unter Beifügung einer Prozessvollmacht vom gleichen Tag gegenüber dem Landgericht zur Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin. Mit Schriftsatz vom 6. März 2014 zeigte die Antragstellerin dem Landgericht an, dass die Antragsgegnerin in dem Klageverfahren nicht mehr durch die Antragstellerin anwaltlich vertreten werde. Mit Schriftsatz vom 30. April 2014 beantragte die Antragstellerin, die Vergütung gegen den Auftraggeber gemäß § 11 RVG festzusetzen. Die Vergütungsberechnung belief sich insgesamt auf 9.885,45 EUR brutto. Abzüglich von der Antragsgegnerin gezahlter Vorschüsse verblieb danach ein noch zu zahlender Betrag in Höhe von 4.762,74 EUR. Mit Schriftsatz vom 14. Juli 2014 erhob die zu dem Festsetzungsantrag vom 30. April 2014 angehörte Antragsgegnerin unter anderem folgende Einwände gegen die Festsetzung: - die Antragsgegnerin habe keine mündlichen oder schriftlichen Vereinbarungen über die Vertretung mit der Antragsgegnerin geschlossen; - die Antragstellerin habe niemals selbstständig gehandelt, sondern nur in Abstimmung mit Rechtsanwalt K.; - die Vollmacht für die Antragstellerin habe die Antragsgegnerin auf Antrag des Rechtsanwalts K. abgegeben und diesem auch übergeben; - die Antragsgegnerin habe allein eine Vergütungsvereinbarung mit Rechtsanwalt K. getroffen; - im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 22. Januar 2014 habe die Antragstellerin auf Nachfrage bestätigt, dass Gebühren für das gesamte Verfahren einschließlich des Vollstreckungsverfahrens in Höhe von 6.000,00 EUR anfallen würden. Diese Einwände wurden mit anwaltlichem Schriftsatz vom 29. August 2014 ergänzt. Danach habe die Antragstellerin bereits alle Gebühren für ihre Tätigkeit erhalten. Die zu diesen Einwänden angehörte Antragstellerin trägt vor, dass die Antragsgegnerin und nicht Herr Rechtsanwalt K. ihr Mandant gewesen sei. Es sei weder eine Untervollmacht durch den Rechtsanwalt K. erteilt noch Vereinbarungen über die Gebührenhöhe getroffen worden. Die vorgelegte Prozessvollmacht sei der Antragstellerin von der Antragsgegnerin erteilt worden. Der Antragsgegnerin sei auch aufgrund eines Schreibens vom 12. April 2013 bekannt gewesen, dass sie etwaige Kosten zu tragen habe. Mit Beschluss vom 22. September 2014 hat die zuständige Rechtspflegerin den Antrag auf Vergütungsfestsetzung als unzulässig abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass einer Vergütungsfestsetzung die Erhebung von Einwendungen entgegenstehe, welche nicht im Gebührenrecht begründet liegen, insbesondere der Einwand einer fehlenden Beauftragung und einer Gebührenvereinbarung. Gegen den der Antragstellerin am 25. September 2014 zugestellten Beschluss hat sie mit am 9. Oktober 2014 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz am gleichen Tag sofortige Beschwerde eingelegt und diese auch begründet. Die Antragstellerin beantragt, den Beschluss vom 22. September 2009 aufzuheben und die Gebühren der Antragstellerin gemäß Vergütungsfestsetzungen vom 30. April 2014 gegen die Antragsgegnerin festzusetzen. Die Antragsgegnerin beantragt, die sofortige Beschwerde zurückzuweisen. Die Antragsgegnerin erklärt vorsorglich die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts gegenüber einem der Antragstellerin etwaiger zustehenden Honorars aufgrund der Antragsgegnerin zustehender Schadensersatzansprüche. Die zuständige Rechtspflegerin hat mit Beschluss vom 18. November 2014 der sofortigen Beschwerde der Antragstellerin nicht abgeholfen und die Sache dem Thüringer Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG, 11 Abs. 2 Satz 3 RVG, 104 Abs. 3 ZPO statthaft und auch im übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. In der Sache hat der Rechtsbehelf der Antragsstellerin jedoch keinen Erfolg. Eine Festsetzung der von der Antragstellerin geltend gemachten Vergütung gemäß § 11 Abs. 1 RVG ist nach § 11 Abs. 5 S. 1 RVG unzulässig. Danach ist die Festsetzung abzulehnen, soweit der Antragsgegner Einwendungen oder Einreden erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben. So liegt der Fall hier. Schon das Bestreiten eines Auftrags ist eine nicht gebührenrechtliche Einwendung (OLG Koblenz JurBüro 2004, 592). Denn die Frage, ob überhaupt ein Auftrag erteilt wurde bzw. ob ihn gerade der als Anspruchsgegner in Anspruch genommene erteilt hat, ist keine Frage des Gebührenrechts, sondern des allgemeinen Vertragsrechts (Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 21. Aufl., § 11 RVG, Rn. 161). Der Einwand, die Antragsgegnerin habe die Antragstellerin nicht beauftragt, sondern diese sei von Rechtsanwalt K. beauftragt worden, steht der beantragten Festsetzung entgegen. Zwar haben im Rahmen des § 11 Abs. 5 Satz 1 RVG solche außergebührenrechtliche Einwendungen außer Betracht zu bleiben, die auch bei äußerst zurückhaltender summarischer Prüfung unter keinem vernünftigen Gesichtspunkt Bestand haben können, weil sie erkennbar unrichtig, gänzlich halt- und substanzlos oder offensichtlich aus der Luft gegriffen sind sind (Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 18. Mai 2012 - 9 W 209/12, juris Rn. 11 mwN). Vorliegend handelt es jedoch nicht um eine solche unbeachtliche Einwendung. Denn Gegenteiliges ergibt sich nicht aus der Akte. Vielmehr erscheint es nicht völlig ausgeschlossen, dass die Antragstellerin von Rechtsanwalt K. beauftragt wurde. Eine Beauftragung der Antragstellerin durch die Antragsgegnerin folgt nämlich nicht schon aus dem Umstand, dass die Antragsgegnerin der Antragstellerin am 6. März 2013 eine Prozessvollmacht erteilt hat (Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 21. Aufl., § 11 RVG, Rn. 164). Denn es scheint nicht völlig ausgeschlossen, dass Rechtsanwalt K. die Antragstellerin beauftragt hat, weil dieser ein nicht unerhebliches eigenes Interesse an dem Ausgang des Prozesses und damit an der Prozessvertretung durch die Antragstellerin gehabt haben dürfte. Die Antragsgegnerin hat nämlich mit Vertrag vom 17. Dezember 2012 die streitgegenständliche Forderung an den Rechtsanwalt K. abgetreten. Auch wenn die Antragstellerin den Rechtsstreit als Prozessstandschafterin fortführt, ist Rechtsanwalt K. damit Forderungsinhaber geworden. Für ein erhebliches Eigeninteresse des Rechtsanwalts K. an einer Beauftragung der Antragstellerin spricht zudem, dass die Antragstellerin in dem Verhandlungstermin am 22. Januar 2014 zusammen mit Rechtsanwalt K. aufgetreten ist, die Antragstellerin in dem Schriftsatz vom 23. Januar 2014 nicht nur die Aufbereitung der Angelegenheit und Vorbereitung weiterer Schriftsätze durch Rechtsanwalt K., sondern auch die Unerlässlichkeit seiner Zuarbeit vorgetragen hat. Des Weiteren hat die Antragstellerin in dem Schriftsatz vom 20. Februar 2014 nochmals klargestellt, dass es sich bei Rechtsanwalt K. um den Rechtsvertreter der Antragsgegnerin handelt. Auch dieser Umstand kann für eine tatsächliche (Unter-)Beauftragung der Antragstellerin durch Rechtsanwalt K. sprechen. Nicht entscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass Rechtsanwalt K. der Kanzlei H. H. A. LLP am 18. Dezember 2012 ausdrücklich eine Untervollmacht erteilt hat. Aufgrund der Trennung von Vollmacht und Beauftragung lässt sich hieraus nicht ohne Weiteres schließen, dass eine (Unter-)Beauftragung nur dann vorliegt, wenn auch die Vollmacht als Untervollmacht bezeichnet wird. Etwas anderes folgt schließlich nicht aus der von der Antragsgegnerin am 12. April 2013 unterzeichneten "Bestätigung Kostentragungspflicht". Diese Erklärung enthält keine Ausführungen zu einer Beauftragung der Antragstellerin bzw. eine Erklärung der Kostentragungspflicht in Bezug auf die Vergütung der Antragstellerin. Die Erklärung betrifft allein die allgemeine Frage der möglichen Tragung der Kosten des Rechtsstreits durch die Antragsgegnerin trotz der erfolgten Abtretung der Forderung an Rechtsanwalt K.. Nach alledem erscheint die Einwendung der Antragsgegnerin, keinen Anwaltvertrag mit der Antragstellerin geschlossen zu haben, nicht erkennbar unrichtig, gänzlich halt- und substanzlos oder offensichtlich aus der Luft gegriffen. Eine Vergütungsfestsetzung nach § 11 Abs. 1 RVG scheidet damit schon aus diesem Grunde aus, so dass die sofortige Beschwerde zurückzuweisen war, ohne dass es auf die weiteren Einwendungen der Antragsgegnerin ankommt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 11 Abs. 2 Satz 6 RVG. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen. Zulassungsgründe im Sinne des § 574 ZPO sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Die Wertfestsetzung hat ihre Grundlage in § 3 ZPO und orientiert sich an dem Interesse der Antragstellerin an der beantragten Abänderung, mithin in Höhe der nach Abzug des Vorschusses verbleibenden Betrages in Höhe von 4.762,74 EUR.