Urteil
1 U 643/15
Thüringer Oberlandesgericht 1. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGTH:2016:0128.1U643.15.0A
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Leitsätze
1. Aufgrund ihrer Auflösung durch das Thüringer Gesetz über die Sondernutzungsrechte von Gemeindeangehörigen oder Klassen von solchen vom 29. Mai 1947 (GSG) hat die klagende Waldgenossenschaft etwaige Sonderrechte am Gemeindewald verloren, was zugleich mit einem Untergang sämtlicher Sonderrechte verbunden war.(Rn.37)
2. Dem bundesdeutschen Verfassungsrecht widerspricht dieses Gesetz nicht.(Rn.41)
3. Die Klägerin hätte darlegen und beweisen müssen, dass das von ihr bemühte Altrecht nicht erloschen ist.(Rn.54)
4. Vorliegend findet § 8 GBBerG, der auch Altrechte aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches erfasst, Anwendung, wonach nicht im Grundbuch eingetragene beschränkte dingliche Rechte wie das vorliegend in Anspruch genommene Forstnutzungsrecht erlöschen, soweit sie wie hier nicht rechtzeitig und formgerecht geltend gemacht wurden (vgl. BGH, Urteil vom 28. März 2003, V ZR 271/02).(Rn.61)
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom 24. April 2015, Az. 6 O 446/14, wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Dieses Urteil und das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Mühlhausen sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Aufgrund ihrer Auflösung durch das Thüringer Gesetz über die Sondernutzungsrechte von Gemeindeangehörigen oder Klassen von solchen vom 29. Mai 1947 (GSG) hat die klagende Waldgenossenschaft etwaige Sonderrechte am Gemeindewald verloren, was zugleich mit einem Untergang sämtlicher Sonderrechte verbunden war.(Rn.37) 2. Dem bundesdeutschen Verfassungsrecht widerspricht dieses Gesetz nicht.(Rn.41) 3. Die Klägerin hätte darlegen und beweisen müssen, dass das von ihr bemühte Altrecht nicht erloschen ist.(Rn.54) 4. Vorliegend findet § 8 GBBerG, der auch Altrechte aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches erfasst, Anwendung, wonach nicht im Grundbuch eingetragene beschränkte dingliche Rechte wie das vorliegend in Anspruch genommene Forstnutzungsrecht erlöschen, soweit sie wie hier nicht rechtzeitig und formgerecht geltend gemacht wurden (vgl. BGH, Urteil vom 28. März 2003, V ZR 271/02).(Rn.61) 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom 24. April 2015, Az. 6 O 446/14, wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Dieses Urteil und das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Mühlhausen sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Klägerin, eine Waldgenossenschaft, verlangt von der beklagten Kommune Zustimmung zu einer Grundbuchberichtigung, dh. zur Eintragung eines Nutzungsrechts an Waldgrundstücken, die im Eigentum der Gemeinde stehen. In der Sache geht es um im 19. Jahrhundert wurzelnde Forstnutzungsrechte (“Holzgerechtigkeitsanteile“), sog. Altrechte. Die Parteien streiten um die Frage, ob ursprünglich begründete Sonderrechte am Gemeindewald bis heute fortbestehen oder im Laufe der Zeit untergegangen sind. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter. Die Klägerin ist eine aus sog. "Forstinteressenten" entstandene "altrechtliche" Waldgenossenschaft nach § 38 Thüringer Waldgesetz. Das Thüringer Ministerium für Landwirtschaft, Forst, Umwelt und Naturschutz hat die Satzung der Klägerin vom 8. März 2009 mit Bescheid vom 12. Juli 2010 anerkannt. Bei den betroffenen Grundstücken handelt es sich um Gemeindewald, der von der Beklagten bewirtschaftet wird. Ausweislich des Grundbuchs sind die betroffenen Waldgrundstücke lastenfrei. Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, das Grundbuch sei unrichtig, so dass sie nach § 894 BGB Anspruch auf Zustimmung zur Eintragung ihrer althergebrachten - fortbestehenden - Rechte habe. Ihr im 19. Jahrhundert begründetes Forstnutzungsrecht sei nicht untergegangen, weder durch das Gesetz über die Sondernutzungsrechte von Gemeindeangehörigen vom 29. Mai 1947 bzw. durch darauf beruhende Verwaltungsakte, noch durch die spätere Überführung des Waldes in Volkseigentum im Jahre 1961, noch aufgrund § 8 Abs. 1 GBBerG. Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt, a) die Beklagte zu verurteilen, ihre Zustimmung zur Eintragung der Holzgerechtigkeitsanteile bzw. Forstnutzungsrechte zu Lasten der im Grundbuch von H des Amtsgerichts Heilbad Heiligenstadt Bl. ... eingetragenen Flurstücke Flur X, Flurstück ..., Flur X, Flurstück ..., Flur X, Flurstück ..., Flur X, Flurstück ..., Flur Y, Flurstück ..., Flur Z, Flurstück ..., in ein besonderes Grundbuchblatt, insofern zu erteilen, als dass die Klägerin Berechtigte ist b) hilfsweise, eine Eintragung in Abteilung II des Grundbuchs von H Bl. ... zu Lasten der in Ziffer a) genannten Flurstücke zu bewilligen und zu beantragen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, etwaige frühere Rechte der Klägerin bzw. von deren Rechtsvorgängern seien im Laufe der Zeit untergegangen. Die Klägerin sei nicht mehr Inhaberin der behaupteten Altrechte. Sollte die Klägerin jemals Inhaberin der beanspruchten Forstnutzungsrechte gewesen sein, seien diese Rechte insbesondere durch folgende Ereignisse untergegangen: - Beschluss des Ausschusses für Gemeinde- und Kreisangelegenheiten vom 27. Juli 1950 auf der Grundlage des Gesetzes über die Sondernutzungsrechte von Gemeindeangehörigen vom 29. Mai 1947; - Überführung des Gemeindewaldes in Volkseigentum im Jahre 1961; - Erlöschen gemäß § 8 Abs. 1 GBBerG mit Ablauf des 31. Dezember 2000. Wegen sämtlicher weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in der ersten Instanz wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen. Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 24. Juli 2015 abgewiesen. Seine Entscheidung hat es im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Klägerin habe keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Grundbuchberichtigung nach § 894 BGB, da das Grundbuch von H nicht unrichtig sei. Der Klägerin stünden keine einzutragenden Forstnutzungsrechte zu. Etwaige Sonderrechte der Klägerin seien bereits 1950 gemäß §§ 1, 2 des Gesetzes über die Sondernutzungsrechte von Gemeindeangehörigen bzw. der hierauf beruhenden Beschlüsse der zuständigen Ausschüsse erloschen. Die Klägerin habe damals und bis heute nicht dargetan, dass der in § 1 Abs. 2 dieses Gesetzes vorgesehene Ausnahmetatbestand auf sie zutreffe. Auf die - von der Klägerin bestrittene - Zustellung des Beschlusses vom 27. Juli 1950 komme es nicht an, da der Lauf der im Gesetz vorgesehenen sechsmonatigen Ausschlussfrist für Rechtsmittel nicht von der Zustellung des Bescheids, sondern nur von dessen Bekanntgabe abgehängt habe. Von einer Bekanntgabe sei jedoch auszugehen. Hilfsweise führt das Landgericht an, dass die Rechte der Klägerin jedenfalls mit Überführung des Gemeindewaldes in Volkseigentum - ein enteignungsgleicher Akt - erloschen seien.Es könne daher dahinstehen, ob § 8 GBBerG hier Anwendung finde. Wegen weiterer Einzelheiten der landgerichtlichen Argumentation wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils verwiesen. Die Klägerin greift mit ihrer Berufung zunächst die Begründung des Landgerichts an. Ihre Forstnutzungsrechte seien nicht gemäß §§ 1, 2 des Gesetzes über die Sondernutzungsrechte von Gemeindeangehörigen vom 29. Mai 1947 erloschen. Vielmehr treffe auf sie bzw. ihre Rechtsvorgängerin der Ausnahmetatbestand des § 1 Abs. 2 dieses Gesetzes zu. Die Waldgenossenschaft sei als altrechtlicher Personenzusammenschluss nicht als solche aufgelöst worden, da sie auf einem besonderen Rechtstitel iSd. § 1 Abs. 2 - einem Rezess (“Separationsregress“) von 1904 - beruht habe. Dies ergebe sich zwar nicht aus der beispielhaften Aufzählung im Gesetz selbst, sondern aus den hierzu erlassenen Ausführungsbestimmungen, die im Regierungsblatt für das Land Thüringen vom 31. März 1948 enthalten seien. Daraus folge, dass Waldgenossenschaften wie die Rechtsvorgängerin der Klägerin nicht vom Gesetzeszweck erfasst sein sollten, dh. dem Ausnahmetatbestand unterfielen. Daher sei die Klägerin auch mit Bescheid vom 12. Juli 2010 „als Waldgenossenschaft genehmigt und wieder ins Leben gerufen“ worden. Jene Ausführungsbestimmungen müssten auch auf die streitgegenständlichen Nutzungsrechte „zumindest analog“ angewendet werden. Die Klägerin habe somit ihre Forstnutzungsrechte damals nicht verloren. Jedenfalls sei der Beschluss vom 27. Juli 1950 nicht bekanntgegeben worden und habe diverse Formfehler aufgewiesen, die zu seiner Nichtigkeit führten. Schließlich habe die Klägerin ihre Forstnutzungsrechte auch nicht durch Überführung in Volkseigentum verloren. Mit Blick auf den - vom Landgericht offen gelassenen - Erlöschenstatbestand des § 8 GBBerG vertritt die Klägerin die Ansicht, jene Vorschrift erfasse nicht „Altrechte“ und jedenfalls nicht ihre spezifischen Forstnutzungsrechte. Hierbei beruft sich die Klägerin insbesondere auf zwei gutachterliche Stellungnahmen, zum einen von Professor K aus F vom 20. September 2006 (Anlage K 3, Bl. 25 ff. d.A.), zum anderen von Professor V und Dr. W aus G vom 17. April 2007 (Anlage K 4, Bl. 30 ff. d.A.). Die Klägerin beantragt im Berufungsverfahren, 1. unter Abänderung des am 24. Juli 2015 verkündeten Urteils des Landgerichts Mühlhausen, Az.: 6 O 446/14, die Beklagte zu verurteilen, ihre Zustimmung zur Eintragung der Holzgerechtigkeitsanteile bzw. Forstnutzungsrechte zu Lasten der im Grundbuch von H des Amtsgerichts Heilbad Heiligenstadt, Bl. ..., eingetragenen Flurstücke, Flur X, Flurstück ..., Flurstück ..., Flurstück ..., Flurstück ..., Flur Y, Flurstück ..., Flur Z, Flurstück ..., in ein besonderes Grundbuchblatt insofern zu erteilen, als dass die Klägerin die Berechtigte ist; 2. hilfsweise, die Eintragung in Abteilung II des Grundbuches von H Bl. ... zu Lasten der in Ziffer 1 genannten Flurstücke vorzunehmen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, der Hauptantrag richte sich auf ein rechtlich unmögliches Ziel, nämlich die Anlage eines gesonderten Grundbuchblattes. Dies sei für die hier geltend gemachten Forstnutzungsrechte nicht vorgesehen. Derartige Rechte könnten als Rechte an einem fremden Grundstück nach § 10 GBV lediglich in der zweiten Abteilung (wie hilfsweise beantragt) gebucht werden. In der Sache geht die Beklagte weiterhin von einem Erlöschen etwaiger Nutzungsrechte aus. Dabei stützt sich die Beklagte zum einen auf das Grundbuchbereinigungsgesetz, dessen § 8 hier einschlägig und im Übrigen verfassungsrechtlich unbedenklich sei. Wie der Bundesgerichtshof bereits in einem Beschluss vom 1. Juli 2010 dargelegt habe, erfasse die Grundbuchbereinigung auch Rechte, die älter als die DDR seien. Das Grundbuchbereinigungsgesetz wolle nicht bloß DDR-spezifische ungeklärte Vermögensfragen lösen, sondern insgesamt für eine Bereinigung des Grundbuchs sorgen. Die Klägerin habe es versäumt, bis spätestens zum 31. Dezember 2000 Klage auf Grundbuchberichtigung zu erheben. Mithin sei das Grundbuch in jedem Fall lastenfrei, dh. die betroffenen Waldgrundstücke seien frei von nicht eingetragenen Rechten Dritter. Zum anderen beruft sich die Beklagte auf das Sondernutzungsgesetz vom 29. Mai 1947. Die Waldgenossenschaft-WH habe aufgrund dieses Gesetzes ihre Rechtsfähigkeit und damit auch die Trägerschaft angeblicher Forstnutzungsrechte verloren. Verfahrensrechtlich ergebe sich dies bereits aus der Rechtsverbindlichkeit der Entscheidung des Kreisrates des Landkreises N, wonach die Waldgenossenschaft-WH aufgelöst ist. Der hiergegen gerichtete Einspruch vom 7. Juli 1948 sei durch den Ausschuss für Gemeinde- und Kreisangelegenheiten des Landtages, gestützt auf ein Gutachten des Landeshauptarchivs Weimar vom 12. Oktober 1948, mit Beschluss vom 27. Juli 1950 als unbegründet zurückgewiesen worden. Im Übrigen sei die Auflösung auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Die Klägerin habe nicht den ihr obliegenden Beweis dafür zu führen vermocht, dass sie bzw. ihre Rechtsvorgängerin unter die Ausnahmeregelung des § 1 Abs. 2 des Sondernutzungsgesetzes fiel, dh. auf einem besonderen, insbesondere privatrechtlichen Rechtstitel beruhte. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass die Klägerin bzw. ihre Rechtsvorgängerin aus der ehemaligen Dorf- oder Markgenossenschaft oder Allmende hervorgegangen sei, die gerade von dem Sondernutzungsgesetz erfasst werden sollten. Das Vermögen der Genossenschaft sei nach alledem bereits damals auf die politische Gemeinde übergegangen, sämtliche Rechte der damaligen Anteilsberechtigten an dem Vermögen erloschen. Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die hier gewechselten Schriftsätze verwiesen. II. Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Grundbuchberichtigung aus § 894 BGB. Das Grundbuch ist nicht unrichtig, da etwaige Altrechte der Klägerin untergegangen und somit nicht mehr eintragungsfähig sind. 1. Es kann dahingestellt bleiben, auf welche Art und Weise etwaige Altrechte im Grundbuch einzutragen wären, ob als "grundeigentumsähnliche Rechte“, für die wie bei Erbbaurechten ein besonderes Grundbuchblatt anzulegen ist, oder - wie hilfsweise beantragt - in Abteilung II des Grundbuches. 2. Die Klägerin bzw. ihre Rechtsvorgängerin hat etwaige Sonderrechte am Gemeindewald bereits vor Gründung der DDR verloren, nämlich aufgrund ihrer Auflösung durch das Thüringer Gesetz über die Sondernutzungsrechte von Gemeindeangehörigen oder Klassen von solchen vom 29. Mai 1947 (im Folgenden: GSG), was zugleich mit einem Untergang sämtlicher Sonderrechte verbunden war. a) § 1 Abs. 1 GSG bestimmte: "Die in einzelnen Gemeinden noch bestehenden Altgemeinden, Realgemeinden und gleichartigen Gemeinschaften (Gemeinheiten, Genossenschaften, Interessentenschaften), werden aufgehoben (aufgelöst). Ihr Vermögen geht als Ganzes auf die Gemeinde oder anteilig auf die Gemeinden über, in deren Gebiet der das Vermögen bildende oder zu ihm gehörige Grundbesitz liegt." § 2 Abs. 1 GSG ergänzte mit Blick auf die Sondernutzungsrechte der betroffenen Gemeindeangehörigen bzw. "Klassen von Gemeindeangehörigen": "Die Nutzungsrechte der Mitglieder und Teilhaber der aufgelösten Gemeinschaften an dem nach § 1 übergehenden Vermögen erlöschen." Mit dem GSG, einer besatzungsrechtlichen bzw. besatzungshoheitlichen Maßnahme, sollten die damals noch bestehenden Sonderrechte der "alteingesessenen Bauern" am Wald, sei es in Form der "gemeinen Mark", sei es in Gestalt einer Allmende, beseitigt werden. b) Dieses Thüringer Gesetz vom 29. Mai 1947 widerspricht nicht dem bundesdeutschen Verfassungsrecht. Hier sind die Grundsätze anwendbar, die das Bundesverwaltungsgericht im Jahre 2006 mit Blick auf ein vergleichbares Brandenburgisches Gesetz aufgestellt hat (BVerwG, Urteil vom 14. Juni 2006 – 3 C 18/05, juris). Danach war die Auflösung der Gemeinschaften der Separationsinteressenten unter Überführung ihres Vermögens in das Eigentum der politischen Gemeinden in Brandenburg durch Gesetz vom 11. Mai 1951 nicht rechtsstaatswidrig. c) Die damalige Auflösung der Thüringer Gemeinschaften, verbunden mit einem vollständigen Rechtsverlust, dh. einer entschädigungslosen Enteignung, ist bereits kraft Gesetzes eingetreten. Hierfür sprechen Wortlaut wie Sinn und Zweck des GSG ("werden ... aufgehoben (aufgelöst)"). Dies gilt auch für die den betroffenen Gemeinschaften zustehenden Sondernutzungsrechte, die laut § 2 Abs. 1 GSG "erlöschen". Auch § 3 Abs. 1 GSG spricht davon, dass "Entschädigungen für Rechtsverluste, die nach dem Gesetz eintreten", grundsätzlich nicht gewährt würden. Es bedurfte somit keiner - konstitutiven - behördlichen Entscheidung über die Auflösung mehr. Etwaige Beschlüsse und sonstige Entscheidungen waren vielmehr nur feststellender, deklaratorischer Natur (vgl. Kothe/Anger, Waldgenossenschaften in Thüringen – Altrecht oder „Altlast“, VIZ 2002, 69, 70). Jedenfalls sind dem gesamten Gesetz keinerlei Bestimmungen zu entnehmen, dass für die Auflösung und den damit einhergehenden Rechtsverlust ein behördlicher (Vollzugs-) Akt erforderlich gewesen wäre. Dem widerspricht auch nicht das in § 4 GSG vorgesehene Rechtsschutzverfahren, das lediglich der Grenzziehung dient, dh. der Klärung der Frage, ob einzelne Gemeinschaften den im Gesetz vorgesehenen Ausnahmen unterfallen. So bestimmt § 4 Abs. 1 GSG: "Bei Zweifel über die Anwendbarkeit oder die Auslegung des Gesetzes entscheidet auf Antrag oder von Amts wegen der Ausschuß für Gemeinde- und Kreisangelegenheiten des Landtages." Auch die Ausführungsbestimmungen zum GSG gehen durchgängig von einer Enteignung durch Gesetz aus. Dies verdeutlicht etwa der Passus: "Um Zweifel und Streitigkeiten auszuschließen und klare Verhältnisse zu schaffen, ist die durch das Gesetz entstandene Rechtslage (...) alsbald im einzelnen förmlich festzustellen." Konsequenter Weise beschloss daher der Ausschuss für Gemeinde- und Kreisangelegenheiten in seiner Sitzung vom 27. Juli 1950: "Die Sondernutzungsrechte an den der politischen Gemeinde H gehörigen Waldungen (...) fallen unter das Gesetz über die Sondernutzungsrechte vom 29. Mai 1947 und gelten somit als aufgehoben." d) Vor diesem Hintergrund kommt es auf das zur Rechtsvorgängerin der Klägerin durchgeführte Verwaltungsverfahren und dessen von der Klägerin gerügte angeblichen Mängel nicht an. Im Übrigen kann dem Landgericht darin gefolgt werden, dass der Lauf der - damals versäumten - sechsmonatigen Ausschlussfrist zur Beschreitung des Rechtsweges nicht von einer förmlichen Zustellung des Beschlusses vom 27. Juli 1950, sondern nur von dessen Bekanntgabe abhing. Von einer Bekanntgabe ist jedoch auszugehen. e) Da der Ausschuss für Gemeinde- und Kreisangelegenheiten des Thüringer Landtages bereits in einer aus rechtsstaatlicher Sicht nicht zu beanstandenden Art und Weise mit eingehender Begründung auf der Grundlage eines Gutachtens des Landeshauptarchivs Weimar entschieden hat, dass die Rechtsvorgängerin der Klägerin keinem Ausnahmetatbestand unterfiel, besteht kein Raum mehr für eine heutige (Nach-) Prüfung. § 4 Abs. 2 GSG sah folgendes Rechtsmittel gegen die Entscheidungen des Ausschusses vor: "Die Entscheidungen (...) können mit der Behauptung, daß Privatrechte durch sie verletzt seien, innerhalb einer Ausschlußfrist von sechs Monaten nach der Bekanntgabe mit Klage im ordentlichen Rechtswege angefochten werden. Im Übrigen sind sie endgültig." Ein solches Rechtsmittel wurde nicht eingelegt, was zur Bindungswirkung der Feststellung des Ausschusses führte. Daher kann die damalige, begründete Entscheidung des zuständigen Ausschusses - kein Beruhen der Rechtsvorgängerin der Klägerin auf einem privatrechtlichen Titel - heute nicht mehr angefochten und in Frage gestellt werden. f) Selbst wenn man aber ein aktuelles Prüfungsrecht der Gerichte annähme, führte dies zu keinem anderen Ergebnis. Es greift nämlich kein im GSG vorgesehener Ausnahmetatbestand zugunsten der Rechtsvorgängerin der Klägerin ein, der ein Erlöschen der Sondernutzungsrechte zum damaligen Zeitpunkt verhindert hätte. aa) § 1 Abs. 2 GSG sah zunächst mit Blick auf die vom Gesetz erfassten Gemeinschaften folgende Ausnahmeregelung vor: "Ausgenommen sind Gemeinschaften, die auf einem besonderen, insbesondere einem privatrechtlichen Rechtstitel beruhen, wie Gemeinschaften von Separations- oder Zusammenlegungsinteressenten, freiwillige sowie durch behördliche Anordnung gebildete Waldgenossenschaften und dergleichen." § 2 Abs. 3 GSG ergänzte für die vom Erlöschen betroffenen Sondernutzungsrechte: "Privatrechtliche Nutzungsrechte sowie die auf Gesetz, Vertrag, Gewohnheitsrecht oder Herkommen beruhenden Ansprüche kirchlicher Körperschaften und Einrichtungen bleiben unberührt." Dabei präzisierte § 2 Abs. 4 GSG: "Rechte, die, wenn auch nur mittelbar, ihren Ursprung in der ehemaligen Allmende oder Markgenossenschaft haben, gelten nicht als Privatrechte." bb) Die hierzu ergangenen Ausführungsbestimmungen (Regierungsblatt für das Land Thüringen vom 31. März 1948, S. 61ff.) führten zur Abgrenzungsproblematik aus, dass nicht der angenommene oder beigelegte Name oder die sonstige Bezeichnung, die Rechtsform und die Art des Vermögens und der Nutzungen ausschlaggebend sind, sondern allein entscheidend ist, ob das Gebilde aus der ehemaligen "gemeinen Mark" hervorgegangen ist oder ob es auf einem "besonderen Rechtstitel" beruht. Im ersten Fall falle das Gebilde unter das Enteignungsgesetz, im anderen nicht. cc) Im Berichtigungsverfahren nach § 22 GBO werden strenge Anforderungen an den Nachweis des Fortbestandes etwaiger Altrechte gestellt, wobei vorliegend vergleichbare Maßstäbe gelten. Dem 9. Senat des Thüringer Oberlandesgerichts zufolge hat der Betroffene darzulegen und nachzuweisen, dass das von ihm bemühte Altrecht nicht erloschen ist, sofern es sich dabei nicht nur um eine ganz entfernte, theoretische Möglichkeit handelt (OLG Jena, Beschluss vom 6. Juni 2012 – 9 W 120/12, juris). dd) Dieser Nachweis ist der Klägerin nicht gelungen. Insbesondere vermag sie nicht anhand von Urkunden oder in sonstiger Weise zu belegen, dass sie bzw. ihre Rechtsvorgängerin dem im GSG vorgesehenen Ausnahmetatbestand unterfiel, dh. dass die damalige Waldgenossenschaft auf einem besonderen, insbesondere einem privatrechtlichen Rechtstitel iSd. § 1 Abs. 2 GSG beruhte. (1) Diese Ausnahmeregelung kam bei den nach dem Krieg noch bestehenden Thüringer Waldgenossenschaften ohnehin kaum zum Tragen (vgl. hierzu Kothe/Anger, Waldgenossenschaften in Thüringen – Altrecht oder „Altlast“, VIZ 2002, 69, 70). Wie sich nämlich aus § 2 Abs. 4 GSG ergibt, waren mit der Ausnahmeregelung nur solche Personenzusammenschlüsse und Rechte gemeint, die sich nicht aus der ursprünglichen Gemeinschaftsnutzung der so genannten „gemeinen Mark“ durch die Gesamtheit der Dorf- oder Markgenossen entwickelt hatten. Die Thüringer Waldgenossenschaften wiesen in der Regel jedoch genau diesen Ursprung auf. (2) Dies gilt auch für die Rechtsvorgängerin der Klägerin. Jedenfalls gibt es keinerlei Erkenntnisse dazu, dass die Rechtsvorgängerin der Klägerin nicht unmittelbar oder mittelbar aus der ehemaligen Allmende oder alten Dorfgenossenschaft hervorgegangen ist. Im Gegenteil sprechen die vorgelegten Unterlagen gerade für eine solche Genese. So erklärte die Rechtsvorgängerin in ihrer Einspruchsbegründung vom 7. Juli 1948, warum eine Identität der damaligen Inhaber der Nutzungsrechte am Wald und der früheren "Gerechtigkeitsbesitzer" aus dem 19. Jahrhundert bestand und warum schlicht "vergessen" worden sei, das Eigentum von der politischen Gemeinde auf die "Gerechtigkeitsbesitzer" umschreiben zu lassen: „Diese Tatsache (sc. die fehlende Eigentumsumschreibung von der politischen Gemeinde auf die „Gerechtigkeitsbesitzer“) erklärt sich ausschließlich daraus, daß früher die Einwohner des Dorfes sich mit den Interessenten vollkommen deckten. Man hat also keinen besonderen Wert darauf gelegt und mit Rücksicht auf die Personengleichheit der politischen Einwohnerschaft mit der Interessentengemeinde, den Wald auf den Namen der politischen Gemeinde grundbuchmäßig führen zu lassen.“ Dies wertete der zuständige Ausschuss für Gemeinde- und Kreisangelegenheiten als "Eingeständnis" und folgerte daraus wie bereits das Staatsarchiv, dass sich die Gerechtigkeitsbesitzer - als "alteingesessene Bauern" - nicht auf einen besonderen, privatrechtlichen Titel stützen könnten. Der Ausschuss stellte abschließend fest: "Im übrigen hat die Waldinteressentengemeinschaft es nicht vermocht, zu der von ihr aufgestellten Behauptung, die Sondernutzungsrechte beruhten auf einem besonderen privatrechtlichen Rechtstitel, diesen Rechtstitel vorzulegen bzw. beweiskräftige Unterlagen darüber beizubringen. Alle diese aufgeführten Merkmale genügen, um die Anwendbarkeit des Gesetzes über die Sondernutzungsrechte auf die Waldinteressentengemeinschaft Holungen und der mit ihr verbundenen Sondernutzungsrechte als gegeben zu betrachten." 3. Selbst wenn die Sondernutzungsrechte der Klägerin bzw. ihrer Rechtsvorgängerin nicht bereits 1947 oder in den folgenden Jahren untergegangen sein sollten, wäre dies spätestens zum 31. Dezember 2000 aufgrund der spezifischen Regelungen zur Bereinigung des Bodenrechts der neuen Bundesländer geschehen. a) Im vorliegenden Fall findet § 8 GBBerG Anwendung, wonach nicht im Grundbuch eingetragene beschränkte dingliche Rechte - wie das von der Klägerin in Anspruch genommene Forstnutzungsrecht - erlöschen, soweit sie nicht rechtzeitig, dh. nach mehrfacher Fristverlängerung spätestens zum 31. Dezember 2000 (vgl. BGH, Urteil vom 28. März 2003 – V ZR 271/02, juris Rn. 8), und formgerecht geltend gemacht wurden, was vorliegend nicht der Fall war. b) Diese Bereinigungsvorschrift ist nicht auf DDR-spezifische Umstände und auf im Zusammenhang mit der Entstehung der DDR oder während des Bestehens dieses Staates begründete Rechte oder Rechtslagen beschränkt. Vielmehr erfasst § 8 GBBerG auch Altrechte aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dies begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Im Einzelnen: aa) In einer vergleichbaren Fallgestaltung wie vorliegend, dh. bezogen auf ein im 19. Jahrhundert entstandenes Thüringer Altrecht, hat der Bundesgerichtshof im Jahre 2010 im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde festgestellt (Beschluss vom 1. Juli 2010 – V ZR 34/10, juris Rn. 8): „An diesem Ergebnis ändert es nichts, dass das Berufungsgericht die für Altrechtsfälle der vorliegenden Art maßgeblichen Vorschriften des Bundesrechts aus dem Blick verloren und den Fall falsch entschieden hat. Diesen Grund für die Zulassung der Revision hat die Beschwerde nicht, wie geboten, dargelegt. Das Berufungsgericht hat übersehen, dass der Klägerin etwa entstandene dingliche Rechte an dem Wald nicht mehr übertragen werden konnten, weil sie nach den einschlägigen Vorschriften zur Bereinigung des Bodenrechts der neuen Bundesländer spätestens mit dem Ablauf des Jahres 2000 kraft Gesetzes untergegangen wären. Der Wald ist vor dem 3. Oktober 1990 als Eigentum des Volkes gebucht worden. Er ist nach Art. 237 § 2 EGBGB mit dem Ablauf des 30. September 1998 Eigentum derjenigen Stelle geworden, der es nach den Vorschriften über die Zuordnung ehemaligen Volkseigentums zugefallen wäre. Etwas anderes käme nach dieser Vorschrift nur in Betracht, wenn die unmittelbar in dem Rezess angesprochenen Gerechtigkeitseigentümer oder ihre Rechtsnachfolger bis zu diesem Zeitpunkt die Eintragung eines Widerspruchs gegen die Richtigkeit des Grundbuchs erwirkt oder eine Klage gegen die Beklagte oder ihre Rechtsvorgängerin auf Berichtigung des Grundbuchs rechtshängig gemacht hätten. Die Klägerin und ihre Mitglieder haben erst Ende 2001 begonnen, sich außergerichtlich um die Sicherung ihres Eigentums zu bemühen. Das hilfsweise geltend gemachte Nutzungsrecht an dem Wald bestünde ebenfalls nicht mehr, weil es nach § 8 Abs. 1 Satz 1 GBBerG erloschen wäre. Dazu hätte es nach dieser Vorschrift in Verbindung mit § 13 SachenR-DV und Art. 233 § 5 Abs. 2 EGBGB bis zum Ablauf des 31. Dezember 2000 in einer nach § 209 BGB a.F. zur Unterbrechung der Verjährung geeigneten Weise gegenüber der Beklagten geltend gemacht werden müssen, was nicht geschehen ist.“ In dem vom Bundesgerichtshof behandelten Fall ging es ebenfalls um ein von einer Thüringer Waldgenossenschaft beanspruchtes Altrecht, nämlich ein "Nutzungsrecht entsprechend dem Rezessnachtrag III in der Separationssache von S vom 27.02.1864". Es ist nicht ersichtlich, dass ein tatsächlicher oder rechtlicher Unterschied zu der vorliegenden Fallgestaltung besteht. Ein solcher Unterschied wird von der Klägerin auch nicht behauptet. bb) Soweit die Klägerin die Richtigkeit der Ausführungen des Bundesgerichtshofs aus dem Jahre 2010 in Frage stellt und sich hierbei auf zwei Gutachten aus den Jahren 2006 und 2007 beruft, folgt der Senat dem nicht. (1) Das von der Klägerin vorgelegte Schreiben von Professor K aus dem Jahre 2006 (Bl. 25 ff. d.A.) geht lediglich auf die interne rechtliche Ausgestaltung der Thüringer Waldgenossenschaften und deren etwaigen grundbuchrechtlichen Auswirkungen ein, verhält sich aber nicht zur Frage des Fortbestands von Altrechten. Jene gutachterliche Stellungnahme ist daher unergiebig. (2) Die weitere Stellungnahme des Instituts für Landwirtschaftsrecht der Universität G aus dem Jahre 2007 (Bl. 30 ff. d.A.) geht zwar spezifisch auf die Fragestellung ein, ob „altrechtliche Forstnutzungsrechte durch § 8 Grundbuchbereinigungsgesetz (…) erloschen“ sind, erscheint jedoch nicht überzeugend. So wird der Zweck des Gesetzes zu eng gefasst; die althergebrachten Forstnutzungsrechte werden – unter Berufung auf ein späteres Gesetz, das ThürWaldGenG – aus dem Anwendungsbereich des § 8 GBBerG zu Unrecht herausgenommen. Es überzeugt vor allem nicht, nur auf Investitionshindernisse und Hemmnisse für den Grundstücksverkehr abzustellen und zu behaupten, der Gemeindewald sei ohnehin nicht für den Rechtsverkehr gedacht. Dies trifft zunächst so nicht zu, da die Gemeinde durchaus eigene (Wald-) Grundstücke veräußern kann. Im Übrigen steht der Gemeinde eine Verpachtung frei, wonach ein privater Dritter zeitlich begrenzt die Forstnutzungsrechte inne hat. Zudem kann und wird eine Gemeinde im Rahmen der heute üblichen professionellen Forstwirtschaft selbst in „ihren Wald“ investieren, diesen etwa bewirtschaften, Wege anlegen oder den Wald als Naherholungsgebiet erschließen. Der Verkauf von Holz kann für Kommunen ein bedeutender Wirtschaftsfaktor sein. Dies alles wäre durch drohende, nicht gebuchte Nutzungsrechte Dritter vereitelt oder erschwert worden. Entgegen der Auffassung der Klägerin greifen Sinn und Zweck der Grundbuchbereinigung in den neuen Bundesländern auch im Falle von Altrechten ein. Dies gilt insbesondere für den Abbau und die Beseitigung von Investitionshemmnissen, wobei auch eigene Investitionen des Grundstückseigentümers geschützt werden sollten. Auf die Geeignetheit der Grundstücke zur Veräußerung im Rechtsverkehr und etwaige Investitionshindernisse für einen Erwerber kommt es daher nicht ausschließlich an. Es ging um Rechtssicherheit für den Eigentümer selbst wie für etwaige Erwerber, denen ohne die Bereinigung nicht gebuchte Rechte weiterhin hätten entgegengehalten werden können. Jedenfalls hätten sich die nicht eingetragenen altrechtlichen beschränkten dinglichen Rechte als ernsthaftes Investitionshindernis erwiesen (BT-Drucks 12/6228 S. 72 f.). Das Grundbuchbereinigungsgesetz sollte zudem nicht nur DDR-spezifische ungeklärte Vermögensfragen bereinigen, sondern zu einer umfassenden Gesamtbereinigung und Klärung führen. Somit werden auch Rechte erfasst, die älter als die Staatsgründung der DDR sind. Es handelt sich um eine gewollte „überschießende Bereinigung“ der Grundbücher in den neuen Bundesländern, die hinsichtlich der Altrechte vor allem darauf beruht, dass die Grundbücher in der DDR über Jahrzehnte hinweg nicht aktuell gehalten und zahlreiche der nicht buchungspflichtigen Altrechte nach wie vor nicht in die Grundbücher eingetragen worden waren (vgl. BGH, Urteil vom 28. März 2003 – V ZR 271/02, juris Rn. 18). Hieraus ergab sich ein besonderer Regelungsbedarf zur Beseitigung eines Investitionshemmnisses (vgl. BT-Drucks. 12/5553 S. 94 f.; 12/6228 S. 72). Dies kann zwar zu einer Ungleichbehandlung der Inhaber von Altrechten in den alten und neuen Bundesländern führen. Jene Ungleichbehandlung ist jedoch mit dem allgemeinen Gleichheitssatz in Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Bereits 2003 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Altrechte - wie etwa Grunddienstbarkeiten nach dem sächsischen BGB vom 2. Januar 1863 - von § 8 Abs. 1 Satz 1 GBBerG erfasst werden und dass dies keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet (BGH, Urteil vom 28. März 2003 – V ZR 271/02, juris Rn. 9 ff.). 4. Nach alledem ist das Grundbuch vorliegend lastenfrei, dh. frei von den behaupteten Nutzungsrechten der Klägerin. Eine Unrichtigkeit des Grundbuchs besteht nicht. Die Berufung der Klägerin war zurückzuweisen. 5. Die Entscheidung über die Kosten der Berufung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 6. Die Revision war nicht zuzulassen, da kein Zulassungsgrund iSd. § 543 Abs. 2 ZPO gegeben ist. Soweit die Entscheidung auf einer Auslegung von § 1 Abs. 2 GSG beruht, ist dies nicht revisibel. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 i.V.m. dem gemäß Art. 111 Abs. 1 S. 1 FGG-RG noch maßgeblichen § 545 a.F. ZPO liegen nicht vor, da das Thüringer GSG nach den hierzu ergangenen Ausführungsbestimmungen nur für das Land Thüringen verbindlich ist. Die Frage der Anwendbarkeit des § 8 GBBerG auf Altrechte ist bereits vom Bundesgerichtshof geklärt worden.