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Beschluss

10 U 1166/23

Thüringer Oberlandesgericht 10. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGTH:2025:1028.10U1166.23.00
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Tenor
1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts E. vom 15.11.2023, Az. 8 O 1481/22, teilweise abgeändert im Hinblick auf die Zinsforderung und insgesamt wie folgt neu gefasst: Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 149.610,76 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.01.2023 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. 3. Wegen der Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz verbleibt es bei Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Kläger als Gesamtschuldner 1/3 und der Beklagte 2/3 zu tragen. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 5. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts E. vom 15.11.2023, Az. 8 O 1481/22, teilweise abgeändert im Hinblick auf die Zinsforderung und insgesamt wie folgt neu gefasst: Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 149.610,76 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.01.2023 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. 3. Wegen der Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz verbleibt es bei Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Kläger als Gesamtschuldner 1/3 und der Beklagte 2/3 zu tragen. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 5. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen. I. Die Parteien streiten über die Auszahlung von dem Beklagten aufgrund einer Vereinbarung vom 22.12.1994 vereinnahmter Gelder. Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 313 a Abs. 1 Satz 1, 540 Abs. 2 ZPO abgesehen. II. Die Berufung des Beklagten ist zulässig. Sie ist statthaft (§ 511 ZPO) und auch im Übrigen in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden; insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 517, 519, 520 Abs. 2, 3 ZPO). Soweit der Beklagte nach der Entscheidung des Landgerichts einen Teil der Hauptforderung in Höhe von 135.629,16 € an die Kläger ausgezahlt und den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt hat, war seine Erklärung dahin auszulegen, dass er die Berufung beschränkt auf den verbliebenen Teil der Hauptforderung in Höhe von 13.981,60 € sowie den Zinsanspruch bezogen auf die Gesamtforderung eingelegt hat, da er als Beklagter den Rechtsstreit nicht für erledigt erklären kann. Er kann über den Streitgegenstand nicht verfügen (Althammer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 36. Auflage, 10/2025, § 91a ZPO, Rn 52 m.w.N.). Die Berufung ist hinsichtlich der Verurteilung im Hauptantrag unbegründet, jedoch im Zinsantrag teilweise begründet. Das Landgericht hat die verfahrensgegenständlichen Ansprüche zutreffend als verhaltene Ansprüche gewürdigt, was der Beklagte mit der Berufung auch nicht angreift. Diese waren bis Klageerhebung nicht verjährt. Soweit das Landgericht festgestellt hat, dass der Erblasser die Leistung nicht vor dem Jahre 2020 gefordert und damit Fälligkeit und Verjährungsbeginn nicht vor diesem Zeitpunkt eingetreten sind, ist der Senat an die diesbezüglichen Feststellungen des Landgerichts gebunden, § 529 Abs. 1 ZPO. Gegen die Erwägungen, mit denen das Landgericht den von dem Beklagten behaupteten Abruf der Leistung bezüglich des Objekts B. im Juni 2016 als nicht erweislich und den Beklagten damit als beweisfällig betrachtet hat, vermag der Beklagte keine konkreten Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Feststellungen gebieten, aufzuzeigen. Insofern hat das Landgericht dargelegt, dass das beklagtenseits behauptete Telefonat am 15.06.2016 nicht bewiesen sei, das Schreiben vom 20.06.2016 inhaltlich uneindeutig und nicht vom Erblasser gegengezeichnet und der Vortrag des Beklagten zum Nichtzustandekommen der Überweisung mangels Kontonummer insgesamt unplausibel sei. Dabei ist dem Beklagten zuzugeben, dass das Schreiben vom 20.06.2016 entgegen der Würdigung des Landgerichts eindeutig auf das Objekt B. Bezug nimmt. Dies nimmt der Würdigung des Landgerichts, dass - wenn wohl auch nicht ausdrücklich - davon ausgeht, dass der Brief tatsächlich nicht abgeschickt wurde oder jedenfalls den Erblasser nie erreichte und daher einen zu welchem Zeitpunkt auch immer erfolgten Abruf der von dem Beklagten verwahrten Summe nicht belegen könne, jedoch kein Gewicht. Ob ein Abruf ohne Benennung des Zielkontos die Fälligkeit des verhaltenen Anspruchs auslöst oder nicht, kann letztlich dahinstehen bleiben, da anders als das Landgericht meint, kein Verzug eingetreten ist (siehe sogleich) und spätestens mit der Klagezustellung die Fälligkeit des Zahlungsanspruchs eingetreten ist. Es ist in diesem Zusammenhang in der Rechtsprechung anerkannt, dass dann, wenn die Parteien streiten, ob die Schuld fällig ist, nachdem der Gläubiger, wie hier, die Leistung verlangt hat, es Sache des Schuldners ist, darzulegen und im Bestreitensfalle zu beweisen, dass aufgrund einer rechtsgeschäftlichen Festlegung oder der Umstände des Falls erst zu einem bestimmten späteren Zeitpunkt zu leisten ist (BGH, Urteil vom 21. Oktober 2003 – X ZR 218/01 –, juris). Daran fehlt es. Soweit der Beklagte nunmehr die Aufrechnung mit vermeintlichen Gebührenansprüchen für die Tätigkeit in Verwaltungsverfahren geltend macht, kann diese mangels Bestehens der Gegenansprüche keinen Erfolg haben. Die Abrede vom 22.12.1994 dient ungeachtet ihrer rechtlichen Einordnung als Gesellschaftsvertrag oder Erfolgshonorarvereinbarung nach ihrem Inhalt der Abgeltung sämtlicher Bemühungen des Beklagten im Rahmen der Durchsetzung der Ansprüche des Erblassers, gleich in welchem Verfahrensstadium. Rechtsanwaltliche Gebührenansprüche nach RVG im Zusammenhang mit den Restitutionsverfahren können dem Beklagten daher gegen den Erblasser nicht zugestanden haben. Zu Recht wendet sich der Beklagte allerdings gegen den Zinsausspruch des Landgerichts. Ein Verzug des Beklagten ist nicht feststellbar. Der Abruf der Zahlungen als solcher löst lediglich die Fälligkeit der Forderung aus, begründet aber noch keinen Zahlungsverzug. Entgegen der Auffassung der Kläger liegt auch schon nach ihrem eigenen Vortrag keine endgültige Leistungsverweigerung des Beklagten im Jahr 2020 vor. Der Beklagte hat schon damals nicht erklärt, endgültig nicht leisten zu wollen, sondern sich nur formal auf Verjährung berufen und angeboten, nach einer Lösung zu suchen. Das folgt auch aus dem vorgelegten Schreiben des Klägervertreters vom 30.05.2022 (Anlage K2, dort Seite 2, vorletzter Absatz) und dem Schriftsatz des Beklagten vom 24.06.2022 (Anlage K3). Sonstige verzugsbegründende Umstände sind nicht ersichtlich, sodass Zinsen erst mit Klagezustellung, also ab dem 29.01.2023, geschuldet sind. III. Die Kostenentscheidung folgt für den ersten Rechtszug aus § 92 Abs. 2 ZPO. Danach kann es bei der in der angefochtenen Entscheidung ausgesprochenen Kostenverteilung verbleiben. Für den Umfang des jeweiligen Obsiegens und Unterliegens war ein fiktiver Streitwert unter Einbeziehung des in erster Instanz geltend gemachten Anspruchs auf Zinsen von rund 25.000 € zu bilden. Zwar ist ein solcher Anspruch nicht bei der Festsetzung des Gebührenstreitwerts in die Berechnung einzustellen, da es sich insoweit um eine Nebenforderung im Sinne der §§ 43 Abs. 1 GKG, 4 Abs. 1 ZPO handelt. Wenn eine solche Nebenforderung aber einen Wert von 10 % des fiktiven Streitwerts aus Hauptforderung und Nebenforderung erreicht, ist diese Nebenforderung im Rahmen der Kostenverteilung zu berücksichtigen (vgl. nur Zöller-Herget, § 92 Rn. 11; zur Berechnungsweise vgl. BeckOK Vorwerk/Wolf-Jaspersen/Wache, ZPO, Stand 01.09.2025, § 92 Rn. 26, 26.1). So liegt der Fall hier bei einer Hauptforderung erster Instanz mit einem Wert von 149.610,76 € und einer Forderung auf Zinsen in Höhe von rund 25.000 €. Legt man einen solchen fiktiven Streitwert von 174.610,76 € zugrunde, erweist sich die vom Landgericht ausgesprochene Kostenverteilung bei einem Obsiegen des Beklagten betreffend den Zinsanspruch im Umfang eines Werts von rund 13.000 € als zutreffend. Die Kostenentscheidung für den Berufungsrechtszug folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO und hatte sich an dem Umfang des jeweiligen Obsiegens und Unterliegens auf der Grundlage der vorgenannten Berechnungsmethode zu orientieren. Dabei war zu berücksichtigen, dass der Beklagte die Berufung beschränkt auf den verbliebenen Teil der Hauptforderung in Höhe von 13.981,60 € sowie den Zinsanspruch bezogen auf die Gesamtforderung (ca. 25.000 €) eingelegt hat, so dass ein fiktiver Streitwert in Höhe von 38.981,60 € zugrunde zu legen ist. Aufgrund des Obsiegens des Beklagten betreffend die Zinsen in einem Wert von ca. 13.000 € ergibt sich die im Tenor ausgesprochene Kostenquote. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 543 ZPO liegen nicht vor, weil die erheblichen Rechtsfragen bereits höchstrichterlich geklärt sind.