Beschluss
2 Verg 2/16
Thüringer Oberlandesgericht 2. Kartellsenat, Entscheidung vom
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Leitsätze
Im Falle der Rücknahme der sofortigen Beschwerde ist nach Billigkeit zu entscheiden. § 78 GWB sieht dabei die Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nicht ausdrücklich vor. Diese Bestimmung schließt es aber auch nicht aus, den bisherigen Sach- und Streitstand jedenfalls dann mit zu berücksichtigen, wenn sich aus ihm eindeutige Anzeichen für die Erfolgsaussichten der Beteiligten ergeben. Ebenso ist der Rechtsgedanke, der § 516 Abs. 3 ZPO zugrunde liegt, bei der zu treffenden Billigkeitsentscheidung zu berücksichtigen (OLG Karlsruhe, 9. September 2011, 15 Verg 9/11).(Rn.1)
Tenor
1. Die Antragstellerin hat nach Rücknahme ihrer sofortigen Beschwerde die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen außergerichtlichen Aufwendungen des Antragsgegners zu tragen.
2. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf … € festgesetzt.
3. Der Verkündungstermin vom 15.06.2016 wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im Falle der Rücknahme der sofortigen Beschwerde ist nach Billigkeit zu entscheiden. § 78 GWB sieht dabei die Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nicht ausdrücklich vor. Diese Bestimmung schließt es aber auch nicht aus, den bisherigen Sach- und Streitstand jedenfalls dann mit zu berücksichtigen, wenn sich aus ihm eindeutige Anzeichen für die Erfolgsaussichten der Beteiligten ergeben. Ebenso ist der Rechtsgedanke, der § 516 Abs. 3 ZPO zugrunde liegt, bei der zu treffenden Billigkeitsentscheidung zu berücksichtigen (OLG Karlsruhe, 9. September 2011, 15 Verg 9/11).(Rn.1) 1. Die Antragstellerin hat nach Rücknahme ihrer sofortigen Beschwerde die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen außergerichtlichen Aufwendungen des Antragsgegners zu tragen. 2. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf … € festgesetzt. 3. Der Verkündungstermin vom 15.06.2016 wird aufgehoben. Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sowie die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen außergerichtlichen Aufwendungen des Antragsgegners nach § 120 Abs. 2 a. F. in Verbindung mit § 78 Satz 1 GWB zu tragen. Gemäß dieser beiden Bestimmungen ist im Falle der Rücknahme der sofortigen Beschwerde nach Billigkeit zu entscheiden (Senat, Beschluss vom 07.01.2016 - 2 Verg 7/15 -; Summa in: Heiermann/Zeiss, jurisPK-Vergaberecht, 4. Aufl. 2013, § 120 GWB Rn. 70). § 78 GWB sieht dabei - anders als bei § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO - die Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nicht ausdrücklich vor. Diese Bestimmung schließt es aber auch nicht aus, den bisherigen Sach- und Streitstand jedenfalls dann mit zu berücksichtigen, wenn sich aus ihm eindeutige Anzeichen für die Erfolgsaussichten der Beteiligten ergeben. Ebenso ist der Rechtsgedanke, der § 516 Abs. 3 ZPO zugrunde liegt, bei der zu treffenden Billigkeitsentscheidung zu berücksichtigen (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 09. September 2011 - 15 Verg 9/11 -, juris Rn. 3). Dies zugrunde gelegt, entspricht es der Billigkeit, der Antragstellerin die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sowie die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen außergerichtlichen Aufwendungen des Antragsgegners aufzuerlegen. Wie der Senat bereits in der Ladungsverfügung vom 19.04.2016 dargelegt und auch im Termin vom 18.05.2016 noch einmal bekräftigt hat, greifen die Argumente der Antragstellerin nicht durch. Dementsprechend hätte der Senat die sofortige Beschwerde ohne die Beschwerderücknahme zurückgewiesen. Der Antragstellerin waren auch die notwendigen Auslagen des Antragsgegners aufzuerlegen, da sich dieser aktiv am Verfahren beteiligt hat, indem er in der mündlichen Verhandlung vom 18.05.2016 einen Antrag in der Sache gestellt hat. Die Festsetzung des Beschwerdewerts erfolgte nach § 50 Abs. 2 GKG. Hierbei hat sich der Senat an den Angaben des Antragsgegners in dessen Schriftsatz vom 24.05.2016 orientiert. Danach betrug der Bruttoauftragswert für die 22 Lose, für die der Antragsteller keine Angebote abgegeben hat, … €. Daraus errechnet sich ein Beschwerdewert in Höhe von …€.