Urteil
2 U 188/17 Kart
Thüringer Oberlandesgericht 2. Kartellsenat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. § 7a Abs. 6 EnWG bestimmt, dass Verteilernetzbetreiber, die Teil eines vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens sind, in ihrem Kommunikationsverhalten und ihrer Markenpolitik zu gewährleisten haben, dass eine Verwechslung zwischen Verteilernetzbetreiber und den Vertriebsaktivitäten des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens ausgeschlossen ist.(Rn.21)
2. § 7a Abs. 6 EnWG ist Marktverhaltensregel im Sinne von § 3a UWG.(Rn.22)
3. § 7a Abs. 6 EnWG gilt auch für das Kommunikationsverhalten von vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen im Sinne von § 3 Nr. 38 EnWG. Dies ergibt sich zwar noch nicht aus dem Wortlaut der Norm. Eine systematische Auslegung legt aber nahe, dass sich das Transparenzgebot auch an das vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen richtet. Auch Sinn und Zweck von § 7a Abs. 6 EnWG gebieten es, dass Adressat der Norm insoweit auch das vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen selbst sein muss.(Rn.25)
(Rn.30)
(Rn.35)
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 17.02.2017, Az. 1 HK O 1/16, wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch den Kläger wegen der Unterlassungsverpflichtung durch Sicherheitsleistung in Höhe von € 20.000,00 abwenden, wenn der Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von € 20.000,00 leistet. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch den Kläger wegen der Zahlungsverpflichtung und wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn der Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 7a Abs. 6 EnWG bestimmt, dass Verteilernetzbetreiber, die Teil eines vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens sind, in ihrem Kommunikationsverhalten und ihrer Markenpolitik zu gewährleisten haben, dass eine Verwechslung zwischen Verteilernetzbetreiber und den Vertriebsaktivitäten des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens ausgeschlossen ist.(Rn.21) 2. § 7a Abs. 6 EnWG ist Marktverhaltensregel im Sinne von § 3a UWG.(Rn.22) 3. § 7a Abs. 6 EnWG gilt auch für das Kommunikationsverhalten von vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen im Sinne von § 3 Nr. 38 EnWG. Dies ergibt sich zwar noch nicht aus dem Wortlaut der Norm. Eine systematische Auslegung legt aber nahe, dass sich das Transparenzgebot auch an das vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen richtet. Auch Sinn und Zweck von § 7a Abs. 6 EnWG gebieten es, dass Adressat der Norm insoweit auch das vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen selbst sein muss.(Rn.25) (Rn.30) (Rn.35) 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 17.02.2017, Az. 1 HK O 1/16, wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch den Kläger wegen der Unterlassungsverpflichtung durch Sicherheitsleistung in Höhe von € 20.000,00 abwenden, wenn der Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von € 20.000,00 leistet. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch den Kläger wegen der Zahlungsverpflichtung und wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn der Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen. I. Der Kläger, ein anerkannter klagebefugter Verband, macht gegenüber der Beklagten Unterlassungsansprüche wegen deren Werbung im Rahmen ihrer Internetpräsenz www.t-e.de sowie den Ersatz vorgerichtlicher Abmahnkosten geltend. Die Beklagte beliefert Endkunden u.a. mit Strom und Erdgas. Ihre hundertprozentige Tochter, die T-GmbH & Co. KG ist Verteilernetzbetreiber in Th und übernimmt neben Infrastrukturleistungen auch den Anschluss dezentraler Erzeugungsanlagen. Wegen des Inhalts der Internetpräsenz der Beklagten im Einzelnen und den weiteren Sach- und Streitstand erster Instanz und der dort gestellten Anträge im Übrigen wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angegriffenen landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt, es bei Meidung der üblichen Ordnungsmittel zu unterlassen, die Leistungen eines konzernmäßig mit ihr verbundenen Verteilernetzbetreibers für Strom und/oder Erdgas (hier: T-GmbH & Co. KG) zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, wenn dies geschieht wie auf der Internetseite www.t-e.de gemäß der Anlage K5 und/oder der Anlage K6 und/oder der Anlage K8 und/oder der Anlage K 10 und/oder der Anlage K 11 und/oder der Anlage K 12 und/oder der Anlage K 13 und/oder der Anlage K 16 und/oder der Anlage K 17 und/oder der Anlage K 18, sowie an den Kläger 246,10 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.02.2016 zu zahlen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Unterlassung Anspruch folge aus § 32 Abs. 2 EnWG in Verbindung mit §§ 6 Abs. 1, 7a Abs. 6 EnWG sowie aus §§ 8, 3, 3a UWG in Verbindung mit §§ 6 Abs. 1, 7a Abs. 6 EnWG. § 7a Abs. 6 EnWG richte sich auch an das vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen. Außerdem folge der Anspruch auch aus §§ 8, 3, 5 UWG, weil die Beklagte irreführend den Eindruck erwecke, die Energieverteilung gehöre zu ihren Aufgaben. Da die vorausgegangene Abmahnung des Klägers berechtigt gewesen sei, könne diese auch den Ersatz der geltend gemachten vorgerichtlichen Abmahnkosten verlangen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Die Beklagte macht geltend, § 7a Abs. 6 EnWG verpflichte den Verteilernetzbetreiber in seinem Verhalten und nicht die Beklagte. Dafür spreche bereits der Wortlaut der Norm. Auch § 6 Abs. 1 EnWG normierte kein allgemeines verbraucherschützendes Transparenzgebot, sondern stelle lediglich sicher, dass vertikal integrierte Versorgungsunternehmen ihren Verpflichtungen zur Gewährung von Transparenz sowie diskriminierungsfreier Ausgestaltung und Abwicklung des Netzzugangs nachkommen. Auch systematische Gründe sprächen also dagegen, dass sich § 7a Abs. 6 EnWG auch an die Beklagte richte. Im Hinblick auf § 3a UWG läge eine spürbare Beeinträchtigung nicht vor. Bei ihrem Webauftritt ginge es nur darum, dass der Nutzer bzw. Verbraucher sich über den Konzern insgesamt informieren könne, zu dem eben auch der Verteilernetzbetreiber gehöre. Es ginge dem angesprochenen Verkehr nicht darum, sich über Produkte der Beklagten zu informieren. Kein Verbraucher werde durch die Offenlegung der Konzernstruktur im einzelnen sich gerade der Beklagten bei der Wahl seines Stromanbieters zuwenden. Auch eine Täuschung der Verbraucher liege nicht vor. So sei das Kerngeschäft des Konzerns die Erzeugung, Verteilung und der Vertrieb von Energie. Die Beklagte biete viele Energiedienstleistungen an. Die Beklagte habe zutreffend Aufgabenfelder beschrieben. Die gleiche Konzernzugehörigkeit von Vertrieb und Netzbetreiber müsse nicht verschleiert werden. Wenn die Beklagte über ihren rechtlichen entflochtenen, verbundenen Verteilnetzbetreiber informiere, sei dies nicht unlauter. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Erfurt, Az. 1 HKO 1/16, aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen Er macht geltend, das Landgericht habe rechtsfehlerfrei festgestellt, dass dem Kläger der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zustehe. Die Regelung des § 7a Abs. 6 EnWG würde ins Leere laufen, wenn die Beklagte als Konzernmuttergesellschaft von der Verpflichtung nach dieser Norm ausgeschlossen wäre. § 7a Abs. 6 EnWG bezwecke eine umfassende Trennung der Marktauftritte. Die Angaben der Beklagten im Rahmen ihrer Internetpräsenz seien auch nicht wahr. Durch sie differenziere die Beklagte nämlich nicht hinreichend genug zwischen dem Konzern, den anderen Konzerngesellschaften und ihr selbst. Sie erwecke den unzutreffenden Eindruck, dass auch die dargestellten Leistungen eines Verteilernetzbetreibers durch sie erbracht würden. Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 13.12.2017 rechtliche Hinweise gegeben, die seine Rechtsauffassung betreffen. Die Parteien haben daraufhin durch Schriftsätze vom 24.01.2018 (Kläger) bzw. 18.01.2018 (Beklagte), auf die Bezug genommen wird, zu den aufgeworfenen Rechtsfragen Stellung genommen. II. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht die Beklagte zur Unterlassung verurteilt. Daran vermögen auch die Angriffe der Berufung nichts zu ändern. 1. Ein Unterlassungsanspruch des Klägers besteht nach der abschließenden Beratung nach Auffassung des Senats jedenfalls nach §§ 8 Abs. 1, 3 Abs. 1, 3a UWG i.V.m. § 7a EnWG. a) Der Kläger ist unzweifelhaft nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugt. b) Der Kläger wendet sich, wie aus dem Klageantrag hervorgeht, gegen konkrete Verletzungsformen, nämlich die werbenden Angaben im Rahmen ihrer Internetpräsenz, wie sie als Anlagen K 5 - 8, 10 - 13 und 16 - 18 ersichtlich sind. In diesen Angaben der Beklagten im Rahmen ihrer an die Öffentlichkeit gerichteten Internetpräsenz, insbesondere auf den Unterseiten "Über uns" und Geschäftsfelder" sowie auf den weiteren mit der Klageschrift angegebenen - in der konkreten Form ihrer Abrufbarkeit unstreitig gebliebenen - Angaben, mit denen sie ihre Leistungen darstellt und Leistungen und Produkte anbietet, ist eine Werbung (vgl. BGH WRP 2016, 958 Rn. 27 - Freunde finden) und deshalb auch eine geschäftliche Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG zu sehen. Das gilt auch für entsprechende Pressemitteilungen mit zweifelsfrei werbendem Charakter. Es spielt keine Rolle, ob dieser werbende Charakter Produkte oder den Konzern als solchen betrifft. c) Die angegriffenen geschäftlichen Handlungen sind unlauter, weil die Beklagte damit gegen § 7a Abs. 6 EnWG verstößt. § 7a Abs. 6 EnWG bestimmt, dass Verteilernetzbetreiber, die Teil eines vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens sind, in ihrem Kommunikationsverhalten und ihrer Markenpolitik zu gewährleisten haben, dass eine Verwechslung zwischen Verteilernetzbetreiber und den Vertriebsaktivitäten des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens ausgeschlossen ist. § 7a EnWG trifft Regelungen zur operationellen Entflechtung und damit zur (rechtlichen) Trennung von Verteilernetzbetreibern und vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen. § 7a Abs. 6 EnWG ist eine Umsetzung von Art. 26 Abs. 3 der Richtlinie 2009/72/EG bzw. 2009/73/EG. Die Norm regelt das Kommunikationsverhalten, insbesondere mit Personen außerhalb des vertikal integrierten Unternehmens, um eine Verbesserung der Transparenz zu erreichen. Unzulässig ist insoweit insbesondere ein Verhalten, das geeignet ist, den Eindruck zu erwecken, dass der Netzbetreiber und das Versorgungsunternehmen identisch sind (BGH RdE 2017, 69 Rn. 17), aber auch, zu suggerieren, es bestünde ein Angebot "aus einer Hand". aa) § 7a Abs. 6 EnWG ist Marktverhaltensregel im Sinne von § 3a UWG. Eine Norm regelt das Marktverhalten im Interesse der Mitbewerber, Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer, wenn sie einen Wettbewerbsbezug in der Form aufweist, dass sie die wettbewerblichen Belange der als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in Betracht kommenden Personen schützt. Eine Vorschrift, die dem Schutz von Rechten, Rechtsgütern oder sonstigen Interessen von Marktteilnehmern dient, ist eine Marktverhaltensregelung, wenn das geschützte Interesse gerade durch die Marktteilnahme berührt wird. Die Vorschrift muss jedoch - zumindest auch - den Schutz der wettbewerblichen Interessen der Marktteilnehmer bezwecken; lediglich reflexartige Auswirkungen zu deren Gunsten genügen nicht (BGH WRP 2016, 586 Rn. 21 - Einzelspende; MünchKomm.UWG/Schaffert § 4 Nr. 11 Rn. 57). § 7a Abs. 6 EnWG dient, wie noch auszuführen sein wird, ausdrücklich dem Schutz der Verbraucher im Zusammenhang mit dem Kommunikationsverhalten der Unternehmen am Markt, und soll zugunsten der Verbraucher bzw. Abnehmer von Strom und Erdgas die Transparenz im entflochtenen Energiemarkt gewährleisten. Der Schutz der Verbraucher, die zu den Marktteilnehmern im Sinne von § 1 UWG gehören (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG), wird durch § 7a Abs. 6 EnWG, also nicht bloß reflexartig, sondern ausdrücklich bezweckt. Daneben dient § 7a Abs. 6 EnWG aber auch, nicht nur reflexartig, dem Schutz der Mitbewerber. Denn wenn Unternehmen die Transparenzvorgaben nach § 7a Abs.6 EnWG beachten müssen, ist es ihnen verwehrt, ein Angebot aus einer Hand zu bewerben und dadurch die eigene Attraktivität gegenüber Mitbewerbern zu steigern. bb) § 7a Abs. 6 EnWG gilt auch für das Kommunikationsverhalten der Beklagten, denn auch diese als vertikal integriertes Energieversorgungsunternehmen im Sinne von § 3 Nr. 38 EnWG ist Adressat dieser Norm. (1) Dies ergibt sich allerdings noch nicht nach dem Wortlaut der Norm. Denn der Wortlaut legt nahe, dass lediglich die Verteilernetzbetreiber Verpflichtete im Sinne dieser Norm sind. (2) Die Verordnungs- und Gesetzesbegründung geht nicht dezidiert auf die Frage ein, wer Adressat der Norm sein soll. (a) Nach Erwägungsgrund 51 der Richtlinie 2009/72/EG stehen allerdings die Belange der Verbraucher im Mittelpunkt dieser Richtlinie. Die bestehenden Verbraucherrechte müssten gestärkt und abgesichert werden und sollten auch auf mehr Transparenz ausgerichtet sein. (b) Auch in der Gesetzesbegründung zu § 7a Abs. 6 EnWG wird ausgeführt, dass durch die Norm die Transparenz beim Endkunden erhöht werden soll. Diesem soll, insbesondere auch durch die getrennte Markenpolitik, deutlich werden, dass er es grundsätzlich beim vertikal integrierten Unternehmen mit mindestens zwei rechtlich voneinander getrennten Unternehmen (nämlich Vertrieb und Netzbetrieb) zu tun hat, die aber derselben Unternehmensgruppe angehören können. Den Verbrauchern soll stärker bewusst werden, dass Vertrieb und Verteilernetzbetrieb zwei - zumindest rechtlich - voneinander getrennte Aktivitäten des vertikal integrierten Unternehmens sind (BT-Drcks. 17/6072, S. 57). Daneben werde auch noch die Stärkung der Verbundenheit der Mitarbeiter mit dem jeweils eigenen Unternehmen angestrebt (BT-Drcks. 17/6072, S. 57). (3) Eine systematische Auslegung legt nahe, dass sich das Transparenzgebot auch an das vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen richtet. (a) Nach Art. 26 Abs. 3 der Richtlinie 2009/72/EG bzw. 2009/73/EG, die durch § 7a Abs. 6 EnWG in deutsches Recht umgesetzt wurden, müssen vertikal integrierte Verteilernetzbetreiber in ihren Kommunikationsaktivitäten und ihrer Markenpolitik dafür Sorge tragen, dass eine Verwechslung in Bezug auf die eigene Identität der Versorgungssparte des vertikal integrierten Unternehmens ausgeschlossen ist. Insoweit ergeben sich keine Unterschiede zu der nationalen Umsetzung in § 7a Abs. 6 UWG; auch beispielsweise die englischsprachige Fassung der Richtliniennorm verpflichtet ihrem Wortlaut nach nur den "distribution system operator" und nicht das "vertically integrated undertaking". Allerdings geht aus dem Wortlaut der Richtlinie(n) hervor, dass der im deutschen Recht allein angesprochene Ausschluss der Verwechslungsgefahr nur ein Fall der Verhinderung der Wettbewerbsverzerrung sein soll, wie sich aus der Verwendung der Formulierung "insbesondere" im jeweiligen Absatz 3 Satz 2 ergibt. Ein abschließender Charakter kann Art. 26 Abs. 3 Satz 2 der Richtlinien 2009/72/EG bzw. 2009/73/EG folglich nicht entnommen werden. (b) Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 EnWG sind das vertikal integrierte Versorgungsunternehmen und rechtlich selbstständige Betreiber von Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetzen, die mit einem vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen verbunden sind, nicht nur zur Gewährleistung von einer diskriminierungsfreien Ausgestaltung und Abwicklung des Netzbetriebs verpflichtet, sondern auch zur Gewährleistung von Transparenz. § 6 Abs. 1 Satz 1 EnWG lässt sich also entnehmen, dass sich das Transparenzgebot nicht nur an den Verteilernetzbetreiber, sondern auch an das vertikal integrierte Versorgungsunternehmen richtet. (c) § 7a Abs. 1 EnWG spricht davon, dass Unternehmen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 die Unabhängigkeit ihrer im Sinne von § 3 Nr. 38 verbundenen Verteilernetzbetreiber hinsichtlich der Organisation, der Entscheidungsgewalt und der Ausübung des Netzgeschäfts nach Maßgabe der folgenden Absätze sicherzustellen haben. Zu den diesem Absatz folgenden Absätzen von § 7a EnWG zählt auch § 7a Abs. 6 EnWG. Aus § 7a Abs. 1 EnWG ergibt sich deshalb, dass das vertikal integrierte Versorgungsunternehmen die Unabhängigkeit und Transparenz des Kommunikationsverhaltens des Verteilernetzbetreibers jedenfalls sicherzustellen hat. Allerdings geht daraus noch nicht hervor, dass sich das Transparenzgebot auch an das vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen selbst unmittelbar richtet. (d) Schließlich betrifft die De-minimis-Regelung in § 7a Abs. 7 EnWG vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen, die hinsichtlich der Betreiber von Elektrizitäts- und Gasverteilernetzen, die mit ihnen verbunden sind, von den Verpflichtungen nach den Absätzen 1 - 6 ausgenommen sind. Dies gebietet im Rückschluss ein Verständnis, wonach vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen grundsätzlich von den Verpflichtungen nach Abs. 6 betroffen sind. (4) Jedenfalls Sinn und Zweck von § 7a Abs. 6 EnWG gebieten es, dass Adressat der Norm insoweit auch das vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen selbst sein muss. Ist nach dem maßgeblichen Willen des Verordnungsgebers und des Gesetzgebers wesentliches Ziel der Norm, für den Verbraucher Transparenz dahingehend zu erreichen, dass es sich bei dem vertikal integrierten Versorgungsunternehmen und dem Verteilernetzbetreiber um zumindest rechtlich zwei voneinander getrennte Unternehmen handelt, so würde dieser Zweck verfehlt, wenn das Transparenzgebot sich zwar an den Verteilernetzbetreiber und dessen Kommunikationsverhalten richtet, das vertikal integrierte Versorgungsunternehmen die entsprechende Trennung der Unternehmen bei seiner Kommunikation, insbesondere bei seiner Werbung, jedoch gar nicht berücksichtigen müsste. Deshalb darf auch das vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen nicht den Eindruck erwecken, dass bei ihm sämtliche Leistungen, insbesondere Vertrieb und Netzbetrieb, aus einer Hand erhältlich seien. Dies erscheint auch im Hinblick darauf geboten, dass der Endverbraucher viel öfter Werbung des Energieversorgungsunternehmens und seltener des Verteilernetzbetreibers zur Kenntnis nehmen wird. Die Attraktivität eines Energieversorgungsunternehmens steigt für den Verbraucher überdies gerade dadurch, dass er den Eindruck bekommt, alle Leistungen aus einer Hand zu bekommen. Dies aber soll durch das Transparenzgebot gerade vermieden werden. Bei richtiger, sich insbesondere an Sinn und Zweck orientierender Auslegung ist daher auch die Beklagte Adressat von § 7a Absatz 6 EnWG und muss im Rahmen ihrer Kommunikation eine Verwechslung mit dem unabhängigen Verteilernetzbetreiber ausschließen. cc) Die Beklagte hat gegen § 7a Abs. 6 EnWG verstoßen. Durch die von dem Kläger im einzelnen angeführten Passagen im Rahmen ihrer Internetpräsenz hat sie den Eindruck erweckt, sie selbst böte Leistungen aus einer Hand an, ohne kenntlich zu machen, dass der Netzbetrieb allein von einem rechtlich selbstständigen Unternehmen, nämlich der T-GmbH & Co. KG angeboten und durchgeführt wird. Die Beklagte kann dabei nicht damit gehört werden, sie dürfe im Rahmen ihrer Internetpräsenz den gesamten Konzern darstellen und müsse die gleiche Konzernzugehörigkeit von Vertrieb und Netzbetreiber nicht verschleiern (so Hölscher in: Britz/Hellermann/Hermes, EnWG, § 7a Rn. 76). Zwar mag zutreffend sein, dass es der Beklagten nicht verwehrt ist, auch Leistungen des gesamten Konzerns darzustellen. Es muss dabei aber entsprechend Sorge dafür getragen werden, dass für den Verbraucher ausreichend transparent wird, dass die unterschiedlichen Leistungen durch rechtlich selbstständige Unternehmen angeboten werden. Dies hat die Beklagte nicht in gehöriger Form getan. Aus sämtlichen Formulierungen, wie sie aus all den Anlagen ersichtlich sind, die der Kläger zum Gegenstand seines Antrages gemacht hat, ist ersichtlich, dass die Beklagte Leistungen bezüglich des Netzes oder Netzanschlusses werbemäßig als eigene Leistung bzw. als Leistung "aus einer Hand" anbietet. Dies betrifft die Formulierungen "Unser Kerngeschäft ist die Erzeugung, die Verteilung und der Vertrieb von Energie" (Anlage K 5), "Alles aus einer Hand: wir versorgen Sie mit Strom, Erdgas und Wärme und bieten viele Energiedienstleistungen (...) Eine Entscheidung für T E bedeutet neben einer umweltfreundlichen und zukunftssicheren Energieerzeugung und -verteilung eine individuelle Versorgung unserer Kunden: Neben Strom, Erdgas und Wärme bieten wir Ihnen zahlreiche Energiedienstleistungen an – alles aus einer Hand" (Anlage K 6), "Energielösungen aus einer Hand. Netzdienstleistungen - Die T-GmbH bietet Ihnen einen kompetenten Rundumservice für eine sichere, effiziente Strom- und Erdgasversorgung" (Anlage K 8), "Ob Strom oder Erdgas - T E bietet Ihnen eine attraktive Angebotspalette. Mit unseren Produkten und Dienstleistungen gehen wir auf Ihre individuellen Wünsche ein. Darüber hinaus erhalten Sie von uns aus erster Hand Informationen und Tipps rund um das Thema Energie und Hausanschluss sowie Beratung und Onlineservices" (Anlage K 10), "Sie möchten Ihr Haus an das Stromnetz anschließen lassen? Sie oder ihre Handwerker benötigen bereits in der Bauphase Energie? Die T E zeigt Ihnen was Sie auf Ihrem Weg zum Stromanschluss beachten müssen (...)" (Anlage K 11), "Sie benötigen einen Erdgashausanschluss für Ihren Neubau? (...) hier sind Sie genau richtig!" (Anlage K 12), " Sie möchten Ihr Haus an das Erdgasleitungsnetz anschließen lassen? Die T E zeigt Ihnen, was Sie auf Ihrem Weg zum Erdgas-Hausanschluss beachten müssen." 2. Es kann dahinstehen, ob ein Unterlassungsanspruch des Klägers aus den genannten Gründen auch aus § 32 Abs. 1, Abs. 2 EnWG in Verbindung mit §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 7 a Abs. 6 EnWG besteht. Dies ist allerdings nur dann der Fall, wenn (beispielsweise aufgrund eines redaktionellen Versehens bei der Abfassung der Norm, das allerdings aus der Gesetzesbegründung nicht erkennbar wird) die in § 32 Abs. 1 Satz 1 EnWG genannten Abschnitte 2 und 3 zumindest auch die Abschnitte 2 und 3 des Teils 2 des EnWG sind, also §§ 7 - 10e EnWG. Bezieht sich hingegen § 32 Abs. 1 Satz 1 EnWG allein auf die Abschnitte 2 und 3 des Teils 3 des EnWG (§§ 17-28a EnWG), so wäre ein Unterlassungsanspruch wegen eines Verstoßes gegen § 7a Abs. 6 EnWG nicht gegeben. 3. Ein Unterlassungsanspruch des Klägers besteht auch nach §§ 8 Abs. 1, 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 3 UWG. Die werblichen Angaben der Beklagten im Rahmen ihrer Internetpräsenz sowie die entsprechenden Pressemitteilungen stellen, wie bereits ausgeführt, unzweifelhaft geschäftliche Handlungen im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG dar. Die Angabe, dass Netzdienstleistungen (Verteilung oder Netzanschluss) als eigene Leistungen der Beklagten angeboten werden bzw. bei der Beklagten "aus einer Hand" erhältlich seien, wie dies in den zum Gegenstand des klägerischen Antrags gemachten Anlagen zum Ausdruck kommt, sind irreführend im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 3 UWG. Bietet die Beklagte die genannten Leistungen als eigene Leistung bzw. "aus einer Hand" an, versteht der maßgebliche Durchschnittsverbraucher darunter, dass diese Leistungen bzw. das Leistungspaket auch von der Beklagten und nicht von einem rechtlich selbstständigen Unternehmen erbracht werden. Der durchschnittlich informierte und verständige, situationsadäquat aufmerksame Verbraucher wird zwar grundsätzlich keinen besonderen Wert darauf legen, genauer zu erfahren, wie der Konzern der Beklagten rechtlich strukturiert ist. Bietet jedoch die Beklagte Leistungen aus einer Hand an, die auch die Energieverteilung bzw. den Netzanschluss betreffen, so geht der Durchschnittsverbraucher jedenfalls davon aus, dass es sich um Leistungen der Beklagten handelt. Dies ist jedoch nicht zutreffend bzw. unwahr und deshalb irreführend im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1, Nr. 3 UWG, weil Netzdienstleistungen nicht von der Beklagten selbst, sondern insoweit allein vom rechtlich selbstständigen Unternehmen, der T-GmbH & Co. KG erbracht werden, von der Beklagten sogar überhaupt nicht erbracht werden dürfen. Der Verbraucher wird auch nicht durch entsprechende aufklärende Zusätze darüber informiert, dass Netzdienstleistungen bzw. die entsprechenden Leistungen eines Verteilernetzbetreibers nur durch ein rechtlich selbständiges Unternehmen erbracht werden, auch wenn dieses in den Konzern eingegliedert ist. Bewirbt die Beklagte ein besonders umfangreiches Leistungsspektrum, das die Energieverteilung einschließt, so ist diese Irreführung auch geeignet, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte (§ 5 Abs. 1 Satz 1 UWG). Die Beklagte bewirbt die entsprechenden Leistungen im Rahmen ihrer allgemeinen Internetpräsenz, die der Verbraucher zu Informationszwecken nutzt, wenn es um die Auswahl eines Energieversorgungsunternehmens geht. Der Durchschnittsverbraucher, der um die Besonderheiten der Verpflichtung zur rechtlichen Entflechtung nach § 7 ff. UWG nicht weiß, wird regelmäßig ein Angebot bevorzugen, das sich nicht allein durch einen günstigen Preis, sondern auch durch einen besonders großen Leistungsumfang auszeichnet. 4. Ob daneben noch ein Unterlassungsanspruch des Klägers nach §§ 8 Abs. 1, 3 Abs. 1, 5a Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4 UWG besteht, weil die Beklagte jeglichen Hinweis darauf vorenthält, dass die im Rahmen ihrer Internetpräsenz beworbenen Netzdienstleistungen (Verteilung, Anschluss) von einem rechtlich selbstständigen Unternehmen erbracht werden, kann dahinstehen. Der Senat neigt jedoch dazu, wie in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, anzunehmen, dass die Beklagte, wie oben bereits dargestellt, aufgrund der §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 7 a Abs. 6 EnWG zur Gewährleistung von Transparenz insbesondere gegenüber dem Verbraucher verpflichtet ist. Die Pflicht zur Gewährleistung von Transparenz schließt eine entsprechende Information über die rechtliche Selbstständigkeit des Netzverteilerunternehmens ein. Eine solche Information wird von der Beklagten dem Verbraucher gegenüber im Sinne von § 5a Abs. 2 Satz 1 UWG vorenthalten, weil die werbliche Darstellung seitens der Beklagten zumindest unklar bzw. zweideutig im Sinne von § 5a Abs. 2 Nr. 2 UWG ist. Die Information ist auch für den Verbraucher wesentlich (§ 5a Abs. 2 Satz 1 UWG). Dies gilt nach § 5a Abs. 4 UWG bereits deshalb, weil die entsprechende Pflicht zur Information aufgrund unionsrechtlicher Verordnung besteht, nämlich, wie bereits ausgeführt, aufgrund Art. 26 Abs. 3 der Richtlinien 2009/72/EG bzw. 2009/73/EG, die die kommerzielle Kommunikation von Energieversorgungsunternehmen bzw. Verteilernetzbetreibern betreffen. Die vorenthaltene Information wird vom Verbraucher nach den Umständen auch benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, weil sie für das Verständnis der Preisstruktur eines Energieanbieters von einer gewissen Bedeutung ist. Das Vorenthalten ist auch zumindest geeignet, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Dies gilt, wie bereits schon ausgeführt, weil die Beklagte mit einer Bewerbung "aus einer Hand" ihr Angebot als besonders attraktiv darstellt. 5. Weil die Abmahnung des Klägers berechtigt war, kann dieser nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG auch die der Höhe nach unbestrittenen, erforderlichen Abmahnkosten nebst angefallener Zinsen von der Beklagten ersetzt verlangen. 6. Insgesamt war daher die Berufung der Beklagten mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 108 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen. Die Entscheidung betrifft einen Einzelfall auf der Grundlage anerkannter Rechtsgrundsätze. Auch zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht geboten.