Beschluss
2 UF 349/10
Thüringer Oberlandesgericht 2. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGTH:2010:1104.2UF349.10.0A
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Leitsätze
Trotz Geringfügigkeit der Anwartschaft kann ein Ausgleich geboten sein, wenn eine umfassende Ermessensabwägung des Einzelfalls dies geboten erscheinen lässt.(Rn.27)
Tenor
1. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Erfurt vom 16. Februar 2010 - 3 F 271/09 – wird zurückgewiesen.
2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Der Antragsgegnerin wird ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin ... bewilligt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Beschwerdewert: 1.000,- €.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Trotz Geringfügigkeit der Anwartschaft kann ein Ausgleich geboten sein, wenn eine umfassende Ermessensabwägung des Einzelfalls dies geboten erscheinen lässt.(Rn.27) 1. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Erfurt vom 16. Februar 2010 - 3 F 271/09 – wird zurückgewiesen. 2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. 3. Der Antragsgegnerin wird ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin ... bewilligt. 4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Beschwerdewert: 1.000,- €. I. Das Familiengericht hat mit Entscheidung vom 08.07.2010 die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich wie folgt durchgeführt: II. 1. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Ehefrau (Antragsgegnerin) bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland Versicherungsnummer ... zu Gunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 0,0154 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ... bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland, bezogen auf den 28. 02. 2010, übertragen. 2. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Ehemannes (Antragstellers) bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland Versicherungsnummer ... zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 5,1879 Entgeltpunkten (Ost) auf das vorhandene Konto ... bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland, bezogen auf den 28. 02. 2010, übertragen. 3. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Ehefrau (Antragsgegnerin) bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland Versicherungsnummer ... zu Gunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 3,4255 Entgeltpunkten (Ost) auf das vorhandene Konto ... bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland, bezogen auf den 28. 02. 2010, übertragen. 4. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Ehemannes (Antragstellers) bei der Zusatzversorgungskasse Thüringen (Pers-Nr. ...) zu Gunsten der Ehefrau (Antragsgegnerin) ein Anrecht in Höhe von 20.87 Versorgungspunkten auf der Basis eines korrespondierenden Kapitalwertes in Höhe von 4.666,14 EUR nach Maßgabe der Satzung, bezogen auf den 28. 02. 2010, begründet. 5. Hinsichtlich der von dem Ehemann (Antragsteller) bei der Generali Lebensversicherung AG in der Ehezeit erworbenen Anrechte (Vers-Nr. ...) findet ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht statt. 6. Hinsichtlich der von der Ehefrau (Antragsgegnerin) bei der Aachen Münchener Lebensversicherung AG in der Ehezeit erworbenen Anrechte (Vers-Nr. ...) findet ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht statt. Gegen den ihr am 04.08.2010 zugestellten Beschluss hat die Antragsgegnerin unter dem 13.08.2010, eingegangen am gleichen Tag, Beschwerden gegen die Festsetzung des Verfahrenswertes und gegen die Einbeziehung der Anwartschaften der Antragsgegnerin in den in Ziffer II. Absatz 2. vorgenommenen Ausgleich eingelegt. Die Beschwerde gegen die Festsetzung des Verfahrenswertes hat sie nach der am 18.08.2010 getroffenen Abhilfeentscheidung des Amtsgerichts für erledigt erklärt. Nur gegen den in II. Abs. 2 (Ziffer 2.) vorgenommenen Ausgleich richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 13.08.2010. Mit ihrer Beschwerde beanstandet sie, dass im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts des Ehemannes (Antragstellers) bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland Versicherungsnummer ... zu Gunsten der Antragsgegnerin lediglich ein Anrecht in Höhe von 5,1879 Entgeltpunkten (Ost) auf das vorhandene Konto ... bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland, bezogen auf den 28. 02. 2010, übertragen worden sei. Auf den Hinweis des Amtsgerichts vom 18.08.2010 hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 20.08.2010 klargestellt, dass sich die Beschwerde lediglich dagegen richte, dass in Ziffer II. Absatz 2 der Entscheidung ein regeldynamisches Anrecht der Antragsgegnerin, das die Bagatellgrenze nicht erreiche, ausgeglichen worden sei. Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er sieht die familiengerichtliche Entscheidung in Übereinstimmung mit der gesetzlichen Regelung. Gründe, hiervon ausnahmsweise abzuweichen, seien nicht erkennbar. Die übrigen Beteiligten haben von ihrer Möglichkeit zur Stellungnahme im Beschwerdeverfahren keinen Gebrauch gemacht mit Ausnahme der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland, die die Beschwerdeentscheidung in das Ermessen des Gerichts gestellt hat. II. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 63 Abs. 1, 64 FamFG) hat in der Sache keinen Erfolg. Die Beschwerde ist nicht begründet, weil das Amtsgericht in der angegriffenen Entscheidung die der Anrechte der Beschwerdeführerin in der gesetzlichen Rentenversicherung zu Recht bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs trotz Geringfügigkeit berücksichtigt hat. Mit der Soll-Regelung des § 18 Abs. 2 VersAusglG beabsichtigte der Gesetzgeber eine Vereinfachung (BT-Drs. 16/11903 vom 11. Februar 2009, Seite 55). Im Übrigen soll nach § 18 Abs. 2 VersAusglG vom Ausgleich einzelner Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert grundsätzlich abgesehen werden. Im Rahmen des dem Familiengericht hierbei eingeräumten Ermessens hat das Gericht anhand des Einzelfalls zu prüfen, ob gleichwohl ein Ausgleich geboten ist. Hierbei kommt es also auf die Versorgungssituation der Ehegatten an. In die Prüfung der Geringfügigkeit nach § 18 Abs. 1 VersAusglG können nur die Entgeltpunkte einbezogen werden, die Antragstellerin und Antragsgegner außerhalb des Beitrittsgebiets erworben haben. Denn Entgeltpunkte und Entgeltpunkte (Ost) sind nicht gleicher Art i. S. der Vorschrift (§ 120 f Abs. 2 Nr. 1 SGB VI). Vielmehr handelt es sich bei Entgeltpunkten um regeldynamische, bei Entgeltpunkten (Ost) um angleichungsdynamische Anrechte. Beide unterliegen einer unterschiedlichen Wertentwicklung und können deshalb im Rahmen des § 18 Abs. 1 VersAusglG nicht miteinander verrechnet werden (s. a. OLG Celle, Beschluss vom 04.03.2010, Az.: 10 UF 282/08, juris). In der Ehezeit (01. 03. 2003 bis 28. 02. 2010) haben die Parteien folgende Anrechte in der hier streitigen gesetzlichen Rentenversicherung erworben: Bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 10,3757 Entgeltpunkten (Ost) erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 5,1879 Entgeltpunkten (Ost) zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 27.790,10 Euro. Bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland hat die Antragsgegnerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 6,8509 Entgeltpunkten (Ost) erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 3,4255 Entgeltpunkten (Ost) zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 18.349,42 Euro. Bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland hat die Antragsgegnerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 0,0307 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 0,0154 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 98,08 Euro. Antragsteller: Die Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland, Kapitalwert: 27.790,10 Euro Ausgleichswert: 5,1879 Entgeltpunkte (Ost) Antragsgegnerin: Die Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland, Kapitalwert: 18.349,42 Euro Ausgleichswert: 3,4255 Entgeltpunkte (Ost) Die Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland, Kapitalwert: 98,08 Euro Ausgleichswert: 0,0154 Entgeltpunkte Das Anrecht des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 5,1879 Entgeltpunkten (Ost) zugunsten der Antragsgegnerin auszugleichen. Das Anrecht der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 3,4255 Entgeltpunkten (Ost) zugunsten des Antragstellers auszugleichen. Das Anrecht der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 0,0154 Entgeltpunkten zugunsten des Antragstellers auszugleichen. Maßgeblich für die Betrachtung der Geringfügigkeit sind allein die Kapitalwerte der Rentenanwartschaften. Denn nach §§ 5 Abs. 1 VersAusglG, 63, 64 Nr. 1 SGB VI sind Entgeltpunkte maßgebliche Bezugsgröße für die Rentenermittlung. Hinsichtlich der einzelnen Anrechte liegt keine Geringfügigkeit i.S.d. § 18 Abs. 2 VersAusglG vor bzw. ist der Versorgungsausgleich trotz Geringfügigkeit durchzuführen: Die Entgeltpunkte (Ost) des Antragstellers i. H. v. 5,1879 und die Entgeltpunkte (Ost) der Antragsgegnerin i. H. v. 3,4255 sind jeweils nicht geringfügig i. S. der Vorschrift. Korrespondierende Kapitalwerte des Ausgleichswerts i. H. d. Hälfte liegen jeweils über 9.000,00 EUR und damit deutlich über dem Grenzwert von 3.024,00 EUR. Geringfügig i. S. v. § 18 Abs. 2 und 3 VersAusglG ist lediglich die Anwartschaft der Antragsgegnerin i. H. v. 0,0154 Entgeltpunkten. Der Ausgleichswert beträgt insofern gemäß der vorgenannten Aufstellung 867,66 EUR und liegt damit unter dem Grenzwert von 3.024,00 EUR. Obwohl nach dem Willen des Gesetzgebers in einem solchen Fall der Ausgleich unterbleiben soll, hält der Senat in Übereinstimmung mit dem Amtsgericht bei Ausübung des ihm hier zustehenden Ermessens die Durchführung des Versorgungsausgleichs für geboten. Denn die Anwendung des § 18 Abs. 2 VersAusglG würde im vorliegenden Fall dessen Zweck verfehlen. Die Vorschrift soll dem Versorgungsträger den Aufwand ersparen, für wertmäßig geringe Anrechte den Versorgungsausgleich umzusetzen und dadurch Kleinstrenten zu begründen wie verwalten zu müssen. In der dem Senat zur Entscheidung vorliegenden Konstellation ist jedoch unzweifelhaft ein weiteres bei der weiteren Beteiligten zu 1 bestehendes Anrecht auszugleichen. Die Teilung des geringfügigen Anrechts verursacht deshalb keinen nennenswerten Mehraufwand. Zudem werden die Entgeltpunkte West und Ost künftig in eine einheitliche Rente münden. Sie werden nur wegen ihrer fehlenden Gleichartigkeit (§ 120 f Abs. 2 Nr. 1 SGB VI) in den Auskünften gesondert aufgeführt. Eine getrennte Betrachtung im Rahmen von § 18 VersAusglG ist deshalb im Regelfall nicht angebracht (s. OLG Dresden, Beschluss vom 02.06.2010, Az.: 23 UF 212/10, OLG Dresden, Beschluss vom 14.06.2010, Az.: 23 UF 239/10, OLG Celle, Beschluss vom 04.03.2010, Az.: 10 UF 282/08, juris, Rn. 20). Die Beschwerde war nach alledem zurückzuweisen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Der Beschwerdewert war nach § 50 Abs. 1 Satz 2 FamGKG auf 1.000,- € festzusetzen. Die Rechtsbeschwerde war wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen (§ 70 Abs. 1 und 2 FamFG), aus gleichem Grund – trotz der Zurückweisung - Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen.